Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 276/03

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.615,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins aus 4.047,48 EUR seit dem 29.04.2002, aus weiteren 1.020,76 EUR seit dem 04.06.2002, aus weiteren 765,77 EUR seit dem 25.06.2002, aus weiteren 496,89 EUR seit dem 14.07.2002, aus weiteren 578,49 EUR seit dem 18.07.2002, aus weiteren 583,48 EUR seit dem 22.07.2002, aus weiteren 1.013,84 EUR seit dem 13.08.2002 und aus weiteren 108,97 EUR seit dem 26.08.2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers wegen der vorbezeichneten Forderungen gegen die Insolvenzmasse bezüglich der Firma B GmbH, T-Str., ####1 O.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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