Beschluss vom Landgericht Bonn - 52 StVK 324/02
Tenor
I.Die Vollstreckung der Restgesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts N vom 25.01.2001 (Az.: 25 Kls .....)
wird nach Verbüßung von 1/2 dieser Strafe
ab Rechtskraft dieses Beschlusses
zur Bewährung ausgesetzt.
II.Die Bewährungszeit dauert fünf Jahre.
III.Der Verurteilte wird angewiesen,
1.innerhalb von drei Wochen nach seiner Entlassung seinen Wohnsitz durch Vorlage einer Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C, ####, Tel. #####/####, nachzuweisen und sodann jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C zu Aktenzeichen 52 StVK ..... mitzuteilen,
2.sich straffrei zu führen.
V.Die mündliche Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Euskirchen übertragen.
1
Gründe:
2I.
3Der Gefangene war durch Urteil des Landgerichts N vom 22.12.1998 wegen Steuerhinterziehung in 59 Fällen, davon in einem Fall versucht, sowie wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden. Auf die Revision des Verurteilten wurde das Urteil mit Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 05.04.2000 (Az.: 5 StR .....) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Körperschaftssteuer 1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.1 Nrn. 1 und 6 der Urteilsgründe) sowie wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer 1990 in zwei Fällen (Fälle III.D.4 Nrn.1 und 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden war. In diesen Fällen wurde das Verfahren - wegen Verjährung - eingestellt. Ferner wurde das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen unterlassenen Steuerabzugs von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in vier Fällen (Fälle III.D.3 Nrn. 3, 14, 16 und 21 der Urteilsgründe) verurteilt worden war. Die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung blieben insoweit aufrechterhalten. Ebenfalls aufgehoben wurde der Ausspruch des Landgerichts über die Gesamtstrafe. Im übrigen wurde die Revision - nach Abtrennung des Verfahrens wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in 19 Fällen (Fälle III. D.4 Nrn. 3 bis 6 und 8 bis 22 der Urteilsgründe) - als unbegründet verworfen.
4Mit Urteil des Landgerichts N vom 25.01.2001 wurde der Verurteilte, der - wie dargestellt - wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und wegen Betruges bereits rechtskräftig schuldig gesprochen war, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig seit dem 08.11.2001 durch Verwerfung der Revision der Staatsanwaltschaft.
5Nachdem durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs einige der durch das Landgericht N verhängten Einzelstrafen, insbesondere die Einsatzstrafe in Höhe von 3 Jahren und 6 Monaten rechtskräftig geworden waren, wurde diese Einsatzstrafe seit dem 13.11.2000 - also vor Eintritt der Rechtskraft der Gesamtstrafe - vollstreckt.
6Der Verurteilte stellte unter dem 24.11.2000 durch seinen Verteidiger den Antrag, die Reststrafe der mit Urteil des Landgerichts N vom 22.12.1998 verhängten Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe nach Verbüßung der Hälfte der Einsatzstrafe zur Bewährung auszusetzen. Diesem Antrag wurde durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts E vom 01.03.2001 (Az.: StVK #####/####) stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft N vom 09.03.2001 wurde der Beschluß der Strafvollstreckungskammer mit Beschluß des Oberlandesgerichts G vom 12.04.2001 (Az.: 3 Ws 3.....) aufgehoben und der Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt.
7Ein weiterer Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Strafvollstreckung zum 7/12 Zeitpunkt, den sein Verteidiger unter dem 31.05.2001 stellte, wurde am 03.08.2001 zurückgenommen.
8Anschließend wurde die Restfreiheitsstrafe mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer G. vom 27.08.2001 (Az.: 5/19 StVK .....) in Übereinstimmung mit der Justizvollzugsanstalt sowie der Staatsanwaltschaft nach Verbüßung von 2/3 der Einsatzstrafe am 17.10.2001 zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Beschluß ist seit dem 14.09.2001 rechtskräftig.
9Nachdem das Landgericht N die Gesamtstrafe mit seit dem 08.11.2001 rechtskräftigen Urteil vom 25.01.2001 auf vier Jahre und 9 Monate festgesetzt hatte, stellte sich der Verurteilte am 21.02.2002 freiwillig zur weiteren Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen.
10Die Hälfte der nunmehr vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafe hat der Gefangene am 09.03.2002 verbüßt. Zwei Drittel der Strafe wird er am 23.12.2002 verbüßt haben. Das Strafende ist auf den 23.07.2004 notiert.
11Mit Schreiben vom 22.02.2002 hat er über seinen Verteidiger die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt beantragt.
12Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Euskirchen hat mit schriftlicher Stellungnahme vom 06.03.2002 unter anderem mitgeteilt, daß wegen der kurzen Verweildauer des Verurteilten in der Haftanstalt eine detaillierte Stellungnahme nicht angefertigt werden könne. Die Staatsanwaltschaft N ist dem Antrag des Verurteilten entgegengetreten. Der Verurteilte wurde am 22.03.2002 von der Kammer angehört.
13II.
14Die Kammer hatte auf Antrag des Gefangenen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB zu prüfen, ob es verantwortet werden kann, den Gefangenen unter Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bereits nach Verbüßung der Hälfte der Strafe zur Bewährung aus dem Strafvollzug zu entlassen.
15Nach § 57 Abs. 2 StGB kann die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe schon nach Verbüßung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und wenn eine Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen.
16Besondere Umstände im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie sich dieser in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH NStZ 1987, 21; OLG München NStZ 1987, 74; Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage 1999, § 57 Rn. 9; Schönke/Schröder - Stree, StGB, 25. Aufl. § 57 Rn. 23 b und ständige Rspr. des OLG Köln, vgl. 2 Ws 606/94). Es muß sich um Umstände handeln, die über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialprognose hinaus einen teilweisen Verzicht auf die ursprünglich als angemessen angesehene Sanktion zulassen. Die Annahme besonderer Umstände kann - nach der Intention der Neufassung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 auch dann erfolgen, wenn die zu bewertenden Tatsachen zwar einzeln betrachtet nur durchschnittliche Milderungsgründe darstellen, durch ihr Zusammentreffen aber ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände zukommt. Dabei sind Umstände, die bereits im Urteil zu Gunsten des Verurteilten berücksichtigt worden sind, für die gem. § 57 Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung nicht verbraucht. Es dürfen aber auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Beispiel der Erhalt und die Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung (Schönke/Schröder - Stree, a.a.O., § 57 Rn. 25) und die Verteidigung der Rechtsordnung (Tröndle/Fischer, a.a.O., § 57, Rn. 9 g) berücksichtigt werden.
17Aus der Gesamtwürdigung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ergibt sich im vorliegenden Fall, daß die besonderen Umstände im Sinne dieser Vorschrift vorliegen.
18Die Kammer verkennt nicht, daß der Verurteilte bei der Begehung der zahlreichen Straftaten eine erhebliche kriminelle Energie entfaltet hat. Diese war geprägt durch zielgerichtetes und planmäßiges Vorgehen sowie auch durch die Beharrlichkeit in der Begehungsweise, die sich in der stetigen Weiterentwicklung der Begehungsvarianten - angepaßt an die jeweils veränderten Umstände - widerspiegelte. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Verurteilte dem Staat zunächst einen großen Schaden zugefügt hat.
19In diesem Zusammenhang ist aber der durchaus ungewöhnliche Umstand zu würdigen, daß der Verurteilte inzwischen mehr als den dem Urteil des Landgerichts N vom 25.01.2001 zugrunde liegenden Schaden in Höhe von über 12,5 Millionen DM vollständig ausgeglichen hat. Hierfür veräußerte er sämtliche ihm gehörende Vermögensgegenstände und setzte sich zum Teil zusätzlich persönlich für die Erzielung eines möglichst hohen Verkaufswertes verpfändeter Gegenstände ein. So bot er beispielsweise seine Bildersammlung freiwillig den Finanzbehörden an, die diese anschließend pfändeten. Dennoch verblieben die Bilder aus versicherungstechnischen Gründen weiterhin im Gewahrsam des Verurteilten, der diese nach und nach unter Entfaltung erheblicher Bemühungen veräußerte.
20Darüber hinaus ist unter anderem das in dem Urteil des Landgerichts
21N vom 22.12.1998 erwähnte annähernd umfassende und frühzeitige Geständnis des Angeklagten, seine Kooperationsbereitschaft bei der Aufklärung des Sachverhalts im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung sowie die damit verbundene Abkürzung des Verfahrens in erheblichem Umfang positiv zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die von ihm ab April 1997 vorgenommenen nachträglichen Steueranmeldungen, seine besondere Belastung durch das Verfahren, das insbesondere in der intensiven Medienberichterstattung lag und seine erhöhte Strafempfindlichkeit als intensiv in familiäre Beziehungen eingebundener Mensch. Nicht verkannt werden durfte ebenso, daß der Verurteilte durch freiwillige Schadenswiedergutmachung sämtliche ihm gehörende Vermögensgüter verloren hat, durch die Straffälligkeit zunächst seine berufliche Karriere eingebüßt hat und durch den Vollzug der Untersuchungshaft in familiärer Hinsicht die endgültige Trennung von seiner Ehefrau verschmerzen mußte. Dazu kommt, daß der Verurteilte trotz seines gesellschaftlichen Abstiegs keine Mühe gescheut hat, sich wieder eine neue berufliche Zukunft aufzubauen.
22Ebenso zu berücksichtigen war mit dem Landgericht N die bisherige Lebensleistung des Verurteilten, der durch großen persönlichen Einsatz und enorme Kreativität neuartige Veranstaltungsformen schuf und dadurch einer Vielzahl von Menschen besondere künstlerische Erlebnisse ermöglichte.
23Ebenfalls in die Gesamtabwägung mit einzubeziehende Gesichtspunkte sind, daß der Verurteilte zum Großteil nicht seine eigenen Steuern sondern die Steuern Dritter hinterzogen hat, letztlich jedoch auch, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Mitkonkurrenten zu verschaffen. Auch ist nicht zu übersehen, daß der Verurteilte keinesfalls alleine in der Lage gewesen wäre, die von ihm begangenen Taten zu begehen, sondern insbesondere bei dem Tatkomplex "Künstereinkommenssteuer " viele seiner Berater - natürlich auf sein Verlangen - an der Ausgestaltung der Verträge und damit an der Vorspiegelung eines tatsächlich so nicht stattgefundenen Sachverhalts aktiv mitwirkten.
24Letztlich liegt nach Auffassung der Kammer ein weiterer besonderer Umstand in der Vorabvollstreckung der rechtskräftigen Einsatzstrafe. Insoweit ist zwar der Staatsanwaltschaft vollständig zuzustimmen, daß eine solche Vollstreckung gerade auch in dem hier vorliegenden Fall nach der neueren Rechtsprechung und der überwiegenden Literatur zulässig war (vgl. insoweit z.B. Karlsruher Kommentar/Fischer, Strafprozeßordnung, 4. Auflage 1999, § 449 Rn. 14 ff.; Lemke u.a./Krehl, Strafprozeßordnung, 3. Auflage 2001, § 449 Rn. 7 ff; Löwe-Rosenberg/Wendisch, Strafprozeßordnung, 24. Auflage 1989, § 449 Rn. 25 ff.). Auch spricht entgegen der Auffassung der Verteidigung durchaus ein praktisches Bedürfnis für die Zulassung einer solchen Teilvollstreckung, da nach § 2 Abs. 1 StVollstrO richterliche Entscheidungen, wie schon von der Staatsanwaltschaft vorgebracht, mit Nachdruck und mit Beschleunigung zu vollstrecken sind (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar/Fischer, a.a.O., § 449 Rn. 17). Dennoch ist zu berücksichtigen, daß die Teilvollstreckung aufgrund der späten Rechtskraft des Urteils des Landgerichts N vom 25.01.2001 letztlich dazu geführt hat, daß der Verurteilte die erkannte Gesamtstrafe nicht an einem Stück verbüßen konnte sondern sich nach einer Entlassung im Oktober 2001 nunmehr erneut der Strafvollstreckung stellen mußte. Dies führt zu einer erheblichen Mehrbelastung des Verurteilten sowohl in familiärer als auch in beruflicher Hinsicht.
25Das Gericht verkennt keinesfalls, daß vorliegend Gesichtspunkte der Generalprävention und Verteidigung der Rechtsordnung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Es ist jedoch der Auffassung, daß aufgrund der oben dargestellten Gesichtspunkte dennoch eine Aussetzung der Strafe bereits zum Halbstrafenzeitpunkt gerechtfertigt ist. Zum einen ist auch hier noch einmal der sicherlich ungewöhnliche Umstand zu berücksichtigen, daß der Verurteilte inzwischen mehr als die der Verurteilung zugrunde liegenden Steuerschulden getilgt hat und damit der dem Staat entstandene finanzielle Schaden ausgeglichen ist. Der Verurteilte - der diesen Betrag nicht aus der "Portokasse" zahlen konnte - war insoweit bereit, sein komplettes Vermögen - sein Lebenswerk - einzusetzen.
26Auch darf - ohne hierdurch die Taten des Verurteilten im geringsten zu rechtfertigen - nicht übersehen werden, daß der § 50 a EStG inzwischen im Hinblick auf den früher bestehenden Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Mitkonkurrenten erhebliche Änderungen erfahren hat.
27Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, daß die Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt nicht dazu führt, daß es dem Rechtsgefühl eines verständigen Betrachters als unverständliche Milde erscheint, wenn trotz der Schwere der Taten und der erheblichen kriminellen Energie des Verurteilten, die Verbüßung der Strafe bereits nach Vollstreckung der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch ergibt sich aus der Entscheidung nach Ansicht der Kammer aufgrund der Vielzahl von besonderen Umständen nicht die Gefahr, potentielle Nachahmer gerade in dem Bereich Wirtschaftskriminalität zur Begehung vergleichbarer Taten zu ermutigen.
28Die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB sind unzweifelhaft erfüllt. Es ist davon auszugehen, daß der Verurteilte, der bis auf den hier in Rede stehenden Komplex sowie zweier weiteren Verfahren, die derzeit einer Einstellung gemäß § 153 a StPO bzw. einer Verurteilung durch Strafbefehl zugeführt werden sollen, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und - von dem Vollzug der Untersuchungshaft in dieser Sache abgesehen - erstmalig inhaftiert ist, keine Straftaten mehr begehen wird. Zum einen ist der Verurteilte, dessen Vollzugsverhalten vorbildlich war, erheblich von dem Strafvollzug beeindruckt. Darüber hinaus ist auch die Entlassungssituation des Verurteilten sowohl in familiärer als auch in beruflicher Hinsicht als günstig zu bewerten.
29Der Verurteilte ist bei seiner Anhörung darauf hingewiesen worden, daß er im Falle erneuter Straffälligkeit in der Bewährungszeit mit dem umgehenden Widerruf der Strafaussetzung zu rechnen hat.
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