Beschluss vom Landgericht Bonn - 2 T 12/02
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 19.03.2002 hat das AG Bonn auf einen Insolvenzantrag der C GmbH und der M GmbH den jetzigen Insolvenzverwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter und zugleich zum Sachverständigen bestellt. Es hat angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sein sollten. Zugleich hat es den vorläufigen Insolvenzverwalter beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen vorzunehmen. Der Insolvenzantrag war u.a. auf ein notarielles Schuldanerkenntnis der Schuldnerin und ihres Geschäftsführers vom 10.08.2001 über 6,5 Millionen DM gestützt. Diese Summe hätte bis zum 30.09.2001 zurückgeführt werden sollen. Zahlungen seien aber nicht geleistet worden. Mit Beschluss vom 25.03.2002 hat das Insolvenzgericht der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO) und den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin auf den vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt. Unter dem 05.04.2002 hat das Insolvenzgericht auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters der Stillegung des schuldnerischen Unternehmens zugestimmt. Mit Beschluss vom 30.04.2002 hat das AG Bonn das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin wurde auf Grund Haftbefehls des AG Bonn vom 19.03.2002 in Untersuchungshaft genommen. Ihm werden Straftaten zum Nachteil der C zur Last gelegt.
4Unter dem 17.05.2002 hat der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung für die vorläufige Insolvenzverwaltung mit 91.688,08 EUR zuzüglich 500 EUR Auslagen und Mehrwertsteuer abgerechnet. Darin geht er von einer Insolvenzverwalter-Normalvergütung gemäß § 2 InsVV von 107.868,33 EUR netto aus. Davon setzt er einen Bruchteil von 60% an. Zur Begründung ist ausgeführt, ein enormer Ermittlungsaufwand sei dadurch entstanden, dass der Geschäftsführer wegen Einsitzens in Untersuchungshaft in der JVA S zur Aufklärung einzelner Sachverhalte nicht zur Verfügung gestanden habe. Die letzte Bilanz sei zum 31.12.1998 erstellt worden, die Buchführung sei bis zum 30.11.2001 geführt gewesen. Während der vorläufigen Verwaltung habe er wesentliche Dauerschuldverhältnisse, einschließlich aller Arbeitsverhältnisse gekündigt. Ferner seien Aussonderungsrechte befriedigt worden. Es hätten mehrere ganztägige Aussonderungstermine stattgefunden. Für die zwischenzeitliche Weiterführung des Unternehmens der Schuldnerin sei ein weiterer Zuschlag von 25% der Normalvergütung gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2002 Bl. 215 - 219 d.A. verwiesen.
5Der Geschäftsführer der Schuldnerin hat gegen die ihm mitgeteilte Abrechnung Einwendungen erhoben. Er habe dem vorläufigen Insolvenzverwalter Mitarbeit und Unterstützung zugesichert, dieser sei aber nicht auf ihn zugekommen. Wäre er, der Geschäftsführer eingeschaltet worden, hätte der Ermittlungsaufwand auf Null reduziert werden können. Der Vergütungssatz sei auf die Mindestgebühren zurückzuschrauben. Der Insolvenzverwalter hat dem entgegengehalten, er habe sich mit den Folgen kriminellen Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin mit erheblichem Zeitaufwand auseinandersetzen müssen. Dieser habe das zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen monatelang aufrecht erhalten. Er, der Insolvenzverwalter habe bei der Schuldnerin ein von deren Geschäftsführer verursachtes Chaos vorgefunden. Dessen schädigendes Verhalten gegenüber den Hauptgläubigern, den E-Leasing und Finanzierungsgesellschaften habe ein außergewöhnlich hohes Volumen an Verbindlichkeiten bei der Schuldnerin zur Folge gehabt. Aus diesen Gründen sei der Geschäftsführer als Informationsquelle für ihn von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die Sicherung und Sicherstellung des Sachanlagevermögens und des im Besitz der Schuldnerin befindlichen Fremdvermögens sei mit besonderem Aufwand verbunden gewesen. Die Schuldnerin habe über ca. 60 Fahrzeuge verfügt. Deren Verbleib sei unklar gewesen und habe in einigen Fällen noch nicht aufgeklärt werden können. Ursächlich dafür seien vom Geschäftsführer der Schuldnerin kurz vor Stellung des Insolvenzantrags vorgenommene Manipulationen. Fahrzeugschlüssel und Papiere zu 5 im Januar 2002 erworbenen BMW - Fahrzeugen im Wert von 250.000 EUR seien ihm mit nebulösen Angaben über die anwaltlichen Vertreter des Geschäftsführers aus der "persönlichen Habe" zugespielt worden. Versuche, über die anwaltlichen Vertreter des Geschäftsführers zu bestimmten Fragen Aufklärung zu erhalten, hätten nicht zu konkreten Ergebnissen geführt. So sei die Anfrage nach dem Verbleib noch nicht aufgefundener Fahrzeuge sinngemäß dahin beantwortet worden, diese seien verkauft worden; er, der vorläufige Insolvenzverwalter möge nach entsprechenden Unterlagen im Schuldnerbetrieb suchen. Die Fragen, ob und in welchem Umfang Vermögenswerte aus dem Bereich der Schuldnerin beiseite geschafft und an anderer Stelle noch vorhanden seien und wie sonstige Vermögensabflüsse zu privaten Zwecken ausgeglichen werden sollten, werde der Geschäftsführer ihm nicht erschöpfend beantworten können und wollen.
6Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Bonn die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters antragsgemäß auf 106.938,17 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es aufgeführt, bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung habe die Masse einen Wert von 4.005.916,72 EUR gehabt. Der Regelsatz betrage demnach 107.868,33 EUR. Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung sei die Vergütung auf 85% des Regelsatzes festzusetzen. Die Einsetzung als "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter, die Übertragung des Zustellungswesens, die Sicherung des Sachanlagevermögens, die Ermittlungen bezüglich des Fuhrparks und das vorgefundene desolate Rechnungswesen ließen den Ansatz von 60% nicht zu hoch erscheinen. Dazu kämen 25% der Staffelvergütung für die Betriebsfortführung.
7Gegen den ihr am 01.07.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde. Diese ist trotz Fristsetzung der Kammer nicht begründet worden. Das Amtsgericht hat der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
8II.
9Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Schuldnerin auszulegen. Zwar hatten sich die Verfahrensbevollmächtigten zunächst nur für den Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Im Beschwerdeschriftsatz ist auch nicht klargestellt, für wen die Beschwerde eingelegt werde. Da die Beschwerde gegen die Festsetzung der Verwaltervergütung aber nur dem Verwalter, dem Schuldner und Insolvenzgläubigern zusteht (§ 64 Abs. 3 S. 1 InsO) und für eine persönliche Berechtigung des Geschäftsführers der Schuldnerin nichts ersichtlich ist, ist anzunehmen, dass das Rechtsmittel für die Schuldnerin eingelegt ist. Gegen die entsprechende Sachbehandlung durch das Insolvenzgericht im Rahmen des Abhilfeverfáhrens hat der Geschäftsführer der Schuldnerin auch keine Einwände erhoben.
10Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 3 S. 1 InsO statthaft und auch im übrigen zulässig.
11Die Beschwerde ist unbegründet.
12Das Insolvenzgericht hat zu Recht die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 85% des gemäß § 2 InsVV ermittelten Vergütungssatzes des Insolvenzverwalters festgesetzt. Ausgehend von einer zu verwaltenden Masse von zuletzt 4.005.916,72 EUR beträgt die Regelvergütung des § 2 InsVV 107.868,33 EUR netto. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 InsVV ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem angemessenen Bruchteil dieses Betrages festzusetzen, wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Der amtlichen Begründung zu § 11 InsVV (abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfahren, 2. A., S. 45 f.) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von der Vorstellung eines im Normalfall angemessenen Bruchteils von 25% der Verwaltervergütung ausgegangen ist. In der Vergütung müsse sich zudem eine Differenzierung zwischen einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit und ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis widerspiegeln. Das höhere Haftungsrisiko und die Verantwortung für die Fortführung des Geschäfts müssten sich vergütungserhöhend auswirken. Ferner seien die Zu- und Abschläge nach § 3 InsVV zu berücksichtigen.
13Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte vorliegend die Rechtsstellung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. InsO (sog. starker Verwalter). Überwiegend wird für einen solchen ein Bruchteil von 50% der Verwaltervergütung angesetzt (MünchKomm InsO/Nowak, § 11 InsVV Rdn. 8; Eickmann, Vergütungsrecht, in Kübler/Prütting, InsO, Sonderband 5, § 11 InsVV Rdn. 14; wohl auch Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO, Bd. 2, 2. A., § 11 InsVV Rdn. 6). Eine weitere Erhöhung ergibt sich aus der Übertragung des Zustellungswesens (Eickmann, aaO, § 11 InsVV Rdn. 20; Hess, aaO, § 11 Rdn. 16). Aus § 3 Abs. 1 lit. b InsVV folgt ferner, dass für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners eine Erhöhung anzusetzen ist. Diese wird zwischen 0,25 und 0,75 des Regelsatzes angesetzt (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 3 InsVV Rdn. 13). Für die Praxis der Vergütungsfestsetzung ist es wichtig, dass sich für derartige Kriterien bestimmte Prozentsätze der Erhöhung herausbilden. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass § 11 Abs. 1 S. 2. und 3 InsVV wesentlich auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abstellt. Diese bestimmen weitgehend die Art und den Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Für den vorliegenden Fall hat die Kammer keine Bedenken, die Vergütung zunächst auf 50% des Regelsatzes wegen der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als "starker Verwalter" anzusetzen. Muss der vorläufige Verwalter wie hier mit gravierenden Unregelmäßigkeiten der bisherigen Unternehmensführung rechnen, trägt er für die von ihm zu verantwortenden Entscheidungen bei der Unternehmensfortführung ein hohes Haftungsrisiko. Typischerweise ist die Tätigkeit als starker Verwalter zudem mit erhöhtem Aufwand im Vergleich mit dem Regelfall des "schwachen" Verwalters verbunden. Die Gegebenheiten des Einzelfalls rechtfertigen auch die weitere Erhöhung auf 85%. Dies ergibt sich zunächst aus der Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Diese hat die Schuldnerin zu Unrecht bestritten. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat erst auf Grund des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 05.04.2002 das Unternehmen stillgelegt. Zwar dauerte die Betriebsfortführung danach wenig mehr als 2 Wochen. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht aber zu Recht geltend, dass sie mit erheblichem Aufwand verbunden war. Nach der Art des Betriebes der Schuldnerin mit einem Fuhrpark von ca. 60 Kraftfahrzeugen musste sich der vorläufige Insolvenzverwalter um deren Sicherung und den etwa möglichen rentablen Einsatz kümmern. Dabei musste er sich zudem in erheblichem Umfang mit Aus- und Absonderungsrechten befassen. Das war zur Herbeiführung der Entscheidung über Fortführung oder Stilllegung des Betriebs unausweislich und dringlich. Da der Geschäftsführer der Schuldnerin unter dem dringenden Tatverdacht von Straftaten zum Nachteil von Dritteigentümern von Kraftfahrzeugen in Untersuchungshaft genommen worden war, musste der vorläufige Verwalter sich ein eigenes verlässliches Bild vom Stand des Unternehmens machen. Ein Vertrauensvorschuss für Auskünfte des Geschäftsführers der Schuldnerin wäre unangebracht gewesen. Das zeigte sich auch daran, dass er vom Geschäftsführer der Schuldnerin unter nicht vertrauenswürdigen Umständen Schlüssel und Papiere von 5 Fahrzeugen der BMW - Gruppe erhalten hat. Dieser Schilderung ist die Schuldnerin nicht entgegengetreten, ebensowenig der Darstellung des Verwalters, es hätten noch nicht alle Fahrzeuge sichergestellt werden können. Wenn sich - wovon nach der nicht bestrittenen Darstellung des Verwalters auszugehen ist - die Hilfestellung des Geschäftsführers der Klägerin darauf beschränkt hat, zu behaupten, die fehlenden Fahrzeuge seien verkauft worden, ohne dies zu konkretisieren, zeigt das deutlich den erheblichen Mehraufwand der bei der hier abgerechneten vorläufigen Verwaltung entstanden ist. Ein solcher resultierte auch aus Mängeln der kaufmännischen Buchführungs- und Bilanzpflicht. Da die letzte Bilanz zum Stichtag 31.12.1998 aufgestellt und die Buchführung auf einem überholten Stand war, ergab sich auch insoweit Mehraufwand bei der Unternehmensfortführung. Unter solchen Umständen musste die Unternehmensfortführung derart arbeitsintensiv sein, dass sie trotz der kurzen Dauer zu einer wesentlichen Erhöhung der Vergütung führen muss. Da zudem dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß § 8 Abs. 3 InsO das Zustellungswesen übertragen worden war, erscheint zusammengenommen die beantragte Festsetzung von 85% der Regelvergütung angemessen.
14Daraus errechnet sich eine Nettovergütung von 91.688,08 EUR. Hinzukommen pauschale Auslagen von 500 EUR gemäß § 8 Abs. 3 InsVV sowie 16% MwSt. gemäß § 7 InsVV, zusammen 106.938,17 EUR. Diesen Betrag hat das Insolvenzgericht festgesetzt.
15Die Kammer lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO).
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17Wert des Beschwerdegegenstands: bis 70.000 EUR (§§ 35 GKG, 3 ZPO).
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