Beschluss vom Landgericht Bonn - 18 O 65/90

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus der der Erblasserin unter dem 25.10.1990 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bonn vom 11.10.1990 geschlossenen Vergleichs - 18 O 65/90 wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden dem Gläubiger auferlegt.


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