Urteil vom Landgericht Bonn - 18 O 109/03

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 537,12 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2002 sowie 2,50 EUR Mahnkosten zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags leistet.


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