Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 135/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 11.07.2003 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.6.2003 und 01.07.2003, Az. 99 IN 220/03, in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.07.2003, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.
1
Gründe:
2I.
3Die Schuldnerin ist ein Buchhandelsunternehmen mit 300 Arbeitnehmern und Geschäftsfilialen in C, T, M, L, F, O und I.
4Am 26.6.2003 stellte der erst unmittelbar zuvor bestellte Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin für diese und für die Schuldnerin wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der zu Protokoll des Rechtspflegers abgegebenen Erklärung beantragte er gleichzeitig die Anordnung der Eigenverwaltung. Hierzu gab der aus seiner langjährigen Tätigkeit als Insolvenzverwalter dem Gericht bekannte Geschäftsführer in der zuvor mit diesem geführten Unterredung an, dass er keine Zeit für die Vorbereitung und schriftliche Ausarbeitung des Insolvenzantrages gehabt habe, da bereits für den Nachmittag die Räumung von Vorbehaltsware durch einen Großverlag drohe. Neben der somit gebotenen sofortigen Anordnung eines vorläufigen Vollstreckungsverbotes möge das Gericht auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters verzichten, da diese die angestrebte Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren erheblich erschweren oder gar verhindern würde. Es sei beabsichtigt, das Unternehmen mit ihm als Geschäftsführer unter Erstellung eines inhaltlich derzeit noch unbestimmten Insolvenzplanes zu sanieren. Das mit der Umsetzung dieses Vorhabens erst am heutigen Tage begonnen worden sei, beruhe darauf, dass auf Seiten der Schuldnerin erst durch ein vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen G & Z am 15.6.2003 erstelltes Gutachten Kenntnis vom Vorliegen einer Überschuldung bestanden habe. Trotz seit längerem andauernder wirtschaftlicher Probleme sei dies für den Gesellschafter auch überraschend gewesen und daher nachfolgend einer weiteren Überprüfung unterzogen worden. Ferner wies der Geschäftsführer darauf hin, dass er zwar seit mehreren Jahren für die Schuldnerin insbesondere mit der Erstellung der Jahresabschlüsse tätig gewesen sei, auf die unternehmerischen Entscheidungen jedoch keinen Einfluss habe nehmen können.
5Sodann ordnete das Gericht mit Beschluss vom 26.6.2003 die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung an und kündigte dem Geschäftsführer die Entscheidung über die Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen für den nächsten Tag an.
6Am Morgen des 27.6.2003 teilte eine Mitarbeiterin der Sparkasse C, einer Hauptgläubigerin und Hausbank der Schuldnerin, dem Gericht telefonisch mit, dass auf Veranlassung der Schuldnerin am Abend zuvor eine Überweisung zugunsten des Geschäftsführers X in Höhe von netto 250.000,- € erfolgt sei, wobei der Sparkasse weder der Geschäftsführerwechsel, noch die Stellung des Insolvenzantrags bekannt gegeben worden sei.
7Nachfolgend bestellte das Gericht mit Beschluss vom 27.6.2003 Rechtsanwalt Dr. N zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an.
8In der im weiteren Verlauf erfolgten telefonischen Nachfrage zur Geldüberweisung erklärte der Geschäftsführer X dem Gericht gegenüber zunächst, dass es sich um die nicht vom ihm veranlasste Anweisung auf eine vor mehr als 14 Tagen an die Schuldnerin gerichtete Rechnung gehandelt habe. Im nachfolgenden Schriftsatz vom 29.6.2003 stellte er sodann klar, dass es sich um die Vorschussnote für seine Tätigkeit im Rahmen des Insolvenzverfahrens gehandelt habe.
9Am 1.7.2003 regte der vorläufige Insolvenzverwalter in einem persönlichen Gespräch die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes an, da seiner Einschätzung nach zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes eine sofortige eindeutige Zuweisung der Leitungskompetenz an ihn geboten sei. Anderenfalls sehe er sich insbesondere nicht in der Lage, die von den Warenlieferanten geforderten persönlichen Zahlungszusagen abzugeben., Zudem bestehe für die Vertragspartner wie auch für die Belegschaft eine nicht hinnehmbare Unsicherheit, wer nunmehr Ansprechpartner sei.
10Mit Beschluss vom 1.7.2003 erließ das Gericht sodann ein allgemeines Verfügungsverbot.
11Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde vom 11.7.2003 wendet sich die Schuldnerin gegen die mit Beschluss vom 27.06.2003 erfolgte Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und die mit Beschluss vom 1.7.2003 erfolgte Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die getroffenen Anordnungen, insbesondere die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes, bei zutreffender Sachverhaltswürdigung weder geboten noch verhältnismäßig seien und zudem die für die Verfahrenseröffnung angestrebte Eigenverwaltung faktisch unmöglich machen würden. Das Amtsgericht habe die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen aufgrund der falschen Annahme erlassen, ihr Geschäftsführer habe sich im Zusammenhang mit seiner Bestellung eine Rechnung für seine bisherige Beratertätigkeit in Höhe von 250.000,- € netto in anfechtbarer Weise bezahlen lassen, was aber tatsächlich nicht zutreffe. Aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht habe der Geschäftsführer X diese Zahlung auch nicht mit der Sparkasse abstimmen können. Ebensowenig habe er die Beteiligten, namentlich die Kunden und Lieferanten, über seine Position in diesem Verfahren getäuscht oder diesen gegenüber den Anschein erweckt, er sei der gerichtlich bestellte vorläufige Insolvenzverwalter. Eine Gefährdung des zukünftigen Geschäftsbetriebes durch den erneuten Wechsel in der Verfügungsbefugnis sei nicht zu befürchten, denn wer diese besitze, sei den Lieferanten letztlich gleichgültig. Ferner hat die Schuldnerin in dieser Beschwerdeschrift sowie ergänzend in ihrem weiteren Schriftsatz vom 22.7.2003 ihren Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung begründet. Dass dies erst in einem späteren Stadium des Verfahrens und nicht bereits mit Stellung des Insolvenzantrages erfolgt sei, rechtfertige nach ihrer Ansicht die Anordnung der vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nicht.
12Auf Anregung des Insolvenzverwalters bestellte das Gericht im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 16.7.2003 einen vorläufigen Gläubigerausschuss, der sich in der Sitzung vom 17.7.2003 durch Beschluss für die Beibehaltung der "starken" Insolvenzverwaltung aussprach.
13II
14Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist gem. § 21 Abs.1 S.2 InsO zulässig, aber unbegründet.
15Gem. § 21 Abs.1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gem. § 21 Abs.2 Nr. 1 und 2 kann das Gericht insbesondere einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
16Das Insolvenzgericht prüft von Amts wegen aufgrund jedes Einzelfalles, ob und ggf. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine den Gläubiger nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu verhindern. Liegt eine solche Gefährdung vor, hat das Insolvenzgericht die erforderlichen und geeigneten Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Sicherungsmaßnahmen werden durchweg nötig sein, wenn der Schuldner ein Unternehmen noch betreibt. Sie liegen ferner bei einem starken Andrang von Gläubigern nahe. Dagegen erscheinen Sicherungsmaßnahmen nur ausnahmsweise erforderlich, wenn der Schuldner selbst die Eröffnung beantragt und eine Eigenverwaltung gem. § 270 ff ernsthaft in Betracht kommt. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kreft/Landfermann/Marotzke, InsO 2. Aufl.,§ 21 Rn.8). Gebotene Sicherungsmittel wählt das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen aus, ohne an Anträge gebunden zu sein. Soweit mildere Mittel einzeln oder in Verbindung miteinander den Zweck hinreichend erfüllen, sind sie einschneidenderen vorzuziehen. Insbesondere zur umfassenden Sorge für einen Geschäftsbetrieb des Schuldners kommt die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung in Betracht, die ggf. mit einem Verfügungsverbot zu verbinden ist (Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kreft/ Landfermann / Miarotzke, InsO 2. Aufl., § 21 Rn.9).
17Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, waren die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 Abs.2 Nr. 1 und 2, 1. HS InsO erforderlich und auch verhältnismäßig. Insoweit nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss Bezug.
18Entgegen der Ansicht der Schuldnerin konnte auch unter Berücksichtigung des von ihr gestellten Eigenantrages und der Einsetzung eines betriebsfremden Fachmannes mit langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts als Geschäftsführer von der Anordnung der die Handlungsfähigkeit der Schuldnerin zugegebenermaßen erheblich einschränkenden Sicherungsmaßnahmen nicht abgesehen werden.
19Gerade bei einem Insolvenzantrag von einer - wie hier - als juristischer Person verfassten Schuldnerin besteht wegen der anonymen Struktur der juristischen Person in der Regel eine indizielle Vermutung dafür, dass die Fortdauer der freien Verfügungsbefugnis der Schuldnerin während der Dauer des Eröffnungsverfahrens zu einer Gefährdung der Masse führen kann, so dass in diesen Fällen regelmäßig Sicherungsmaßnahmen erforderlich erscheinen. Auch und gerade die auf eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestützten Eigenanträge ohne gleichzeitige Vorlage eines Sanierungskonzeptes erfordern regelmäßig den Erlass von bestimmten sichernden Maßnahmen. Die außergerichtliche Nichtbewältigung der Unternehmerkrise lässt den Rückschluss darauf zu, dass die handelnden und verantwortlichen Personen auch zu einer Fortführung oder gar Sanierung im gerichtlichen Verfahren nicht in der Lage sind, sondern dass es hierzu zumindest auch der Bestellung eines vorläufigen Verwalters bedarf, der umfassend und unabhängig die Sanierungs- und Fortführungschancen zu prüfen hat (MK/Haarmeyer, InsO Band 1, § 21 Rn.20).
20Davon ist letztlich auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der von dem neu eingesetzten Geschäftsführer gestellte Eigenantrag gem. §§ 270 ff InsO ist zum einen bei AntragsteIlung nicht begründet worden. Ferner sind auch nach Einsetzung der neuen Geschäftsführung von dieser bis zur AntragsteIlung im vorliegenden Insolvenzverfahren nicht einmal ansatzweise Maßnahmen ergriffen worden, aus denen man hätte entnehmen können, dass und in welcher Form eine Sanierung bzw. Fortführung beabsichtigt war, obwohl die neue Geschäftsleitung Kenntnis von der Überschuldung hatte und im Hinblick auf die beabsichtigte Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrages dringender Handlungsbedarf im Interesse der Schuldnerin, insbesondere auch zur Wahrung aller Möglichkeiten für die beantragte Eigenverwaltung, bestanden hätten. Gerade dem neuen Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Folgen dieser Versäumnisse im Hinblick auf die geplante Eigenverwaltung bekannt, wie sein Aufsatz in NZI 03,65,67 zeigt. Auch im Verlauf des Insolvenzverfahrens sind zunächst Sanierungskonzepte schuldnerseits nicht vorgelegt worden, so dass auch deshalb die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, zunächst mit Zustimmungsvorbehalt, notwendig erschien. Inwieweit die nunmehr nachgereichten Unterlagen überhaupt geeignet sind, ein fundiertes Sanierungskonzept zu belegen, kann dahinstehen.
21Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte auf die Sicherungsmaßnahmen auch nicht im Hinblick auf die Einsetzung des neuen Geschäftsführers der Schuldnerin verzichtet werden. Dass dieser langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts hat, reicht für sich gesehen nicht aus. Es konnte in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei ihm insofern nicht um eine neutrale Person handelt, als er bereits seit Jahren für die Schuldnerin als Steuerberater tätig ist. Angesichts dessen erscheint eine Interessenkollision im Verlauf des Verfahrens jedenfalls nicht ausgeschlossen.
22Gegen die uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit der neuen Geschäftsführung der Schuldnerin spricht ferner die kurz vor Antragstellung ausgeführte Überweisung eines Vorschusshonorars in Höhe von 290.000,- € brutto ohne Absprache mit den Gläubigern der Schuldnerin, insbesondere deren Hausbank. Ob diese Überweisung in rechtlicher Hinsicht angreifbar ist oder nicht, ist dabei entgegen der Auffassung der Schuldnerin noch nicht einmal so wesentlich. Entscheidend ist, dass sie jedenfalls nicht geeignet war, die Annahme zu stärken, dass die Schuldnerin primär das Interesse der Gläubiger im Auge hatte. Diese Überweisung hatte dann auch zur Folge, dass am Tag der AntragsteIlung die Liquidität der Schuldnerin erheblich geschwächt war. Hinzu kommt, dass auch nach Antragstellung dieser Sachverhalt von dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht sofort offenbart wurde, sondern das zuständige Insolvenzgericht erst durch einen Anruf der Hausbank der Schuldnerin Kenntnis davon erlangt hat. Auch hier kann dahinstehen, ob eine rechtliche Verpflichtung zur Offenbarung bestand; jedenfalls hätte sich die Geschäftsleitung darüber im Klaren sein müssen, dass die Maßnahme das unerlässliche Vertrauen auf Seiten des Gerichts und der Gläubiger nicht gerade förderte.
23Das mit Beschluss vom 1.7.2003 angeordnete allgemeine Verfügungsverbot war unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände in der Zeit nach AntragsteIlung zur hinreichenden Wahrung der Gläubigerinteressen erforderlich, da eine gedeihliche und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen der Geschäftsführung der Schuldnerin und dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf Dauer nicht möglich erscheint. Dies liegt sicher daran, dass sowohl der Geschäftsführer der Schuldnerin als auch der Verwalter überregional bekannte Insolvenzverwalter sind, so dass für die Gläubiger die Annahme nahelag, es mit zwei Insolvenzverwaltern zu tun zu haben.
24Es liegt auf der Hand, dass dies bei den Gläubigern zu erheblichen Irritationen und infolge dessen zu Erschwernissen für den vorläufigen Insolvenzverwalter bei dem Versuch der Aufrechterhaltung der noch bestehenden Lieferverträge geführt hat. Zur Sicherstellung einer erfolgreichen Betriebsfortführung war die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes insbesondere zur Stärkung der Position des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Erhaltung seiner sowohl im Interesse der Schuldnerin als auch der Gläubiger erforderlichen Handlungsfreiheit erforderlich. Den Ausführungen des Amtsgericht hierzu ist nichts hinzuzufügen.
25Die erstmalige Vorlage von prüffähigen Unterlagen zur Begründung der Eigenverwaltung durch die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn auch diese lassen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - unter Berücksichtigung der Entscheidung des vorläufigen Gläubigerausschusses die Anordnung einer Eigenverwaltung derzeit als nicht wahrscheinlich erscheinen, insbesondere nachdem die Sparkasse C als einer der Hauptgläubiger sich inzwischen mit Schreiben vom 08.07.2003 klar gegen eine Eigenverwaltung ausgesprochen hat.
26In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der vorläufige Insolvenzverwalter inzwischen seit über 3 Wochen tätig ist.
27Eine Änderung der derzeit geltenden Führungskompetenzen würde bei den Gläubigern und Geschäftspartnern zu einer neuerlichen Verwirrung und zu Vertrauensverlusten führen und dadurch eine Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin in erheblichem Maße gefährden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
29Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 100.000,- €
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