Urteil vom Landgericht Bonn - 14 O 110/03

Tenor

Die einstweilige Verfügung durch Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.06.2003 - 10 O ..... - wird wie folgt abgeändert und neugefasst:

Der Antragsgegnerin wird verboten, die Beförderung und Zustellung der bei der Antragstellerin abgeholten, bei einer Annahmestelle der Antragsgegnerin zur Beförderung und Zustellung eingelieferten sowie von der Antragstellerin nach den Bedingungen der Antragsgegnerin freigemachten Sendungen zu verweigern,

soweit es Sendungen betrifft, deren Bestimmungsort in C bzw. dem näheren Umland liegt und die mit einer Ausgangsfrankierung der Antragstellerin versehen und anschließend mit einer Frankierung der Antragsgegnerin überklebt worden sind,

sofern nicht hierauf bezogen der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung gemäß Ziffer 2 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für den Briefdienst Inland (AGB Briefkommunikation national) besteht und die Antragstellerin auf Verlangen der Antragsgegnerin Angaben hierzu verweigert,

insbesondere wenn dies geschieht wie im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.06.2003:

Vertriebsdirektion

Öffentlicher Sektor

Telefax

An / To Q AG

z.Hd. Frau S

Ihr Zeichen Your reference

fax ....... Datum / Date 20.06 2003

Von / From Geschäftsbereich Vertrieb

Unser Zeichen

Telefon

Telefax

Betrifft Ablehnung der Beförderung von lizenzwidrigen

Sendungen

Subject

Sehr geehrte Frau S,

aufgrund des HIN+ WEG-Vertrages vom 08.01.2003 übernehmen wir auf Ihrem Betriebsgelände X täglich erhebliche Sendungsmengen und speisen diese im Briefzentrum in unsere Beförderungskette ein.Unter den betreffenden Sendungen befindet sich regelmäßig eine Vielzahl von Standard- und Kompaktbriefen, deren Bestimmungsort in C bzw. dem näheren Umland liegt. Die Sendungen sind mit einer Ursprungsfrankierung Ihres Unternehmens versehen und anschließend mit einer Frankierung der E AG überklebt.

Wir haben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Sendungen nicht im Rahmen der Ihnen auferlegten Lizenzbedingungen befördert werden. Die von Ihnen zu erbringenden Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sein müssen, besondere Leistungsmerkmale aufzuweisen haben und quatitativhöherwertig sein müssen, können bei Beförderung und Zustellung durch die E AG nicht eingehalten werden, da im Rahmen des Universaldienstes u.a. das von Ihnen zu garantierende Zustellzeitziel nicht zu erbringen ist. Wir sind daher gezwungen, die betreffenden Sendungen ab sofort nicht mehr zu befördern. Wir werden heute die aus unserer Sicht lizenzwidrigen Sendungen von den übrigen uns zur Beförderung überlassenen Sendungen separieren und ihnen zur Abholung auf dem Betriebsgelände der Niederlassung C Südost - Großannahmestelle, bereithalten. Für die Zukunft haben wir Sie aufzufordern, uns derartige Sendungen nicht weiter zur Beförderung zu überlassen. Sollten wir in Zukunft im Rahmen von Stichprobenprüfungen weiterhin lizenzwidrige Sendungen ausmnachen, werden wir diese ebenfalls von den übrigen Sendungen separieren und Ihnen per Fax mitteilen, wo diese zur Abholung bereitgestellt. sind.

Wir bitten um Ihr Verständnis für diese Maßnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Vertriebsdirektor

es sei denn, die Antragsgegnerin ist aus anderen Gründen zur Leistungsverweigerung berechtigt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 26.06.2003 - 10 O .....- aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin 2/3, die Antragstellerin 1/3.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien dürfen eine Sicherheitsleistung auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirken.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.