Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 18 O 361/01

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst zu 86 %, der Beklagte zu 1) und 2) mit der Maßgabe der Gesamtschuldnerschaft beider Insolvenzmassen zu 4 % und die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zu 10 %.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und 2) zu 91 % und die der Beklagten zu 3) und 4) zu 81 %; insoweit findet im Übrigen eine Kostenüberbürdung nicht statt.

Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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