Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 0 200/03
Tenor
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 23.05.2003 sind von der Klägerin an Kosten 1.415,20 EUR (in Buchstaben: eintausendvierhundertfünfzehn und 20/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.03 an die Beklagte zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Die Gründe des Beschlusses befinden sich in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
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Hinweis:
2Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden.
3Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.
4Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
510 O 200/03
6Anlage zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2003
7Die von der Beklagten mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.05.03 angemeldeten Gebühren sind i.H.v. 1.415,20 € für diese entstanden und festzusetzen.
8Durch den eingelegten Widerspruch mit gleichzeitigem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens sowie für die AntragsteIlung gem. § 269 III ZPO wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die volle Prozessgebühr verdient; vgl. Gerold/Schmidt u.a., BRAGO-Kommentar, 15. Auflage, Rd. Nr. 16, 25 zu § 43 BRAGO.
9Jedoch ist die Auslagenpauschale i.H.v. 20,00 € nur einmal von dem Prozessbevollmächtigten verdient worden und festzusetzen.
10*auf die Beschlüsse vom 04.08.2003 und 04.12.2003 wird hingewiesen.
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