Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 18 O 361/01
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 86 %, der Beklagte zu 1) und 2) mit der Maßgabe der Gesamtschuldnerschaft beider Insolvenzmassen zu 4 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 10 %.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 2) zu 91 % und die der Beklagten zu 3) und 4) zu 81 %; insoweit findet im Übrigen eine Kostenüberbürdung nicht statt.
Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten aus seiner gekündigten Hauptgeschäftsführertätigkeit für die Beklagten zu 3) und 4) auf Vergütung für die Zeit von August 2001 bis einschließlich Juni 2002 in Anspruch, und zwar die Beklagten zu 3) und 4) auf Fortzahlung des Bruttolohnes mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Verurteilung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf, und den Beklagten zu 1) und 2) auf Feststellung entsprechender Arbeitsentgelt-Ansprüche zur Insolvenztabelle. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3Für die Beklagte zu 3), die im Jahre 1977 gegründet wurde, war der Kläger spätestens aufgrund des Anstellungsvertrages vom 28.12.1979 (Bl. 7 - 9 d. A.) mit Wirkung ab dem 01.01.1980 als Hauptgeschäftsführer tätig. Auf Seiten der Beklagten zu 3) erfolgte die Vertragsunterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder. Dieses Rechtsverhältnis wurde mehrmals verlängert, zuletzt durch den Hauptgeschäftsführervertrag vom 17.12.1990 (Bl. 3 - 5 d. A.), der für den Beklagten zu 3) wiederum vom Vorstand unterzeichnet wurde. Dieser Vertrag sieht erstmals eine Beteiligung des Beklagten zu 4) in der Weise vor, dass der Kläger auch die Geschäftsführung für diesen Verein übernimmt und dieser allen Rechten und Pflichten als Gesamtschuldner beitritt. Der Anstellungsvertrag wurde mit dem 01.01.1990 beginnend auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen und sollte sich verlängern, sofern nicht die Kündigung 3 Jahre vor Ablauf der Vertragszeit ausgesprochen sein sollte. Gemäß der von den Vorstandsmitgliedern des Beklagten zu 3) unter dem 08.02.1991 unterzeichneten Anlage zum Hauptgeschäftsführervertrag vom 17.12.1990 ist der Hauptgeschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit (Bl. 11 d. BA). Aus dieser Tätigkeit erhielt der Kläger zuletzt monatlich brutto 18.125,26 DM (Rechnung für August 2001: Bl. 13 d. A.).
4Darüber hinaus war der Kläger seit der Gründung des Beklagten zu 3) durchgehend Mitglied dessen Vorstandes. Die Satzung des Beklagten zu 3), wegen deren Inhalts auf die entsprechende zu den Akten übersandte Ablichtung (Bl. 146 ff d. A.) verwiesen wird, sieht eine Ermächtigung des Vorstandes zum Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied nicht vor. Nach § 7 der Satzung in der aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.01.1980 geltenden Fassung (Bl. 172 d. A.) werden alle zwei Jahre Vorstandswahlen abgehalten und bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
5Bis zum Frühjahr/Sommer 2001 gerieten die Beklagten zu 3) und 4) mit den diesen angegliederten Gesellschaften, unter anderem der KFZ-Reparaturfirma W GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ebenfalls war, in eine existenzgefährdende Krise. Im Rahmen der Sanierungsgespräche mit der Sparkasse C als Hausbank kam es zu Zerwürfnissen, im Verlaufe derer seitens der Hausbank die weitere Zusammenarbeit davon abhängig gemacht wurde, dass der Kläger seine Vorstands- und Geschäftsführerämter ablege. In dieser Situation erklärten sich der Kläger und die damaligen weiteren Vorstandsmitglieder bereit, auf Ihre Ämter zu verzichten. Aufgrund einer Vorbesprechung innerhalb des Vereins- und Firmenverbundes W vom 04.07.2001 übersandte der Kläger eine auf den 05.07.2001 datierte und von ihm unterzeichnete "Vereinbarung", nach deren Inhalt er unter anderem von seinen Vorstandsämtern bei den Beklagten zu 3) und 4) zurück trete, sein Beschäftigungsverhältnis als Hauptgeschäftsführer zum 31.12.2001 ende und er mit sofortiger Wirkung unter Beibehaltung seiner derzeitigen Bezüge beurlaubt werde (Bl. 20 d. BA). Mit Schreiben vom selben Tag teilten die Beklagten zu 3) und 4) dem Kläger mit, dass die am 04.07.2001 skizzierte Vereinbarung nur mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder und der Mehrheit der Mitglieder beider Vereine wirksam werden könne (Bl. 21 d. BA); die "Vereinbarung" vom 05.07.2001 wurde von ihnen nicht unterzeichnet.
6Am selben Tag verreiste der Kläger und nahm seine Geschäftsführertätigkeit bei den Beklagten zu 3) und 4) fortan nicht mehr auf. Unter dem 16.07.2001 bestellte das Amtsgericht Bonn für die Beklagten einen Notvorstand für maximal 6 Monate verbunden mit der Auflage, möglichst schnell Vorstands-Neuwahlen herbeizuführen. In der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 3) vom 04.10.2001 fand die Neuwahl des gesamten Vorstandes statt, zu der sich die bisherigen Vorstandsmitglieder nicht wieder zur Verfügung stellten (Bl. 148 ff. d. A.). Der Mitgliederversammlung lag der "Vorstandsbericht 10/2001" zugrunde, wegen dessen Inhalts auf die zu den Akten gelangte entsprechende Kopie (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen wird. Mit Schreiben vom 23.10.2001, bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag eingegangen, wiesen die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) unter Bezugnahme auf den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 04.10.2001 darauf hin, dass der Kläger aus dem Vorstand des Beklagten zu 3) und den weiteren Funktionen ausgeschieden sei, ihm deswegen jegliche Tätigkeit für den Beklagten zu 3) untersagt werde. Gleichzeitig erklärten sie gegenüber Gehaltsansprüchen des Klägers aus dem Hauptgeschäftsführervertrag die Aufrechnung mit Gegenforderungen unter anderem der Beklagten zu 3) und 4), die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das in Ablichtung zu der Beiakte übersandte Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) vom 23.10.2001 (Blatt 22 ff. d. BA) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2001 sprachen die Beklagten zu 3) und 4) die fristlose Kündigung des Dienstvertrages als Hauptgeschäftsführer wegen angeblicher schwerwiegender Pflichtverletzungen mit Wirkung zum 31.12.2001 aus (Blatt 40 d. BA).
7Mit Beschlüssen vom 01.03.2002 eröffnete das Amtsgericht Bonn die Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3) und 4) und ernannte den Beklagten zu 1) und 2) jeweils zum Insolvenzverwalter. Unter dem 21.03.2002 erklärte dieser gegenüber dem Kläger vorsorglich die ordentliche Kündigung des Hauptgeschäftsführerverhältnisses zum 30.06.2002, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Bl. 139 d. BA). Wegen der Frage der Wirksamkeit der beiden Kündigungen ist auf die Feststellungsklage des Klägers hin vor der Kammer ein weiterer Rechtsstreit zu dem Aktenzeichen 18 O 446/02 rechtshängig, in dem die Kammer ebenfalls mit Urteil vom heutigen Tag entschieden hat; die Akten dieses Rechtsstreits ("BA") sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
8Der Kläger meint, die mit ihm geschlossenen Geschäftsführer-Verträge seien wirksam. Hierzu behauptet er, seine ursprüngliche Bestellung als Geschäftsführer sei durch Beschluss der Mitgliederversammlung "im Jahre 1977, soweit aufgrund der langen zeitlichen Distanz erinnerlich", erfolgt. Er habe den Beklagten zu 3) im Jahre 1977 gegründet und sei bereits bei der Gründung durch die Mitgliederversammlung als Geschäftsführer bestellt worden. Hierzu vertritt er weiter die Auffassung, für die nachträglichen, unwesentlichen Abänderungen der Anstellungsverträge sei ein eigenständiger Beschluss der Mitgliederversammlung nicht notwendig gewesen. Seine Stellung als Hauptgeschäftsführer sowie als Vorstandsmitglied sei jedenfalls bis zum Jahre 2001 nie in Frage gestellt worden und seine Position habe die fortlaufende Zustimmung der Mitgliederversammlung erfahren. Er vertritt ferner die Auffassung, dass seine Vorstandsmitgliedschaft und seine Stellung als Hauptgeschäftsführer bei dem Beklagten zu 4) mangels einer eigenen Mitgliederversammlung mit Neuwahlen eines Vorstandes jedenfalls Fortbestand habe. Zudem führe die Beendigung des Vorstandsamtes nicht automatisch zur Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses und der Berechtigung zur Entgegennahme von Lohn. Er behauptet, er habe den Beklagten zu 3) und 4) seine Geschäftsführertätigkeit über den 05.07.2001 hinaus angeboten, was diese in Form eines Hausverweises und eines Zutrittsverbotes für die Zukunft verweigert habe.
9Der Kläger hält die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung für unbegründet, wobei er sich im Hinblick auf die in der Zeit bis zum Jahr 1999 entstandenen Gegenforderungen auf die Einrede der Verjährung beruft. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 07.11.2002 (Blatt 181 f. d.A.), 18.02.2003 (Blatt 213 ff. d. A.) und 02.06.2003 (Bl. 231 d. A.) verwiesen.
10Mit seiner bei Gericht am 18.10.2001 eingegangenen und den Beklagten zu 3) und 4) am 29.10.2001 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung des Hauptgeschäftsführer-Bruttogehaltes für die Monate August und September 2001 in der Höhe von 36.250,52 DM geltend gemacht und sodann die Klage wegen des Bruttogehaltes für den Monat November 2001 in der Höhe von 18.124,26 DM erweitert. Unter dem 29.11.2001 führten die Beklagten zu 3) und 4) die nach den Gehaltsabrechnungen für die Monate August und September 2001 geschuldeten Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge für die Direktversicherung und vermögensbildenden Leistungen ab und überwiesen dem Kläger von dem Nettogehalt ledglich die pfändungsfreien Beträge, so dass für diese Monate noch Nettobeträge von jeweils 3.358,92 EUR offen blieben (Im Einzelnen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.02.2002, Bl. 52 f. d. A.). Im Hinblick auf die Gesamtleistung der Beklagten zu 3) und 4) von 23.111,58 DM zuzüglich der anteilig geltend gemachten Zinsen haben die Parteien den Rechtsstreit im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
11Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.07.2002 hat der Kläger den durch die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 3) und 4) unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufgenommen und gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) - zugleich klageerweiternd - die Feststellung folgender Forderungen zur Insolvenztabelle beantragt:
121. Erste Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt im Monat August 2001 als Restnettobetrag in Höhe von 3.358,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz vom 01.09.2001 bis zum 01.03.2002 in Höhe von 138,89 EUR sowie Kosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind als Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 2.065,84 EUR; mithin 5.563,65 EUR.
13- Zweite Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für September 2001 als Restnettobetrag 3.358,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 01.10.2001 bis zum 01.03.2002 in Höhe von 1.114,76 EUR; mithin 3.473,68 EUR.
- Dritte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Oktober 2001 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der vom 01.11.2001 bis zum 01.03.2002 in Höhe von 250,06 EUR; mithin 9.517,36 EUR.
- Vierte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt November 2001 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 01.12.2001 bis 01.03.2002 in Höhe von 183,49 EUR; mithin 9.450,79 EUR.
- Fünfte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Dezember 2001 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB vom 01.01.2002 bis zum 01.03.2002 in Höhe von 116,92 EUR; mithin 9.384,22 EUR.
- Sechste Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Januar 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB vom 01.02.2002 bis 01.03.2002 in Höhe von 58,46 EUR; mithin 9.325,76 EUR.
- Siebte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Februar 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR.
- Achte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für März 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR.
- Neunte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für April 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR.
- Zehnte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Mai 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR.
- Elfte Hauptforderung im Rang des § 38 Insolvenzordnung als Arbeitsentgelt für Juni 2002 brutto in Höhe von 9.267,30 EUR.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.11.2002 hat der Beklagte zu 1) und 2) die Klage teilweise anerkannt. Auf den Prozessantrag des Klägers hat die Kammer unter dem 10.12.2002 ein sachantragsgemäßes Teilanerkenntnisurteil folgenden Tenors verkündet:
15"Gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass folgende Gehaltsansprüche des Klägers zu den jeweiligen Insolvenztabellen mit der Maßgabe einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Massen anzumelden sind:
16- Restnettogehalt für August 2001 in Höhe von 3.358,92 EUR nebst Verzugszinsen vom 01.09.2001 bis zum 28.02.2002 in Höhe von 136,25 EUR.
- Restnettogehalt für September 2001 in Höhe von 3.358,92 EUR nebst Verzugszinsen vom 01.10.2001 bis 28.02.2002 in Höhe von 112,13 EUR
- Anteiliges Bruttogehalt für die Zeit vom 01. bis 04. Oktober 2001 in Höhe von 1.195,78 EUR nebst Verzugszinsen vom 01.11.2001 bis 28.02.2002 in Höhe von 57,57 EUR."
Gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) hat der Kläger den Rechtsstreit verbunden mit dem angekündigten, sinngemäßen Antrag wieder aufgenommen, diese als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 93.051,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.267,30 EUR seit dem 01. der Monate August 2001 bis Juni 2002 zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.05.2003 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagten zu 3) und 4) den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als über die Ansprüche im Verhältnis gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) durch das Teilanerkenntnisurteil der Kammer vom 10.12.2002 befunden worden ist.
18Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
19I.
20gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) festzustellen, dass folgende Gehaltsansprüche des Klägers zu den jeweiligen Insolvenztabellen mit der Maßgabe einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Massen anzumelden sind:
21- Verzugszinsen auf das Restnettogehalt für August 2001 (3.358,92 EUR) für die Zeit vom 01.09.2001 bis zum 01.03.2002 in der Höhe restlicher 2,64 EUR sowie Anwalts- und Gerichtskosten in der Höhe von 2.065,84 EUR;
- Verzugszinsen auf den Restnettobetrag (3.358,92 EUR) für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 01.03.2002 in der Höhe des Restbetrages von 1.002,63 EUR;
- Bruttoentgelt für Oktober 2001 in der Resthöhe von 9.071,52 EUR nebst Verzugszinsen für die Zeit vom 01.11.2001 bis zum 01.03.2002 aus 9.267,30 EUR in der Resthöhe von 192,49 EUR;
4. - 11. wie bereits oben dargestellt;
23II.
24die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner mit der Maßgabe, dass die Zwangsvollstreckung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens betrieben werden darf, zu verurteilen, an ihn 93.051,96 EUR nebst Zinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 9.267,30 EUR seit dem 01. der Monate August 2001 bis Juni 2002 abzüglich der von den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen erfassten Beträge zu zahlen.
25Die Beklagten beantragen,
26die Klage abzuweisen.
27Der Beklagte zu 1) und 2) meint, der Geschäftsführertätigkeit des Klägers habe nur ein faktisches Anstellungsverhältnis zugrunde gelegen, das mit der Wahl eines neuen Vorstandes in der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 3) vom 04.10.2001 selbst im Verhältnis zu dem Beklagten zu 4), der dem Hauptgeschäftsführer Vertrag aus dem Jahre 1990 nur beigetreten sei, beendet worden sei. Dem Kläger stünde wegen der Außervollzugsetzung des vermeintlichen Anstellungsverhältnisses schon mit Wirkung ab dem 05.07.2001 keine Vergütung zu, jedenfalls aber mit Wirkung ab dem 05.10.2001. Gegenüber den Gehaltsforderungen des Klägers haben die Beklagten, dabei der Beklagte zu 1) und 2) nur vorsorglich erst gegenüber etwaigen Gehaltsforderungen des Klägers ab dem 01.01.2002, die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten zu 3) wegen Werklohnforderungen und Mitgliedsbeiträgen in der Gesamthöhe von 27.734,33 DM und wegen Gegenansprüchen des Beklagten zu 4) wegen unter anderem der Bereitstellung eines Spielautomaten in der Gesamthöhe von 1.757,25 DM erklärt. Wegen des Vortrages der Beklagten zu den Gegenforderungen im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) vom 14.02.2002 (Blatt 52 ff. d.A.) nebst den als Anlage zu diesem Schriftsatz überreichten Prüfungsberichten und Rechnungskopien (Bl. 56 - 109 d.A.) sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1) und 2) vom 04.06.2003 (Bl. 232 d.A.) verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist unzulässig, soweit sie auf Feststellung der bis zur Eröffnung der Insolvenzverfahren entstanden Anwalts- und Gerichtskosten gerichtet ist, im Übrigen ist sie zulässig.
30Die Aufnahme des Rechtsstreits durch den Kläger gegenüber dem Beklagten zu 1) und 2) mit dem Antrag auf Feststellung der Vergütungsforderungen zur Insolvenztabelle ist gem. §§ 87, 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO zulässig, nachdem die Insolvenzverfahren über die Vermögensmassen der Beklagten zu 3) und 4) am 01.03.2002 eröffnet worden sind. Hiervon ausgenommen ist der Antrag auf Feststellung eines Anspruches auf Ersatz der vor der Eröffnung der Insolvenzverfahren entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse an einem selbständigen Zahlungstitel wegen dieser im Verhältnis zu den Beklagten zu 3) und 4) entstandenen Kosten, weil über die Kosten des Rechtsstreits gem. §§ 91 ff. ZPO einheitlich zu entscheiden ist und der auf Antrag hin ergehende Kostenfestsetzungsbeschluss hinreichende Grundlage für die Feststellung zu den Insolvenztabellen bildet.
31Der Kläger ist berechtigt, auch den Zahlungsantrag gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) weiter zu verfolgen, wenn auch mit der Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung erst nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf (vgl.: BGH, WM 1998, 164).
32Die Klage ist jedoch unbegründet.
33Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) ein von dem Beklagten zu 1) und 2) in die Insolvenztabelle einzustellender Vergütungsanspruch gem. § 611 BGB in Verbindung mit dem Hauptgeschäftsführervertrag vom 17.12.1990 nicht zu. Der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen. Er ist nach den Grundsätzen über fehlerhafte Arbeitsverhältnisse lediglich bis zur Bekanntgabe der Wahl eines neuen Vorstandes am 23.10.2001 als gültig zu behandeln. Der dem Kläger für die Zeit bis zum 23.10.2001 zustehende Vergütungsanspruch ist, soweit über diesen nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien noch zu entscheiden ist, infolge der Aufrechnung der Beklagten zu 3) und 4) gem. §§ 387 ff. BGB untergegangen.
34(1) Der zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 3) und 4) unter dem 17.12.1990 geschlossene Hauptgeschäftsführervertrag ist nicht wirksam zustande gekommen, weil auf Seiten der beklagten Vereine das für die Anstellung zuständige Organ nicht mitgewirkt hat. Der Vereinsvorstand des Beklagten zu 3) war zum Abschluss des Hauptgeschäftsführervertrages nicht berufen. Der aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs folgende Gleichlauf von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit begründet bei der Anstellung eines Vorstandsmitgliedes eines eingetragenen Vereins die Zuständigkeit des Organs, das auch für die Bestellung als Vorstandsmitglied zuständig ist (BGH, NJW 1991, 1727 ff.). Nach § 27 Abs. 1 BGB ist die Mitgliederversammlung des eingetragenen Vereins für die Bestellung des Vorstandes zuständig. Die Satzung des Beklagten zu 3) sieht eine davon abweichende Regelung nicht vor.
35Der Hauptgeschäftsführervertrag ist auf Seiten des Beklagten zu 3) von dessen Vorstand unterzeichnet worden. Die Behauptung des Klägers, er sei durch die Mitgliederversammlung bei der Gründung des Beklagten zu 3) im Jahre 1977 als Geschäftsführer bestellt worden, ist unbeachtlich. Dabei kann dahinstehen, ob eine entsprechende Entscheidung der Mitgliederversammlung auch die später jeweils von dem Vorstand abgeschlossenen Geschäftsführerverträge einschließlich des vom 17.12.1990 tragen würde. Denn die Behauptung der Bestellung des Klägers durch die Mitgliederversammlung bei der Gründung kann der Entscheidung nicht als richtig unterlegt werden. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist unsubstanziiert, worauf der Kläger schon in der Sitzung vom 05.11.2002, wenn auch nicht ausdrücklich protokolliert, hingewiesen worden ist. So fehlt es an der konkreten Angabe des Beschlussdatums der Mitgliederversammlung und an Darlegungen, mit welchen Regelungen/Bedingungen die Anstellung des Klägers als Geschäftsführer erfolgt sein soll. Den zu diesen Behauptungen angebotenen Beweisen durch Beiziehung des Vereinsregisters sowie Vernehmung von zwei Zeugen waren nicht nachzugehen, da die Beweisaufnahme auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet gewesen wäre.
36(2) Das faktische Geschäftsführervertragsverhältnis endete am 23.10.2001 mit der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung des Beklagten zu 3) über die Neuwahl des Vorstandes vom 04.10.2001.
37(a) Mit der Neuwahl des Vorstandes entfiel das bisherige Amt des Klägers als Vorstandsmitglied gem. § 7 der Satzung des Beklagten zu 3) in der seit dem 16.01.1980 gültigen Fassung. Mit der Beendigung des Vorstandsamtes des Klägers endete auch sein Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis. Dies folgt aus der innerlichen Zusammengehörigkeit beider Ämter. Die Bestellung einer Person zum Organ eines Vereins und der Abschluss des Anstellungsvertrages mit diesem begründen zwar zwei verschiedene Rechtsverhältnisse, die, wenn sie - wie hier - nicht durch entsprechende Bedingungen untereinander verkoppelt worden sind, im Einzelfall ein unterschiedliches Schicksal haben können, die aber in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht so eng miteinander verknüpft sind, dass sie in jeder Hinsicht als innerlich zusammengehörig erscheinen (vgl.: BGH, a. a. O., 1728). Dass die Mitgliederversammlung des Beklagten zu 3) am 04.10.2001 davon ausging, dass mit der neuen Wahl des Vorstandes nicht nur die Organstellung des Klägers sondern auch dessen Geschäftsführerstellung enden werde, wird durch die konkreten Umstände des Falles bestätigt. Der Kläger war Vorstandsmitglied seit der Gründung des Beklagten zu 3). Spätestens seit dem 01.01.1980 war er für den Beklagten zu 3) auch als Geschäftsführer tätig. Als der Vereins- und Firmenverbund W im Jahre 2001 in finanzielle Schwierigkeiten geriet, stand der Kläger nicht nur wegen seiner Vorstandsmitgliedschaft, sondern auch - wenn nicht sogar entscheidend wegen der mit der Position verbundenen Entscheidungsbefugnis - als Geschäftsführer in der Kritik. Dies zeigt der der Mitgliederversammlung bereitgestellte "Vorstandsbericht/2001", wonach die Hausbank des Beklagten zu 3) den Wunsch äußerte, dass auch die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beendet werde. Auch der Kläger ist davon ausgegangen, dass mit seinem Vorstandsamt die Tätigkeit als Geschäftsführer enden werde, wie spätestens aus dem Inhalt der von dem Kläger formulierten, auf den 05.07.2001 datierten und von ihm unterschriebenen Vereinbarung, die die gleichgeschaltete Niederlegung unter anderem dieser beiden Ämter vorsah, folgt. Die Beendigung beider Ämter wurde von allen Beteiligten ersichtlich als "Paketlösung" angesehen.
38Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass der "Vorstandsbericht 10/2001" bei den Beteiligten der Mitgliederversammlung den Eindruck geweckt haben könnte, es sei zu einem wirksamen Abschluss der Vereinbarung vom 05.07.2001 gekommen, das Rechtsverhältnis mit dem Kläger sei damit gelöst und die Beschlussfassung müsse sich mit dieser Thematik nicht mehr befassen. Dabei kann dahin stehen, ob sich der Vorstandsbericht überhaupt eindeutig zu einem wirksamen Zustandekommen der Vereinbarung vom 05.07.2001 verhält, als dort auch von einer "Vereinbarung des Vorabends" wie auch später von der "Rücktrittserklärung Herrn X" die Rede ist. Die Gesamtumstände lassen den Schluss zu, dass die Mitgliederversammlung am 04.10.2001 nicht nur von der Beendigung der Vorstandseigenschaft des Klägers, sondern auch der Beendigung dessen Geschäftsführerstellung ausging. Das sich die Mitgliederversammlung aufgrund des auf die angebliche Vereinbarung vom 05.07.1991 zurückgehenden Vorstandsberichtes möglicherweise verpflichtet sah, dem Kläger bis zum Ende des Jahres 2001 die bisherige Vergütung fortzahlen zu müssen, besagt jedenfalls nicht, dass die Geschäftsführertätigkeit des Klägers nach ihrem Willen erst zum Jahresende beendet werden sollte. Die Fortzahlung des Gehaltes bis zum Ende des Kalenderjahres setzte nicht zwingend die Fortgeltung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses voraus. Eine Fortzahlung konnte auch unter dem Gesichtspunkt der Abfindung oder dem der Kulanz erwogen sein.
39(b) Nach der vorzitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt die Beendigung des fehlerhaften Dienstverhältnisses nicht schon mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, sondern erst mit dem Zugang der Erklärung über deren Entscheidung bei dem Betroffenen ein (BGH, a. a. O., S. 1730). Diese Mitteilung ist in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.10.2001 zu sehen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) haben in dem genannten Schreiben unter Bezugnahme auf die Wahl eines neuen Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 04.10.2001 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das Vorstandsamt des Klägers ungeachtet der Frage, ob der Kläger den Rücktritt aus dem Vorstand sowie den Rückzug aus den weiteren Einrichtungen wirksam erklärt habe, erloschen sei, und der Kläger damit nicht nur aus dem Vorstand des Beklagten zu 3), sondern auch aus "den weiteren Funktionen", u.a. (4. Absatz) der Geschäftsführerstellung ausgeschieden sei und ein Dienstvertrag nicht mehr bestehe. Diese Erklärungen haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) jedenfalls im Namen des Beklagten zu 3) abgegeben. Sie sind wirksam, weil sie nicht auf eine angebliche Entscheidung des Vorstandes, sondern die der Mitgliederversammlung vom 04.10.2001 gründet.
40Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) unter dem 11.12.2001 die Kündigung ohne Vorsorglichkeitszusatz ausgesprochen haben. Soweit man an die Tatsache des Ausspruches der Kündigung anknüpfend schließen könnte, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) und 4) wie auch die Vorstände der Beklagten zu 3) und 4) seien davon ausgegangen, dass das Dienstverhältnis jedenfalls bis zum 31.12.2001 noch fortbestehe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung der Wirksamkeit der Bekanntgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung und der daraus zu ziehenden und im Schreiben vom 23.10.2001 gezogenen - richtigen - Schlussfolgerungen. Im Übrigen ist die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen worden und betrifft damit einen anderen Sachverhalt.
41(c ) Eine Gehaltszahlungspflicht über den 23.10.2001 hinaus bis zum 31.12.2001 besteht nicht. An den Umstand, dass die Teilnehmer der Mitgliederversammlung vom 04.10.2001 ausgehend von dem "Vorstandsbericht 10/2001" und der neue Vorstand des Beklagten zu 3) möglicherweise von einer grundsätzlichen Fortzahlungspflicht bis zum 31.12.2001 ausgingen, kann der Kläger keine Rechte knüpfen. Zu einer den Beklagten zu 3) bindenden, wenn auch auf rechtsirrige Vorstellungen zur Wirksamkeit des Hauptgeschäftsführervertrages und zur Wirksamkeit der Vereinbarung vom 05.07.2001 gründenden Abrede ist es gerade nicht gekommen. Die von dem Kläger unterschriebene und übermittelte, auf den 05.07.2001 datierte Vereinbarung ist nicht zustande gekommen. Ungeachtet dessen, dass diese mit Wirksamkeit für und gegen den Beklagten zu 3) durch den Vorstand mangels Vertretungsbefugnis nicht hätte getroffen werden können, haben die restlichen Vorstandsmitglieder diese unstreitig auch nicht unterzeichnet.
42(d) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) und 2) endete die Vergütungspflichtigkeit nicht schon mit dem 05.07.2001. Eine "Außervollzugsetzung" des vermeintlichen Anstellungsverhältnisses fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Zwischen den Parteien ist eine entsprechende Vereinbarung unstreitig nicht getroffen worden. Die Beklagten sind dem detailierten und deswegen beachtlichen Vorbringen des Klägers, er habe seine Dienste nach Beendigung seines Auslandsaufenthaltes im August 2001 ausdrücklich angeboten und die Beklagten zu 3) und 4) hätten die Entgegennahme dieser bestimmt zurückgewiesen, nicht entgegen getreten, weshalb es der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen ist.
43(e) Die Beendigung des Hauptgeschäftsführervertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) führte auch zur Auflösung der Gehaltsfortzahlungsverpflichtung des Beklagten zu 4). Der Hauptgeschäftsführervertrag ist allein zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) geschlossen worden. Eine Bestimmung, die den Schuldbeitritt zugleich mit der Übernahme aller Rechte vorsieht, ist zwar missverständlich und deswegen auslegungsbedürftig. Sie lässt jedoch nicht nur den Schluss zu, dass ein Eintritt in das Vertragsverhältnis mit denselben Rechten und Pflichten gem. §§ 241, 305 BGB a.F. erfolgen sollte. Im Hinblick auf die Einräumung von Rechten bleibt durchaus die Auslegungsmöglichkeit, dass ein Schuldbeitritt gewollt war und etwaige Rechte aus dem Vertragsverhältnis dem Beklagten zu 4) im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter gem. § 328 BGB eingeräumt werden sollten. Schon der Wortlaut des Vertrages: "... allen Rechten und Pflichten als Gesamtschuldner beigetreten ..." spricht eher für die letztere Auslegung. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Vertrag ausschließlich von dem Vorstand des Beklagten zu 3) unterzeichnet worden ist. Einen schriftlichen, sog. dreiseitigen Vertrag unterzeichnet üblicherweise auch der Eintretende.
44(3) Aus dem Vorstehenden erhellt, dass zugunsten des Klägers lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Geschäftsführergehaltes für die Zeit vom 05. - 23.10.2001 in der Höhe von (19/31 von 9.267,30 EUR) 5679,96 EUR Bruttogehalt entstanden ist. Dieser Anspruch ist infolge der von den Beklagten zu 3) und 4) erklärten und gem. § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zugunsten des Beklagten zu 1) und 2) wirkenden Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB erloschen. Den Beklagten zu 3) und 4) stehen gegenüber dem Kläger aufrechenbare Gegenansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu. Der Verjährungseinwand des Klägers gegenüber den Gegenforderungen, die in der Zeit bis Ende 1999 entstanden sind, ist unbegründet. Dem Kläger ist es nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung der gegen ihn gerichteten Ansprüche der Beklagten zu 3) und 4) zu berufen. Als Geschäftsführer, der auch zu Insichgeschäften ermächtigt war, hatte er es in der Hand, die Ansprüche in nicht verjährter Zeit zu erfüllen oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen zu ergreifen. Dass er entsprechende Handlungen unterlassen hat, darf ihm entsprechend dem Gerechtigkeitsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht zum Vorteil gereichen. Zu den Gegenforderungen im Einzelnen:
45A. Gegenansprüche des Beklagten zu 3):
46I. Gemäß Revisionsbericht vom 27.11.2001 (Bl. 56 ff, 61 ff. d. A.):
471. Rechnung Nr. 3050 vom 21.07.1997 über die Erbringung von Schreinerarbeiten zum Betrage 585,35 DM
48Der Verjährungseinwand ist unbegründet.
492. Rechnung Nr. 1051 vom 30.07.1997 über den Balkonbelag M-Straße zum Betrag von 913,10 DM
50Der Verjährungseinwand ist unbegründet.
513. Rechnung Nr. 3054 vom 01.09.1997 betreffend die Blockhütte in der P-gasse über restliche 4147,00 DM. Das Vorbringen des Klägers, die Materiallieferung sei durch eine Drittfirma erfolgt, die er auch bezahlt habe, ist als unstreitig zu behandeln, da die Beklagten diesem Vorbringen nicht entgegen getreten sind. Die Gegenforderung besteht nicht.
524. Rechnung Nr. 3056 vom 06.11.1997, Kaninchenstall Q-gasse über
53728,00 DM
54Der Verjährungseinwand des Klägers ist unbegründet. Sein Vorbringen, der Bau des Kaninchenstalles sei zu Präsentationszwecken erfolgt und an den Bauhof zurückgegeben worden, ist unerheblich.
555. Rechnung Nr. 1444 vom 31.03.1998, Reparaturarbeiten M-Straße, über
56713,00 DM
57Der Verjährungseinwand ist unbegründet.
586. Rechnung Nr. 2208 vom 28.09.1998, Teppichboden M-Straße, über restliche
592073,41 DM
60Der Verjährungseinwand ist unbegründet. Das Vorbringen, ein Zusammenhang der Forderung mit dem Kläger sei nicht nachvollziehbar, ist unerheblich, da die Arbeiten offensichtlich ein Anwesen des Klägers betrafen.
617. Rechnung Nr. 350202 vom 03.02.1999, Pferdekoppel in L, über
621020,80 DM
63Der über die anerkannten 20,80 DM hinaus gehende Betrag ist nicht bestritten und deswegen die Forderung insgesamt zuzusprechen.
648. Rechnung Nr. 380603 vom 21.06.1999, Reithof L, über
65475,60 DM
66Diese Forderung hat der Kläger anerkannt.
6710. Rechnung vom 14.12.1999, Videokassette für Kläger, über
6892,00 DM
69Das Bestreiten des Klägers ist unsubstanziiert und deswegen unerheblich.
7011. Rechnung Nr. 380602 vom 27.06.2000, Gartenarbeiten P-gasse, über (richtig)
711254,97 DM
72Der Einwand, die Rechnung sei unbekannt, ist in Anbetracht dessen, dass diese mit dem Rechenschaftsbericht vorgelegt worden ist, unbeachtlich.
7312. Rechnung vom 25.04.2001, Buffet für 30 Personen, über restliche
74100,00 DM
75Dieser Gegenanspruch ist anerkannt.
7613. Rechnung Nr. 361001 vom 17.10.2001, Schreinerarbeiten P-gasse, über 7.795,20 DM. Die Beklagten sind dem detailierten Vortrag des Klägers, diese Arbeiten seien bereits mit der Rechnung Nr. 350403 vom 09.04.2001 abgerechnet und mit dem Gehalt aus Februar 2001 verrechnet worden, nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Die Erwiderung, die Rechnung betreffe die Lieferung und den Einbau eines Kleiderschrankes, kann nicht als erheblicher Einwand berücksichtigt werden. Diese Gegenforderung ist deswegen unbegründet.
77II. Werkleistungen betreffend Hälfteanteil Eigentümergemeinschaft zwischen Kläger und D (Bl. 66 ff., 64 f.):
781. Rechnung Nr. 1414 vom 18.01.1996, Fassadenfront, über
791.526,86 DM
802. Rechnung vom 23.06.1997, Materiallieferung, über
81716,28 DM
823. Rechnung Nr. 320202 vom 02.02.2000, Entsorgungsarbeiten, über
83101,73 DM
84Der Verjährungseinwand gegenüber den Rechnungen zu 1. und 2. ist unbegründet. Die Rechnung zu 3. ist anerkannt.
85III. Mitgliedsbeiträge für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.11.2001 (Blatt 65 f. d. A.), über 1327,50 DM
86Der Kläger beruft sich letztlich ohne Erfolg auf einen Rechenfehler, weswegen nur 1.282,50 DM zu erstatten seien. Zwar ist die Berechnung zweideutig, rechnerisch richtig ergibt sich jedoch der Betrag von 1327,50 DM.
87Summe der begründeten Gegenforderungen des Beklagten zu 3):
8811.628,60 DM = 5.945,61 EUR.
89B. Die Begründetheit der Gegenansprüche des Beklagten zu 4) in der Gesamthöhe von 1.757,25 DM kann dahinstehen. Die Aufrechnung des Beklagten zu 3) wirkt gem. § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB auch zugunsten des Beklagten zu 4).
90(4) Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung restlicher Zinsen auf die Restnettogehälter der Monate August, September und Oktober 2001, beschränkt auf das für die Zeit vom 01. bis 04.10.2001, zu, da die Aufrechnung gem. § 389 BGB auf den Zeitpunkt, in dem sich die Gegenforderungen und Gehaltsansprüche erstmals aufrechenbar gegenüber standen, also auf den ersten Fälligkeitstag der jeweiligen Gehaltsansprüche, zurück wirkt.
91Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger und die Beklagten zu 3) und 4) den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist bei der Findung der einheitlichen Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten zu 3) und 4) eine Kostenquote von 18.566,26 EUR zu 19.730,38 EUR berücksichtigt worden. Die Klage war wegen des August- und Septembergehaltes bis zur Zahlung von insgesamt 11.816,76 EUR begründet gewesen. Hinsichtlich der mit dem Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Summe von 7.913,62 EUR wäre die Klage ebenfalls grundsätzlich begründet gewesen. Insoweit waren allerdings zugunsten der Beklagten der nicht verbrauchte Teil der begründeten Aufrechnung des Beklagten zu 3) mit 265,65 EUR und die weitere Aufrechnung des Beklagten zu 4) in der Höhe von 1.757,25 DM = 898,47 EUR zu berücksichtigen, die voraussichtlich in vollem Umfange begründet gewesen wäre, da das Vorbringen des Klägers gegenüber diesen Forderungen nicht nachvollziehbar und deswegen unerheblich erscheint.
92Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
93Streitwerte, gem. § 182 InsO für die Zeit ab dem 01.03.2002 vorläufig:
94I. Im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 3) und 4):
951. Ursprünglich bis zum 18.07.2002:
96a. Wert der Klageforderung 27.801,89 EUR
97b. Wert der Hilfsaufrechnung gem. § 19 Abs. 3 GKG + 5.679,96 EUR
9833.481,85 EUR
992. Vom 19.07.2002 bis zum 15.05.2003 (einschließlich
100Erörterungs- bzw. Verhandlungsgebühr):
101a. Wert der Klageforderung 93.051,96 EUR
102b. Wert der Hilfsaufrechnung + 5.679,96 EUR
10398.731,92 EUR
1043. Ab dem 15.05.2003 (nach Erörterung):
105a. Vorstehender Wert 98.731,92 EUR
106b. Abzüglich Wert des Teilanerkenntnisurteils: - 7.913,62 EUR
107c. Abzüglich Wert der Erfüllung - 11.816, 76 EUR
108- 79.001,54 EUR
II. Im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten zu 1) und 2):
1101. Ursprünglich 90.123,54 EUR
1112. Ab dem 10.12.2002 abzgl. Wert des Teil-AU - 7.913,62 EUR
11282.209,92 EUR
113III. Für die Gerichtsgebühren: 98.731,92 EUR
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