Urteil vom Landgericht Bonn - 23 W - KLs 100 Js 80/01 - 2/03
Tenor
Der Angeklagte X wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, Verabredung zu einem Verbrechen sowie eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts X9 vom 12.05.2003 (## Ks ### Js ###/02 -#/03 V-) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
15 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte S wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in neun Fällen, Verabredung zu einem Verbrechen sowie eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
15 Jahren
verurteilt.
4
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
- §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., § 2 Abs. 1 StGB, §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., 25 Abs. 2, 30 Abs. 2, 52, 53, 54, 55 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 a) KWKG i.V.m. der Kriegswaffenliste Teil B Abs. V Nummer 29 b) und c), Abs. VI Nummer 37, Abs. VII Nummer 43, 46, 47, Abs. VIII Nummer 53, Abs. IX Nummer 57, §§ 40 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 1 Abs. 1 und 2 Nr. 3, Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 5 SprengG, §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe b) WaffG a.F., § 2 Abs. 1 StGB –
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3A.
4Feststellungen
5I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten
61. Der Angeklagte X
7( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
8( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
9Für Felle von Mardern erhielten die Brüder damals von einer Waffenfirma im Tausch Gewehre, mit denen sie auf Dosen schossen. Aus dieser Zeit resultiert nicht nur eine Vertrautheit und Fertigkeit des Angeklagten im Umgang mit Waffen, sondern erklärt sich auch seine hohe Affinität zu Waffen jeglicher Art.
10( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
11( weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
12Ab etwa Mitte des Jahres 1975 begann X zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation Eigentums- und Vermögensdelikte zu begehen. Er drang im August 1975 gewaltsam in ein S2er Waffengeschäft ein, aus dem er Jagdwaffen, Gewehre, Pistolen, Revolver und größere Mengen Munition im Gesamtwert von ca. 100.000,00 DM entwendete. Anschließend veräußerte er einen Großteil der Beute gewinnbringend. Beim Versuch, auch die restliche Beute im Oktober 1975 abzusetzen, geriet der Angeklagte an verdeckte Ermittler der Polizei. die ihn festnehmen wollten. Dem Angeklagten gelang jedoch die Flucht. Um sich der Strafverfolgung zu entziehen, tauchte er in der Folgezeit unter und bestritt fortan seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und weitere Diebstähle.
13Ab Januar 1978 beging X Einbruchsdiebstähle in größerem Umfang. Er brach - zum Teil auf Bestellung - in kurzer Zeit in verschiedene Geschäftsräume ein und entwendete hochwertige Waren im Wert von bis zu 200.000,00 DM je Einbruch. Auch handelte der Angeklagte, der zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenscheins war, in geringem Umfang mit Schusswaffen, indem er Bekannten auf entsprechende Anfrage eine Pistole oder einen Revolver beschaffte.
14lm April 1978 wurde X, der damals mit einem Bekannten in einem umbaubedürftigen Wochenendhaus in X7 lebte, erstmals festgenommen und gelangte in Untersuchungshaft. Er wurde zunächst nur zu einer geringen Freiheitsstrafe wegen des Einbruchs im August 1975 verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
15Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zog X mit seiner Ehefrau in das einsam in einem Wald gelegene Wochenendhaus in X7, welches er sodann erwarb und renovierte. In dieser Zeit arbeitete er für kurze Zeit bei verschiedenen Firmen als Fräser oder Schleifer.
16Mitte März 1979 wurde der Angeklagte im Hinblick auf die Anfang 1978 begangenen Einbrüche erneut verhaftet und blieb bis zur Durchführung der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft. Anlässlich der im Rahmen seiner Festnahme erfolgten Durchsuchung des Wochenendhauses fanden die Polizeibeamten zwei in den Sitzkissen einer Polstergarnitur verborgene Pistolen auf. Beide Waffen waren durchgeladen und entsichert. In diesem Verfahren wurde X am 20.05.1980 unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
17Während der Haftzeit musste der Angeklagte feststellen, dass seine Ehefrau sozial abglitt und in finanzielle Schwierigkeiten geriet. Zur finanziellen Unterstützung seiner Frau beging der Angeklagte daher aus der Haft heraus weitere Straftaten. Nach der Aufhebung bisher genossener Haftlockerungen brach X Mitte August 1983 gemeinsam mit einem Mithäftling aus der Justizvollzugsanstalt X8 aus und floh nach Belgien, wo er ca. neun Monate lang in W5 lebte und später von den belgischen Behörden wegen verschiedener Einbruchsdiebstähle gesucht wurde. Trotz Kenntnis der eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen besuchte er gleichwohl in dieser Zeit häufig seine Ehefrau, die immer mehr dem Alkohol zusprach. Bei einem dieser Besuche wurde X am 18.03.1984 in S2 angetroffen und erneut inhaftiert.
18lm Dezember 1984 wurde er zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
19Während seiner weiteren Haftzeit lernte X in der Justizvollzugsanstalt S3 1985 bei dem Besuch eines Liftkurses für Schweißer den Mitangeklagten S kennen, mit dem ihm seitdem eine tiefe, bis heute währende Freundschaft verbindet.
20Am 06.08.1987 wurde X nach fast achteinhalb Jahren Haftzeit entlassen; die Vollstreckung des Strafrestes wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen. Nach seiner Entlassung zog X zurück zu seiner Frau. Er fand schnell wieder eine Anstellung, die er jedoch nach nur einem Jahr aus Verärgerung über seinen Arbeitgeber wieder aufgab. Eine neue Arbeitsstelle fand X, dem es im Hinblick auf seine Lese- und Rechtschreibschwäche schwer fiel, Bewerbungsunterlagen auszufüllen anschließend nicht mehr. In der Folgezeit war er bis Februar 1989 arbeitslos.
21Angesichts seiner desolaten finanziellen Situation entschloss sich der Angeklagte, sich zusammen mit U2, einem ehemaligen Mithäftling erneut durch einen Einbruch in ein Geschäft Wertgegenstände oder Barmittel zu verschaffen. In Ausführung ihres Plans brachen die beiden am 11.02.1989 in ein Fernseh- und Radiogeschäft in S2 ein. Dabei wurden sie von Polizeibeamten gestellt. Während dem Angeklagten, der eine geladene Pistole bei sich führte, unter der gezielten Abgabe von Schüssen auf einen Beamten die Flucht gelang und er anschließend untertauchen konnte, wurde sein Mittäter an Ort und Stelle festgenommen.
22X lieh sich zunächst von einem Bekannten ein Fahrzeug, fuhr zum Wohnhaus seiner Ehefrau und nahm von ihr Abschied. Er fuhr nach L10, wo er bei einer Bekannten Unterschlupf finden konnte. Als er erfuhr, dass er per Haftbefehl gesucht wurde und sein Wohnhaus in X7 von der Polizei gestürmt worden war, flüchtete er nach Italien. Er lieh sich von seinem Bruder Geld und fuhr nach Q6 zu einem Freund, den er noch von früher über seinen Schwager kannte. Dieser nahm ihn bei sich auf und lieh ihm weiteres Geld. X blieb bis zum Sommer 1989, fühlte sich in Italien jedoch stets fremd und letztlich nicht wohl. Als er schließlich in Erfahrung brachte, dass seine Ehefrau kurz nach der Stürmung seines Hauses am 25.02.1989 verstorben war, brach für ihn eine Welt zusammen. Mit Unterstützung seines Freundes in Italien raffte er sich jedoch wieder auf und ging zurück nach Deutschland. Er hielt sich in verschiedenen Gasthäusern, zunächst in F2 und dann anderorts, auf und lieh sich weiteres Geld von seinem Bruder. Davon bestritt er seinen Lebensunterhalt und löste damit auch die Schulden bei seinem Freund aus Italien ab. X lebte fortan unter den Alias-Personalien ,,I6 C4“ und verschaffte sich entsprechende Ausweispapiere, wobei die Kammer nicht feststellen konnte, inwieweit und zu welchen Bedingungen der Namensgeber, Herr C4 aus W6, hierbei mitgewirkt hat.
23lm Februar 1990 lernte X Frau L kennen und zog zu ihr nach C10-E6. Zur selben Zeit nahm er auch zu S, der nunmehr aus der Haft entlassen wurde, wieder Kontakt auf. Schon bald kamen beide überein, sich durch den Überfall auf eine Bank Geld zu beschaffen. Nachdem ein erster gemeinsamer Überfall auf ein Geldinstitut Ende November 1990 in N5 geglückt war, bestritten die Angeklagten fortan ihren Lebensunterhalt durch die regelmäßige Begehung von bewaffneten Banküberfällen. 1992 erwarb Frau L - nach den Angaben des Angeklagten - mit Mitteln aus einer in Marokko angetretenen Erbschaft das Hausanwesen I-Straße in B4 und zog dort mit X sowie ihren beiden Söhnen S4 und Z ein.
24X renovierte das baufällige Haus und baute es im Laufe der Zeit immer weiter aus. Unter seinem Decknamen baute er sich dort nach und nach eine bürgerliche Existenz auf und war allseits bekannt und beliebt. Die tatsächliche Herkunft seiner Einnahmen verschwieg der Angeklagte; er gab stets an, aus dem Betrieb einer großen Schweißerei, die mittlerweile sein Sohn S5 übernommen habe, noch Einkünfte zu erzielen. Für Z, den jüngeren Sohn von Frau L, übernahm X eine vaterähnliche Rolle und zog ihn mit groß.
25Etwa Mitte 2002 beschlossen Frau L und X, das Haus in B4 zu verkaufen und in einer etwas größeren Stadt ein Haus mit Ladenlokal zu erwerben, in dem sie gemeinsam ein Frühstückscafé für Pendler betreiben wollten. In Folge der Verhaftung von X im Oktober 2002 kam es zur Realisierung dieses Vorhabens nicht mehr. Bis zu seiner Verhaftung fuhr der Angeklagte einen hochwertigen Pkw C6 ### $, den er 1997 für etwa 100.000,00 DM gekauft hatte. Frau L fuhr einen Pkw H3. Beide Fahrzeuge waren ebenso wie zwei Motorroller, die der Angeklagte und Z nutzten, auf Frau L angemeldet. Darüber hinaus befand sich ein Pkw C6 ### im Besitz von X, den er kurz zuvor für etwa 7.000,00 - 8.000,00 € erworben hatte. Dieses Fahrzeug wollte er Z zu dessen 18. Geburtstag schenken.
26( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
27(weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten X)
28Der Angeklagte ist im einzelnen wie folgt vorbestraft,
29a) Wegen Diebstahls in einem schweren Fall in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz verurteilte ihn das Amtsgericht X9 — ## Ls — ## Js ###/77 — am 17.08.1978 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
30b) Am 20. 05 1980 verurteilte ihn das Landgericht X9 - ## KLs ## Js ###/79 - unter Einbeziehung der unter a) aufgeführten Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und unerlaubten Überlassens einer Schusswaffe nebst Munition in zwei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sechs Monaten. Diesen beiden Verurteilungen lagen die erwähnten Einbruchsdiebstähle im August 1975 bzw. Anfang des Jahres 1978 zugrunde.
31c) Unter dem 10.12.1984 verurteilte das Landgericht E7 — Kls # Js ###/82 - den Angeklagten wegen unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Überlassen einer Schusswaffe an einen Nichtberechtigten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren 6 Monaten. Es sprach zugleich den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit des Angeklagten bis zum 06.08.2005 aus. Dieser Verurteilung lag die Weitergabe von Waffen an einen damaligen Mithäftling zugrunde. X hatte in der Justizvollzugsanstalt L11 während seiner aus den vorerwähnten Verurteilungen resultierenden Haftzeit den dort einsitzenden Dr. med. X5 wiedergetroffen, den er noch von früher als praktischen Arzt aus I7, einem Nachbarort von E8, kannte. Schnell fasste er Vertrauen Zu ihm und verkaufte ihm eine in seinem Besitz befindliche, funktionstüchtige Maschinenpistole MP ## gewinnbringend, als sich Dr. X5 bereits im offenen Vollzug befand. X ließ die Waffe von einem Vertrauten von seinem Grundstück in X7 holen, wo X sie vor seiner Inhaftierung vergraben hatte. lm Rahmen eines weiteren Waffengeschäfts - es ging um die Veräußerung einer abgesägten Schrotflinte sowie einer Maschinenpistole T8. - hatte sich Dr. X5 der Polizei anvertraut, weil er sich im Hinblick auf seine bekannt gewordene Beteiligung an dem ersten Geschäft um seinen weiteren Verbleib im offenen Vollzug sorgte. Um sich diesen zu erhalten, gab er X als Lieferant der Waffen preis.
32Den Großteil dieser sowie der unter b) aufgeführten Strafe verbüßte X bis zum 06.08.1987, bevor der Strafrest mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C11 vom 16.07.1987 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Später wurde die Strafaussetzung im Hinblick auf die am 11.02.1989 begangene Tat widerrufen. Die Vollstreckung erledigte sich durch Verjährung mit Ablauf des 07.08.2000 bzw. des 15.10.2000 in dem unter b) aufgeführten Verfahren.
33d) Das Landgericht X9 — ## Ks ### Js ###/02 - #/03 V — verurteilte den Angeklagten am 12.05.2003 wegen versuchten Diebstahls mit Waffen und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Dieser Verurteilung lag der erwähnte Einbruchsversuch am 11.02.1989 in das Radio- und Fernsehgeschäft X6 in der Innenstadt von S2 zugrunde, in dessen Verlauf X und seine damaligen Mittäter von alarmierten Polizeibeamten überrascht worden waren. X war zusammen mit U2 durch den Hintereingang in ein benachbartes Schuhgeschäft eingebrochen und hatten dort ein Loch in die Wand gestemmt, durch welches sie in die Geschäftsräume des gut gesicherten Radio- und Fernsehgeschäfts hatten gelangen wollen. Während der Stemmarbeiten hatte ein unbekannt gebliebener Mittäter draußen Schmiere gestanden. Nachdem Nachbarn die Polizei alarmiert hatten. war diese zum Tatort angerückt und hatte diesen inspiziert. Zum weiteren Tatablauf hat das Landgericht X9 folgende Feststellungen getroffen:
34,,Nachdem im vorderen Verkaufsraum des Geschäftes den Zeugen nichts Ungewöhnliches aufgefallen war, nahmen sie im hinteren Teil in Höhe der ersten Stufe zur Kellertreppe plötzlich einen Lichtschein wahr und erkannten behandschuhte Hände, die aus einem Loch im Mauerwerk Mörtel und Mauerreste zu sich zogen. Auf Anordnung des Polizeibeamten C12, der weitere Verstärkung anfordern wollte, verließen sie umgehend das Geschäft. Zuvor hatte das Funkgerät des Polizeibeamten, obwohl dieser noch versuchte, es abzudecken, Geräusche von sich gegeben, die dem Angeklagten und seinem Mittäter U2, die an dem Mauerdurchbruch arbeiteten, nicht verborgen geblieben waren. Während die Polizeibeamten und der Zeuge G - der Zeuge M2 hatte sich vom Tatort entfernt - kurze Zeit später sich erneut ins Ladenlokal begaben, um von dort aus das weitere Verhalten der von ihnen angetroffenen Täter abzuklären, war dem Angeklagten und seinem Mittäter bewusst geworden, das sie entdeckt worden waren, Gemeinsam begaben sich diese — ihr Tatwerkzeug ließen sie zurück - in den vorderen Verkaufsbereich des Schuhgeschäfts und versteckten sich zunächst hinter einem Regal. Von dort aus vermochten sie durch die Schaufensterscheibe hindurch den Funkstreifenwagen der Polizei zu erkennen, der leicht versetzt vor dem Schuhgeschäft B5 stand. Personen sahen sie in diesem Moment vor dem äußeren Geschäftsbereich der B6straße, die trotz der späten Stunde auf Grund des Wochenendes und des Innenstadtbereichs mit seiner Gastronomie von zahlreichen Passanten genutzt wurde, unwiderlegt nicht. Allerdings war ihnen angesichts des vor dem Geschäft stehenden Polizeifahrzeuges bewusst, dass von anwesenden Polizeibeamten Maßnahmen zu ihrer Ergreifung veranlasst wurden.
35In dieser Situation sah der Angeklagte seine letzte Möglichkeit zur Flucht. Er beabsichtigte, möglichst schnell durch die Erzeugung von Lärm eine gewisse Hektik zu verbreiten, um die hierdurch verursachte Verwirrung zur Flucht zu nutzen. Aus diesem Grund zog er die von ihm mitgeführte Pistole, lud sie durch und entsicherte sie. Zugleich erklärte er seinem Mittäter U2, dieser solle einen kurzen Moment warten und ihm sodann nachfolgen. Anschließend stieß der Angeklagte, um sich Mut zuzusprechen, einen lauten Schrei aus, und schoss, seine eigene Gefährdung und die der sich in Schussweite vor dem Geschäft zwischenzeitlich möglicherweise befindenden Personen außer Acht lassend, zweimal auf die rechte Seite der Glasscheibentür des Schuhgeschäfts, die sofort laut klirrend in sich zusammenfiel. Nahezu zeitgleich lief der Angeklagte, die Waffe weiterhin schussbereit in der Hand haltend, los, um den sich verschafften Fluchtweg zu nutzen. Noch im Eingangsbereich bemerkte er aus den Augenwinkeln eine Bewegung in Höhe des vor den Geschäften abgestellten Polizeifahrzeugs. Nach links blickend sah er den Polizeibeamten C9, der nach wie vor in Höhe des linken Vorderrads an dem Pkw gestanden hatte und nunmehr gerade im Begriff war, um das Fahrzeug herumzugehen. Um seine Täterschaft an dem Einbruchsversuch in das Radiogeschäft zu verbergen und der drohenden Festnahme durch den Polizeibeamten zu entgehen, schoss der flüchtende Angeklagte, ohne seine Laufgeschwindigkeit zu verringern, aus einer Entfernung von weniger als 8 m gezielt auf den unteren Körperbereich des Polizeibeamten, der sich abgeduckt in einer drehenden Bewegung ihm zugewandt hatte. Dabei nahm er, weil er erreichen wollte, dass der Polizeibeamte ihm nicht folgen konnte, zumindest billigend in Kauf, dass dieser durch das Geschoss oder abprallbedingt entstehender Projektilteile todbringende Verletzungen wurde erleiden können. Tatsächlich verursachte der Schuss, der in seinem weiteren Verlauf eine Materialbeschädigung an einem steinernen, mittig auf der B6straße befindlichen Blumenkübel hinterließ, beim Opfer eine ca. 1,5 x 3 cm große, am rechten Oberschenkel dorsalseitig eine Handbreit über der Kniescheibe gelegene Streifschussverletzung, auf Grund derer sich der Zeuge C9 mit seinem gesamten Körpergewicht unvermittelt nach vorn auf die Ellenbogen zu Boden fallen ließ. lm Weiterrennen gab der Angeklagte sodann beim Überqueren der B6straße mindestens noch drei weitere Schüsse, diesmal jedoch unwiderlegt in die Luft zielend, ab. Der Zeuge C9, der situationsbedingt unter Schock stand und versuchte, sich durch angedeutete Drehungen um seine Körperachse zunächst nach links und dann nach rechts aus der Gefahrenzone zu bringen, hatte subjektiv das Empfinden, die weiteren, vom Angeklagten abgegebenen Schüsse schlügen je nach Richtung seiner Körperdrehung unmittelbar neben ihm auf dem Asphalt ein. Entsprechende Aufprallspuren konnten im entsprechenden Straßenbereich jedoch nicht gesichert werden. Den unmittelbaren Bereich der B6straße vor dem Schuhgeschäft beziehungsweise hinter dem Heckbereich des geparkten Funkstreifenwagens betreffend waren lediglich drei Patronenhülsen mit der Aufschrift M4 9 mm $&$ auffindbar Der Angeklagte, dem es wichtig war, einen möglichst großen Fluchtvorsprung zu erzielen, lief nach dem Überqueren der B6straße in die dem Tatobjekt direkt gegenüberliegende N15straße hinein, deren Verlauf er, ohne weitere Schüsse abzugeben, in dem Bewusstsein folgte, dass es ihm gelungen war, aus der unmittelbaren Gefahrenzone zu entkommen. Rennend setzte er seine Flucht bis zu einem aus Haftzeiten stammenden, etwa zwei Kilometer vom Tatort entfernt wohnenden Bekannten fort, bei dem er etwa eine halbe Stunde lang verblieb.“
36Hinsichtlich der weiteren Wirkung der von dem Angeklagten abgegebenen Schüsse hat das Landgericht X9 unter anderem folgende Feststellungen getroffen:
37„Ein weiteres Projektilteil, augenscheinlich der Projektilboden, traf einen unbeteiligten Passanten, den Zeugen T3, in Höhe des lateralen oberen Kniegelenks, wo es neben einer ca. 0,5 x 1 cm Durchmesser betragenden lochartigen Beschädigung der vom Zeugen getragenen Hose im Kniebereich eine kreisförmige oberflächliche Hautabschürfung mit einem Durchmessers von ca. 1 cm hinterließ.“
38Zu den Folgen, die das Tatgeschehen bei dem geschädigten Zeugen C9 hinterlassen hat, hat das Landgericht X9 festgestellt:
39„Der Zeuge C9, der den Angeklagten - trotz des zwischenzeitlich vergangenen langen Zeitraums - in der Hauptverhandlung sicher wiedererkannt hat, vermochte die Tat bis heute nicht adäquat zu verarbeiten. Insbesondere verbitterte es ihn, dass ihm zu keinem Zeitpunkt die psychologische Nachbereitung des Tatgeschehens angeboten wurde, der Polizeiapparat aus seiner Sicht keine Notiz von den mit so einer Tat für das Opfer einhergehenden Problemen nahm. Auch litt er in den nächsten Wochen nach der Tat unter Beschwerden im Bein- und Leistenbereich und war nicht in der Lage, wie ursprünglich beabsichtigt, nach drei Tagen seinen Dienst wieder fortzusetzen, weshalb er 10 Tage lang krankgeschrieben wurde. In der Folgezeit fiel es ihm schwer, unbefangen an Polizeieinsätzen teilzunehmen, letztlich sah er sich aber in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben. Nach Erhalt der Zeugenladung litt er gleichwohl unter Schlafstörungen, weil die unverarbeitet gebliebenen Angst und Enttäuschungen durch das anstehende Gerichtsverfahren wieder aktualisiert wurden.“
40Bei der Strafzumessung hat sich das Landgericht X9 von folgenden Erwägungen leiten lassen:
41„Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer in Bezug auf das versuchte Tötungsdelikt den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des Mordes gemäß § 211 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens sprach für den Angeklagten sein Geständnis, dem die Kammer einen hohen Stellenwert beigemessen hat, obwohl die Übrige Beweislage trotz des lang zurückliegenden Tatzeitraums für den Angeklagten erdrückend war. Sein Entschluss, die Begehung der Tat - wenn auch in Bezug auf den Tötungsvorsatz abweichend von den Kammerfeststellungen - letztlich einzuräumen, ist nach Auffassung der Kammer als Beginn der Bereitschaft des Angeklagten zu werten, sich nunmehr seiner Vergangenheit zu stellen. Nicht außer Betracht bleiben konnte in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung ersichtlich unter der Aufarbeitung seines bisherigen Lebens, insbesondere den von ihm mit zu verantwortenden Lebensumständen seiner Ehefrau bis zu deren Ableben litt, und dass es ihm schwer fällt, mit Rucksicht auf das ihm drohende Verfahren in C10 eine Lebensperspektive zu sehen, was im Hinblick auf das fortgeschrittene Lebensalter des Angeklagten und den dort erhobenen Vorwürfen nachvollziehbar ist. Zu seinen Gunsten sprach ferner der sehr lange Zeitraum, der zwischen der Begehung der Tat und ihrer Aburteilung liegt, ungeachtet des Umstandes, dass die lange Verfahrensverzögerung darauf beruht, dass der Angeklagte untergetaucht war und in der Illegalität gelebt hat. Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte und - auch wenn die Vorwürfe insoweit verjährt sind - seine Opfer körperlich keine gravierenden Verletzungen erlitten haben.
42Zu seinen Lasten fielen demgegenüber seine gravierenden Vorstrafen ins Gewicht, aus denen auch seine Affinität zu Waffen bereits ersichtlich wird und aus denen sich ergibt, dass selbst die Verbüßung von langjährigen Freiheitsstrafen ihn nicht davon abhalten konnte, sich - unter Bewährung stehend - wieder dem kriminellen Milieu zuzuwenden. Auch sprach gegen ihn die hohe potentielle Gefährlichkeit seiner Vorgehensweise im Rahmen der Tatausführung, da zahlreiche Passanten sich noch im unmittelbaren Tatumfeld aufhielten und letztlich durch den Waffeneinsatz des Angeklagten, der mehrere, wenn auch Überwiegend ungezielte Schüsse abgegeben hat, wie etwa die Verletzung des Zeugen T3 belegt, gefährdet waren. ihm anzulasten waren ferner die erheblichen psychischen Belastungen des Zeugen C9, die aus der Tat resultieren, da dieser längere Zeit unter Beeinträchtigungen im Rahmen seiner Dienstausübung litt und diese psychischen Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptverhandlung wieder aktualisiert werden mussten. Auch konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der weitere Dienstweg des Zeugen C13 geprägt war von Verbitterung und dem Gefühl, als Opfer keine Hilfe zu erlangen.
43Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer, um das versuchte Tötungsdelikt nach diesem langen Zeitraum angemessen zu ahnden, eine Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
44Hinsichtlich des versuchten Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 StGB den gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt.
45Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer wiederum herausragend das Geständnis des Angeklagten berücksichtigt sowie den Umstand, dass die Tat in einem frühen Versuchsstadium stecken geblieben ist und das geschützte Rechtsgut noch nicht unmittelbar gefährdet war, wodurch letztlich die Entstehung eines erheblichen Schadens ausblieb. Des weiteren fiel erneut der lange Zeitraum zwischen Tatbegehung und ihrer Aburteilung ins Gewicht.
46Gegen den Angeklagten sprachen demgegenüber gravierend seine erheblichen, einschlägigen Vorstrafen, dass auch langjährige Haftzeiten ihn nicht von der Begehung ähnlich gelagerter Taten abzuhalten vermochten, die hohe Beuteerwartung sowie insbesondere die von ihm und seinen Mittätern an den Tag gelegte überaus professionelle Vorgehensweise aus der bereits was die Tatplanung und Vorbereitung anbelangt, das Vorhandensein einer erheblichen kriminellen Energie deutlich wird.
47Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen hielt die Kammer die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Diese Einzelstrafen erschienen der Kammer trotz der besonderen Umstände als unbedingt erforderlich, um der jeweiligen Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweisen des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens auch heute noch ausreichend deutlich vor Augen zu führen.“
48Der Angeklagte ist am 21.10.2002 festgenommen worden und saß zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts X9 vom 12.02.1989 - # Gs ###/89 - in Untersuchungshaft für das vor dem Landgericht X9 geführte Strafverfahren. Seit dem 20.05.2003 (Rechtskraft des vorgenannten Urteils) sitzt der Angeklagte in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt X9. In dieser Sache ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T8 vom 21.10.2002 - ## Gs ####/02 – Überhaft notiert.
492. Der Angeklagte S
50( diverse Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S)
51( Weitere Angaben zum Lebenslauf des Angeklagten S)
52In dieser Zeit begann der Angeklagte, der zuvor schon wiederholt wegen verschiedener Verkehrsdelikte straffällig geworden war, erstmals Diebstähle zu begehen, wegen derer er 1971 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Hiervon verbüßte der Angeklagte rund 20 Monate in der Justizvollzugsanstalt T8, wo er einen Schweißerlehrgang erfolgreich absolvierte. Nach seiner Haftentlassung wurde der Angeklagte alsbald erneut straffällig. Er entwendete am Nürburgring ein hochwertiges Motorrad. Nach einer aufwändigen Verfolgungsjagd, die er sich mit der alarmierten Polizei lieferte, wurde er schließlich in L12 gestellt und festgenommen. Der Angeklagte wurde zu sechs 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, die er vollständig verbüßte. Nach Erledigung der Strafvollstreckung fand der Angeklagte im Juni 1975 eine Anstellung bei der Fa. B2 GmbH I8 G3 in X10, welche einen Schweißer suchte.
53Noch im Jahr 1975 erlitt der Angeklagte einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich einen offenen Unterschenkeltrümmerbruch am rechten Bein zuzog. Wegen dieses Bruches musste der Angeklagte mehrfach operiert und sodann fünf Monate stationär in einem Krankenhaus in X10 behandelt werden. Schon kurz nach seiner Entlassung verbog sich der Unterschenkelknochen mit der Folge, dass der Angeklagte erneut operiert und stationär behandelt werden musste. Während dieses Krankenhausaufenthaltes musste wegen einer zwischenzeitlich aufgetretenen Knochenmarkentzündung ein Stück des betroffenen Knochens entfernt und durch ein Beckenknochenstück ersetzt werden. Nach gut sieben Monaten konnte der Angeklagte sodann aus der Klinik in W7 entlassen werden, war allerdings noch weitere sechs Monaten arbeitsunfähig krankgeschrieben. Als bleibende Folge des damaligen Unfalls ist bei dem Angeklagten das rechte Bein etwas verkürzt. Diese Beinverkürzung kann der Angeklagte durch das Tragen eines entsprechend erhöhten Schuhs ausgleichen. Weitere Folge ist eine eingeschränkte Beweglichkeit sowie eine Fehlstellung des rechten Fußes, wodurch sich eine Arthrose im Fußgelenk gebildet hat. Darüber hinaus führte die fast vollkommene Versteifung des Fußgelenks dazu, dass sich mehrere Zehen des verletzten Fußes verkrallten. Dieser Zustand bereitete dem Angeklagten große Schmerzen beim Gehen, so dass er sich Jahre später zwei der verkrallten Zehen operativ versteifen ließ. Die Fehlstellung des Fußes führte schließlich auch zu einem vorzeitigen Verschleiß der Wirbelsäule.
54Nachdem die Zahlung des Krankengeldes eingestellt worden war, nahm der Angeklagte wieder seine Tätigkeit bei der Fa. B2 GmbH I8 G3 in X10 auf, obwohl er noch weiterhin Schmerzen im rechten Fuß verspürte. Dort arbeitete er bis zum 23.12.1981 und verdiente zuletzt etwa 1.500,00 DM netto im Monat.
55Am 23.12.1981 überfiel S zusammen mit W8, den er in der Justizvollzugsanstalt T8 kennengelernt hatte, und einem weiteren Gehilfen namens I9 die Zweigsteile der Sparkasse C11 in C11- V. Dies geschah, weil sich der Angeklagte, der nicht nur Motorräder, sondern auch teure und ausgefallene Autos liebte, zur Finanzierung eines gelben Sportwagens der Marke Q3 dringend Geld beschaffen wollte. Die Beute betrug damals über 200.000,00 DM, die der Angeklagte abzüglich eines für I9 vorgesehenen Anteils mit X4 hälftig teilte. Während I9 noch am Tattag festgenommen wurde, konnten S und X4 nach einem Schusswechsel mit der Polizei unerkannt entkommen. Sie setzten sich mit Hilfe der damaligen Freundin von S in ein Ferienhaus im Schwarzwald ab, wo sie auf gefälschte Papiere warteten, mit denen sie ins Ausland flüchten wollten. Der inhaftierte I9 gab jedoch, weil ihm dafür Vorteile in Aussicht gestellt worden waren, die Identität seiner Mittäter preis und verriet den Aufenthaltsort von S und X4. Daraufhin konnten S und X4 am 22.01.1982 von einem Sondereinsatzkommando festgenommen und anschließend inhaftiert werden. Wegen dieses bewaffneten Raubüberfalls und des anschließenden Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wurde S am 09.07.1982 vom Landgericht C11 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt, die er bis zum 19.02.1990 in verschiedenen Justizvollzugsanstalten, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S3, verbüßte. Die Vollstreckung der Reststrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt und schließlich erlassen.
56Nach seiner Haftentlassung wohnte der Angeklagte zunächst in S3. Nach Verbrauch des Übergangsgeldes meldete er sich für die Zeit vom 25.07.1990 bis zum 30.11.1993 arbeitslos und bezog entsprechende Arbeitslosenunterstützung. Während dieser Zeit fuhr der Angeklagte oft in die Niederlande, um dort das von seiner Mutter erworbene Haus zu renovieren. Ab Dezember 1993 bis Dezember 1995 war er sporadisch wieder bei der Fa. B2 GmbH I8 G3 in X10 tätig, mit deren Inhaber er gut befreundet war. Die Anmeldung dieser Tätigkeit erfolgte nur aus rententechnischen bzw. versicherungsrechtlichen Gründen. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Angeklagte fortan, wie schon erwähnt, durch die Begehung bewaffneter Banküberfälle. lm November 1991 zog der Angeklagte von S3 nach F2 in die Nähe der Wohnung seiner Mutter.
57Zuvor hatte er die marokkanische Staatsangehörige E9 kennengelernt, die zu ihm zog. Am 04.01.1992 heiratete er sie, um ihre drohende Ausweisung zu verhindern. Die Beziehung, die ebenso wie andere Beziehungen des Angeklagten kinderlos blieb, war nur von kurzer Dauer. Ende 1994 trennten sich die Eheleute S wieder. Der Angeklagte nahm sich ein Zimmer in F2, meldete sich dort aber nicht an und teilte dies auch nicht dem Ausländeramt mit, um die in Gang gesetzte Einbürgerung seiner Ehefrau nicht zu gefährden. Nachdem seine Ehefrau einen deutschen Pass erhalten hatte, ließen sich S und seine Frau am 12.12.1998 scheiden. Nach der Trennung von seiner Ehefrau lebte der Angeklagte - wie er es sagte - „sein eigenes Leben“. Er war in Vorbereitung der Banküberfälle viel unterwegs, unterhielt mehrere Beziehungen zu verschiedenen Frauen und war froh, dass er sich - wie er es ausführte - an keinerlei Zeiten mehr halten musste. Er lebte bis Ende 2001 in F2 und verlegte nur einmal kurzzeitig seine Meldeanschrift nach F3. Hintergrund war, dass S aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts F2-C14 aus dem Jahre 2000 im Zusammenhang mit einem aufzuklärenden Raubüberfall aufgefordert worden war, eine Speichelprobe zwecks DNA-Analyse abzugeben. Aus Angst vor Entdeckung wollte diese S nicht selbst abgeben. Vielmehr sollte sein Freund X11 gegen ein Entgelt von 10.000,00 DM unter Vorlage eines gefälschten Passes die Speichelprobe abgeben, wie es später auch geschah. Um bei diesem Unterfangen nicht aufzufallen, erschien es S ratsam, das Einzugsgebiet des Polizeipräsidiums F2 zu verlassen und vorübergehend in ein ländliches Gebiet zu ziehen. Von den dortigen Behörden versprach er sich, dass diese personell nicht so stark besetzt seien, nur über eingeschränkte Erkenntnisquellen verfügen und die Sache insgesamt nicht so genau nehmen würden.
58Tatsächlich erhielt S aufgrund seines Umzuges von dem nun für ihn zuständigen Landrat des Kreises N6 eine Vorladung zur Probenentnahme, zu der er seinen Freund X11 hinschicken konnte. Unbemerkt wurde unter dem Namen von S ein DNA-Muster von X11 genommen, welches S einstweilen entlastete. Von F3 verzog S nach D, meldete sich aber unter der Anschrift des Lebensgefährten seiner Mutter in F2 an. Nach einem kurzen Aufenthalt bei Herrn G3 in X10 zur Untermiete mietete er sich ein möbliertes Zimmer in I10 in der S-Straße an, wo er sich aber nicht polizeilich meldete. Gemeldet war er zuletzt unter der Anschrift F-Straße in D; dort hielt er sich aber nicht auf. Er pendelte zwischen I10 und B4, wo er seit 1998 im Hause von X ein eigenes Apartment unterhielt. Zu diesem Apartment hatten nur S und X Zutritt. Dort planten sie ihre Überfälle und bewahrten ihre Unterlagen, technische Ausrüstung und auch Waffen auf.
59Um die Jahreswende 2001/2002 fuhr S mit seinem Freund X11 nach Brasilien. Zum einen wollte er sich X11 gegenüber noch einmal erkenntlich zeigen, indem er dessen Reise- und Urlaubskosten vollständig Übernahm. Zum anderen wollte S anlässlich dieses Urlaub auch Möglichkeiten ausloten, um sich gegebenenfalls nach dorthin absetzen zu können. Anlässlich dieser Nachforschungen bekam S Zweifel, ob er - wie er es sagte - ,,seine alten Tage“ tatsachlich in Brasilien verbringen wollte. Jedenfalls beschloss er, zunächst dort kein Anwesen zu erwerben, sondern später möglicherweise ein Haus zu mieten, um von dort jederzeit problemlos wieder weggehen zu können.
60Aufgrund seiner Vorliebe für exklusive Fahrzeuge unterhielt der Angeklagte schon in frühen Jahren sehr teure und ausgefallene Sportwagen und Motorräder, in deren Anschaffung und Pflege er sehr viel Geld und Zeit investierte. So besaß er vor seiner Festnahme im Jahre 1982 hochwertige Sportwagen der Marken N3, E10, Q3, Q7 und N7 sowie verschiedene Motorräder, darunter auch eine I11. Nach seiner Haftentlassung im Jahre 1990 musste der Angeklagte seinen Fuhrpark erst langsam wieder aufbauen und musste vor allem seine Fahrerlaubnis, die er mit 19 Jahren das erste Mal erworben hatte und die ihm später im Zusammenhang mit seinen Verkehrsstraftaten entzogen worden war, wiedererlangen. Dies gelang ihm unter dem 14.01.1993. An diesem Tag stellte ihm das Straßenverkehrsamt in F2 einen Führerschein über die Fahrerlaubnis der Klassen I und Ill aus. Danach erwarb der Angeklagte als erstes Auto einen dunkelblauen Pkw W2. Diesen tauschte er schon bald gegen komfortablere Modelle von N7 ein, wobei er letztlich Dieselfahrzeuge mit hohem Ausstattungskomfort bevorzugte. Zuletzt unterhielt S einen Pkw N7, $ ### TD, für den täglichen Bedarf und als Hobbyfahrzeuge einen Pkw N7 $$$ ### sowie ein Wohnmobil. Weitere Hobbyfahrzeuge waren ein Motorrad der Marke C2 mit einem Hubraum von 5,7 Litern und 8 Zylindern, welches S 1996 in den USA für ca. 55.000,00 US$ erworben hatte, eine I11 sowie eine C6 $ #### $$ mit 130 PS.
61Der Angeklagte bezeichnet sich - abgesehen von den Folgen des Trümmerbruches seines rechten Fußgelenks - als gesund. Eine als Kind erlittene Lungenentzündung ist ebenso folgenlos ausgeheilt wie ein während eines Italienurlaubs erlittener Blinddarmdurchbruch, der im Wege einer Notoperation behandelt werden musste. Der Angeklagte trinkt keinen Alkohol, raucht nicht und nimmt auch sonst keine Drogen.
62Die Folgen des im Jahre 1975 erlittenen Trümmerbruchs, wegen derer er bereits im Jahre 1990 auf seinen Antrag vom Versorgungsamt L10 zu 70 % als Schwerbehinderter anerkannt worden ist und wegen derer er auch keinen Wehrdienst ableisten musste, beeinträchtigen den Angeklagten dagegen bis heutet nach etwa einer Stunde Gehen schwillt das Gelenk des rechten Fußes stark an und schmerzt. Insoweit wird dem Angeklagten von ärztlicher Seite zu einer weiteren Operation angeraten, bei der einer der verkrallten Zehen amputiert und das von Arthrose befallene Fußgelenk künstlich völlig versteift werden soll, um den Bewegungsschmerz zu lindern.
63Der Angeklagte ist im Wesentlichen wie folgt vorbestrat:
64a) Am 12.11.1969 verurteilte ihn das Amtsgericht X10 - # Ds ###/69 Jug. – wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Verkehrsunfallflucht, Fahren mit einem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug sowie wegen Diebstahls zu 3 Wochen Jugendarrest, den der Angeklagte verbüßte.
65b) Wegen verbotenen Waffenbesitzes erhielt der Angeklagte in einem bei der Staatsanwaltschaft C15 geführten Verfahren — ## Js ####/69 - am 24.11.1969 eine Ermahnung; von der weiteren Verfolgung wurde sodann gem. § 45 JGG abgesehen.
66Der Angeklagte war damals im Besitz einer Gaspistole gewesen.
67c) Das Amtsgericht X10 - # Ds ##/70 Jug. verurteilte den Angeklagten am 29.04.1970 wegen Fahrens ohne Führerschein mit einem nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug zu 6 Monaten Jugendstrafe, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen wurde.
68d) Am 06.04.1971 verurteilte das Amtsgericht C15 — ## Ms #/71 — den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen, gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen, Diebstahls in drei Fällen, Ermächtigung eines anderen zum Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der unter c) aufgeführten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten bis zu drei Jahren sechs Monaten.
69e) Wenig später verurteilte das Amtsgericht C15 — ## Ms ##/71 Hw.-##- - den Angeklagten am 03.06.1971 wegen Diebstahls unter Einbeziehung der unter d) aufgeführten Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und verhängte eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 02.06.1974. Der Angeklagte verbüßte diese Strafe zunächst vom 10.04.1971 bis zum 18.09.1972. Der Rest der Jugendstrafe von 325 Tagen wurde sodann zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen. Den Strafrest verbüßte der Angeklagte bis zum 11.12.1974.
70f) Unter dem 16.05.1974 verurteilte das Amtsgericht L10 — ## Ms ##/73 - den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die Strafe für diese bereits am 29.04.1973 begangene Tat verbüßte der Angeklagte im Anschluss an die Verbüßung des Strafrestes aus der unter g) aufgeführten Verurteilung.
71g) Das Amtsgericht X12 — # Ds ###/75 — verurteilte den Angeklagten am 17.12.1975 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM.
72h) Am 03.04.1980 verurteilte das Amtsgericht X10 — # Ls ## Js ###/78 - den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung wurde zunächst für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt, später jedoch widerrufen.
73Nach den von dem Gericht getroffenen Feststellungen war S zusammen mit seinem Freund X4 in der Nacht vom 07. auf den 08. Oktober 1978 in das Geschäftslokal eines Radio- und Fernsehgeschäftes in X10 eingebrochen, wo sie verschiedene Geräte entwendet hatten. In der darauffolgenden Nacht hatten sie das Geschäft nochmals aufgesucht und weitere Geräte entwendet, nachdem sie bemerkt hatten, dass der Einbruch bisher noch nicht aufgefallen war.
74Der Gesamtwert der Beute hatte sich auf etwa 20.00000 DM belaufen.
75i) Das Landgericht C11 - # Kls ## ###/81 - verurteilte den Angeklagten am 09.07.1982 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren.
76Es sprach zugleich den Verlust der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit des Angeklagten für die Dauer bis zum 16.02.1995 aus und verhängte eine Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 08.07.1985. Dieser Verurteilung lag der erwähnte Überfall vom 23.12.1981 auf die Sparkassenfiliale in C11-V zugrunde. Ausweislich der vom Landgericht C11 getroffenen Feststellungen hatte S das Geldinstitut einige Tage zuvor von seinem Mittäter I9 auskundschaften lassen. Bei der Tat hatten S und seine Mittäter zuvor gestohlene Pkw als Fluchtfahrzeuge eingesetzt, an welche sie ebenfalls zuvor entwendete Kennzeichen montiert hatten. Die Fahrzeuge waren vor der Tat in einer von S angemieteten Doppelgarage in X10 untergestellt worden. Während des Überfalls hatten S und X4 zur Tarnung jeweils eine grobmaschige Pudelmütze über ihr Gesicht gezogenen und waren schwer bewaffnet gewesen. S hatte einen Revolver des Fabrikats "T9“ und eine Langlaufwaffe mit abgesägtem Lauf und verkürztem Schaft bei sich geführt. X4 war mit einer doppelläufigen Schrotflinte mit abgesägtem Lauf und verkürztem Schaft, einem Armeerevolver sowie einer Pistole des Fabrikats X13 ausgestattet gewesen. In der Filiale hatte S mit seinem Revolver gezielt in den Fußraum eines Schreibtisches geschossen, um einem Bankangestellten, der nicht sofort auf ihre Forderungen reagiert hatte, die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens vor Augen zu führen. Daraufhin hatten sie die Beute in Höhe von insgesamt 209.790,00 DM erhalten, mit der sie zunächst die Filiale hatten verlassen können. Später war es zu ihrer Verfolgung durch die Polizei auf einem offenen Feld gekommen, im Rahmen dessen S und X4 die Munition ihrer Waffen in Richtung der Polizeibeamten verschossen hatten, um sie an der weiteren Verfolgung zu hindern. Insoweit stellte das Gericht damals fest, dass S die Polizeibeamten jedoch nicht hatten treffen wollen. Tatsächlich war bei dem Schusswechsel auch niemand verletzt worden. S verbüßte den Großteil dieser sowie der aus der unten aufgeführten Verurteilung resultierenden Strafe und wurde am 19.02.1990 unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen. Nach Ablauf der vierjährigen Bewährungszeit erließ die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts C10 dem Angeklagten mit Beschluss vom 18.02.1994 den Strafrest.
77In dieser Sache ist der Angeklagte am 21.10.2002 festgenommen worden und sitzt seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts T8 vom 21.10.2002 – ## Gs ####/02 - in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L10.
78II. Die Vorbereitung der Taten
79Nach seiner Haftentlassung im Februar 1990 verfügte S nur über etwa 800,00 DM Übergangsgeld. Er hatte die besten Jahre seines Lebens im Gefängnis -wie er es sagte - bei „Vater Q8“ zugebracht und konnte keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen. Aufgrund der Unfallfolgen an seinem rechten Fuß fühlte er sich auch körperlich beeinträchtigt. Er musste für sich erkennen, dass er mit nunmehr 38 Jahren mit völlig leeren Händen dastand. Angesichts dieser Situation verfestigte sich bei ihm die Ansicht, auf legalem Weg nicht das Geld verdienen zu können, welches er für einen von ihm für angemessen gehaltenen Lebensstil benötigte.
80In dieser Phase meldete sich X bei ihm wieder. X befand sich seit dem Einbruchsversuch am 11.02.1989 in S2 auf der Flucht, lebte unter einem falschen Namen und hatte bei seinem Bruder jede Menge Schulden. Er sah sich selbst als ,,gescheiterte Existenz“ an, die keinerlei Aussicht besaß, jemals wieder ein normales Leben aufbauen und führen zu können. Sehr schnell fassten beide Angeklagten wieder Vertrauen zueinander und beschlossen auf der Grundlage ihrer aus gemeinsamen Haftzeiten bestehenden Freundschaft, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten. Einen Ausweg aus ihrer Situation sahen sie letztlich nur in der Möglichkeit, gemeinsam eine Bank zu überfallen. S, der aus seiner Haftzeit über gute Kontakte im entsprechenden Milieu verfügte, besorgte Mitte 1990 bei einem serbischen Waffenhandler in G4, einem nicht näher identifizierten ,,N8“, für 30.000,00 DM eine Grundausstattung an Waffen. Er bestellte und erhielt zwei Pistolen, zwei Revolver und zwei Maschinenpistolen für ca. 30.000,00 DM. Das Geld hatten sich die Angeklagten geliehen und zwar jeder in Hohe seines Anteils von 15.000,00 DM. Am 30.11.1990 überfielen die Angeklagten mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter, der die Überwachung außerhalb der Bank übernahm, ein Geldinstitut in N5. Bei diesem Überfall, der nicht Gegenstand der Anklage ist, erbeuteten sie 154.540,00 DM. Diese Beute reichte nicht aus um ihre zwischenzeitlich aufgelaufenen Schulden vollständig abzulösen. Da die Angeklagten, die während der Tatausführung feststellten, dass sie gut miteinander harmonierten, weiteres Geld benötigten, beschlossen sie, zukünftig ihren Lebensunterhalt durch gemeinsam ausgeübte Banküberfälle zu bestreiten.
81Die Überfälle planten und bereiteten die Angeklagten fortan generalstabsmäßig vor und waren bemüht, sowohl bei Vorbereitung als auch bei Durchführung nichts dem Zufall zu überlassen. Für die Angeklagten waren Banküberfalle - wie S es sagte - „Geschäfte mit einem hohem Risiko, das es durch gute Planung zu minimieren galt“. S sah die Organisation und erfolgreiche Durchführung von Banküberfallen als eine ihm gestellte Aufgabe an, die es mit einem Höchstmaß an Präzision zu lösen galt.
82Grundüberlegung der Angeklagten war zunächst, dass die jeweiligen Geldinstitute an ihren langen Öffnungstagen montags oder donnerstags und zwar jeweils kurz vor Kassenschluss überfallen werden sollten. Von der Wahl dieses Zeitpunktes versprachen sich die Angeklagten einerseits das Vorhandensein eines möglichst großen Bargeldbestandes. Andererseits gingen sie davon aus, dass sich dann nicht mehr viele Kunden in den Geschäftsräumen befinden würden; denn die Angeklagten wollten körperliche Schäden für Personen vermeiden. Vielmehr kam es ihnen darauf an, möglichst schnell einen möglichst großen Bargeldbestand übernehmen zu können. Damit sichergestellt war, dass zu dieser Uhrzeit bereits Dunkelheit herrschte, beschränkten die Angeklagten den Tatzeitraum jeweils auf die Jahreszeiten von Ende Oktober - und zwar nach Umstellung auf die Winterzeit - bis Anfang Februar. Während der Frühjahrs- und Sommermonate kundschafteten sie ihnen geeignet erscheinende Objekte aus, wobei sie - wie es S sagte - oftmals „das Angenehme mit dem Nützlichen“ verbanden. So unternahmen die Angeklagten ausgedehnte Erkundungsfahrten, anlässlich derer sie auch - wie S es nannte - „gute Geschäfte ausgruben“. Bei ihren Touren waren die Angeklagten jeweils in ihren Pkw unterwegs und legten damit mehrere 10.000 Kilometer im Jahr zurück. Angesichts dessen legte S Wert auf ein zuverlässiges und komfortables, im Hinblick auf die hohe Laufleistung aber auch sparsames Fahrzeug. Dieselfahrzeuge von N7 mit Vollausstattung erschienen S für seine Zwecke am geeignetsten, weshalb er zuletzt einen Pkw N7, $ ### TD mit Vollausstattung fuhr. Der Umstand, dass S, der sich selbst als wirtschaftlich denkender Mensch bezeichnet, nicht Dieseltreibstoff an der Tankstelle erwarb, sondern steuervergünstigtes Heizöl aus der Heizanlage von seinem Freund X tankte, war dabei Ausdruck seiner besonderen Sparsamkeit.
83Bei der konkreten Auswahl der Tatobjekte achteten die Angeklagten vor allem auf folgende Gesichtspunkte: -
84Zunächst einmal musste der Ort, in dem das zu überfallende Geldinstitut lag, von weitläufigen Waldgebieten mit dichten Fichten- bzw. Tannenschonungen umgeben sein. Dies war notwendig, um dort unerkannt Verstecke für Fluchtfahrzeuge vorbereiten zu können. Wichtig war in diesem Zusammenhang auch, dass die Waldgebiete schnell zu erreichen waren, der Ort also über ein gut ausgebautes Straßen- und Wegenetz verfügte.
85Des weiteren musste die in Frage kommende Ortschaft so groß sein, dass sie über eine ausreichende, geschäftliche Infrastruktur verfügte und nicht nur Urbangeschäfte oder Quelleniederlassungen angesiedelt waren. Nur ein guter geschäftlicher Mittelstand ließ. vermuten, dass ein nicht unerheblicher Bargeldbestand in dem ortsansässigen Kreditinstitut vorhanden war. Andererseits durfte der Ort nicht so groß sein, dass dort auch ein Polizeiposten stationiert war. Vielmehr musste sichergestellt sein, dass die Polizei aus einem nicht ganz nahe gelegenen Nachbarort mit einem entsprechenden Anfahrtsweg anrücken musste. So verblieb den Angeklagten auch im Falle der Alarmierung der Polizei - die sie bei jedem Überfall mit einkalkulieren und in ihre Planung mit aufnahmen - genügend Zeit, um den Überfall vor Eintreffen der Polizei rechtzeitig zu beenden und sich vom Tatort zu entfernen. Gleichwohl achteten die Angeklagten darauf, dass die Überfälle straff und zügig ausgeführt wurden, um ein zeitliches Polster zu haben.
86Länger als drei bis vier, maximal fünf Minuten sahen die Angeklagten für ihren Aufenthalt in der Bank nicht vor. Zeit war, wie es S sagte, ein ganz wichtiger Faktor.
87Für das Geldinstitut selbst galt, dass es nicht bargeldlos geführt sein durfte. Es musste vielmehr ein Kassenschalter vorhanden sein, an dem Barauszahlungen ohne zeitliche Verzögerungen von einem Kassierer vorgenommen wurden. Des weiteren bevorzugten die Angeklagten Geldinstitute, bei denen die Kassenbox nur in der Weise mit Panzerglas gesichert war, dass zwischen den einzelnen Glasscheiben Schlitze vorhanden waren, durch die der Kassierer bzw. die Kassiererin mit einer Schusswaffe bedroht werden konnten. War dies nicht der Fall, mussten andere Angestellte oder Kunden mit Waffen bedroht werden, um den Kassierer zur Öffnung der Kassenbox zu zwingen. Später gingen die Angeklagten dann vermehrt dazu über, die Türen zu den Kassenboxen mittels einer mitgeführten Stahlramme aufzustoßen. Damit dies möglich war, musste im Vorfeld eruiert werden, ob die jeweiligen Kassenboxen über einen vom Schalterraum zu erreichenden Zugang verfügten, wobei die betreffenden Türen nach innen aufgehen mussten.
88Schließlich bemühten sich die Angeklagten vom Grundsatz her nur um Geldinstitute, von denen sie annahmen, dass sie noch nicht Gegenstand eines Überfalles geworden waren. In diesen Geldinstituten vermuteten die Angeklagten zum einen noch keine erhöhten Sicherheitsstandards, zum anderen aber einen größeren Bargeldbestand.
89Um vorab diese von den Angeklagten für notwendig erachteten Informationen zu erhalten, waren wiederholte Erkundigungen vor Ort notwendig, die die Angeklagten stets zusammen durchführten. Anhand von Straßen- und Wanderkarten planten sie bis ins Detail etwaige Fluchtwege, die sie dann vor Ort abgingen oder abfuhren. Dabei benutzten sie meistens ihre Pkw, fuhren zuweilen aber auch mit Fahrrädern die Wege ab. Dadurch wurden ihnen im Vorfeld des geplanten Überfalls die Lage des betreffenden Geldinstituts, die Ortschaft sowie ihre Umgebung so vertraut, dass sich bei ihnen - wie S es sagte - zwischenzeitlich das Gefühl einstellte, in dem Ort zu wohnen Die räumlichen Gegebenheiten in dem jeweiligen Geldinstitut kundschaftete dagegen nur S aus. Dabei ging er regelmäßig wie folgt vor:
90Nachdem ein Ort durch Abklärung der sonstigen Kriterien in die nähere Auswahl gelangt war, fuhren die Angeklagten in aller Regel einige Monate vor dem ins Auge gefassten Überfalltermin zu dem betreffenden Geldinstitut. Der zeitliche Abstand lag darin begründet, dass die Angeklagten nicht ausschließen konnten, dass während des Auskundschaftens der Innenräume des Geldinstituts eine Raumüberwachungskamera mitlief und Bilder anfertigte. Sollte dies der Fall sein, waren sich die Angeklagten aber sicher, dass das täglich gewonnene Bildmaterial aufgrund seines Umfanges nicht mehrere Monate aufbewahrt werden würde. Vielmehr gingen sie davon aus, dass nach dem Überfall etwaiges, längere Zeit zuvor erlangtes Bildmaterial zur Identifizierung möglicher Täter nicht mehr zur Verfügung stehen würde. Dieser zeitliche Abstand war nur dann nicht notwendig, wenn S sich sicher war, dass er während seiner in der Bank eingeholten Erkundigungen nicht aufgenommen worden war und er sich auch sonst nicht weiter beobachtet gefühlt hatte.
91S zog sich kurz vor Betreten des Geldinstituts jedes Mal Kleidung an, von der er annahm, dass sie unauffällig sei und später nicht mit einem möglichen Bankräuber in Verbindung gebracht werde. So kundschaftete er Banken im Ölverschmierten Blaumann mit Zollstock und Bildzeitung unter dem Arm aus, zog aber auch schon mal trachtenähnliche Jägerkleidung in Gegenden an, in denen die Angeklagten viele Jäger vermuteten. Dabei führte er in der Regel eine Plastiktüte von einem ortsansässigen Geschäft mit sich, damit der Eindruck entstand, dass er sich schon länger in dem Ort aufhielt. Dabei betrat er die Bank erst dann, wenn vor ihm einige andere Kunden hineingegangen waren, damit ihm - nun in einer Schlange stehend - eine längere Beobachtungszeit verblieb. Im Innenraum der Bank nahm S insbesondere die Kassenbox in Augenschein und schätzte ab, mit welchem Typ Kassierer bzw. Kassiererin sie es später bei dem Überfall zu tun haben würden. Von dieser Einschätzung hing unter anderem ab, welche Waffen später zum Einsatz gelangen sollten. Handelte es sich etwa um eine von S für resolut gehaltene Person, schien den Angeklagten neben ihren Pistolen des Fabrikats J, Modell K2, die sie stets mit sich führten, der Einsatz martialisch aussehender Schusswaffen - wie etwa Maschinenpistolen oder Langfeuerwaffen - angebracht, um möglichen Widerstand im Keim zu ersticken und um allen Beteiligten die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens unmissverständlich vor Augen zu führen. Die Schusswaffen, die die Angeklagten bei ihren Überfällen mit sich führten, waren sämtlich echt und mit scharfer Munition geladen. Dies hielten die Angeklagten allein deshalb für erforderlich, um gegebenenfalls durch Abgabe eines Warnschusses in die Decke ihren Forderungen Nachdruck verleihen zu können. In Überzeugender Weise war dies nach ihrer Auffassung aber nur dann möglich, wenn der Schuss auch Einschlagswirkung dahingehend zeigte, dass etwa Kalk von der Decke rieselte. Ein gleichwertiger Effekt wäre nach Ansicht der Angeklagten bei der Verwendung von Schreckschuss- oder Gasmunition nicht zu erzielen gewesen. Um die baulichen Gegebenheiten an den Kassenboxen unauffällig studieren zu können, ließ sich S zumeist einen 10.00 DM - Schein an der Kasse in Pfennigstücke mit der Begründung wechseln, er benötige das Kleingeld für eine bevorstehende Hochzeit. Dabei achtete er aber stets darauf, dass er kein Formular oder ähnliches ausfüllen musste, damit er nichts Schriftliches hinterließ. Während des Wechselvorgangs, der einige Zeit in Anspruch nahm, betrachtete er dann die von ihm für wichtig gehaltenen Einzelheiten; dabei schätzte er auch ab, ob es möglich war, mit einem Motorrad unmittelbar in das Geldinstitut hineinzufahren. Seine Erkenntnisse notierte sich S später auf Zetteln, anhand derer er mit X die Geeignetheit des jeweiligen Geldinstituts erörterte. Eine Vielzahl solcher Zettel sind später im Apartment des S im Haus von X aufgefunden und sichergesteilt worden.
92Hatten sich die Angeklagten nach intensiver Vorbereitung, in die sie - wie S es ausführte – „viel Zeit und Arbeit investierten“, für ein Objekt endgültig entschieden, suchten sie es ein bis zwei Tage vor der eigentlichen Tatausführung noch einmal auf. Dabei vergewisserten sie sich, ob der Stand ihrer Vorermittlungen noch dem tatsächlichen entsprach, sich also nichts verändert hatte. Insbesondere achteten sie darauf, dass keine Veränderungen am Objekt selbst eingetreten waren, keine Baustellen bestanden, die ihre Flucht hatten behindern können und zwischenzeitlich auch keine Polizeistation in dem Ort eröffnet worden war. Ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt war für die Angeklagten bei Durchführung der Überfälle auch, dass sie unerkannt blieben und nicht nachträglich identifiziert werden konnten. Sie wussten, dass mit der von ihnen einkalkulierten Auslösung des Alarms auch die Raumüberwachungskameras aktiviert wurden. Daher verbargen sie grundsätzlich ihr Gesicht, indem sie gummierte Karnevalsmasken trugen, die den ganzen Kopf bedeckten und das — zumeist verzerrte - Gesicht einer bekannten Persönlichkeit wiedergaben. Als Variation zogen sie gelegentlich auch dunkle Integralmotorradhelme über, unter denen sie sogenannte Sturmhauben trugen, die nur die Augenöffnungen frei ließen. Stets waren sie bei den Überfällen unauffällig und dunkel gekleidet und trugen immer Handschuhe. Zudem zerschlugen sie die Raumüberwachungskameras, um so zu verhindern, dass von ihnen Bilder gefertigt wurden. Von dieser - wie S es sagte - letztlich nur zeitraubenden Vorgehensweise rückten sie bei ihren späteren Überfällen wieder ab, nachdem sie gemerkt hatten, dass ihre Maskierungen einen ausreichenden Schutz gegen eine mögliche Wiedererkennung darstellten und häufig trotz der Zerstörung von Kameras gleichwohl noch Aufnahmen von dem Überfall entstanden und auswertbar waren.
93Als Fluchtfahrzeuge verwendeten die Angeklagten bei ihren Taten nur gestohlene Fahrzeuge und zwar überwiegend solche der Marke W2, Typ II. Der Diebstahl der für einen Überfall benötigten Fahrzeuge erfolgte grundsätzlich eine gewisse Zeit im Voraus, um zunächst die technische Zuverlässigkeit des jeweiligen Fahrzeuges überprüfen zu können. Auch achteten die Angeklagten darauf, dass sie die Fahrzeuge stets an verschiedenen Orten und nicht im unmittelbaren Einzugsgebiet des zum Überfall anstehenden Geldinstituts entwendeten, um dort im Vorfeld des geplanten Überfalls nicht eine erhöhte polizeiliche Aufmerksamkeit zu erregen Schließlich entwendeten die Angeklagten die von ihnen benötigten Fahrzeuge stets selbst und gaben insoweit keine „Bestellungen“ bei Dritten auf, um keine unnötige Mitwisser zu haben.
94Nach dem Diebstahl verbrachten die Angeklagten die als Fluchtfahrzeuge vorgesehenen Pkw und Motorräder in Garagen, die S - zunächst in F2 und später in D, X10 und I10 - angemietet hatte. In einer dieser Garagen befand sich auch eine bereits 1993 gestohlene Kennzeichenprägemaschine, mit welcher die Angeklagten selbst Kennzeichen prägten. Die erforderlichen TÜV/ASU - Aufkleber besaßen sie von anderen gestohlenen Kennzeichen, von denen sie diese ablösten und auf Vorrat hielten. Mit Hilfe dieser Maschine stellten die Angeklagten Dublettenkennzeichen her, die sie auf der Fahrt zu dem jeweiligen Tatobjekt an die gestohlenen Fahrzeuge montierten. Dabei handelte es sich um ein Doppel eines ordnungsgemäß, ausgegebenen Kennzeichens das sie an ein Fahrzeug desselben Typs und Aussehens anbrachten, für welches das Originalkennzeichen ursprünglich ausgegeben war. Der Vorteil der Dublettentechnik gegenüber dem Einsatz von gestohlenen oder nicht ausgegebenen Kennzeichen bestand darin, dass letztere von der Polizei per Halterabfrage sofort als solche erkannt werden konnten, während das Doppel eines ordnungsgemäß ausgegebenen Kennzeichens nicht ohne weiteres als ein manipuliertes Kennzeichen erkannt werden konnte, wenn es sich an einem dazu passendem Fahrzeug befand. Bei einer polizeilichen Fahndung war daher das Risiko, in dem Doubel eines tatsachlich existierenden, ortsansässigen Fahrzeugs aufzufallen, dessen Halter der Polizei möglicherweise sogar namentlich bekannt war, eher gering. Gerne benutzten die Angeklagten auch Doubelkennzeichen von Privatfahrzeugen von Polizeibeamten.
95Gleichwohl setzten die Angeklagten auch gestohlene Kennzeichen ein, etwa an Fluchtfahrzeugen, die sie vor Ort nur wenige Kilometer bewegten. Dies geschah einzig aus dem Grund, um bei der Polizei einen weniger professionellen Eindruck zu erwecken. Der Einsatz von gestohlenen Kennzeichen galt in den Augen der Angeklagten zwar als nicht zu unterschreitender „Standard“, wurde von ihnen aber nicht als besonders raffiniert empfunden. Auf den Fahrten zu den jeweiligen Orten, in denen die Angeklagten ein Geldinstitut überfallen wollten, versahen sie die jeweiligen Fluchtfahrzeuge mit Dublettenkennzeichen, die sie an zuvor ausgekundschafteten Stellen - zumeist auf abgeschiedenen Waldparkplätzen oder Forstwegen - wiederholt wechselten und hinsichtlich der Ortszugehörigkeit dem jeweiligen Einzugsgebiet anpassten. Zudem vermieden die Angeklagten, mit den gestohlenen Fluchtfahrzeugen auf der Fahrt zum und vom Tatort zum Auftanken Tankstellen anfahren zu müssen. Dies erschien ihnen zu gefährlich.
96Daher hatten sie die Fahrzeuge jeweils zuvor aufgetankt und zudem mit vollen Reservekanistern ausgestattet, deren Inhalt die Hin- und Rückfahrt ohne Tankstellenstopp ermöglichte. Soweit die Angeklagten mit zwei verschiedenen Fahrzeugen unterwegs waren, hielten sie Kontakt zueinander über Sprechfunk bzw. über kurz zuvor auf Flohmärkten erworbene Handis, die nicht registriert waren.
97Während der Überfälle selbst war S nicht mit X, sondern mit dem Örtlichen Polizeiapparat über Funk verbunden. S führte bei Ausführung der Taten stets einen kleinen Scanner mit 2-Meterband-Empfänger in einer Jackentasche bei sich, mit dem er den örtlichen Polizeifunk abhören konnte. Er benutzte kleine Kopfhörer, die unter seiner jeweiligen Tarnung, einem Helm oder einer Maske, nicht zu sehen waren. So hielten sich die Angeklagten während und vor allem nach ihren Taten über den Stand der polizeilichen Ermittlungen und Fahndungsmaßnahmen stets auf dem Laufenden. Untereinander hielten sie optischen bzw. akustischen Kontakt; bei fehlendem Sichtkontakt hatte S X in einer möglichen Gefahrensituation notfalls durch Abgabe eines oder mehrerer Schüsse gewarnt.
98Nach ihren Überfällen suchten die Angeklagten regelmäßig die jeweiligen Tatorte wieder auf und informierten sich über den Stand der polizeilichen Ermittlungen anhand der örtlichen Tagespresse. lm Übrigen informierten sich die Angeklagten fortlaufend über den abgehörten Polizeifunk sowie durch das Anschauen einschlägiger Sendungen im Fernsehen über die Fahndungs- und Ermittlungsansätze der Polizei. So bezeichnete S die Fernsehsendung Aktenzeichen XY und andere Fahndungssendungen der Kriminalpolizei als ihr „Pflichtprogramm“. Die Angeklagten wussten daher, dass hohe Belohnungen für ihre Ergreifung ausgesetzt waren. Sie rechneten daher mit einer engagierten Mithilfe der Bevölkerung und verhielten sich dementsprechend vorsichtig. So achteten sie bei den Tatorten auf eine größere örtliche Streuung, obwohl - wie S es ausführte – „der logistische Aufwand umso größer wurde, je weiter das Zielobjekt von ihren Wohnorten entfernt lag“.
99Bei ihren Taten gingen die Angeklagten ruhig und besonnen entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan vor und verloren in keiner - aus Sicht der Angeklagten noch so brenzligen - Situation die Selbstbeherrschung. Auch nach außen erschien ihre Vorgehensweise ruhig und routiniert. Auf verschiedene Zeugen wirkten sie wie ,,echte Profis, denen man ansah, dass sie das nicht zum ersten Mal machten“. Dieser Eindruck war von den Angeklagten durchaus erwünscht, weil sie annahmen, dass die Betroffenen allein durch ihr Auftreten so eingeschüchtert waren, dass sie ihren Anordnungen und Anweisungen ohne Widerstand Folge leisteten. Neben der Vorbereitungs- und Durchführungsphase planten die Angeklagten ihr Verhalten auch nach der jeweiligen Tat detailliert und trafen entsprechende Vorkehrungen. Sie bereiteten wenige Tage vor dem geplanten Überfall gut getarnte Verstecke für sich und ihre Fluchtfahrzeuge in vom Tatort nur wenige Kilometer entfernten Waldstücken bzw. Schonungen vor. Dabei sägten sie auch Bäume – meistens junge Fichten - ab, so dass eine Lücke entstand, in der sie das Fluchtfahrzeug abstellen konnten. Anschließend stellten sie die abgesagten Bäume, Äste und anderes Grünzeug vor das Fahrzeug, so dass es kaum zu sehen war. Das Innere der zurückgelassenen Fluchtfahrzeuge sprühten sie zum Zwecke der Spurenvernichtung mit Feuerlöschpulver aus oder verschmierten es gezielt mit Dreck, Lehm und altem Laub. Die benutzten Kennzeichen entfernten sie von den abgestellten Fahrzeugen grundsätzlich, um auch insoweit keine Spuren zu hinterlassen. Sie selbst hielten sich in der auf den Überfall folgenden Nacht mit dem erbeuteten Geld in dem Versteck oder dessen Nähe auf und informierten sich fortlaufend mittels des abgehörten Polizeifunks über den Stand der Ermittlungs- und Fahndungstätigkeit der Polizei. So wussten sie jeweils, ob sie gefahrlos in dem Versteck verweilen konnten oder ob sie fliehen mussten. Am nächsten Morgen ,,schwammen“ - wie S es nannte - die Angeklagten mit einem weiteren Fluchtfahrzeug, weiches sie aus Sicherheitsgründen immer mit zum Tatort nahmen und mit einem ortsansässigen Dublettenkennzeichen versahen, im allgemeinen Berufsverkehr zurück zum Parkplatz des I12-Einkaufmarktes in T10. Bei diesem Parkplatz handelte es sich um den gemeinsamen Treff- und Ausgangspunkt, von dem die Angeklagten jedes Mal zu ihren Überfällen starteten und den sie nach Durchführung der Taten wieder anfuhren. Diesen sehr großen, viel frequentierten Parkplatz hielten die Angeklagten besonders geeignet als Abstellort für verschiedene gestohlene Fahrzeuge, die sie dort mit selbst hergestellten Dublettenkennzeichen unauffällig auch über einen längeren Zeitraum stehen lassen konnten. Zudem war T10 von beiden Angeklagten gut und schnell zu erreichen und bot sich wegen der nahen Autobahnanbindung als idealer Ausgangspunkt für die verschiedenen Tatorte an. In aller Regel wechselten die Angeklagten nach einem Überfall in T10 die Fahrzeuge und trennten sich dort. Bis auf einen Fall, an dessen Durchführung und Beute sich noch ein Dritter beteiligte, teilten die Angeklagten die erzielte Beute entsprechend ihrem Tatplan jeweils hälftig unter sich auf. Wie hoch der Beuteanteil des Dritten bei der Tat, die sie zu dritt ausführten, war, konnte die Kammer nicht feststellen.
100III. Die angeklagten Taten
1011. Der Überfall in Q9
102Am Morgen des 07.01.1993 trafen sich die Angeklagten auf dem Parkplatz vor dem I12-Einkaufmarkt in T10. Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der Sparkasse O4 in Q9 überfallen. Wie Üblich hatten sich die Angeklagten zuvor ortskundig - auch bezüglich der näheren Umgebung des Ortes Q9 - gemacht und auch die Räumlichkeiten der Filiale ausgekundschaftet. Aufgrund ihrer gründlichen Recherchen erschien ihnen das Geldinstitut in Q9 geeignet. Während X mit seinem Pkw erschien, kam S mit einem geschlossenen Kastentransporter der Marke W2, Modell $ #, zu dem Treffpunkt. Diesen Lieferwagen hatten die Angeklagten im November 1992 in M5 gestohlen. Nach dem Diebstahl hatte S die Fenster an der Heckklappe sowie zwischen Führerhaus und Ladefläche des auch ansonsten weißen Fahrzeuges mit weißer Farbe zugesprüht, so dass der Laderaum von außen nicht einsehbar war. Dort befand sich ein F4 - Motorrad der Marke C6 $ ### $$, welches der im Umgang mit Motorrädern sehr versierte S mittels zweier Lochbleche in den Laderaum verbracht und sodann mit Spanngurten transportfähig verzurrt hatte. Dieses Motorrad hatten die Angeklagten bereits in der Nacht zum 02.05.1990, also gut 2 1/2 Jahre vor der eigentlichen Tatausführung, in N9 bei H4 entwendet. Anschließend hatte S Veränderungen an der Lichttechnik des Motorrades vorgenommen, indem er zwei zusätzliche Druckschalter installiert hatte, mit denen nach Bedarf das Rücklicht/Bremslicht ausgeschaltet werden konnte. Dies geschah, um bei etwaigen Fahrten durch abgelegenes Gelände bei Nacht das sonst ständig, recht hell aufleuchtende Bremslicht abschalten, andererseits aber bei Fahrten über öffentliche Verkehrswege über eine ordnungsgemäße Beleuchtung verfügen zu können. Beides erschien den Angeklagten notwendig, um bei ihrer Flucht nicht allein wegen eines zu hellen bzw. wegen eines angeblich defekten Bremslichtes aufzufallen. X stellte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz ab und stieg zu S in den Transporter ein. Sodann fuhren die Angeklagten zu einem vorbereiteten Versteck in einem kleinen Waldstück in der Nähe von E11, welches etwa 3 bis 4 Kilometer von der Sparkassenfiliale in Q9 entfernt lag, und stellten dort den Lieferwagen ab. Sie entfernten die benutzten Dublettenkennzeichen des Wagens und holten das Motorrad aus dem Laderaum heraus. Anschließend deckten sie den Wagen, der aufgrund seiner weißen Farbe weithin sichtbar war, mit zwei blauen Pkw- Abdeckplanen sowie zwei olivgrünen Regenmänteln ohne Ärmel aus dem Bestand der ehemaligen NVA der DDR ab. Sodann zogen sie sich für das Motorrad geeignete Kleidung an und stimmten ihre Abfahrt mit dem Krad zeitlich so ab, dass sie die Filiale in Q9 kurz vor Schalterschluss erreichten. Kurz vor 18.00 Uhr fuhren die Angeklagten mit dem Motorrad bei der Zweigstelle der Sparkasse O4 in Q9, N10straße #, vor. Dieses hatten sie mit dem zuvor entwendeten Kennzeichen $$$-&& ### versehen. Während X unmittelbar vor dem Eingang abstieg, stellte S die Maschine etwas seitlich von dem Eingangsbereich ab und zwar so, dass er sie jederzeit von der Tür aus sehen konnten. Die Angeklagten trugen dunkle Unterziehhauben und Integralmotorradhelme. Etwa gegen 17.55 betrat der mit seiner Pistole des Modells K2 bewaffnete X als erster die Filiale, schleuderte die Eingangstür krachend auf und stürmte mit den Worten: „Keine Zicken, hinlegen“ in den Filialraum. Wenig später folgte ihm S, der neben seiner Pistole des Modells K2 mit einem Revolver des Fabrikats T9 bewaffnet war. Diesen trug er gut sichtbar vor sich, um allen Anwesenden allein durch den Anblick der furchteinflößenden Waffe die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens vor Augen zu führen. Absprachegemäß übernahm X in der Filiale die Rolle des Handelnden, während es S oblag, den Fluchtweg zu sichern und die Maschine im Auge zu behalten. Diese Aufgabenverteilung lag darin begründet, weil S es weitgehend vermeiden wollte, während eines Überfalls zu sprechen. lm Hinblick auf die im Zusammenhang mit seiner einschlägigen Vorverurteilung wegen Raubes gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse von seiner Person befürchtete er, eher als X wiedererkannt zu werden. X flankte sodann in der Weise, dass er sich mit einer Hand abstützte, über den mit einem Vorbau in Art eines Tresens versehenen Schreibtisch des Zeugen B3, der dort saß und seine Arbeit verrichtete. Völlig überrascht und erschrocken wich der Zeuge B3 zurück und legte sich aus Angst sofort auf den Boden. Sodann lief X auf den außerhalb der Kassenbox befindlichen Zeugen L13 zu und forderte ihn unter Vorhalt der auf den Bauch des Zeugen L13 gerichteten Schusswaffe auf, die Kassenbox zu öffnen. Unter dem Eindruck der Drohung durch die Schusswaffe öffnete er sofort die Kassenbox und betrat diese mit X. Dort raffte X das in der Kasse liegende Bargeld zusammen und steckte es in die mitgebrachte Tasche. Sodann forderte er unter weiterem Vorhalt der Schusswaffe L13 in befehlsartigem Ton auf, auch den unter dem Tresen befindlichen Tagestresor zu öffnen. L13 kam dieser Aufforderung nach, worauf X auch das Bargeld aus dem Tagestresor zusammenraffte und es ebenfalls in seiner Tasche verstaute. Unter weiterem Vorhalt der Waffe verlangte X nun, dass L13 mit ihm zum Haupttresor im Keller gehen solle. X schubste L13, der ersichtlich nervös und aufgeregt war, vor sich her und ging mit ihm in den im Keller gelegenen Tresorraum, wo er ihn unter Vorhalt der Schusswaffe zwang, den Tresor zu öffnen. X ließ sich das in dem Tresor befindliche Bargeld herausgeben, raffte es zusammen und verstaute es ebenfalls in seiner Tasche. Da ein Fach des Tresors abgeschlossen war, forderte er den Kassierer auf, auch dieses Fach zu öffnen. Nachdem ihm der Kassierer bedeutet hatte, dass sich der entsprechende Schlüssel im Büro des Filialleiters befinde, gingen beide wieder hoch zu dem Büro des Filialleiters. Zwischenzeitlich hatte sich S zunächst zu der Raumüberwachungskamera, die oberhalb des Treppenabgangs zu dem Tresor montiert war, begeben. Mit dem Lauf des mitgeführten Revolvers zerschlug er die Frontlinse der Kamera, so dass diese beschädigt und funktionsuntüchtig wurde. Sodann ging auch S in Richtung Kassenbox. Auf dem Weg dorthin kam er an dem Büro des Filialleiters X6 vorbei, der aufgrund der merkwürdigen Stimmgeräusche auf das Geschehen in der Filiale aufmerksam geworden war und nachschauen wollte, was dort los war.
103Als er gerade seine Bürotür öffnete, kam ihm S entgegen. Der Zeuge X6 begriff die Situation sofort, wich augenblicklich von der nach innen aufgehenden Tür zurück und wollte diese wieder schließen. Als er im Begriff war, die Tür zuzuschlagen, gelang es S jedoch, seine rechte Hand, in der er den Revolver hielt, noch zwischen Tür und Rahmen zu bekommen, so dass ein Schließen der Tür nicht mehr möglich war. Während der Filialleiter nun von innen gegen die Tür drückte, lehnte sich S von außen mit aller Kraft gegen die Tür, um diese aufzudrücken. Bei dieser Rangelei löste sich - insoweit von S nicht beabsichtigt - ein Schuss aus der Waffe. Das abgefeuerte Projektil durchschlug zunächst ein in dem Fenster des Büroraums hängendes Pappplakat, dann die Fensterscheibe und prallte schließlich auf ein Werbeplakat, welches an der steinernen Außenmauer eines an der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Supermarkts angebracht war.
104Durch diesen Schuss wurde niemand verletzt.
105Unmittelbar nach Abgabe dieses Schusses schrie der Filialleiter laut, so dass die anderen Angestellten zunächst annahmen, er sei von dem Schuss getroffen und verletzt worden, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war. Er ließ nun von der Tür ab, so dass sie S aufdrücken und den Büroraum betreten konnte, Er ging auf den Filialleiter, der inzwischen zurückgewichen war und nunmehr vorgab, eine Herzattacke erlitten zu haben, zu und wies ihn mit den Worten: ,,Du Idiot, willst Du hier den Helden spielen und Dich für das Geld umbringen lassen ?“ zu recht. Sodann ließ S von dem Filialleiter ab und verließ dessen Büro, welches dieser sofort von innen abschloss. Zurückgekehrt in den Schalterraum bemerkte S, wie sich der zwischenzeitlich aus dem Gebäude geflüchtete Bankangestellte T6 draußen an dem Motorrad zu schaffen machte. S verließ daraufhin die Filialräume und ging in Richtung des Motorrades. Durch entsprechende Drohgebärden hielt er den Zeugen T6 davon ab, weitere Eingriffe an dem Motorrad vorzunehmen und es fahruntüchtig zu machen. Zuvor war es dem Zeugen T6 bereits gelungen, das Kabel von dem Kerzenstecker eines der beiden Zylinder der Maschine abzureißen. Dies hatte zur Folge, dass der Motor nur noch auf einem Zylinder lief und entsprechend schwierig zu starten und zu handhaben war. Danach ging S zurück zum Eingangsbereich der Filiale, öffnete einen Flügel der Eingangstür und stellte einen Stuhl davor, so dass dieser nicht zufallen konnte. Nachdem X mit dem Kassierer aus dem Tresorraum zurückgekehrt war und feststellen musste, dass die Bürotür des Filialleiters verschlossen war, verließ er zusammen mit dem im Eingangsbereich auf ihn wartenden S die Filiale mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von 170.540,00 DM. Ohne große Eile begaben sich die Angeklagten zu dem Motorrad, welches S trotz des Eingriffes durch den Zeugen T6 noch starten konnte. Allerdings lief der Motor unregelmäßig und auch sehr laut, so dass eine längere Fahrt mit dem Motorrad nicht mehr in Betracht kam. Die Angeklagten fuhren daher nur zurück zu ihrem Versteck in dem Waldgebiet und stellten das Motorrad neben dem Transporter ab. Als S über den abgehörten Polizeifunk erfuhr, dass bereits eine Sondereinheit der Polizei zur Nachsuche und Fahndung in eben diesem Waldgebiet angefordert war, befürchteten die Angeklagten, dass ihr Versteck möglicherweise von einem Fenster entdeckt worden sei. Sie beschlossen daher, es unverzüglich zu verlassen und ihre Flucht zu Tür!» fortzusetzen. Sie zogen Tarnanzüge an und nahmen neben der Beute nur die aus ihrer Sicht notwendigsten Sachen - darunter auch die für den Transporter gefertigten Dublettenkennzeichen - mit. Sie ließen auch das Motorrad zurück und begaben sich auf einen nahegelegenen Hochstand. Von dort aus konnten sie erkennen, dass sich ihre Verfolger bereits dem Waldstück - und damit ihrem Versteck - von zwei Seiten her näherten und es mit den Scheinwerfern ihrer Fahrzeuge bzw. mit Taschenlampen ausleuchteten. Die Angeklagten verließen daraufhin den Hochstand und liefen zu dem rückwärtigen Ende des Waldstückes, wo sie sich in einer Böschung eingruben, indem sie sich flach auf den Boden legten und mit Ästen und Laub bedeckten. So harrten sie mehrere Stunden aus. Während ihr Versteck mit den zurückgelassenen Fahrzeugen sowie ihre Helme, die sie zwischenzeitlich in eine Hecke geworfen hatten, entdeckt wurden, fand sie die Polizei, die auch mit Hunden nach ihnen suchte, nicht. Dabei kam ihnen zugute, dass sie ihre Stiefel zuvor mit einem Anti-Hunde-Spray eingesprüht hatten, welches es den Spürhunden der Polizei erschwerte, ihre Fährte aufzunehmen. Hinzu kam, dass das eingesetzte Polizeiaufgebot zahlenmäßig eingeschränkt war, weil - wie S über den abgehörten Polizeifunk erfahren konnte - zu gleicher Zeit in der Umgebung zwei weitere Überfälle stattgefunden hatten, die weitere Einsatzkräfte der Polizei banden.
106Nachdem die Fahndungstätigkeit der Polizei im Nahbereich etwa gegen 23.00 Uhr spürbar nachgelassen hatte, schlichen sich die Angeklagten zu dem nächsten sichtbaren Haus, einem in E14 gelegenen Anwesen. Dort brachen sie einen Schuppen auf, in dem ein Pkw der Marke W2 abgestellt war. Mit dem im Schuppen vorgefundenen Werkzeug brachen sie das Fahrzeug auf, entfernten das vorhandene Zündschloss und setzten einen Reservezündzylinder ein, welchen sie bei sich führten. Sie starteten das Fahrzeug und fuhren damit zurück nach T10. In T10 stellten sie das von der Flucht stark verschmutzte Fahrzeug jedoch nicht auf den I12-Parkplatz ab, sondern in einem nahegelegenen Gebiet sozialen Wohnungsbaus, von dem sie annahmen, dass das Fahrzeug dort weniger auffallen würde. Später verbrachten die Angeklagten den H3 in ein abgelegenes Waldstück bei C16 nahe der Bundesautobahn A 3. Dies geschah, um den Wagen in etwa wieder in das Gebiet zurückzubringen, aus dem er gestohlen worden war. Davon versprachen sich die Angeklagten, dass die Ermittlungen der Polizei nicht überregional ausgedehnt wurden und eine etwaige Spur aus dem Überfall nicht unmittelbar nach Nordrhein-Westfalen führte. Nach dem Entfernen der Kennzeichen ließen sie das Fahrzeug dort stehen, wo es am 24.01.1993 von einem Spaziergänger gefunden wurde.
107Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten. Das Überfallgeschehen hat den Zeugen L13 belastet und ihn dahingehend beeinträchtigt, dass er anfangs unter Schlafstörungen und massiven Alpträume litt. So wachte er nachts wiederholt schweißgebadet auf. lm Laufe der Zeit schwächten sich diese Beeinträchtigungen ab und ließen schließlich ganz nach. Lange fuhr der Zeuge jedoch noch erschrocken zusammen, wenn die Eingangstür zur der Filiale in Q9 etwas heftiger als üblich geöffnet wurde. Heute fühlt sich der Zeuge durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt. Den Zeugen B3 hat der Überfall zunächst sehr stark mitgenommen. Er litt lange Zeit unter Angstgefühlen, die sich in anhaltenden Schlafstörungen äußerten. Erst nach Monaten ließen die Angstgefühle und die damit einhergehenden Schlafstörungen nach. Auch er fuhr lange Zeit noch erschrocken zusammen, wenn die Eingangstür zur der Filiale in Q9 etwas heftiger als üblich geöffnet wurde. Insoweit ist seine Aufmerksamkeit auch heute noch, also nach mehr als zehn Jahren nach dem Überfall, erhöht.
108Auch die Zeugin L7, eine Bankangestellte, hat der Überfall belastet. Sie brauchte längere Zeit. um ihre Angstgefühle zu Überwinden. Seit dem Überfallgeschehen arbeitet sie aus Angst nicht mehr in sog. ,,Ein-Mann-Geschäftsstellen“, was sie früher gerne gemacht hat.
109Die Zeugin E2. eine Bankangestellte, hat das Überfallgeschehen ebenfalls belastet. Auch sie benötigte längere Zeit, um ihre Angstgefühle zu überwinden. Zunächst hat sie das Überfallgeschehen - vor allem, wenn sie sich allein in ruhigen Räumen aufhielt - immer wieder nacherlebt und fuhr jedes Mal erschrocken zusammen, wenn die Eingangstür zur der Filiale in Q9 etwas heftiger als üblich geöffnet wurde. Heute fühlt sich die Zeugin durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
110Die Zeugen X6 und T6 hat das Überfallgeschehen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Zwar verspürten beide während des Überfalls Angst, konnte das Geschehen dann jedoch rasch und für sie folgenlos verarbeiten.
1112. Der erste Überfall in S6
112Am Morgen des 27.10.1994 trafen sich die Angeklagten wie gewohnt in T10. Dieses Mal wollten sie die Hauptzweigstelle der Sparkasse P3 in S6 überfallen. Das Objekt erfüllte wiederum alle von ihnen für notwendig erachteten Kriterien, wovon sie sich zuvor im einzelnen vor Ort überzeugt hatten. In Vorbereitung dieses Überfalls hatten die Angeklagten in der Nacht zum 06.10.1994 in I13-X14 einen silbermetallicfarbenen Pkw W2 entwendet, den sie bei diesem Überfall wie einen weiteren, ebenfalls zuvor entwendeten weißen H3 einsetzten. Den weißen H3 verbrachten die Angeklagten einige Tage vor dem Überfall in eine nahe gelegene Schonung, wo sie das Fahrzeug versteckten. Wenige Kilometer von diesem Versteck entfernt richteten sie in einem abgelegenen Waldstück und unweit der Filiale in S6 ein weiteres Versteck her. welches später als Abstellort für den silberfarbenen H3 dienen sollte. Dabei vergewisserten sich die Angeklagten im Vorfeld, dass sie in angemessener Zeit zu Fuß von dem Abstellort des metallicfarbenen H3 zu dem anderweitig versteckten weißen H3 gelangen konnten. Am Tattag fuhren die Angeklagten mit dem silbermetallicfarbenen H3 nach S6, den sie während der Fahrt mit verschiedenen Dublettenkennzeichen und kurz vor S6 schließlich mit dem zuvor entwendeten Kennzeichen $$$ - %% ### versahen.
113Die Angeklagten trafen gegen 17.45 Uhr mit dem silbermetallicfarbenen H3 an der Hauptzweigstelle der Sparkasse P3 in S6 ein, die an der Ecke E12 Straße/L-Allee gelegen ist. Sie stellten das Fahrzeug gegenüber der Sparkasse auf dem Gehweg der L-Allee in Fahrtrichtung G5-D2 ab. Etwa gegen 17.50 Uhr betraten die Angeklagten das Zweigstellengebäude. Beide Angeklagten trugen Karnevalsmasken, die die Gesichter von T11 in seiner Filmrolle als S7 und von D3 wiedergaben. Die Angeklagten hatten diese — wie auch andere, bei späteren Überfällen eingesetzte - Masken an verschiedenen Stellen mit Schaumstoff ausgepolstert, damit sie besser saßen und nicht verrutschten. Dadurch war sichergestellt, dass den Angeklagten durch die vorgegebenen Augenöffnungen ein ausreichendes Sichtfeld zur Verfügung stand. Zudem war mit der Auspolsterung auch der von den Angeklagten beabsichtigte Nebeneffekt verbunden, dass dadurch ihre Kopfform weiter verändert erschien. Während X die T11-Maske trug und mit seiner Pistole des Modells K2 bewaffnet war, trug S die D3-Maske und führte neben seiner Pistole und einer Axt absprachegemäß auch eine große, mit Schrotpatronen geladene Pumpgun der Marke C5 mit einem Kaliber von 12 mm mit sich. Diese Waffe erschien den Angeklagten in diesem Fall erforderlich, um jedermann sofort die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens vor Augen zu fuhren.
114lm Schalterraum der Zweigstelle bedrohte S die anwesenden Kunden und Angestellten mit dem Gewehr und rief: ,,Alles hinlegen!“ Dann ging S zu der geschlossenen Kassenbox, in der sich die Zeugen E3 und O5 sowie Frau C17 aufhielten, und verlangte mit den Worten „Tür auf, Tür auf“ Einlass. Nachdem ihm der Zeuge O5 die Tür geöffnet hatte, kam auch X hinzu. Dieser forderte den Zeugen O5 unter Vorhalt der Pistole auf, mit ihm hinunter in den im Keller gelegenen Tresorraum zu gehen. Der Hauptkassierer O5 kam dieser Aufforderung nach und öffnete mittels des mitgeführten Schlüssels den Tresorraum sowie den Tresor. Dort musste er die in dem Tresor befindlichen Geldscheine in die Tasche des X packen. Währenddessen verlangte S von dem zweiten Kassierer E3 die Herausgabe des in der Kasse befindlichen Bargeldes. Der Zeuge E3 verstaute daraufhin sämtliches in der Kassenbox vorhandenes Geld in die von S mitgebrachte Tasche, wobei S zu dem Zeugen E3 sagte, er solle ihn, S, „nicht verarschen“ und ihn mit den Worten: ,,Fix, fix!“ zur Eile ermahnte. Sodann verließ S die Kassenbox und begab sich zu der in der Nähe eines Schrankes in einer Höhe von 2,80 m montierten Raumüberwachungskamera. Mit der mitgeführten Axt zerschlug er das Gehäuse der Kamera, so dass dieses aufsprang und die darin befindliche Filmkassette herausfiel. Da diese jedoch nicht auf den Boden, sondern hinter die auf dem über 2,20 m hohen Schrank montierte Lichtleiste fiel, packte er den auf dem Boden liegenden Angestellten L3 an der Schulter und forderte ihn barsch auf, mit ihm zu dem Schrank zu gehen und die Kassette herunterzuholen. Völlig verschreckt und verängstigt kam der Zeuge L3 dieser Aufforderung nach und holte die Kassette von dem Schrank, wobei ihm S zunächst in der Weise Hilfestellung gab, dass er ihn mittels einer sog. Räuberleiter zum Schrank hochhievte. Nachdem der Zeuge L3 die Kassette hinunter geworfen hatte, lies ihn S an dem Schrank hängen, nahm die Kassette an sich und verließ gemeinsam mit X, der zwischenzeitlich aus dem Tresorraum im Keller zurückgekommen war, mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 644.184,58 DM die Räume der Zweigstelle. Die Angeklagten begaben sich zu dem Pkw W2, verstauten darin zunächst ihre Taschen, Waffen und sonstigen mitgeführten Gegenstände und nahmen sodann auf den Vordersitzen Platz, wobei X auf der Fahrerseite und S auf der Beifahrerseite einstieg. Noch bevor sie losfahren konnte, setzte der mittlerweile etwa drei bis vier Meter vor ihrem Pkw mit seinem 7,5 l schweren, unbeladenen Lkw haltende Zeuge L9, der mitbekommen hatte, dass ein Überfall stattgefunden hatte, zurück und fuhr auf ihr Fluchtfahrzeug in der Absicht auf, dieses auffällig zu beschädigen. Geistesgegenwärtig setzte auch X den H3 zurück, konnte gleichwohl aber nicht verhindern, dass die Frontpartie des Wagens nicht unerheblich beschädigt wurde. Daraufhin öffnete S die Beifahrertür, stieg halb aus und gab mit dem Gewehr zwei oder drei Warnschusse in die Luft ab. Der Zeuge L9, der sich durch die Schüsse bedroht fühlte, fuhr daraufhin mit seinem Lkw so schnell er konnte an, wobei er vergaß, das Licht einzuschalten. Mit hohem Tempo fuhr er über die L-Allee in Richtung G5-D2 davon. Aus Angst, von weiteren Schüssen getroffen zu werden, legte er sich seitlich auf die Sitzbank unterhalb der Heckscheiben des Führerhauses. Die Angeklagten fuhren ebenfalls an und folgten dem Lkw zunächst, weil dieser - zufällig - in die gleiche Richtung fuhr, in die auch sie fliehen wollten. Nach kurzer Verfolgung des Lkw des Zeugen L9 bogen die Angeklagten schließlich in die C18 Straße ab und fuhren zu dem vorbereiteten Abstellort des H3. Sie räumten das Fahrzeug leer und schäumten es mit Feuerlöschpulver aus einem Feuerlöscher aus. Anschließend stellten sie die Rückseite des Fahrzeuges mit kleinen Birken und Tannen, die sie zuvor gefällt hatten, zu und ließen es unverschlossen zurück. Das Fahrzeug wurde am 28.10.1994 gegen 10.00 Uhr von einem Jagdausübungsberechtigten aufgefunden. Wie vorgesehen begaben sich die Angeklagten nun zu Fuß zu dem anderen vorbereiteten Versteck, wo sie den weißen H3 so vorfanden, wie sie ihn abgestellt hatten. Sie stiegen in das Fahrzeug ein und verbrachten dort die Nacht. Aufgrund der veranlassten Fahnundungsmaßnahmen, über die sie sich wieder über den abgehörten Polizeifunk informierten. sahen die Angeklagten keine Gefahr, dass ihr Versteck entdeckt werden würde. Früh am nächsten Morgen begaben sie sich auf die Rückfahrt und fuhren im Berufsverkehr zurück. Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten. Das Überfallgeschehen hat den Zeugen E3 belastet und ihn dahingehend beeinträchtigt, dass er zunächst zuweilen unter Schlafstörungen litt. Auch verspürte er unmittelbar nach dem Überfall Angstgefühle und zwar vor allem im Dunkeln, so dass er entgegen seinen bisherigen Gewohnheiten im Auto sofort die Knöpfe heruntergemacht hat. Auch musste er eine Zeitlang auf der Straße immer hinter sich schauen und sich vergewissern, dass ihm niemand folge. Dieser Zustand hat etwa ein Jahr angedauert. Heute fühlt sich der Zeuge durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
115Der Zeuge L3 verspürte während des Überfallgeschehens massiv Angst und fühlte sich ernsthaft bedroht, insbesondere als S ihn berührte, an der Schulter packte und aufforderte, auf den Schrank zu klettern, um die Filmkassette zu holen. Nachdem der Zeuge zuvor die Schläge mit der Axt vernommen hatte, hatte er gedacht, einer der Angeklagten schlage jemandem den Kopf ein. Daher dachte er bei der Berührung durch S im ersten Moment, dass nun er an der Reihe sei. Sodann bekam der Zeuge noch einmal große Angst, als er draußen die Schüsse hörte. Da dachte er, jemand sei angeschossen worden. Das gesamte Überfallgeschehen hat den Zeugen psychisch sehr stark belastet und bei ihm erhebliche Angstzustände hervorgerufen. So musste er sich lange Zeit beim Verlassen der Filiale durch häufiges Umdrehen und Nachschauen vergewissern, dass ihm niemand folge. Bis heute ist die Aufmerksamkeit des Zeugen beim Verlassen seiner Arbeitsstelle — insbesondere im Dunklen - erhöht. Den Zeugen L9, den Lkw-Fahrer, überkamen im Nachhinein starke Angstgefühle, wobei er zunächst über seine eigene Handlungsweise, die zu einer ernsthaften Verletzung hatte führen können, erschrocken gewesen ist. Der Zeuge L9, mehr aber noch seine Ehefrau, die den Überfall ebenfalls von außen beobachtet hatte, befürchteten eine Zeitlang, die Täter, die von dem Zeugen aufgehalten worden waren, könnten bei ihnen vorbeikommen und ihnen etwas zu Leide tun. Infolgedessen hat der Zeuge L9 - auch auf Wunsch seiner Ehefrau - eine Zeitlang zur besseren Bewachung seine Hunde mit ins Haus genommen und sich einen Ochsenstriemer neben das Bett gelegt, um gegen Eindringlinge vorgehen zu können. Heute fühlt sich der Zeuge L9 durch das Überfallgeschehen nicht mehr beeinträchtigt.
1163. Der Überfall in L14
117Am Morgen des 08.12.1994 trafen sich die Angeklagten wiederum in T10. Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der Sparkasse L15 in L14 nahe der holländischen Grenze Überfallen. Auch dieses Objekt hatten die Angeklagten zuvor in gewohnter Weise ausgekundschaftet und waren aufgrund ihrer Erkundungsfahrten mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut. Die Angeklagten hatten ein Versteck in einer bewaldeten und dicht bewachsenen Anhöhe unweit der Ortschaft L14 vorbereitet, in welches sie sich nach der Tat zunächst zurückziehen wollten. Es sollten zwei, zuvor von ihnen entwendete Fahrzeuge zum Einsatz kommen, wobei das eine in L15 als Reservefahrzeug abgestellt werden und das andere als eigentliches Fluchtfahrzeug dienen sollte. Am Tattag stiegen die Angeklagten an ihrem Üblichen Treffpunkt von ihren Pkw in die beiden entwendeten Fahrzeuge um, wobei die Kammer keine genauen Feststellungen zu den Fahrzeugtypen treffen konnte. Mit diesen Fahrzeugen fuhren die Angeklagten zunächst nach L15, wo sie ein Fahrzeug abstellten. Sodann fuhren sie mit dem anderen Fahrzeug in das vorbereitete Versteck. Dort rüsteten sie sich für den geplanten Überfall aus und montierten dieses Mal - im Hinblick auf die Nähe zu den Niederlanden - an das Fahrzeug niederländische Kennzeichen, die sie zuvor gestohlen hatten.
118Kurz nach 17.00 Uhr trafen die Angeklagten in L14 ein und stellten das Fluchtfahrzeug auf einem hinter dem Sparkassengebäude liegenden Parkplatz ab und begaben sich zu Fuß zu der Filiale. Sie hatten dieselben Gummimasken über ihre Köpfe gezogen wie bei dem Überfall im Oktober auf die Sparkasse in S6. X trug wiederum die T10-Maske, S die Maske mit dem Konterfei von D3. Wegen des starken Regens gingen sie unter einem Regenschirm, der sie auf dem Weg zur Sparkasse sowohl vor dem Wetter als auch vor neugierigen Blicken von Passanten schützte. Kurz vor Kassenschluss erreichten sie etwa gegen 17.15 Uhr die Zweigstelle der Sparkasse L15, die an der H5 Straße ## gelegen ist. Die Angeklagten waren jeweils mit ihren Pistolen des Modells K2 bewaffnet und führten zwei Reisetaschen mit sich, X zudem noch eine Zimmermannsaxt. lm Eingangsbereich des Sparkassengebäudes kam den Angeklagten der zwischenzeitlich verstorbene Zeuge K entgegen, der gerade das Gebäude verlassen wollte. X drängte den Zeugen K mit den Worten: „Rein, rein!“ wieder zurück in das Gebäude und schubste ihn in Richtung des Schalterraums. Dabei stieß der Zeuge K gegen eine im Eingangsbereich stehende Werbetafel, die mit einem lauten Krachen gegen eine Scheibe fiel. Beide Angeklagte stürmten dann in den Schalterraum. Während X die anwesenden Kunden und Angestellten mit der gezogenen Waffe aufforderte, sich seitlich an die Wand neben der Kassenbox zu stellen, erkundigte sich S nach Herrn W9, dem Geschäftsstellenleiter. S hatte beim Auskundschaften der Sparkasse dessen Namen aufgeschnappt und sich notiert. Nach entsprechendem Hinweis seitens der Angestellten, in welchem Raum sich Herr W9 befinde, stürmte X in dessen Büro, wo der Zeuge am Schreibtisch saß und telefonierte. Mit den Worten: „Schluss, aufhören mit dem Telefonieren“ riss X dem Zeugen W9 den Telefonhörer aus der Hand, das Telefonkabel aus der Wand und warf anschließend den gesamten Telefonapparat in Richtung der Tür. Dabei forderte X den Zeugen auf, den Tresor aufzumachen. Nachdem der Zeuge W9 X klargemacht hatte, dass er den Tresorraumschlüssel nicht habe, forderte X ihn auf, vor ihm her zu der verschlossenen Kassenbox zu gehen, wobei X seine Pistole von hinten in einer Entfernung von etwa 10 cm auf den Kopf des Zeugen W9 richtete. An der Tür zur Kassenbox forderte der Zeuge W9 unter dem Eindruck der fortdauernden Bedrohung durch die Schusswaffe die in der Kassenbox befindlichen Kassiererinnen, die Zeuginnen L4 und O2, lautstark auf, die Tür zu der Box zu öffnen. Erst nach wiederholter Aufforderung kam die Zeugin L4, die sich zwischenzeitlich mit der Zeugin O2 auf den Boden der Kassenbox gekauert und den Alarm ausgelöst hatte, dieser Aufforderung nach. Nach Öffnung der Tür begaben sich X und der nunmehr hinzugekommene S zusammen mit dem Zeugen W9 in die Kassenbox und verlangten erneut die Tresorschlüssel, die ihnen der Zeuge W9 auch aushändigen lassen wollte. Als die Zeugin L4 den Angeklagten jedoch verdeutlichte, dass sich in dem Tresorraum im Keller kein Geld befinde, dieses vielmehr. in einem rechts neben dem Eingang zur Kassenbox befindlichen Lastenaufzug lagere, verlangten die Angeklagten die Öffnung der Aufzugstür. Mit Erleichterung, die sofort zu einer merklichen Entspannung der bis dahin insbesondere von den Zeugen W9, L4 und O2 als sehr bedrohlich empfundenen Situation führte, nahmen die Angeklagten sodann wahr, dass sich in einer Holzkiste in dem Aufzug tatsächlich eine größere Menge Bargeld befand, welches die Zeuginnen L4 und O2 in eine der mitgeführten Taschen der Angeklagten packen mussten. Nachdem die Angeklagten, die ihre Pistolen die ganze Zeit über drohend vor sich hielten, noch weiteres Geld forderten, Öffneten die Zeuginnen L4 und O2 auch den in der Kassenbox befindlichen Tagestresor und packten das dort in Holzkisten lagernde Bargeld ebenfalls in die Taschen der Angeklagten. Schließlich verlangten die Angeklagten noch die Herausgabe der Bargeldbestände von den Zahltischen, wobei sie ausdrücklich auch „Devisen“ haben wollten. X raffte das von den Angestellten auf einen Tisch gelegte Geld zusammen und packte es in einen braunen Plastikpapierkorb, der in der Kassenbox stand. Bevor die Angeklagten mit ihren Taschen und dem mit Geld gefüllten Papierkorb die Kassenbox verließen, riss S noch mit den bloßen Händen eine der beiden in der Kassenbox installierten Raumüberwachungskameras herunter, die ebenso wie die an der der Kassenbox gegenüberliegenden Wandinstallierten Raumüberwachungskamera durch die Alarmauslösung in Gang gesetzt worden war. Da sich die andere in der Kassenbox installierte Kamera zunächst nicht herunterreißen ließ, nahm S den mitgeführten Schirm zur Hilfe und schlug damit auf die Kamera ein. Zur Arbeitserleichterung bot X S die mitgeführte Axt an, die S aber nicht mehr benötigte, weil es ihm mittlerweile gelungen war, auch die zweite Kamera mit Hilfe des Schirms aus ihrer Halterung zu schlagen. Die Angeklagten nahmen das in den Taschen bzw. dem Papierkorb verstaute Geld in einem Gesamtwert von rund 450.000,00 DM sowie die beiden Kameras an sich und verließen damit das Gebäude in Richtung des am Ende der Schalterhalle befindlichen Personalausgangs, ohne sich um die dritte Kamera zu kümmern, die Aufnahmen von dem Geschehen in der Bank angefertigt hat. Sie gingen zügigen Schrittes zu ihrem in Richtung Sportplatz abgestellten Fluchtfahrzeug, mit welchem sie zu ihrem vorbereitetem Versteck führen. Da der Waldboden durch den Regen jedoch sehr aufgeweicht war, fuhren sie das Fahrzeug kurz vor Erreichen des geplanten Abstellortes fest. Daraufhin verließen sie das Fahrzeug und versteckten sich im Wald, um von dort notfalls zu ihrem in L15 abgestellten Reservefahrzeug flüchten zu können. Zunächst informierten sie sich jedoch mittels des abgehörten Polizeifunk über den Stand der Fahndungsmaßnahmen und Ermittlungen. Als ihnen dabei klar wurde, dass ihr Fahrzeug trotz der sofort eingeleiteten Nachsuche noch so gut versteckt war, dass es nicht gefunden werden würde, begaben sie sich dorthin zurück und verbrachten darin die Nacht. Am nächsten Morgen sägten sie einen nahegelegenen Hochstand ab und lösten davon einzelne Bretter ab. Mit Hilfe dieser Bretter gelang es ihnen, das festgefahrene Fluchtfahrzeug wieder freizubekommen. Alsdann fuhren sie unerkannt im Berufsverkehr zurück nach T10. Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten. Unter den Kunden befand sich auch eine schwangere Frau. Die Zeugin L4, hatte während des Überfalls große Angst, fühlte sich in der Kassenbox aber sicher, weswegen sie sich zunächst geweigert hatte, die Tür der Kassenbox zu öffnen. Als sie schließlich der Aufforderung nachgekommen war, dachte sie, die Angeklagten würden sie aus Verärgerung darüber, dass sie so zögerlich die Tür geöffnete habe, erschießen; in dem Moment verspürte sie Todesangst. In den ersten Jahren nach dem Überfall verspürte sie noch immer Angstgefühle und war insgesamt sehr verängstigt. So schrak sie noch lange Zeit nach dem Überfall immer dann zusammen, wenn ein lauteres Geräusch aus dem Foyer drang, durch welches sie damals auf den Überfall aufmerksam geworden war. Sie befürchtete, es könne wieder ein Überfall geschehen. Zwischenzeitlich haben sich diese Angstgefühle wieder abgebaut und die Zeugin fühlt sich nicht mehr beeinträchtigt. Die Zeugin O2 war unmittelbar nach dem Überfall aufgrund des Geschehens zwei bis drei Tage dienstunfähig, Die Zeugin, die von sich selber sagt, sie sei früher mutig, ja fast schon waghalsig gewesen, ist seit dem Überfall verängstigt und übervorsichtig. Sie leidet bis heute an Verfolgungsängsten. Insoweit kann die Kammer jedoch nicht ausschließen, dass diese Symptome auch dadurch verstärkt wurden, dass die Zeugin vor etwa 4 bis 5 Jahren Opfer eines weiteren Banküberfalls geworden ist. Jedenfalls etwa bis zu zwei Jahren nach dem Überfall im Dezember 1994 litt die Zeugin an Schlafstörungen, hatte Alpträume und konnte in der Zeit nicht alleine die Sparkassenfiliale betreten. Der Zeuge W9, der das Eindringen von X in sein Büro zunächst für einen Scherz gehalten hatte, hielt die Situation, nachdem der Angeklagte ihm den Hörer aus der Hand und dann das Telefon aus der Wand gerissen hatte, für sehr ernst. Insbesondere als er vor der Tür der Kassenbox stand und die Zeugin L4 sich zunächst geweigert hatte, die Tür zu öffnen, empfand der Zeuge große Angst. Nach dem Überfall litt der Zeuge noch lange Zeit unter Schlafstörungen, die heute nicht mehr bestehen, fühlte sich durch das Überfallgeschehen ansonsten aber nicht nachhaltig beeinträchtigt. Der Zeuge M3, ein Bankangestellter, ist seit dem Überfall insbesondere während der dunklen Jahreszeit in seiner Aufmerksamkeit als Folge von leichten Angstgefühlen bis heute erhöht, wobei die Kammer jedoch nicht ausschließen kann, dass diese Folge auch dadurch verstärkt worden sein kann, dass der Zeugen vor etwa 4 bis 5 Jahren Opfer eines weiteren Banküberfalls geworden ist. Die Zeugin M, eine Bankangestellte, war nach dem Überfall, wie andere Angestellte auch, zunächst sehr verängstigt, so dass sie mit ihren Kollegen übereinkam, die Eingangstür an den sogenannten langen Donnerstagen frühzeitig abzuschließen und Kunden nur nach Sichtkontrolle einzeln einzulassen. Soweit die Zeugin auch heute noch Angstgefühle verspürt, vermag die Kammer auch bei dieser Zeugin nicht auszuschließen, dass diese Folge auch durch den weiteren Banküberfall vor 4 bis 5 Jahren, den diese Zeugin ebenfalls miterleben musste, verstärkt worden sein kann.
119Der Zeuge I5, ein Bankangestellter, hat den Überfall nach eigener Einschätzung ohne dauerhafte Beeinträchtigungen verkraftet, litt zunächst aber unter Angstgefühlen, die sich in einer ständig erhöhten Aufmerksamkeit und Wachsamkeit ausdrückten.
120Der Zeuge B, ein Bankangestellter, fühlte sich während des Überfalls, welcher für ihn bisher das einzige Geschehen dieser Art war, sehr bedroht. Die Verarbeitung des Geschehens hat ihn noch Wochen nach dem Überfall sehr beschäftigt und auch beeinträchtigt, weil er als Angestellter in einer Ein-Mann-Filiale während des Dienstes zunächst ständig Angst verspürt hat. Heute fühlt sich der Zeuge nicht mehr beeinträchtigt.
121Die Zeugen E4 und I, eine Angestellte und ein Kunde, fühlten sich durch das Geschehen in der Bank sehr bedroht und hatten Angst, wobei die Sorge der Zeugin E4 insbesondere dem mit einer Schusswaffe am Kopf bedrohten Zeugen W9 in der Situation galt, als die Zeugin L4 zunächst den Zugang zu der Kassenbox verweigerte. Der Zeuge I sorgte sich sowohl um das Wohl der schwangeren Kundin als auch darum, ob die Angeklagten den Bargeldbetrag in Höhe von 154000,00 DM entdecken würden, den er bei sich trug und auf sein Geschäftskonto einzahlen wollte.
1224. Der zweite Überfall in S6
123Am Morgen des 11.01.1996 trafen sich die Angeklagten wie gewohnt in T10.
124lm Hinblick auf die hohe Beute von weit über 600.000,00 DM wollten sie erneut die Hauptzweigstelle der Sparkasse P3 in S6 überfallen. Beide Angeklagte erschienen mit ihren eigenen Fahrzeugen, die sie auf dem Parkplatz abstellten. Während S in einem in der Nacht zum 14.11.1995 in C19 entwendeten dunkelblauen Pkw W2, für den die amtlichen Kennzeichen $$$ – $$ ## ausgegeben waren, umstieg, benutzte X einen entwendeten Pkw der Marke C6, den die Angeklagten ebenso wie den H3 zuvor auf dem Parkplatz abgestellt hatten. Neben ihrer üblichen Ausrüstung führten die Angeklagten dieses Mal auch zwei Klappräder sowie zwei Nachtsichtbrillen mit sich. Zunächst fuhren die Angeklagten zu einem abgelegenen, zu der Ortschaft S6-H6 gehörenden Waldstück, welches etwa 4 - 5 km von der Filiale in S6 entfernt ist. Hier beabsichtigten die Angeklagten, den Pkw H3 nach dem Überfall etwa 30 m abseits eines befahrbaren Waldweges in einem abschüssigen Waldgebiet abzustellen. In einiger Entfernung von dem geplanten Abstellort versteckten sie die mitgebrachten Fahrräder sowie die Nachtsichtbrillen. Anschließend fuhren sie mit dem H3 sowie dem C6 zu der etwa 13 Kilometer entfernten Ortschaft F5, wo sie den C6 mit einem F5er Dublettenkennzeichen abstellten. Sodann fuhren sie gemeinsam in dem W2 nach S6, wobei sie den H3 mit den ursprünglichen Kennzeichen $$$ - && ## versahen.
125Etwa gegen 17.45 Uhr trafen die Angeklagten an der Sparkassenzweigstelle in S6 ein. Die Angeklagten stellten das Fahrzeug wiederum gegenüber der Sparkasse auf dem Gehweg der L-Allee in Fahrtrichtung G5- D2 ab. Um 17:46 Uhr betraten sie das Zweigstellengebäude. Sie führten jeweils eine Tasche mit sich und hatten über ihre Köpfe dieselben Gummimasken wie schon bei dem Überfall im Oktober 1994 gezogen, wobei X wiederum die T11-Maske und S die Maske mit dem Konterfei von D3 trug. Beide Angeklagten waren bewaffnet, S absprachegemäß mit einer vollautomatischen Maschinenpistole J, Modell V2, die er an einem Riemen um den Hals trug, und einer Pistole des tschechischen Fabrikats C20, X mit seiner Pistole des Modells K2. Darüber hinaus führte S wiederum eine Axt mit sich. Diese Art der Bewaffnung hielten die Angeklagten für erforderlich, um allen Beteiligten die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens ohne große Worte vor Augen führen zu können.
126Dass sie auch bei diesem Überfall wiederum dieselben Masken trugen, hatte zwei Gründe. Zum einen passten ihnen diese Masken am besten zum anderen war ein von den Angeklagten durchaus gewollter Wiedererkennungseffekt damit verbunden:
127Den Angestellten, die auch den ersten Überfall erlebt hatten, würde sofort klar sein, dass es sich um dieselben Täter wie beim ersten Mal handelt, von denen sie wussten, dass sie den Angestellten nichts antun würden, wenn sie die Anweisungen der Täter befolgten.
128Während X unmittelbar zur Kassenbox stürmte, mit der Pistole gegen die Scheibe der Boxentür klopfte und laut ,,Aufmachen, aufmachen!“ rief, bedrohte S mit der vorgehaltenen Pistole zunächst die anwesenden Angestellten und Kunden. Dabei war die an dem Riemen getragene V2 gut sichtbar. Daraufhin öffnete der Hauptkassierer O5, der sich zusammen mit der Zeugin C17 in der Kassenbox aufhielt und sich wie diese sofort an die Täter des Überfalls im Oktober 1994 erinnerte, die Tür zu der Box. Unter Vorhalt seiner Pistole forderte X den Zeugen O5 nun auf, zusammen mit ihm in den im Keller gelegenen Tresorraum zu gehen, Der Zeuge O5 kam dieser Aufforderung sofort nach und öffnete mittels des mitgeführten Schlüssels den Tresorraum, den Tresor sowie die Fächer. Dort musste er das im Tresor gelagerte Bargeld in die von X hingehaltene Tasche werfen. Als X merkte, dass wesentlich weniger Geld als beim ersten Überfall vorhanden war, forderte er von dem Zeugen O5 die Herausgabe weiteren Geldes und verlangte auch nach Gold. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, hielt er dabei dem Zeugen seine Pistole an die Stirn. Der Zeuge O5, der nun dachte, von X erschossen zu werden, drehte sich von diesem ab und verdeutlichte ihm, dass im Hinblick auf den ersten Überfall die Bargeldbestände deutlich reduziert worden seien und sich daher nicht mehr Geld - und auch kein Gold - im Tresorraum befände. Daraufhin dirigierte X den Zeugen O5 nun wieder nach oben und verlangte dort das Geld aus den Geldautomaten.
129Da sich die Schlüssel für die Automaten jedoch im Keller befanden, gingen X und der Zeuge O5, der diesen Umstand mitteilte, wieder hinunter in den Keller, holten die Schlüssel und begaben sich wieder nach oben. Dort erklärte der Zeuge O5, dass er allein mit den Schlüsseln die Geldautomaten nicht öffnen könne. Vielmehr benötige er auch die entsprechende Zahlenkombination, die aber nur der stellvertretende Filialleiter kenne, weil bei ihnen Schlüssel- und Kombinationsträger getrennt seien. X schenkte der Erklärung des Zeugen O5 Glauben und ging mit ihm zum Büro des stellvertretenden Filialleiters, des Zeugen Q, welches jedoch abgeschlossen war. Da ihm die Tür zu dem Büro trotz deutlicher Aufforderung nicht geöffnet wurde, trat sie X kurzerhand ein und verschaffte sich so Zutritt zu dem Büro. Als er dort feststellen musste, dass das Fenster des Büros offenstand und der Zeuge Q auf diese Weise sein Büro verlassen hatte, sich somit sein Vorhaben, die Geldautomaten zu öffnen, aus seiner Sicht nicht mehr zeitnah realisieren ließ, kehrte er um und rief nach S. Dieser hatte sich zwischenzeitlich in die Kassenbox begeben und verlangte dort von der Zeugin C17 die Herausgabe des Bargeldes von den Zahltischen. Dabei hielt er in der einen Hand die Pistole und reichte mit der anderen die mitgeführte Tasche, in welche die Zeugin C17 zunächst das Bargeld aus ihrer Kasse und sodann aus der Kasse von Herrn O5 packte. Dabei ermahnte er die Zeugin C17 mit den Worten:
130„Fix, fix!“ zur Eile und zeigte auch mit der Pistole auf eine verschlossene Klappbox, in der sich die Devisen befanden. Die Zeugin packte daraufhin auch den Inhalt dieser Box in die Tasche des S, der sie nun aufforderte, auch die beiden Tagestresore in der Kassenbox zu öffnen und das darin befindliche Bargeld ebenfalls in seine Tasche zu legen. Auch dieser Aufforderung kam die sehr nervöse und aufgeregte Zeugin nach. Nachdem sie die Bargeldbestände aus der Kassenbox in der Tasche des S verstaut hatte, schlug S mit der mitgeführten Axt zunächst auf die in der Kassenbox montierte Raumüberwachungskamera ein. Sodann verließ er die Kassenbox und begab sich zu der in der Nähe eines Schrankes in einer Höhe von 2,80 m an der Wand montierten, weiteren Raumüberwachungskamera, auf die er ebenfalls mit der mitgeführten Axt mehrmals einschlug. Durch die Schläge auf die Kameras wurden deren Gehäuse beschädigt und so verdreht, dass die Objektive nicht mehr auf den Kundenbereich gerichtet waren. Um eine weitere im Foyer der Filiale angebrachte Raumüberwachungskamera kümmerte sich S jedoch nicht, die - ebenso wie die beiden anderen Kameras, deren Filme unbeschädigt blieben - Aufnahmen von den Angeklagten zur Tatzeit hergestellt hat.
131Nachdem X S gerufen hatte, verließen die Angeklagten gemeinsam mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 171.564,18 DM um 17.49 Uhr die Räume der Zweigstelle, wobei sie sich mit einer Abschiedsfloskel wie „Tschüss“ oder dergleichen verabschiedeten. Sie begaben sich zu dem Pkw W2, mit dem sie zu dem geplanten Abstellort in dem zu der Ortschaft S6-H6 gehörenden Waldstück fuhren. Sie räumten das Fahrzeug leer und sprühten es mit Feuerlöschpulver aus. Sie entfernten die Kennzeichen und ließen das Fahrzeug unverschlossen dort stehen, wo es am 12.01.1996 gegen 15.00 Uhr von einem Waldarbeiter aufgefunden wurde. Anschließend begaben sie sich zu Fuß zu dem Versteck der Fahrräder nebst Nachtsichtbrillen. Da sie wie üblich den Polizeifunk abhörten und über die aktuellen Fahndungsmaßnahmen unterrichtet waren, sahen sie keine Gefahr für ihre weitere Flucht. Sie fuhren daher wie geplant mit ihren Fahrrädern samt Beute und Ausrüstung nach F5, wobei sie sich in den stockfinsteren Waldgebieten mit Hilfe der Nachtsichtbrillen orientierten. In F5 verstauten sie die Fahrräder in dem C6 und fuhren damit zurück nach T10.
132Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten.
133Den Zeugen O5, der auch den Überfall im Oktober 1994 erlebt hat, hat der erste Überfall belastet, wenn auch nicht sehr stark. Das Geschehen während des zweiten Überfalls hat der Zeuge jedoch als sehr viel aggressiver und bedrohlicher empfunden. Er verspürte währenddessen große Angst und fühlte sich stark bedroht. Insbesondere als ihm X im Tresorraum die Pistole an die Stirn hielt, verspürte er kurzzeitig Todesangst, weil er dachte, dass er nun erschossen werde. Aus diesem Grunde hat er sich von X weggedreht und ihm den Rücken zugewandt. Unmittelbar nach diesem Überfall war der Zeuge deutlich schreckhafter als zuvor und litt bei Erinnerung an das Geschehen immer wieder unter Magenschmerzen. Lange Zeit war für ihn der lange Donnerstag der sog. „kritische“ Tag, an dem er immer wieder an den Vorfall gedacht hat. Zwischenzeitlich haben sich diese Angstgefühle wieder abgebaut und der Zeuge fühlt sich kaum noch beeinträchtigt.
134Die Zeugin X4, eine Angestellte, die auch den Überfall im Oktober 1994 erlebt hat, verspürte als Folge der Überfälle lange Zeit Angst im Dunklen und war sehr schreckhaft. Sie litt zunächst unter Schlafstörungen und hatte wiederholt Alpträume. Auch heute noch hat sie Angst vor Masken, weswegen sie seitdem entsprechende Karnevalsveranstaltungen meidet. Hiervon abgesehen fühlt sich die Zeugen heute nicht mehr durch das Überfallgeschehen in nennenswerter Weise beeinträchtigt.
135Der Zeuge Q, der nicht nur diesen, sondern auch den Überfall im Oktober 1994 sowie davor im Jahre 1976 einen weiteren Überfall erlebt hat, war durch die beiden Überfälle der Angeklagten, welche ihn lange Zeit beschäftigt haben, zunächst sehr beunruhigt. Mittlerweile fühlt er sich jedoch durch die damaligen Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
136Die Zeugin C17, die beide Überfälle erlebt hat, litt zunächst unter massiven Angstzuständen in den Wintermonaten, die sich vor allem in starken Schlafstörungen und Alpträumen äußerten. Auch heute beschleicht die Zeugin noch jedes Mal ein mulmiges Gefühl, wenn ein Kunde die Filiale betritt, dessen Gesicht nicht sofort sichtbar ist, weil er etwa seinen Motorradhelm noch nicht abgezogen hat.
137Die Zeugin Q2, eine Angestellte, die ebenfalls beide Überfälle erlebt hat, verspürte zunächst als Folge der Überfälle Angstzustände und litt unter gelegentlichen Schlafstörungen und Alpträumen. Bis heute fällt es ihr schwer, alleine im Dunkeln im Auto, insbesondere in abgelegenen Waldstücken, unterwegs zu sein. Auch hat sie noch Angst vor Masken, weswegen sie bis heute deren Anblick während der Karnevalszeit nicht gut ertragen kann. Die Vorladung als Zeugin in diesem Verfahren hat bei der Zeugin, die bis dahin die Folgen der Überfälle gut verarbeitet zu haben schien, die damaligen Vorgänge in der Art wieder hervorgerufen, dass sie zunächst eine Woche lang nur unter Weinkrämpfen litt und infolgedessen vier Wochen arbeitsunfähig und krankgeschrieben war. Seitdem ist die Zeugin in ärztlicher Behandlung und muss regelmäßig Psychopharmaka einnehmen. Nach Abschluss der ärztlichen Behandlung ist eine psychologische Nachbetreuung vorgesehen. Insoweit vermochte die Kammer jedoch nicht festzustellen, dass die durch die Zeugenladung hervorgerufene Konfrontation mit den damaligen Vorgängen einziger Auslöser der bei der Zeugin aufgetretenen Reaktionen gewesen ist, weil die Zeugin selbst auch andere Umstände aus ihrem privaten Bereich als mögliche Ursachen für den von ihr erlittenen Nervenzusammenbruch in Erwägung gezogen hat.
138Der Zeuge O, ein Kunde, der damals 7.000,00 DM in bar in Händen hielt und dieses Geld zur Begleichung seiner Schulden bei der Sparkasse einzahlen wollte, verspürte während des Überfalls große Angst und fühlte sich durch die mitgeführten Waffen sehr bedroht. Etwa vier bis fünf Wochen nach dem Überfall litt er noch unter Angstzuständen.
139Der Zeuge T5, ebenfalls Kunde der Bank, verspürte während des Überfalls Angst und befürchtete insbesondere, dass die Angeklagten von ihren Waffen Gebrauch machen würden. Heute fühlt er sich - ebenso wie der Zeuge O – von dem damaligen Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
1405. Der Überfall in X15
141Am Morgen des 19.12.1996 trafen sich die Angeklagten wie üblich in T10.
142Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der Sparkasse T12 in X15, die an der Ecke I10er-/S8straße gelegen ist, überfallen. Dieses Objekt erfüllte alle von den Angeklagten für notwendig erachteten Kriterien. Hiervon hatten sie sich durch wiederholte Erkundigungen vor Ort überzeugt. Dabei war ihnen auch aufgefallen, dass der im Ort ansässige Polizeiposten nur bis 17.00 Uhr besetzt war. Diese Polizeipräsenz erschien ihnen für einen erst nach 17.00 Uhr durchzuführenden Überfall unbedenklich. Die Angeklagten bereiteten in einer abgelegenen, sehr dichten Fichtenschonung, welche sich im abschüssigen Gelände westlich der L 904 zwischen X16 und S9 etwa 5 - 6 Kilometer von der Filiale in X15 entfernt befindet, wieder ein Versteck vor, in welchem sie das Fluchtfahrzeug, einen in der Nacht zum 25.11.1996 in M6-X17 entwendeten Pkw W2, nach der Tat zurücklassen wollten.
143Während S mit seinem Pkw zu dem Treffpunkt erschien, fuhr X mit einem Pkw C6 ### $ vor, den die Angeklagten bereits in der Nacht zum 03.06.1996 in E13 entwendet hatten und fortan als zweites Fluchtfahrzeug nutzten. S stellte sein Fahrzeug ab und stieg in den auf dem Parkplatz abgestellten H3 um. Alsdann fuhren die Angeklagten nach X15 zu dem vorbereiteten Versteck.
144In dessen Nähe stellten sie den C6 ab, so dass er bequem von dort zu Fuß zu erreichen war. An den H3 montierten sie die amtlichen Kennzeichen $$ - && ###.
145Diese Kennzeichen hatten sie am Abend zuvor in der Zeit zwischen 19.15 Uhr und 22.15 Uhr von einen grauen Pkw C6 ### $ aus T12 abmontiert und entwendet. Sodann fuhren sie Richtung X15. Gegen 17.45 Uhr trafen die Angeklagten in X15 ein und stellten den H3 auf einem hinter dem Gebäude der Sparkassenfiliale gelegenen Parkplatz ab, der über eine Zufahrt von der S8straße zu erreichen ist. Sie gingen zum Haupteingang und betraten etwa gegen 17.50 Uhr das Zweigstellengebäude. Die Angeklagten waren jeweils mit ihren Pistolen des Modells K2 bewaffnet und mit den üblichen Gummimasken maskiert, wobei X die T11-Maske und S die D3-Maske trug. S führte auch dieses Mal die Zimmermannsaxt mit sich.
146Mit den Worten „Überfall, Überfall“ stürmten die Angeklagten in den Schalterraum, begaben sich hinter die Schalter und gingen zielstrebig auf den Zeugen G2, den stellvertretenden Filialleiter, zu. Dabei forderten sie die anwesenden Angestellten und Kunden auf, sich auf den Boden zu legen. X hielt dem Zeugen G2, der in unmittelbarer Nähe zu der Kassenbox stand, seine Pistole vor die Brust und forderte ihn auf, zur Kassenbox zu gehen und diese zu öffnen. Unter dem Eindruck der Bedrohung des Zeugen G2 kam die Zeugin W4, die sich zusammen mit dem Zeugen K3 in der Kassenbox aufhielt, dieser Aufforderung nach und öffnete die Tür der Kassenbox. Während sich X zusammen mit dem Zeugen G2, den er weiterhin mit der Pistole bedrohte, in die Kassenbox begab und mit dem Kommando „Tresor“ dem Kassierer K3 befahl, mit ihm in den Tresorraum im Keller zu gehen, ging S zu der an der der Kassenbox gegenüberliegenden Wand installierten Raumüberwachungskamera, die durch die vorherige Alarmauslosung des Zeugen K3 eingeschaltet worden war. Mit der mitgeführten Axt schlug er zwei- oder dreimal auf die Kamera ein, wodurch das Gehäuse beschädigt und das Objektiv zerstört wurden, so dass die Kamera ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Bilder aufnehmen konnte. Bis zu ihrer Beschädigung hat die Kamera, deren Film trotz Einschlagens auf das Gehäuse unbeschädigt blieb, Aufnahmen von den Angeklagten zur Tatzeit hergestellt.
147Zwischenzeitlich hatte X mit dem Zeugen K3, der in seiner Aufregung nicht sofort alle zur Öffnung des Tresorraums erforderlichen Schlüssel fand, die Kassenbox verlassen und ging mit ihm in den Tresorraum. Währenddessen begab sich nunmehr S in die Kassenbox, wobei er den Zutritt unter Bedrohung des Zeugen G2 mit seiner Pistole erzwang. In der Kassenbox forderte S die Zeugen G2 und W4 auf, das vorhandene Bargeld in seine Tasche zu packen. Die Zeugen G2 und W4 entnahmen den Kassen sämtliche Bargeldbestände und füllten sie in die Tasche, wobei S ausdrücklich auch die Herausgabe der vorhandenen Devisen verlangte. Bezüglich des im Kassenbereich befindlichen, gut sichtbaren sog. Securitypacks, ein nur dem äußeren Schein nach angedeutetes Geldbündel, welches im Innern eine nach Berührung mit einer gewissen Zeitverzögerung explodierende Farbpatrone enthält, sowie bezüglich eines Bündels mit registrierten Geldscheinen gab S die Anweisung, diese liegen zu lassen. Dementsprechend händigten die Zeugen G2 und W4 diese Bündel dem Angeklagten auch nicht aus.
148Währenddessen schloss der Zeuge K3 im Tresorraum das Fach mit den Bargeldbeständen in einem Stahlschrank auf. X hielt ihm seine mitgeführte Tasche hin, in welche der Zeuge K3 das vorhandene Bargeld nebst den Reservebeständen an ausländischen Währungen aus dem Stahlschrank warf. Sodann zeigte X mit der Pistole auf den Nachttresor sowie auf einen bisher nicht geöffneten Teil des Stahlschranks. Nachdem ihm der Zeuge K3 erläutert hatte, dass beide Behältnisse leer seien und er deshalb die Schlüssel dafür auch nicht mitgenommen habe, ließ X den Zeugen K3 im Tresorraum stehen und lief wieder hoch in den Schalterraum.
149Anschließend verließen die Angeklagten gemeinsam mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 221.459,03 DM gegen 17.55 Uhr die Räume der Zweigstelle und begaben sich zügigen Schrittes zu ihrem Fluchtfahrzeug. Damit fuhren sie zu dem in der Fichtenschonung vorbereiteten Versteck und stellten das Fahrzeug dort ab.
150Über den abgehörten Polizeifunk erhielten die Angeklagten die Information, dass sie in ihrem Versteck nicht in Gefahr waren. Sie verbrachten daher dort die Nacht und räumten am nächsten Morgen das Fahrzeug leer. Anschließend entfernten sie die Kennzeichen, sprühten den Innenraum mit Feuerlöschpulver aus und stellten die abgesägten Fichten als Sichtschutz vor das Versteck, so dass das Fahrzeug aus geringer Entfernung kaum und von der etwas weiter entfernt gelegenen Straße überhaupt nicht zu erkennen war. Diese Tarnung war so gut, dass das Fahrzeug erst etwa ein Jahr später im November 1997 aufgefunden wurde. Anschließend begaben sich die Angeklagten zu Fuß zu dem C6, mit dem sie im Berufsverkehr zurück nach T10 fuhren.
151Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten.
152Der Zeuge K3 verspürte während des Überfallgeschehens insbesondere zu dem Zeitpunkt große Angst, als er X sagen musste, dass der Nachttresor bzw. der andere Teil des großen Tresors leer seien und er dafür auch keine Schlüssel habe. Er befürchtete, dass X ihm nun die Pistole auf den Kopf schlagen oder ihn auch erschießen konnte. Das Überfallgeschehen, welches der Zeuge im Vergleich zu einem zwei Jahre später miterlebten Banküberfall von der Art seiner Ausführung als sehr viel brutaler und profihafter empfunden hat, hat bei ihm zunächst Angstgefühle dahingehend ausgelost, dass er noch lange Zeit, insbesondere in den Wintermonaten, immer zusammengeschreckt ist, wenn ein Kunde die Filiale betrat, dessen Gesicht nicht sofort sichtbar war, weil er etwa seinen Motorradhelm noch nicht abgezogen hatte. Auch heute verspürt der Zeuge noch eine gewisse Unsicherheit, die er aber nicht mehr als Ausdruck von konkreten Angstgefühlen empfindet,
153Die Zeugin W4 hat der Überfall sehr betroffen gemacht. Eine Zeitlang nach dem Überfall war sie sehr schreckhaft und zwar insbesondere dann, wenn ein Kunde die Filiale betrat, dessen Gesicht nicht sofort sichtbar war, weil er etwa seinen Motorradhelm noch nicht abgezogen hatte. Heute fühlt sie sich nicht mehr beeinträchtigt.
154Die Zeugin P2, eine Bankangestellte, verspürte während des Überfalls große Angst, insbesondere dachte sie, es werde auch scharf geschossen. Sie war nach dem Überfall sehr schreckhaft, litt unter Alpträumen und hatte insbesondere lange Zeit Angst im Dunkeln. lm Februar 1997 bekam sie Magengeschwüre, die sie ursächlich auf das Überfallgeschehen zurückführt. Nach etwa 1 /2 Jahren verbesserte sich ihr Befinden deutlich, heute fühlt sie sich nicht mehr beeinträchtigt. Auch sie hat etwa zwei Jahre nach diesem Überfall einen weiteren Überfall erlebt, den sie aber bei weitem nicht so bedrohlich wie den ersten empfunden hat.
155Die Zeugin Q5, die damals in der Filiale arbeitete und im dritten Monat schwanger war, verspürte während des Überfalls große Angst. Zweieinhalb Wochen nach dem Überfall hatte sie eine Fehlgeburt, bei der festgestellt wurde, dass das Kind schon etwa zwei Wochen lang tot war. Während die Zeugin, die heute Mutter zweier Kinder ist, ihre damalige Fehlgeburt zunächst auf das Überfallgeschehen zurückgeführt hat, ist sie sich heute in dieser Einschätzung nicht mehr so sicher. lm auf das Überfallgeschehen folgenden Winter litt die Zeugin unter Angstgefühlen, die sich dann jedoch abbauten. Heute fühlt sie sich nicht mehr beeinträchtigt.
156Der Zeuge G2 verspürte während des Überfalls große Angst, zum Teil auch Todesangst. Im Anschluss an den Überfall, der von ihm als sehr nachhaltig empfunden wurde, litt er etwa ein dreiviertel Jahr unter massiven Schlafstörungen und Alpträumen, weswegen er sich in ärztliche Behandlung begeben musste. Mit der Einnahme entsprechender Beruhigungsmedikamente reduzierten sich sodann im Laufe der Zeit die Angstgefühle, sind jedoch bis heute nicht vollständig abgebaut. So kann der Zeuge auch heute noch nicht in den Keller der Sparkassenfiliale gehen, ohne dass ihn die angstvolle Erinnerung an das damalige Geschehen wieder überkommt.
157Der Zeuge T7, ein Bankangestellter, hat Jahre vor diesem Überfall bereits schon einmal einen Überfall erlitten, den er als wesentlich harmloser als diesen empfunden hat. Er hat diesen Überfall als sehr erschreckend empfunden, wenngleich er für sich keine spürbare Folgen davongetragen hat.
158Den Zeugen I2, einen Kunden, beschlich nach dem Überfall ein mulmiges Gefühl, als ihm bewusst geworden war, dass er sich der Anweisung der Angeklagten, sich auf den Boden zu legen, in der Weise widersetzt hatte, dass er lediglich hinter einem Schaltertresen in die Hocke gegangen war und so weiterhin Teile des Geschehens beobachten konnte. Weitergehende oder bleibende Beeinträchtigungen hat das Geschehen im Übrigen bei dem Zeugen jedoch nicht hervorgerufen.
159Der Zeuge O3, ein Kunde, hat den Überfall als sehr eindringliches und nachhaltiges Geschehen empfunden, welches ihn - von kurzzeitigen Schlafstörungen abgesehen - letztlich aber nicht nachhaltig beeinträchtigt hat.
1606. Der Überfall in S10
161Am Morgen des 16.11.1998 trafen sich die Angeklagten wie gewohnt in T10.
162Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der Kreissparkasse X18 in S10, die am N11platz 9 gelegen ist, überfallen. Das Objekt erfüllte wiederum alle von ihnen für notwendig erachteten Kriterien, wovon sie sich im Vorfeld durch ihre Erkundigungen überzeugt hatten. Dabei war ihnen aufgefallen, dass hier die zu der Kassenbox führenden Türen gut mittels eines Rammbockes aufzustoßen sein müssten. Die Angeklagten entschieden sich daher, eine Metallramme mitzunehmen, mit der sie die Türen aufstoßen konnten. S hatte die Idee zum Bau einer solchen Ramme entwickelt und setzte sie durch Anfertigung verschiedener Probeexemplare um. Die Endversion bestand schließlich aus einem etwa 50 - 60 cm langen, massiv gefülltem Stahlrohr mit etwa 7 cm Durchmesser, an welches er zwei Griffe angeschweißt hatte. Das Gerät war schwarz lackiert und wog etwa 18 kg. Da dieses Modell, welches bei flüchtiger Betrachtung wie eine Panzerfaust aussah, im Gegensatz zu den Prototypen nicht mehr so lang war, konnte es gut in einer Tasche transportiert werden.
163Vor diesem Überfall hatten die Angeklagten in der Nacht zum 10.12.1997 in U3 – T13 einen Pkw I14 sowie einen Pkw I15 vom Gelände eines Autohauses entwendet. Während die Angeklagten den I14 mit Dublettenkennzeichen versehen konnten, fiel es schwer, für den selten vorkommenden I15 geeignete Dublettenkennzeichen zu finden. Deshalb stellte sich dieses Fahrzeug für sie als ungeeignet heraus, so dass sie sich dessen nach längerer Aufbewahrungszeit in einer der Garagen von S am 17.01.2001 im Uferbereich des X19 Maares in der Eifel entledigten. Sie stellten es dort ab und setzten es zwecks Spurenbeseitigung mittels eines Brandbeschleunigers in Brand, so dass es vollständig ausbrannte.
164Den Pkw I14 setzten die Angeklagten dagegen als Fluchtfahrzeug in S10 ein. Kurz vor dem Tattag stellten sie das Fahrzeug wie üblich auf dem Parkplatz in T10 ab. Des weiteren bereiteten die Angeklagten den späteren Abstellort ihres Fluchtfahrzeuges in einer abgelegenen Fichtenschonung zwischen S10 und L16 vor. Um zu diesem Abstellort zu gelangen, mussten die Angeklagten verschiedene Fichten in einer Größe zwischen 130 und 200 cm absägen, während sie kleinere Bäume überfahren konnten.
165Während S mit seinem Pkw zu dem Treffpunkt erschien, fuhr X wiederum mit dem Pkw C6 ### $ vor. S stellte sein Fahrzeug ab und stieg in den I14 um. Alsdann fuhren die Angeklagten zu dem in der Nähe von S10 vorbereiteten Versteck. Unweit davon stellten sie den C6 ab, so dass er von dort bequem zu Fuß zu erreichen war. An den I14 montierten sie zuvor entwendete Kennzeichen aus dem Raum S10. Anschließend fuhren sie Richtung S10.
166Gegen 17.45 Uhr trafen die Angeklagten in S10 ein und stellten das Fahrzeug auf einem hinter dem Zweigstellengebäude liegenden Parkplatz ab. Sie gingen zum Haupteingang und betraten etwa gegen 17.48 Uhr das Geldinstitut. Bei diesem Überfall trugen die Angeklagten keine Masken, sondern Unterziehhauben und Motoradvollvisierhelme, um - wie S es sagte - bei den Beteiligten die Vorstellung hervorzurufen, dass möglicherweise ein Motorrad im Spiel sei. Während X in einer Tasche die Ramme bei sich trug, führte S ein Repetiergewehr in Art einer Pumpgun mit einem Umhängeriemen sowie eine Tasche mit sich. Wie Üblich hatten die Angeklagten auch ihre Pistolen des Modells K2 dabei. lm Vorraum zur Schalterhalle schlug S zunächst mit dem Gewehr auf eine an der Decke über dem Geldausgabeautomaten installierte Raumüberwachungskamera ein, sodass sie sich von ihrer Halterung löste und lose an den Zuleitungen von der Decke herabhing. Durch den Schlag wurde die Kamera zerstört; bis zu ihrer Beschädigung hat die Kamera, deren Film trotz Einschlagens auf das Gehäuse unbeschädigt blieb, Aufnahmen von S zur Tatzeit hergestellt. Sodann begab sich S zu der in der gegenüberliegenden Ecke unter der Decke installierten Raumüberwachungskamera. Deren Objektiv verdrehte er zur Wand hin, so dass der Vorraum nicht mehr im Aufnahmebereich der Kamera war. Schließlich schlug er noch eine weitere, an der Decke des Schalterraums installierte und auf die Kassenboxen ausgerichtete Kamera aus ihrer Halterung, so dass diese ebenfalls lose an ihren Zuleitungen von der Decke hing. Anschließend gingen die Angeklagten in die Mitte des Schalterraums und riefen „Überfall“. Während sich S sodann zum Büro des Zeugen L5 begab, der sich dort mit den Kunden L17 aufhielt, stürmte X mit den Worten „Aufmachen, aufmachen !“ zu der Tür rechts von den Kassenboxen, durch die über ein internes Treppenhaus durch eine weitere Tür die Kassenboxen zu erreichen sind.
167Noch bevor jemand auf diese Aufforderung reagieren konnte, schlug X mit der Ramme in Höhe des Türschlosses auf die verschlossene, zum Treppenhaus führende Tür ein, so dass diese aufsprang. Mit der vom Treppenhaus zu den Kassenboxen führende Tür verfuhr X ebenso, so dass er nunmehr in die Kassenbox eindringen konnte. Dort verlangte er von den anwesenden Zeuginnen L8 und T4 die Herausgabe der Geldbestände.
168Zwischenzeitlich war S in das Büro des Zeugen L5 eingedrungen und fragte unter Vorhalt seiner Waffe, wer der Chef sei. Nachdem Herr L5 ihm bedeutet hatte, dass er das sei, befahl er; „Aufstehen, Geld her!“ Der Zeuge L5 sowie die Eheleute L17 folgten erschrocken dieser Anweisung, standen auf und verließen das Büro. Sodann mussten sich die Zeugen L17 — sowie die anderen anwesenden Angestellten und Kunden - auf entsprechende Anweisung von S auf den Boden legen, während S mit dem Zeugen L5 durch die von X zuvor gewaltsam geöffneten Türen zu der Kassenbox ging. Dort füllten die Zeuginnen L8 und T4 die Bargeldbestände von den Zahltischen der beiden Kassen in einen von X zuvor ausgeleerten, schwarzen Plastikpapierkorb, der sich in der Box befand. wobei X auch selbst Geld von den Zahltischen nahm und in den Papierkorb einfüllte, unter anderem auch den sog. Kontaktschein, bei dessen Wegnahme Alarm ausgelöst wird. Während S eine weitere, in der Kassenbox installierte Raumüberwachungskamera herunterschlug, forderte X die Zeugen T4 und L5 auf, mit ihm zu dem im Untergeschoss gelegenen Tresorraum zu gehen. Da jedoch weder die Zeugin T4 noch der Zeuge L5 den Tresorschlüssel bei sich führten, begab sich X mit dem Zeugen L5 wieder nach oben in den Schalterraum zu der Zeugin A, die Herrn L5 auf dessen Verlangen schließlich den Tresorschlüssel aushändigte. Daraufhin gingen X und der Zeuge L5 abermals in den Tresorraum, wo der Zeuge L5 nun den Tresor aufschließen musste. Darin befanden sich zwei verschlossene Fächer für die Kassierer. Auf entsprechende Aufforderung öffnete die Zeugin T4 sodann ihr Fach, welches jedoch leer war. Da X jedoch mehr Geld verlangte, riefen die Zeugen T4 und L5 nach der anderen Kassiererin, der Zeugin L8. Diese begab sich sodann zusammen mit S, der die in der Kassenbox abgeschlagene Kamera ebenfalls in den Papierkorb gelegt hatte, in den Tresorraum und schloss ihr Fach auf. Dieses war jedoch ebenfalls annähernd leer. Daraufhin sagte die Zeugin T4, die die Situation nun als sehr bedrohlich empfand, weil sie und die anderen Angestellten den Angeklagten aus dem Tresor keine nennenswerte Geldbeträge geben konnten, dass sich oben in der Kassenbox in einer Stahlbox noch weiteres Geld befinde, welches sie den Angeklagten geben könne. Nunmehr ging X mit der Zeugin T4 wieder hinauf in die Kassenbox. Dort nahm die Zeugin T4 das in einer gesonderten Stahlbox gelagerte Bargeld, füllte es in einen Stoffsack und Übergab es X, der es ebenfalls in dem Papierkorb verstaute. Sodann packte X den Papierkorb unter den Arm und ging mit der Zeugin T4 wieder ins Untergeschoß, wo sich S mit den Zeugen L8 und L5 noch immer befand. Die Angeklagten wollten das Gebäude nun nach hinten hinaus verlassen und fragten daher nach dem Personalausgang. Der Zeuge L5, der die anderen Angestellten und Kunden in der Schalterhalle nicht weiter gefährden wollte, führte die Angeklagten sodann nicht zu dem im Erdgeschoss gelegenen Personalausgang, sondern zu einem unmittelbar vom Untergeschoss zu erreichenden Notausgang, der ebenfalls an der Hinterseite des Gebäudes liegt. Die Angeklagten waren hierdurch verunsichert und verlangten, dass alle drei Zeugen sie zu dem Notausgang begleiten sollten. Nachdem die Zeugin T4 den Notausgang aufgeschlossen hatte, verlangten die Angeklagten, dass sie nun eine Person noch begleiten müsse. Daraufhin bot sich der Zeuge L5 an, mit ihnen zu gehen. Einer der Angeklagten packte jedoch die Zeugin L8 am Oberarm und bedeutete ihr mitzugehen. Zusammen mit der Zeugin L8 verließen die Angeklagten das Gebäude.
169Als sie sodann merkten, dass sie auf dem richtigen Weg zu dem hinter dem Haus gelegenen Parkplatz waren, kümmerten sie sich nicht weiter um die Zeugin und ließen sie zurück. Daraufhin rannte die verängstigte Zeugin schnell zurück zu dem Gebäude.
170Die Angeklagten gingen weiter zu ihrem Fluchtfahrzeug und fuhren mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 295.281,00 DM sowie der in dem Papierkorb abtransportierten Raumüberwachungskamera zu dem vorbereiteten Versteck. Da dieses nur über abgelegene Straßen und Wege zu erreichen waren, entfernten die Angeklagten die Glühbirnen der Rückleuchten und zogen deren Steckverbindungen heraus, um bei der Fahrt in das Versteck nicht durch das Rück- bzw. Bremslicht aufzufallen. Die Angeklagten stellten das Fahrzeug sodann in dem Waldstück ab und deckten es mit zuvor abgesägten Bäumen ab.
171Da sie über den abgehörten Polizeifunk wiederum die Information hatten, dass ihr Versteck sicher war, verbrachten sie die Nacht in der Nähe des Fluchtfahrzeuges im Wald auf mitgebrachten Isomatten. Am nächsten Morgen räumten sie das Fahrzeug leer und füllten den Inhalt des mitgenommenen Papierkorbs in andere Taschen; den Papierkorb selbst ließen sie wenige Meter neben dem Fahrzeug liegen. Der Innenraum des Fahrzeuges sprühten sie — wie S sagte — „als Variation“ nicht mit Feuerlöschpulver aus, sondern legten ihn mit feuchter Walderde, Tannennadeln, Laub und kleineren Ästen aus. Anschließend entfernten sie sich von dem Fahrzeug, welches am 29.11.1998 von einem Spaziergänger aufgefunden wurde, und gingen zu Fuß zu dem unweit abgestellten Pkw C6, mit dem sie im Berufsverkehr zurück nach T10 fuhren.
172Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten.
173Die Zeugin L8 verspürte während des Überfalls Angst und litt auch danach noch an Angstgefühlen. So verfolgte sie lange Zeit das Geräusch der mittels der Ramme aufgeschlagenen Türen; auch verspürte sie zunächst immer wieder Angst, wenn ein Kunde mit Übergezogenem Motorradhelm die Filiale betrat. Sie unterzog sich nach dem Überfall etwa 1 /2 Jahre lang einer Psychotherapie, wobei sie diese Behandlung aus ihrer heutigen Sicht letztlich vorbeugend zwecks folgenloser Verarbeitung des damaligen Geschehens in Anspruch genommen hat. Heute fühlt sich die Zeugin aufgrund des damaligen Vorfalls nicht mehr spürbar beeinträchtigt.
174Auch die Zeugin T4 verspürte während des Überfalls Angst und litt auch danach noch an Angstgefühlen. Diese äußerten sich zunächst in Schlafstörungen und einem allgemeinen Unwohlsein, wobei sie zunächst die größte Angst im Winter im Dunkeln hatte. Heute sind aus ihrer Sicht keinerlei Beeinträchtigungen mehr aufgrund des damaligen Geschehens verblieben.
175Die Zeugin A, die bereits während ihrer Ausbildung zur Bankkauffrau im Jahre 1983 und später dann noch einmal im Jahre 1988 Überfälle auf ein Geldinstitut erlebt hat, empfand den Überfall im Gegensatz zu den beiden vorherigen in der Art seiner Durchführung als sehr brutal und aggressiv und für sie bedrohlich. Die ersten Wochen nach diesem Überfall Iitt sie unter allgemeinem Unwohlsein, welches Ausdruck ihrer Verängstigung war. Mittlerweile fühlt sie sich jedoch durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
176Die Zeugin T2, eine Bankangestellte, litt für eine kurze Zeit nach dem Überfall unter Schlafstörungen, die sich bald jedoch wieder legten; heute fühlt sie sich nicht mehr spürbar beeinträchtigt.
177Der Zeuge L5, der die Waffe von S als sehr mächtig und furchteinflößend empfand, verspürte während des Überfalls große Angst. Er hatte insbesondere Angst davor, dass auch geschossen werden konnte. Das ganze Überfallgeschehen empfand der Zeuge, der es bis heute nicht vergessen kann, als äußerst brutal und bedrohlich; aus seiner Sicht stellte es sich wie ein kurzzeitiger Kriegszustand von 5 - 8 Minuten dar. Der Zeuge, den das Geschehen auch heute noch berührt, empfand etwa zwei Wochen lang nach dem Überfall „einfach nur Angst“. Mittlerweile hat er das Geschehen im wesentlichen verarbeitet und überwunden auch wenn er heute noch als Folge des Überfalls schreckhafter als früher ist.
178Die Eheleute L17 verspürten während des Überfalls Angst und schlief in dessen Folge zunächst eine Zeitlang schlecht. Heute fühlen sich die Eheleute durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
1797. Der Überfall in E8
180Die Angeklagten trafen sich am Morgen des 07.12.2000 wiederum auf dem Parkplatz des I12-Einkaufmarktes in T10. Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der Stadtsparkasse X7 in E8, die an der B-Straße gelegen ist, überfallen. Dieses Geldinstitut kannte X noch aus früheren-Zeiten. Gleichwohl waren auch hier Erkundigungen im einzelnen erforderlich, die die Angeklagten in gewohnter Weise einholten. Dabei war ihnen aufgefallen, dass der eigentliche Ortskern von E8 sehr klein ist und aus ihm nur wenige Straßen herausführen. Um bei Benutzung einer dieser übersichtlichen Straßen nicht auf der Flucht zu einem außerhalb gelegenen Versteck aufzufallen, beschlossen die Angeklagten, abweichend von der sonstigen Tatausführung die Nacht nach dem Überfall im Ort selbst zu verbringen.
181In Vorbereitung dieses Überfalls entwendeten sie in der Zeit zwischen dem 21. und 23.09.1999 von dem Gelände des Autohauses T14 in I16 einen blauen Pkw der Marke W2 sowie einen weiteren Pkw, einen blauen W2 IV, jeweils mit den Originalschlüsseln, die sich in an den Seitenscheiben der Fahrzeuge angebrachten Schlüsseltresoren befanden. Während sie den H3 III bei dem Überfall in E8 einsetzten, lagerten sie den anderen Pkw in einer der von S angemieteten Garagen ein. Den H3 III stellten die Angeklagten kurz vor dem Überfall wie üblich auf dem Parkplatz in T10 ab. Des weiteren verbrachten sie einige Tage vor dem Überfall einen geschlossenen Kastentransporter der Marke W2, Modell $ #, den sie in der Nacht zum 26.11.1999 in P4 gestohlen hatten, in das Industriegebiet von E8 und stellten es dort ab. Auch bei diesem weißfarbenen Lieferwagen hatte S - wie bei dem in Q9 zurückgelassenen Fahrzeug - die Scheiben an der Heckklappe sowie zwischen Führerhaus und Laderaum mit weißer Farbe zugesprüht, damit der Laderaum von außen nicht einsehbar war. In dem Fahrzeug befanden sich Matratzen und Isomatten.
182Während S mit seinem Pkw zu dem Treffpunkt erschien, fuhr X wiederum mit dem Pkw C6 ### $ vor. S stellte sein Fahrzeug ab und stieg in den H3 III um. Sodann fuhren sie nach E8. Da die Angeklagten beabsichtigten, den H3 später am Ende eines unbeleuchteten, von der Straße aus nicht einsehbaren Privatweges hinter der Mehrzweckhalle in E8 abzustellen, parkten sie den C6 auf einem unterhalb des Hallengeländes angelegten Parkplatz ab. Vom geplanten Abstellort des H3 war dieses Fahrzeug somit nicht weit entfernt und konnte gut zu Fuß erreicht werden. An den H3 montierten sie die Kennzeichen $$ - && ###, die sie in der Nacht zum 23.11.1999 von einem in C21 abgestellten Pkw W2 entwendet hatten. Sodann fuhren sie mit dem H3 zu der Zweigstelle der Stadtsparkasse X7 in E8.
183Gegen 17.50 Uhr erreichten die Angeklagten die Zweigstelle und stellten das Fahrzeug rechts von der Eingangstür direkt auf dem Gehweg ab. Sie stiegen aus und betraten das Zweigstellengebäude. Beide Angeklagte trugen Jacken mit Kapuzen und wiederum gummierte Karnevalsmasken. Während S die Kapuze seiner Jacke über den Kopf gezogen hatte, so dass seine D3-Maske nur schemenhaft zu erkennen war, trug X über seiner Maske, die das Gesicht von T15 darstellte und seinen Kopf vollständig bedeckte, keine Kapuze. Die Angeklagten führten jeweils ihre Pistolen des Modells K2, ein vollautomatisches Sturmgewehr, DDR-Fertigung, Kaliber 7,62 x 39 mm, mit auffallendem Krummmagazin, Riemen und Laser, die Stahlramme sowie Rucksäcke bzw. Taschen mit sich. Während sich das Maschinengewehr zunächst in einem der Behältnissen der Angeklagten befand, hielt X beim Betreten der Filiale die Pistole in der rechten Hand gut sichtbar vor sich. Ohne durch Rufe wie „Überfall“ oder in sonstiger Weise auf sich aufmerksam zu machen, begaben sich beide Angeklagte unverzüglich zu dem durch Panzerglas besonders gesicherten Kassenbereich, in dem sich der Zeuge X3 befand. Der Zeuge X3 begriff die Situation gleichwohl sofort und löste stillen Alarm aus. Dadurch wurde die im hinteren Kassenbereich etwa einen 1/2 m unterhalb der Decke angebrachte Raumüberwachungskamera ausgelöst, die Einzelbilder von dem Überfallgeschehen gefertigt hat. S schlug mit der Ramme in Höhe des Türschlosses zweimal auf die verschlossene, zum Kassenbereich führende Tür ein, so dass diese aufsprang. Die Angeklagten drangen nun in den Kassenbereich ein und verlangten von dem Zeugen X3, der sich durch die resolute Vorgehensweise der Angeklagten und ihr Eindringen in „seinen“ Sicherheitsbereich massiv bedroht fühlte, den im Keller befindlichen Tresor zu öffnen. Während X, der zwischenzeitlich die Waffe gewechselt hatte und nunmehr das Maschinengewehr in Händen hielt, den Zeugen X3 bedrängte, mit ihm in den Tresorraum zu gehen, raffte S sämtliche auf dem Zahltisch und im geöffneten Kassentresor befindlichen Geldscheine zusammen und packte sie in die mitgeführte Tasche. In Säcken befindliches Münzgeld nahm der Angeklagte nicht an sich. lm Tresorraum öffnete der Zeuge X3 den Tresor und das zu seiner Kasse gehörige Fach und packte auf Anweisung von X sämtliche dort lagernde Notenbündel und Geldscheine in die von X mitgeführte Tasche. X verlangte sodann auch die Öffnung des zweiten Faches; Dies konnte der Zeuge X3 aber nicht öffnen, weil er nur den Schlüssel zu seinem Kassenfach bei sich führte. Über den Schlüssel für das zweite Fach verfügte die zweite Kassiererin, die Zeugin L2. Dies teilte der Zeuge X3 X mit. Daraufhin wies X den Zeugen X3 an, den Schlüssel von oben zu holen und begleitete ihn dabei. Aufgeregt und hektisch musste der an Asthma leidende Zeuge X3 den Schlüssel erst eine Zeitlang zu suchen, bevor er ihn fand. Schließlich ging er zusammen mit X zurück in den Tresorraum, öffnete dort nun auch das zweite Fach und packte das darin befindliche Bargeld in die Tasche von X. Ruhig, aber zügigen Schrittes verließ daraufhin X die Filiale. Zwischenzeitlich hatte sich S zu dem vor dem Eingang stehendem Fahrzeug begeben und dort im Fußraum auf der Beifahrerseite seine Tasche sowie die Ramme abgelegt. Anschließend ging er zwischen dem Eingangsbereich der Filiale und dem Fahrzeug immer hin und her, so dass er beides im Blick hatte. Als X aus dem Gebäude herauskam, begaben sich beide Angeklagten zum Fahrzeug, wobei X das Fahrzeug steuerte. Mit dem erbeuteten Geld in Höhe von 242.540,00 DM fuhren sie in Richtung Dorfmitte davon. S drehte die Lehne des Beifahrersitzes ganz nach hinten herunter, so dass er sich in dem Wagen flach machen und von außen nicht gesehen werden konnte.
184Nachdem sie den Wagen - wie S es sagte — „durch ein paar Straßen bewegt“ hatten, stellten sie ihn an dem geplanten Abstellort hinter der Mehrzweckhalle ab, die nicht weit von der Sparkasse entfernt ist. Sie montierten die Kennzeichen ab und räumten das Fahrzeug leer. Dabei übersahen sie ein Bündel mit 50 x 10,00 DM- Scheinen, welches auf der Rückbank unter der zurückgedrehten Lehne des Beifahrersitzes lag. Sie sprühten den Innenraum wieder mit Feuerlöschpulver aus und begaben sich zu dem auf dem unteren Parkplatz abgestellten C6. Damit fuhren sie in das etwa 700 - 800 m entfernte Industriegebiet, wo der abgestellte W2-Transporter stand. Sie parkten den C6 in der Nähe und stiegen in den W2-Transporter um. Da die Angeklagten aufgrund der Informationen, die sie über den abgehörten Polizeifunk erhielten, ihren Standort für sicher hielten, verbrachten sie wie geplant die Nacht in dem W2-Transporter. Am nächsten Morgen fuhren sie im Berufsverkehr mit beiden Fahrzeugen zurück nach T10.
185Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten.
186Der Zeuge X3 verspürte, wie bereits erwähnt, während des Überfalls, der bereits das vierte Geschehen dieser Art für ihn war, große Angst und fühlte sich stark bedroht. Dies lag aus der Sicht des Zeugen daran, dass im Unterschied zu den vorherigen Überfällen erstmals Täter mit wenigen Handgriffen in die mit Panzerglas gesicherte Kassenbox eingedrungen waren, die er bis dahin für sicher und gut geschützt gehalten hatte. So waren ihm die Angeklagten bei diesem Überfall so nahe, wie ihm zuvor noch kein anderer Täter bei einem der vorherigen Überfälle gekommen war.
187Durch die Inanspruchnahme psychologischer Betreuung hat der Zeuge X3 aber auch dieses Ereignis letztlich gut verarbeiten können. Während ihm zunächst eine Zeitlang jeweils am Donnerstag und vor allem in der dunklen Jahreszeit das Geschehen immer wieder vor Augen kam, fühlt er sich heute nicht mehr nennenswert beeinträchtigt.
188Auch die Zeugin L2, die damals in der Bank arbeitete und bereits einen anderen Überfall erlebt hat, verspürte während des Überfalls große Angst und empfand die Vorgehensweise der Angeklagten, insbesondere das Aufbrechen der Kassentür mittels der Ramme, als sehr brutal. Wenn ihr in der dunklen Jahreszeit Männer mit Mützen und Handschuhen begegnen, empfindet sie auch heute noch Angstgefühle, die mit Herzrasen einhergehen.
189Der Zeugin I3, eine Bankangestellte, die ebenfalls bereits schon einen anderen Überfall erlebt hat und auch bei diesem Überfall große Angst verspürte, sind besonders die Geräusche des Aufbrechens der Kassentür im Gedächtnis hängengeblieben. So sind ihr besonders die beiden stumpfen Schläge erinnerlich, die beim Aufbrechen der Tür zu hören waren. Nach der Inanspruchnahme psychologischer Hilfe, die seitens ihres Arbeitgebers in Form von Gemeinschaftssitzungen angeboten worden waren, fühlt sich die Zeugin heute aber nicht mehr durch das damalige Geschehen beeinträchtigt.
1908. Der Überfall in O6
191Am Morgen des 19.11.2001 trafen sich die Angeklagten wie gewohnt auf dem Parkplatz des I12-Einkaufmarktes in T10. Dieses Mal wollten sie die Zweigstelle der W eG in O6 überfallen. Das Objekt erfüllte wiederum alle von ihnen für notwendig erachteten Kriterien. Davon hatten sie sich - wie üblich - zuvor durch mehrere Erkundungsfahrten vor Ort im einzelnen überzeugt und sich dabei gute auch Ortskenntnisse verschafft.
192Bei der Vorbereitung dieses Überfalls hatten die Angeklagten festgestellt, dass von dem Parkplatz, der hinter dem Bankgebäude gelegen war, ein kleiner Rad- und Wanderweg zu dem Nachbarort C22 verlief, der ideal als Fluchtweg geeignet war. Dieser war gerade breit genug, dass sie ihn mit einem W2 hätten befahren können. lm Rahmen einer ihrer zahlreichen Erkundungsfahrten, bei der sie unter anderem diesen Weg mit Fahrrädern abfuhren, mussten sie jedoch feststellen, dass am Ende des Weges kurz vor C22 Absperrpfosten angebracht waren, die die Durchfahrt mit einem Pkw unmöglich machten. Dieser Umstand erschien ihnen jedoch nicht als Hinderungsgrund, gleichwohl einen Pkw als Fluchtfahrzeug einzusetzen. Sie beschlossen, diese Pfosten vor der Tat so zu manipulieren, dass sie mit Leichtigkeit umzulegen waren. Als sie sich in Ausführung dieses Vorhabens jedoch von Anwohnern beobachtet bzw. entdeckt fühlten, brachen sie ihre nächtliche Aktion unverrichteter Dinge ab und ließen ihren Plan, den Weg mit einem Pkw als Fluchtfahrzeug zu befahren, fallen. Da ihnen der Verbindungsweg zwischen O6 und C22 aber nach wie vor als der geeignetste Fluchtweg erschien, beschlossen sie, den Überfall mit einem Motorrad als Fluchtfahrzeug zu begehen, welches durch die Absperrpfosten hindurch fahren konnte. Bei näherer Betrachtung der Örtlichkeiten der Bank fiel den Angeklagten sodann auf, dass sowohl neben der Treppe des zur Straßenseite gelegenen Haupteingangs als auch neben der Treppe des rückwärtigen, zum Parkplatz gelegenen Eingangs jeweils eine Auffahrrampe für Rollstuhlfahrer verlief, über die sie mit dem Motorrad in das Bankgebäude selbst hinein und auch wieder hinaus fahren konnten. Diese bauliche Gegebenheiten ließen in ihnen den Entschluss reifen, bei dem Überfall mit dem Motorrad in das Gebäude selbst hineinzufahren. lm Hinblick auf die kalte Jahreszeit sollte das Motorrad als Tat- und Fluchtfahrzeug aber nur kurz zum Einsatz kommen; anschließend sollte die Flucht mit einem Pkw fortgesetzt werden.
193In Umsetzung dieses Entschlusses entwendeten die Angeklagten in der Nacht zum 12.11.2001 in C10 ein Enduro - Motorrad der Marke C6 $ #### $$, für welches das amtliche Kennzeichen $$ - && # ausgegeben war. An dem Motorrad nahm S sodann hinsichtlich der Lichtanlage die gleiche Manipulation vor wie an dem Motorrad, welches als Fluchtfahrzeug bei dem Überfall in Q9 gedient hatte. Des weiteren veränderte er die Elektrik dahingehend, dass sich - entgegen der ursprünglichen Bauart - der Motor des Motorrades nicht von selbst abschaltete, sobald es auf den Ständer gestellt wurde. Dies erschien den Angeklagten wichtig, um das Motorrad im Gebäude der Bank mit laufendem Motor abstellen zu können. Schließlich montierte S noch eine spezielle Tragevorrichtung auf dem Gepäckträger des Motorrades, die zur sicheren Aufnahme der auch in diesem Fall wieder mitgeführten Ramme dienen sollte. Dieses so präparierte Motorrad verbrachten die Angeklagten wenige Tage vor dem Überfall in ein Versteck, welches sie in einer ungefähr 5 Kilometer von der Bank in O6 entfernten Schonung hergerichtet hatten. Dort stellten sie die Maschine ab und deckten sie vollständig mit Tarnplanen ab, so dass sie nicht erkennbar war. Den Transport des Motorrades bewerkstelligten sie wiederum mit dem weißen W2-Transporter. den sie auch schon in E8 benutzt hatten.
194Zum vereinbarten Treffpunkt in T10 erschienen am Tattag beide Angeklagten mit ihren Pkw. Sie stiegen in einen zuvor entwendeten und dort abgestellten Pkw W2 um. Mit diesem Fahrzeug fuhren sie zu dem Versteck in der Nähe von O6, wo sie das Motorrad abgestellt hatten. Dort setzte X S mit der von ihm benötigten Ausrüstung ab. X fuhr anschließend weiter und parkte den H3 etwa gut einen Kilometer von der Bank entfernt. Anschließend holte S mit dem Motorrad X von dem vereinbarten Abstellort des Pkw ab. Das Motorrad hatte S wieder mit dem Originalkennzeichen $$ - && # versehen, welches er kurz vor Erreichen der Filiale in O6 so zusammenbog, dass es kaum noch lesbar war.
195Gegen 17.45 Uhr trafen die Angeklagten mit dem Motorrad an der Zweigstelle der W eG in O6, welche an der Q-Straße gelegen ist, ein.
196Vor dem Gebäude stieg X von dem Motorrad ab und begab sich zu Fuß zur Eingangstür. Währenddessen fuhr S mit dem Motorrad zu der erwähnten Auffahrrampe, fuhr diese zügig hinauf und manövrierte das Motorrad sowohl durch die äußere Eingangstür, welche ihm X aufhielt, als auch durch die innere, selbsttätig öffnende Schiebettür bis in den Schalterraum der Bank, wo er es mit laufendem Motor auf den Ständer aufbockte und abstellte. Beide Angeklagten verbargen ihre Gesichter unter Unterziehhauben und Integralmotorradhelmen. Während X mit seiner Pistole des Modells K2 sowie dem Sturmgewehr mit dem Krummmagazin bewaffnet war und einen Rucksack bei sich trug, führte S seine Pistole der Marke K2 sowie eine Umhängetasche mit sich. Des weiteren nahm er die auf dem Gepäckträger transportierte Stahlramme an sich. Die Angeklagten hielten den Einsatz des Maschinengewehrs für erforderlich, um den Beteiligten unmittelbar die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens vor Augen zu führen.
197lm Schalterraum rief X „Überfall“ und stürmte auf den Zeugen H7 zu, der am Kassenschalter stand und gerade Geld abheben wollte. X packte den Zeugen H7 am Arm, drückte ihm für den Kassierer, den Zeugen N, gut sichtbar das Maschinengewehr in die Seite und forderte den Kassierer auf, den gesicherten Kassenbereich zu öffnen. Der Kassierer nahm die Aufforderung zunächst nicht recht ernst, löste gleichwohl aber stillen Alarm aus. Dadurch wurden auch die in der Filiale installierten Raumüberwachungskameras aktiviert, die auf den Kassenbereich ausgerichtet sind und von dem Überfallgeschehen Einzelbilder gefertigt haben. Als X seine Forderung ernsthaft unter massiver Bedrohung des Zeugen H7 wiederholte und zudem androhte, dem Zeugen werde etwas passieren, wenn der Kassierer die Tür nicht öffne, folgte der Zeuge N der Aufforderung. Er öffnete die Tür zum gesicherten Kassenbereich, wandte sich sodann aber ab und ging in einen Nebenraum des Kassenbereichs, in dem eine Holzkiste mit Bargeld stand. Aus dieser Kiste entnahm er mehrere Geldscheinbündel, warf sie schnell in den in dem Raum befindlichen Papierkorb und deckte sie mit leeren Stoffgeldsäcken zu. Dies tat der Zeuge N in der Erwartung, das auf diese Weise versteckte Bargeld dem Zugriff der Angeklagten entziehen zu können.
198Nachdem der Zeuge N die Tür zum Kassenbereich geöffnet hatte, ließ X-von dem Zeugen H7 ab, betrat den Kassenbereich und verlangte von dem Zeugen N, der zwischenzeitlich wieder im Blickfeld des X war, lautstark und etwas verärgert über dessen verzögerliches Verhalten den Schlüssel für den Haupttresor. Der Zeuge N, der zunächst die Tür zum Kassenbereich wieder schloss, erwiderte, dass er genauso aufgeregt wie der Angeklagte sei und er erst einmal in Ruhe nachdenken müsse, wo er denn sein Schlüsselbund, an dem auch die Schlüssel für den Tresor seien, abgelegt habe. Dies tat der Zeuge, um Zeit zu gewinnen. Er wusste, dass sich die nächste Polizeidienststelle im 15 km entfernten T16 befand und die alarmierten Beamten längere Zeit für die Anfahrt nach O6 benötigen würden.
199Zwischenzeitlich hatte sich S des noch immer vor dem Kassenbereich stehenden Zeugen H7 angenommen. Der Angeklagte packte ihn am Arm, zog ihn in den Flurbereich hinaus und forderte ihn auf, den Filialleiter zu holen. Dann ließ ihn der Angeklagte los und ging zurück zum Kassenbereich. Diese Gelegenheit nutzte der Zeuge H7 und floh aus einem Seitenausgang des Gebäudes.
200S verschaffte sich nun ebenfalls Zutritt zum Kassenbereich, indem er mit der Stahlramme in Höhe des Schlosses zwei- bis dreimal kräftig gegen die zum Kassenbereich führende Tür einschlug, so dass diese unter lautem Getöse aufsprang.
201Angesichts des Umstandes, dass nunmehr zwei bewaffnete Täter im aufgebrochenen Kassenbereich vor ihm standen, ließ der Zeuge N von seiner Verzögerungstaktik ab, holte den Schlüssel für den Tresor und ging mit X über die unmittelbar aus dem Kassenbereich in den Keller führende Treppe zu dem Tresorraum.
202Dort entschloss sich der Zeuge N erneut Zeit zu gewinnen und öffnete zunächst nur die Fächer des Tresors, in dem sich Stoffsäcke mit Hartgeld befanden. Dies bot er X mit den Worten: „Was willst Du denn hier, hier ist doch nur Hartgeld drin" an. Verärgert über dieses erneute Täuschungsmanöver bedrohte der Angeklagte X den Zeugen N nun massiv mit seiner Waffe und drängte ihn mit der Drohung „K3, mach voran, sonst siehste heute Abend die Mutti nicht wieder“ zur Eile. Daraufhin schloß der Zeuge N auch die Fächer mit dem gebündelten Scheingeld auf und begann, es in den von X hingehaltenen Rucksack zu packen. Da er trotz der fortwährenden Bedrohung mit der Waffe nur zögerlich hantierte und zudem zunächst die Bündel mit den Fünf-Mark-Scheinen umpackte, schubste X ihn unwillig zur Seite und packte dann selbst den gesamten vorhandenen Bestand an gebündelten DM - Scheinen in seinen Rucksack.
203Sodann forderte X auch die Herausgabe von Euro-Noten. Da die Filiale O6 mit diesen aber noch nicht beliefert worden war, konnte der Zeuge N diese nicht herausgeben; dies sagte er X, wobei er nunmehr Angst um sein Leben verspürte, weil er befürchtete, X könne ihm auch dieses Mal nicht glauben und ihm daher etwas antun. X gab sich indes mit der Antwort zufrieden und ging mit dem Zeugen N wieder hoch in den Kassenbereich, wo sie auf S sowie den Filialleiter, den Zeugen C23, trafen.
204Zwischenzeitlich hatte S seine Suche nach dem Filialleiter, der sich zunächst in seinem Büro versteckt gehalten hatte, fortgesetzt. S hatte einen weiteren Angestellten, der ihm begegnet war, auch aufgefordert, den Filialleiter zu holen. Dieser Angestellte verschwand dann jedoch ebenfalls durch eine Nebentür und versteckte sich in einer angrenzenden Garage. Zwar stellte ihm S nach, indem er ihm folgte und versuchte, die von innen nur mit einem Schlüssel zu öffnende Tür mit seiner Ramme aufzuschlagen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Währenddessen war S aufgefallen, dass der Hausmeister die selbsttätig öffnende Innentür, welche zu dem hinteren Ausgang führt, durch den die Angeklagten entkommen wollten, verschlossen hatte. Er begab sich daraufhin zu dieser Glastür und schlug auf sie mit der Stahlramme mehrmals ein, bis sie laut berstend und splitternd in sich zusammenbrach und zu einen riesigen Scherbenhaufen zerfiel. Aufgeschreckt durch diese Geräusche, die der Zeuge C23 - wie mehrere andere Angestellte auch - zunächst für Schüsse gehalten hatte, entschloss sich der Zeuge C23 zum Verlassen seines Büros, um eventuell Hilfe leisten zu können. Dabei begegnete er S, der ihn mit in den Kassenbereich nahm und von ihm die Öffnung des dort an einer Außenwand befindlichen Nachttresors verlangte. Da der Zeuge C23 aber nur die entsprechende Kombination kannte, nicht aber auch über den Schlüssel verfügte, mussten sie auf die Rückkehr des Zeugen N aus dem Tresorraum warten.
205Als der Zeuge N4 nun wieder oben im Kassenbereich angelangte, nahm ihn der Zeuge C23 mit den Worten „Wir haben keine Chance, mach den Nachttresor auf“ in Empfang. Der Zeuge N folgte dieser Weisung und schloß den Nachttresor auf, der jedoch leer war.
206Daraufhin rafften die Angeklagten die offen in den Schütten des Zahltisches liegenden Geldbündel und -scheine zusammen und stopften sie eilig in ihre Taschen. Dies war jedoch schwierig, weil sie beide dicke Motorradhandschuhe trugen. Daher half ihnen der Zeuge C23 dabei und hob auch heruntergefallene Geldscheine auf, die er ebenfalls in den Taschen der Angeklagten verstaute. Dann fragten die Angeklagten wiederum nach Euro-Noten, über die die Filiale O6 noch nicht verfügte. Dies legte ihnen der Zeuge C23 noch einmal dar. Schließlich verlangten die Angeklagten noch die Herausgabe ausländischer Währungen, die sich auf einem Tisch in einem Nebenraum des Kassenbereichs befanden. Der Zeuge N holte diese Schütte und begann - wiederum in der Absicht, Zeit zu gewinnen – zunächst in aller Ruhe damit, die Scheine mit den geringsten Werten in die Taschen der Angeklagten zu packen. Erneut schubste ihn X unwillig zur Seite und füllte sämtliche Geldscheine der ausländischen Währungen in seine Taschen. Sodann begab sich S zu dem Motorrad, während X mit dem Zeugen C23 zu der hinteren. zum Parkplatz führenden Ausgangstür ging. Während der Angeklagte S die Maschine vorsichtig über den Scherbenhaufen der zerschlagenen Ausgangstür bugsierte, hielten der Zeuge C23 und X die beiden Türflügel der äußeren, unbeschädigten Tür auf, so dass S auch diese passieren konnte.
207Sodann setzte sich X ebenfalls auf das Motorrad und die Angeklagten fuhren über die rückwärtige, neben der Treppe verlaufende Rampe hinab und verließen das Gelände der Volksbankfiliale in O6 über den hinter dem Gebäude liegenden Parkplatz mit dem erbeuteten Geld in Höhe von insgesamt 887.500,46 DM. Von dort aus setzten sie ihre Flucht wie vorgesehen über den Rad- und Wanderweg fort und fuhren zu dem Abstellort des W2.
208Dort stieg X in den Pkw um, während S mit dem Motorrad weiter in ein Waldgebiet fuhr. Aufgrund der Informationen, die er per Polizeifunk über den Stand der Fahndungsmaßnahmen erhielt, hielt S es für sicherer, sich vorläufig zu trennen und die Maschine zu „entsorgen“. Dazu fuhr er mit dem Motorrad zu einem steilen Abhang in einem Waldgebiet, wo er die Maschine in den Abgrund fallen ließ.
209Er selbst verkroch sich sodann in ein vorbereitetes Versteck unter einem Viadukt, wo er die Nacht verbrachte. X hielt sich weiterhin in dem in einiger Entfernung stehenden Pkw auf und nächtigte darin. So entgingen die Angeklagten wiederum dem Zugriff der Polizei, die im Bereich von O6 intensiv fahndete. Früh am nächsten Morgen holte X S aus seinem Versteck ab und nahm ihn in den Pkw auf, bevor sie zurück nach T10 fuhren.
210Auch nach diesem Überfall begaben sich die Angeklagten wieder in den Ort O6, um, wie S es sagte, in der Örtlichen Presse „ihre Kritiken“ zu lesen und sich über den Stand der Ermittlungen zu informieren. Entsprechende Informationen holten sie auch durch das Abhören des Polizeifunks ein. Dabei fiel ihnen auf, dass das von ihnen entsorgte Motorrad offensichtlich noch nicht gefunden worden war. Um es nicht als unnötigen Spurenträger endgültig zurückzulassen, entschlossen sich die Angeklagten, es zu bergen und wieder in eine der Garagen von S zu verbringen. In der Tat gelang es ihnen sodann in den darauffolgenden Tagen, dass Motorrad unerkannt zu bergen und es in dem weißen W2— Transporter zurück in eine von S in X10 angemietete Garage zu verbringen.
211Während des Überfalls befanden sich mehrere Kunden und Angestellte in bzw. unmittelbar vor der Schalterhalle, die während des Geschehens Angst hatten und sich unterschiedlich stark bedroht fühlten.
212Der Zeuge N, der wenige Monate nach diesem Überfall einen weiteren Überfall auf die Filiale in O6 erlebt hat, verspürte zwischenzeitlich Todesangst. Als er im Tresorraum X die verlangten Euro-Noten nicht geben konnte, befürchtete er, der Angeklagte könne ihm aus Wut darüber etwas antun; für einen Moment hatte er daher mit seinem Leben abgeschlossen. Unmittelbar nach diesem Überfall litt der Zeuge an Schlafstörungen und hatte Alptraume, fühlte sich ansonsten aber durch das Überfallgeschehen nicht weiter belastet. Erst nach dem zweiten Überfall, bei dem der Zeuge mit dem Täter nicht in den Tresorraum gehen musste und dessen Ausführung er auch im Übrigen als sehr viel harmloser und weniger beängstigend empfand als die Ausführung des ersten Überfalls, wurde dem Zeugen Umfang und Ausmaß der im Rahmen des ersten Überfalls gegen ihn gerichteten Bedrohung richtig bewusst. Zur Verarbeitung des ihn nunmehr sehr belastenden Geschehens nahm er sodann etwa ein halbes Jahr lang einmal pro Woche psychologische Hilfe in Anspruch. Mittlerweile hat der Zeuge den gesamten Vorfall aber gut verarbeitet und fühlt sich dadurch nicht mehr nachhaltig beeinträchtigt.
213Der Zeuge H7 verspürte während des Überfalls, als ihn X unmittelbar mit der Waffe bedrohte, fürchterliche Angst; er zitterte und schwitzte am ganzen Körper. In den unmittelbar auf den Überfall folgenden Nächten litt er unter Schlafstörungen und Angstträumen. Nach der einmaligen Inanspruchnahme von psychologischer Hilfe verbesserte sich sein Zustand jedoch rasch wieder. Heute fühlt sich der Zeuge durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
214Die Schwester des Zeugen H7, die Zeugin H7, die während des Überfalls vor der Bank auf ihren Bruder wartete, hatte große Angst um ihren in dem Bankgebäude befindlichen Bruder. Nachdem sie erfahren hatte, was ihrem Bruder widerfahren war, schlief auch sie zunächst in Verarbeitung dieses Vorfalls ein paar Nächte schlecht. Heute belastet sie der damalige Vorfall jedoch nicht mehr.
215Den Zeugen C23 hat der Überfall recht stark belastet. Etwa ein halbes bis drei-viertel Jahr litt er unter erheblichen Schlafstörungen, bevor er das Geschehen für sich verarbeitet hatte. Zwischenzeitlich fühlt er sich durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
216Der Zeuge C7, der Bankangestellte, der sich in eine angrenzende Garage geflüchtet hatte, empfand während des Überfalls Angst und befürchtete insbesondere, von den Angeklagten entdeckt zu werden. Auch sorgte er sich um das Wohlergehen der anderen, in der Bank verbliebenen Mitarbeiter. Seine Angstgefühle bauten sich in den auf den Überfall folgenden Wochen jedoch schnell ab, wozu auch Gruppen- und Einzelgespräche beitrugen, die am Tag nach dem Überfall von der Betriebsärztin durchgeführt wurden. Heute fühlt sich der Zeuge nicht mehr beeinträchtigt.
217Der Zeuge Q4, ein Kunde, der sich zunächst im Vorraum der Bank im SB-Bereich aufhielt und diesen sodann verließ, als S mit dem Motorrad in die Bank hineinfuhr, sorgte sich während des Überfalls vor allem um das Wohlergehen der im Bankgebäude verbliebenen Kunden und Angestellten. Diese Sorge wurde von der ihm bekannten Zeugin H7 verstärkt, die ihm aufgeregt mitteilte, dass ihr Bruder noch in der Bank sei. In Verarbeitung des Geschehens litt der Zeuge etwa eine Woche nach dem Überfall an Schlafstörungen und Angstgefühlen. Diese bauten sich jedoch rasch wieder ab. Heute fühlt er sich nicht mehr beeinträchtigt.
2189. Der Überfall in T17
219Am 06.12.2001 wollten die Angeklagten die Zweigstelle der Sparkasse S11 in T17 Überfallen, die wiederum alle von ihnen für notwendig erachteten Kriterien erfüllte. Sie trafen sich wie gewohnt am Morgen auf dem Parkplatz des I12-Einkaufmarktes in T10. Während S mit seinem Pkw zu dem Treffpunkt erschien, fuhr X wiederum mit dem Pkw C6 ### $ vor. S stellte sein Fahrzeug ab und stieg in einen zuvor von ihnen dort abgestellten schwarzen Pkw der Marke W2 um. Dieses Fahrzeug hatten die Angeklagten Anfang Oktober 2001 in L18/M7 entwendet.
220Mit diesen beiden Fahrzeugen und ihrer üblichen Ausrüstung fuhren die Angeklagten nach T17. Da es in T17 nicht möglich war, den von ihnen als Fluchtfahrzeug vorgesehenen Pkw W2 unmittelbar vor der Bank zu parken, entschieden sich die Angeklagten dazu, aus Sicherheitsgründen als weiteres mögliches Fluchtfahrzeug auch den C6 in der Nähe der Bank abzustellen. Etwa 50 m von dem geplanten Abstellort des H3 entfernt stellten sie den C6 in T17 auf einem Parkplatz ab. Sodann fuhren sie mit dem H3 in ein zuvor vorbereitetes Versteck, welches sie etwa 5 Kilometer von der Bank entfernt in einer dichten, schlecht einsehbaren Schonung angelegt hatten. Dort bereiteten sie sich auf den Überfall vor und fuhren sodann nach T17, wobei sie den mit den zuvor entwendeten Kennzeichen $$ — & #### versahen.
221Etwa gegen 17:10 Uhr trafen die Angeklagten in der Nähe der Filiale der Sparkasse S11 in T17 ein, die am N11platz # gelegen ist. Da das Geldinstitut in einer Fußgängerzone gelegen ist, mussten sie den H3 etwa 70 bis 80 m entfernt vom Eingang abstellen. Um 17.15 Uhr betraten die Angeklagten, die jeweils eine Tasche mit sich führten, das Sparkassengebäude. Die Angeklagten hatten gummierte Karnevalsmasken über ihre Köpfe gezogen, die die Gesichter von T11 in seiner Filmrolle als S7 und - wohl - von B7 wiedergaben. Während X auch dieses Mal die T11-Maske trug, bei der es sich aber um eine andere als bei den vorherigen Überfällen getragene Maske handelte, trug S die B7- Maske. Sie führten ihre Pistolen des Modells K2 mit sich, wobei jedoch nur X seine Waffe in Händen hielt, S Waffe befand sich im Holster unter seiner Jacke. In den Händen hielt S wiederum die Stahlramme, mit der er im Bedarfsfalle die Tür zur Kassenbox aufstoßen wollte. Diese Art der Bewaffnung hielten die Angeklagten hier für ausreichend, nachdem sie festgestellt hatten, dass die Kasse von einer jungen Frau bedient wurde, von der sie annahmen, dass sie sich bereits durch den Anblick einer Faustfeuerwaffe hinreichend beeindrucken lassen würde.
222Die Angeklagten gingen schnellen Schrittes durch den Schalterraum und begaben sich unmittelbar vor die durch Panzerglas gesicherte Kassenbox. S rief der in der Kassenbox befindlichen Kassiererin, der Zeugin U, laut und deutlich zu:
223„Mach auf !“ Nachdem die völlig überraschte Zeugin die Tür nicht sofort öffnete, weil sie sich in der Kassenbox in Sicherheit wähnte, begann S damit, die Tür mit der Ramme aufzustoßen. Als dies zur Überraschung von S nicht sofort gelang, ging er dazu über, auf die Panzerglasscheibe in der Tür einzuschlagen. Nach wenigen Schlägen fiel diese splitternd aus ihrer Halterung heraus, so dass X durch den nun frei gewordenen Scheibenrahmen hindurchgreifen und die Tür von innen öffnen konnte. In der Kassenbox rafften die Angeklagten zunächst das in den Schlitten auf dem Zahltisch der Kasse A liegende Bargeld zusammen und packten es in ihre Taschen. Dabei nahmen sie nur die Scheine an sich, das Münzgeld ließen sie liegen. Sodann forderte X die Zeugin U unter Vorhalt seiner Pistole auf, mit ihm hinunter in den im Keller gelegenen Tresorraum zu gehen. Dieser Aufforderung kam die Zeugin sofort nach und ging mit X in den Tresorraum. Da die Zeugin kurz zuvor im Tresorraum gewesen war und noch alle erforderlichen Schlüssel bei sich hatte, konnte sie alle Türen und das zur Kasse A gehörende Tresorfach sofort öffnen. Auf Anweisung von X musste die Zeugin, die sehr verängstigt und nervös war, sodann den gesamten Bargeldbestand in seine Tasche packen. Nachdem die Zeugin sämtliche DM-Bündel in der Tasche von X verstaut hatte, fragte X nach Euro-Noten. Die Zeugin verwies darauf, dass der Filiale in T17 bisher nur Euro-Münzgeld in Form von sog. Starter-Kids ausgeliefert worden sei, Euro-Scheine hingegen noch nicht vorhanden seien. X, der noch verärgert darüber war, dass die Zeugin die Tür zur Kassenbox nicht sogleich geöffnet hatte, glaubte ihr dies zunächst nicht. Er richtete seine Waffe auf sie und drohte ihr mit den Worten: „Ich bring dich um, du Schlampe!“ Da die Zeugin trotz dieser massiven Drohung gleichwohl bei ihrer Antwort blieb, gab sich X letztendlich damit zufrieden und ging mit ihr wieder hoch in die Kassenbox. Dort trafen sie wieder auf S. X raffte nun noch die Devisenbestände zusammen und packte sie ebenfalls in seine Tasche. Schließlich fragten die Angeklagten noch nach dem Geldausgabeautomaten. Nachdem die Zeugin U ihnen versichert hatte, dass sie dafür keinen Schlüssel habe und ihn daher nicht öffnen könne, verließen die Angeklagten mit dem erbeuteten Bargeld in Höhe von insgesamt 321.955,01 DM das Filialgebäude. Beim Verlassen des Gebäudes trafen die Angeklagten auf den Kunden H, der sich im Vorraum der Schalterhalle an einem Geldausgabeautomaten Geld holen wollte. Um den Ausgang des Gebäudes schneller zu erreichen, stießen die Angeklagten den Zeugen H kurzerhand vor sich her, so dass auch er die Filiale verlassen musste. Dabei dirigierte ihn X so, dass der Zeuge den Lauf der Waffe von X in seinem Rücken spürte. Nach einer kurzen Distanz von etwa 10 bis 20 m drängten die Angeklagten den Zeugen seitlich weg, so dass sie nun zügigen Schrittes zu ihrem Fluchtfahrzeug, dem Pkw W2 H3, gehen konnten. Damit fuhren sie in ihr vorbereitetes Versteck in dem nahegelegenen Waldstück und stellten das Fahrzeug dort ab.
224Aufgrund der Informationen, die die Angeklagten über den abgehörten Polizeifunk erhielten, wussten sie, dass eine Großfahndung unter Einsatz eines modernen Polizeihubschraubers mit Wärmebildkamera veranlasst worden war. Daher deckten sie ihr Fluchtfahrzeug nicht nur mit den Üblichen Tarnplanen ab, sondern setzten auch Spezialplanen ein, die ein Wärmeausstrahlung verhinderten. Alsdann begaben sie sich in das Fahrzeug und warteten zunächst ab. Als sie dann jedoch über den abgehörten Polizeifunk erfuhren, dass die Fahndungsmaßnahmen nicht nach kurzer Zeit abgebrochen, sondern im Gegenteil noch intensiviert wurden und sich auch auf das Waldstück erstreckten, in dem sie sich befanden, verließen sie das Fahrzeug und begaben sich zu einem etwa 400 bis 500 m entferntes Kanalsystem, in dem sie sich die Nacht über verstecken konnten. Hier hörten sie, wie der Hubschrauber über ihnen kreiste, sie letztlich aber nicht entdeckt werden konnten. Auch dieses Versteck hatten sie vorsorglich für den Notfall im Zuge ihrer Vorplanungen vorbereitet.
225Früh am nächsten Morgen begaben sie sich zurück zu dem Pkw W2 H3, der in der Schonung ebenfalls nicht aufgefunden worden war, fuhren damit nach T17 und holten dort ihr Reservefahrzeug, den Pkw C6 ab. Sodann fuhren sie im Berufsverkehr zurück nach T10. Während des Überfalls auf die Zweigstelle der Sparkasse in T17 befanden sich neben den Zeugen U und H noch die Zeugin E5 in dem Gebäude. Alle hatten während des Geschehens Angst und fühlten sich unterschiedlich stark bedroht. Das Überfallgeschehen empfand die Zeugin U als sehr bedrohlich und brutal. Sie verspürte insbesondere in dem Moment große Angst, als die Angeklagten in die von ihr als sicher gehaltene Kassenbox eingedrungen waren und unmittelbar vor ihr standen und sie mit der Schusswaffe bedrohten. Anschließend war sie sehr nervös. In der Folgezeit litt sie unter Schlafstörungen, die jedoch nicht lange anhielten. Aus Angst ist es der Zeugin bis heute nicht möglich, wieder dauerhaft in der Filiale in T17, wo sie bis zu dem Überfall sehr gerne gearbeitet hat, als Kassiererin tätig zu sein. Psychologische oder ärztliche Hilfe hat die Zeugin bisher nicht in Anspruch genommen. Zur vollständigen Verarbeitung des damaligen Geschehens will sie dies auf dringendes Anraten ihres Pfarrers, mit dem sie in Gesprächskontakt steht, aber noch tun.
226Auch die Zeugin E5 verspürte während des Überfalls große Angst. Die Angstgefühle hielten während des sich damals an die Tat anschließenden Winters an und äußerten sich darin, dass die Zeugin Angst verspürte, wenn sie bei Dunkelheit allein zu Hause war. Heute fühlt sich die Zeugin durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
227Während und unmittelbar nach dem Überfall hatte auch der Zeuge H große Angst und fühlte sich sehr ernsthaft bedroht. In der Folgezeit konnte er das Geschehen jedoch schnell verarbeiten und litt nur vorübergehend unter Einschlafstörungen. Heute fühlt er sich durch das damalige Geschehen nicht mehr beeinträchtigt.
22810. Der geplante Überfall in I17
229lm Sommer 2002 kamen die Angeklagten überein, einen weiteren Überfall auf ein Geldinstitut zu begehen. Nach Begehung des letzten Überfalls im Dezember 2001 verfügten sie nach ihren insoweit nicht zu widerlegenden Angaben nicht mehr über ausreichend Barmittel, um ihre weiteren Vorhaben zu realisieren. So benötigte S Geld für die von ihm in Erwägung gezogene Ausreise nach Brasilien, während X der Auffassung war, dass seine Rücklagen sowie der zu erwartende Erlös aus dem beabsichtigten Verkauf des Hauses in B4 nicht ausreichen würden, um ein anderes Anwesen in einer größeren Stadt mit Ladenlokal erwerben zu können, wo er zusammen mit Frau L ein Cafe betreiben wollte. In Umsetzung ihres Plans hatten die Angeklagten die Filiale der Volksbank in I17 in der Eifel ins Visier genommen. Diese kundschafteten sie im August und September 2002 wie üblich aus, wobei sie die nähere Umgebung und etwaige Fluchtwege mit Fahrrädern abfuhren. So verschafften sie sich die erforderliche Ortskenntnis. Anfang September 2002 begab sich S in die Filiale, um sich einen Überblick über die baulichen Gegebenheiten vor Ort zu verschaffen. Zur Tarnung trug er dieses Mal Jägerkleidung. Dabei gelangte er zu der Überzeugung, dass weder Bilder von ihm gefertigt worden waren noch ihn jemand misstrauisch beobachtet hatte. Deswegen hatten weder er noch X Bedenken, diese Bank noch im Herbst desselben Jahres zu überfallen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten erwogen die Angeklagten dieses Mal den Einsatz eines Motorrades als Fluchtfahrzeug. Sie wollten ein schwarzes Geländemotorrad der Marke C6 $$ #### verwenden, welches sie zuvor entwendet und anschließend in eine Garage von S nach D verbracht hatten, Dort nahm S wieder dieselben technischen Veränderungen an der Lichttechnik der Maschine vor, wie er sie auch schon an den anderen in Q9 und O6 benutzten Motorrädern vorgenommen hatte. lm Übrigen sollte als weiteres Fluchtfahrzeug der blaue W2 IV Verwendung finden, den sie zusammen mit dem H3, den sie nach dem Überfall in E8 zurückgelassen haben, im September 1999 in I16 gestohlen hatten.
230Die Angeklagten wollten wie Üblich ihr Gesicht mit Sturmhauben und Vollvisierhelmen verbergen. Aufgrund der eingezogenen Erkundigungen erschien ihnen hier der Einsatz von Langwaffen nicht erforderlich. Vielmehr hielten sie ihre Bewaffnung mit den beiden Pistolen der Marke K2 für ausreichend.
231Bei der Festnahme der Angeklagten am 21.10.2002 stand die Ausführung dieses geplanten Überfalls unmittelbar bevor. Die Angeklagten wollten zuvor nur noch einige Feinabstimmungen vor Ort vornehmen. So wollten sie sich noch vergewissern, dass die örtliche Polizei zu der geplanten Zeit des Überfalls, also kurz vor 18.00 Uhr, in I17 nicht Streife fuhr und ihnen nicht in die Quere kommen konnte. Ansonsten war nur noch das Versteck für die Fluchtfahrzeuge etwa ein bis zwei Tage vor dem Überfall einzurichten, der unmittelbar am ersten Montag nach der Zeitumstellung, also am 28. Oktober 2002 stattfinden sollte.
232Die Angeklagten sind am Montag, dem 21.10.2002 gegen 11.20 Uhr in T10 im Bereich des Großparkplatzes vor dem I12-Einkaufmarktes festgenommen worden. Die Ermittlungen wegen der Überfälle wurden zunächst in verschiedenen Bundesländern geführt, bis beim Landeskriminalamt in Düsseldorf eine Konzentration erfolgte und eine besondere Ermittlungskommission gebildet wurde. Nach umfangreichen Ermittlungen dieser Sonderkommission gerieten schließlich die Angeklagten in Verdacht, bis schließlich ihre Festnahme nach mehrmonatiger Observation und Überwachung ihres Fernmeldeverkehrs erfolgen konnte. Während sich S in seinem Wagen, dem N7 $ ### $$, befand, fuhr X den gestohlenen Pkw C6 ### $, an dem sich die Dublettenkennzeichen $$ - && ### befanden. Beide Angeklagten waren mit ihren halbautomalischen Selbstladepistolen der Marke J, Modell K2 ### $, Kaliber 9 mm Parabellum (§ 53 Abs. 1 Nr. 3a. Buchstabe b) i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 1 WaffG a.F.) bewaffnet, die sie in einem Holster unter der Jacke trugen. In den durchgeladenen und gesicherten Pistolen befanden sich jeweils 15 Schuss Munition. Beide Angeklagten trugen in den Munitionsfächern ihrer Schulterholster jeweils zwei Reservemagazine mit je 15 Schuss Munition bei sich. Dies geschah — wie S ausführte - auch aus Gleichgewichtsgründen, um für die Pistole auf der einen Seite im Holster auf der anderen ein Gegengewicht zu haben.
233In seinem Fahrzeug führte S neben Werkzeugen aller Art, verschiedenen Schlüsseln, Jägerbekleidung, Handschuhen, Sprechfunkgeräten, Sturmhauben und anderen Ausrüstungsgegenständen auch folgende Gegenstände mit sich:
234- die vollautomatische Maschinenpistole J, Modell $# Mini, Kaliber 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b)) nebst Munition, welche sie bei dem zweiten Überfall auf die Sparkassenfiliale in S6 benutzt hatten,
235- das vollautomatisches Sturmgewehr aus DDR-Fertigung, Kaliber 7,62 x 39 mm (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 c)), mit Krummmagazin und Munition, welches sie bei den Überfällen in E8 und O6 eingesetzt hatten,
236- vier jugoslawische Handgranaten $ ## $ # bzw. $ ## $ # (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46),
237- einen Simulator, Explosion $$ ## (§§ 3, 5 Abs. 1 Nummer 2 Sprengstoffgesetz), das ist ein pyrotechnischer Knallkörper aus Altbeständen der Bundeswehr sowie
238- eine selbstkonstruierte Brandvorrichtung (insoweit von der Strafverfolgung gem. § 154 a StPO ausgenommen), bestehend aus fünf Kunststoffflaschen gefüllt mit insgesamt 3,75 Liter Benzin, zwei "Start-Pilot“-Flaschen und einem Simulator, Explosion $$ ##, welche mittels eines eingebauten Küchenweckers zeitverzögert gezündet werden und schlagartig einen Brand verursachen konnte.
239Diese Brandvorrichtung hatte S selbst gebaut. Die Angeklagten beabsichtigten am Tag ihrer Festnahme, ein gestohlenes Fahrzeug mit einem Kupplungsschaden aus ihrem „Bestand“ zu „entsorgen“ und zwar in ähnlicher Weise, wie sie es bereits im Januar 2001 mit dem entwendeten Pkw I15 in der Eifel gemacht hatten. Während X ausprobieren wollte, ob eine Vernichtung des Fahrzeuges auch durch Zündung der mitgeführten Handgranaten möglich sei, schien S das Abbrennen des Fahrzeuges sicherer. Zu diesem Zweck hatte er die Brandvorrichtung konstruiert, die er jedenfalls dann einsetzen wollte, falls die Explosion der Handgranaten nicht zu einer spurenlose Vernichtung des Fahrzeuges führen sollte.
24011. Der Waffenbesitz der Angeklagten
241Die vier Handgranaten in dem Fahrzeug von S waren Bestandteil eines Waffensortiments jugoslawischer bzw. osteuropäischer Herkunft, welches S etwa Mitte 1994 von „N8“ übernommen hatte. Wie erwähnt, musste sich S nach seiner Haftentlassung 1990 in Vorbereitung des geplanten Banküberfalls erst wieder mit Waffen ausstatten. Die Grundausstattung erwarb er von „N8“, der ihm in der Haft von einem Mithäftling empfohlen worden war. Nach mehreren Waffeneinkäufen bei „N8" in der Zeit zwischen 1990 und 1994 fasste dieser Vertrauen zu S und bat ihn um ein Darlehen in Hohe von 200.000,00 DM. „N8“ versprach die Rückzahlung in etwa einem halben Jahr bei einem Zinssatz von 30 % p.a., also 30.000,00 DM Zinsen in einem halben Jahr. Da S „N8“ bis auf die getätigten Waffengeschäfte nicht näher kannte, verlangte er Sicherheiten. „N8“ bot zunächst Kfz-Briefe und Schmuck an. Dies lehnte S als zu unsicher ab. Schließlich bot „N8“ Waffen als Sicherheit an, wobei es sich, wie S wusste, um illegale Waffen handelte, deren Besitz verboten und strafbar ist. Hierauf ging S ein, weil er sich zum einen mit Waffen auskannte und zum anderen wusste, dass illegale Waffen jedenfalls einen Schwarzmarktwert besaßen. Er bestand jedoch darauf, dass es sich um eine Menge an Waffen handeln müsse, die mindestens einem Schwarzmarktverkaufswert von 300.000,00 DM entsprechen müsse. Von dieser „Übersicherung“ versprach sich S einen Druck auf „N8“, der ihn zusätzlich zur Rückzahlung veranlassen sollte.
242„N8“ und S wurden sich handelseinig und trafen sich kurze Zeit später am G4er Flughafen wieder. Dort übernahm S, der mit einem Transporter angereist war, von „N8“ kistenweise Waffen aller Art, die er kurz inspizierte und für gut befand. Es handelte sich dabei um Kriegswaffen wie etwa Panzerfäuste, Panzerhandgranaten, Gewehrgranaten, Minen mit Zünder, Sprengstoffe und sonstige voll- und halbautomatische Schusswaffen, die vorwiegend aus Beständen der ehemaligen jugoslawischen Armee stammten und von denen S bekannt war, dass bereits ihr Besitz ohne entsprechende Erlaubnis strafbar war. Gegen Übergabe des versprochenen Darlehens in Höhe von 200.000,00 DM übereignete „N8“ S das Waffenarsenal zur Sicherheit und verabschiedete sich. S fuhr mit den Waffen nach Hause und lagerte sie in den von ihm angemieteten Garagen ein, die sich in Wohngebieten befanden. Dort trennte er Zünder und Sprengstoffe nicht voneinander.
243Als er Anfang 1995 versuchte, „N8“ in G4 zwecks Rückzahlung des Darlehens ausfindig zu machen, musste er bei seinen Recherchen im entsprechenden Milieu feststellen, dass sich „N8“ nach Belgrad abgesetzt hatte und unerreichbar war. Auch hörte S, dass „N8“ nicht nur ihn, sondern auch andere Darlehensgeber - wie S es sagte — „abgezogen“ hatte. Frustriert fuhr S nach Hause und berichtete X von seinem Reinfall. X hielt auch in dieser Situation zu S und beteiligte sich an dessen Verlust in Höhe von 100.000,00 DM. Im Gegenzug übernahm der an Waffen stets interessierte X einen Teil des Arsenals, welches er in seinem Haus - und zwar im Apartment von S, zu dem den anderen Familienmitgliedern der Zutritt strengstens verboten war — einlagerte. Auch X war bekannt, dass bereits der Besitz dieser Waffen verboten und strafbar ist.
244Unwiderlegt haben sich die Angeklagten betreffend die weitere Verwendung der Waffen dahingehend eingelassen, dass sie sie nicht verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen wollten, sondern vielmehr beabsichtigten, diese in großen Tanks, die sie im Grundstück des X in B4 in den Boden einlassen wollten, zu vergraben. Hierzu ist es infolge ihrer Verhaftung aber nicht mehr gekommen. Neben diesen von „N8“ übernommenen Waffen kauften die Angeklagten gelegentlich auch bei einem belgischen Waffenhändler Waffen bzw. Waffenzubehör, welche in Belgien frei verkäuflich waren. Die Angeklagten wussten aber, dass der Besitz auch dieser Waffen in Deutschland ohne die erforderliche Genehmigung strafbar war.
245Nach der Festnahme der Angeklagten wurden die Wohnungen der Angeklagten sowie die zahlreichen von S im Ruhrgebiet angemieteten Garagen durchsucht. Dabei wurden neben mehreren Pkw und Motorrädern, die zum Teil gestohlen waren, auch große Mengen an Waffen, zumeist Kriegswaffen. gefunden. Bei S wurden neben den erwähnten und oben aufgeführten Waffen in seinem Fahrzeug, der Pistole des Modells K2, die er am Körper trug und vielen anderen Waffen und Waffenteilen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, im einzelnen noch folgende Waffen aufgefunden:
2461. In der Garage Nr. 29 in D in der M8er Straße:
247a) 3 Panzerfäuste (Kriegswaffenliste Teil B Abs. VI Nummer 37)
248b) 3 Panzerhandgranaten (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
249c) 4 Splitterhandgranaten, jugoslawisch, Typ ,,VoIkshandgranate“ (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
250d) 81 Splitterhandgranaten, jugoslawisch, $ ## (Kriegswaffenliste Teil B, Abs., VII, Nummer 46)
251e) 20 Splitterhandgranaten, jugoslawisch, $ ## $ # (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
252f) 9 Splitterhandgranaten, jugoslawisch, $ ## $ # (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
253g) 3 Splitterhandgranaten, $$$ # (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
254h) 1 Splitterhandgranate, jugoslawisch, $ ## $ # (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 46)
255i) 1 Schützenmine, jugoslawisch, N12 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 43)
256j) 6 Schützenminen, $$$#, jugoslawisch (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 43)
257k) 8 Minenzünder, zu jugoslawischer Mine $$$ #$ (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. IX, Nummer 57)
258I) 11 Gewehrgranaten $ ## (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VIII, Nummer 53)
259m) 7 Gewehrgranaten (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VIII, Nummer 53)
260n) 3 Pioniersprengkörper, 200 g (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 47)
2610) 3 Pioniersprengkörper, 100 g (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. VII, Nummer 47)
262p) 1 Splitterhandgranate, vergleichbar dem jugoslawischen Typ $ ## (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Sprengstoffgesetz)
263q) 10 Handgranaten (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Sprengstoffgesetz)
264r) 2 Splitterhandgranaten (USA/Bundeswehr) $$## (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Sprengstoffgesetz)
265s) 7 Simulatoren, Explosion $$ ## (§§ 1, 3, 5 Sprengstoffgesetz)
266t) 4 Übungshandgranaten — Ladungen -, Bundeswehr, $$ ##, $$$ &&& – ## (§§ 1, 3, 5, Sprengstoffgesetz)
267u) 10 Sprengzünder (§§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 3 Absatz 1 Nummer 3, 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
268v) 6 Sprengkapseln (§§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 3 Absatz1 Nummer 3, 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz) .
269w) 10 Sprengzünder (§§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 3 Absatz 1 Nummer 3, 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
270X) 10 Sprengzünder (§§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 3 Absatz 1 Nummer 3, 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
271y) 7 Sprengkapseln (§§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 3 Absatz 1 Nummer 3, 27 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
272z) 2 Kilogramm Sprengstoff $$$$ (§ 1 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
273za) 1 Kilogramm Substanz formbar (§ 1 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
274zb) 21 Kilogramm Substanz formbar (§ 1 Absatz 1 Sprengstoffgesetz)
275zc) Sturmgewehr $$, Modell $$$, 7,62 mm X51 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nummer 29 c))
276zd) Sturmgewehr, System I18, Modell $ #, Kaliber 7,62 mm X 51 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nummer 29 0))
277ze) Maschinenpistole, Modell ##, 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nummer 29 b))
2782. In der Garage in der S-Straße in I10:
279- 1 Handrauchkörper, Typ $$$ – # (§ 5 Sprengstoffgesetz)
2803. In der Garage Nr. 1 in D in der H-Straße #a/#b:
281a) Vollautomatische Maschinenpistole, Hersteller J, Modell N13 V2, Kaliber 9 mm Parabellum (§ 52 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 S, 1 Nr. 1 d) WaffG a1F.)
282b) Halbautomatisches Selbstladegewehr, Hersteller S12, Modell S13 (von der Strafverfolgung gem. § 154 a StPO ausgenommen)
283c) Sturmgewehr „A2“, Modell $## $$#, Kaliber 7,62 mm X 39 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 c))
284d) Sturmgewehr, Hersteller J, Modell H8, Kaliber 7,62 mm X 51 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 c))
285e) Maschinenpistole, Modell Q10 ##, Kaliber 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b))
286Bei X wurden neben der erwähnten Pistole des Modells K2, die er am Körper trug, und vielen anderen Waffen und Waffenteilen, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, in seinem Haus in der I-Straße in B4 neben zwei schussbereiten Revolvern unter dem Kopfkissen bzw. dem Laken seines Bettes, die ebenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, im einzelnen folgende Waffen aufgefunden:
287a) 5 Handgranaten Typ $ ## $ # (Splitter) (Kriegswaffenliste Teil B Abs. VII Nummer 46)
288b) 2 Gewehrgranaten, jugoslawisch, Typ § ## $ # (Splitter) (Kriegswaffenliste Teil B Abs. VIII Nummer 53)
289c) 4 Gewehrgranaten, jugoslawisch, Typ $ ## (Hohlladung) (Kriegswaffenliste Teil B Abs. VIII, Nummer 53)
290d) 10 improvisierte Handgranaten (§ 1 Absatz 2 Nummer 4 Sprengstoffgesetz)
291e) Sturmgewehr, Modell System $$ ##, Kaliber 762 mm X 39 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 c))
292f) Maschinenpistole, Modell T18 $$ ##, Kaliber 7,65 mm C24 (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b))
293g) Maschinenpistole, Hersteller I19, Modell $##/## T19, Kaliber 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b))
294h) Maschinenpistole, Hersteller I18, Modell #, Kaliber 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b))
295i) 1 montierter funktionstüchtiger Laser (von der Strafverfolgung gem. § 154 a StPO ausgenommen)
296j) Maschinenpistole, Hersteller J, Modell $#, Kaliber 9 mm Parabellum (Kriegswaffenliste Teil B, Abs. V, Nr. 29 b))
297Sämtliche im Besitz der Angeklagten befindlichen Waffen waren, wie die Angeklagten auch wussten, funktionstüchtig und einsatzfähig.
298IV. Das Nachtatverhalten der Angeklagten
299Während S einen aufwändigen Lebensstil pflegte und viel Geld für seine Fahrzeuge, Freundinnen und Wohneinrichtung, etwa einem Heimkino für 40.000,00 DM, ausgab, lebte X eher zurückgezogen in seinem Haus in B4. Dieses stattete er allerdings über die Jahre sehr gut aus und steckte in dessen Ausbau sehr viel Geld.
300Nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten verfügten sie bei ihrer Festnahme über keinerlei nennenswertes Barvermögen, weswegen sie den weiteren Überfall auf die Volksbank in I17 planten. Lediglich X will in einem Tresor in seinem Haus eine Reserve in Höhe von 200.000,00 € hinterlegt haben. Bei der Durchsuchung seines Hauses am 21.10.2002 ist dieser Tresor nicht gefunden worden; bei einer nochmaligen Durchsuchung seines Hauses im Zusammenhang mit dem gegen Frau L eingeleiteten Ermittlungsverfahren ist insoweit nur hinter einem Bild ein Loch in der Wand entdeckt Worden, in dem nach den Angaben von X der Tresor eingebaut gewesen sein soll.
301Die den Angeklagten gehörenden und bei ihnen sichergestellten Fahrzeuge sollen zugunsten der Geschädigten verwertet werden. Insoweit haben die Angeklagten ihr Einverständnis erklärt. Nachdem die Angeklagten in der Hauptverhandlung während der ersten 13 Verhandlungstage zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen geschwiegen haben, haben sie sich nach der Vernehmung von 88 Zeugen ab dem 14. Verhandlungstag zur Sache eingelassen. Sie haben sodann nicht nur die angeklagten Taten vollumfänglich eingeräumt, sondern darüber hinaus auch ihre Beteiligung an weiteren, nicht angeklagten Banküberfällen eingestanden. Soweit an sieben Taten neben ihnen noch weitere Mittäter beteiligt waren, haben sie deren Namen nicht preisgegeben.
302lm einzelnen haben die Angeklagten - über die Anklagevorwürfe hinaus - die Begehung folgender Taten eingeräumt:
303- Überfall am 30.11.1990 in N5, insgesamt drei Täter, Tatbeute 154.540,00 DM
304- Überfall am 05.12.1991 in L19, insgesamt drei Täter, Tatbeute 295.700,00 DM
305- Überfall am 02.01.1992 in L20, insgesamt drei Täter, Tatbeute 500.000,00 DM
306- Überfall am 26.11.1992 in C25, insgesamt drei Täter, Tatbeute 216.680,00 DM
307- Überfall am 11.11.1993 in C26/Hessen, insgesamt drei Täter, Tatbeute 304.900,00 DM
308- Überfall am 09.11.1993 in H9, insgesamt drei Täter, Tatbeute 323.200,00 DM
309- Überfall am 06.11.1997 in O7, wobei dieser und die folgenden Überfälle nur noch von den beiden Angeklagten begangen worden sind, Tatbeute 650.000,00 DM
310- Überfall am 15.01.1998 in I20/Sieg, Tatbeute 179.000,00 DM
311- Überfall am 23.11.1998 in C16, Tatbeute 231.000,00 DM
312- Überfall am 13.12.1999 in M9, Tatbeute 363.391,00 DM
313- Überfall am 30.12.1999 in T20, Tatbeute 398.709,00 DM
314- Überfall am 13.01.2000 in N14, Tatbeute 380.000.00 DM.
315Darüber hinaus haben die Angeklagten einen weiteren Überfall auf die Volksbank S14, Filiale O8 eingeräumt, den sie am 07.11.1996 zu zweit begangen und dabei 249.176,00 DM erbeutet haben. Bezüglich dieses Tatgeschehens standen die Angeklagten seitens der Ermittlungsbehörden bisher nicht im Verdacht, auch diesen Überfall begangen zu haben. Bei diesen weiteren, nicht angeklagten Überfällen haben die Angeklagten eine Beute in Höhe von insgesamt 4.246.176,00 DM erzielt, wobei S noch die Begehung eines weiteren Überfalls am 02.11.1990 mit einem weiteren, unbekannten Mittäter in X20 eingeräumt, bei dem er weitere 260.000,00 DM erbeutet hat.
316In der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten bei den von ihren Taten unmittelbar betroffenen Personen entschuldigt und ausgeführt, dass sie sich über die psychischen Folgen, die ihre Taten bei den Opfern ausgelöst haben, nicht im Klarem gewesen seien.
317B.
318Beweiswürdigung
319Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme, wie sie sich im Einzelnen aus der Sitzungsniederschrift ergibt, insbesondere jedoch auf dem umfassenden und detaillierten Geständnis der Angeklagten, dem die Kammer ganz überwiegend gefolgt ist. Nur vereinzelt ist die Kammer hiervon abgewichen, soweit es die Art und Weise der Bedrohung von Zeugen während der Tatausführung betraf. Insoweit ist die Kammer den Übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen gefolgt, die zum Teil eine ganz massive Bedrohung seitens der Angeklagten bekundet haben.
320C.
321Rechtliche Würdigung
322Nachdem der Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes gem. § 154 a StPO von der Verfolgung ausgenommen worden ist, haben sich die Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen (Fälle 1 - 5) i.S.v. §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., §§ 25 Abs. 2, 2 Abs. 1 StGB und in vier weiteren Fällen (Fälle 6 - 9) i.S.v. §§ 253, 255, 249,250 Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F., §§ 25 Abs. 2, 2 Abs. 1 StGB, einer Verabredung zu einem Verbrechen, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung i.S.v. § 30 Abs. 2 StGB sowie jeweils eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoff- sowie das Waffengesetz i.S.v. § 22 a Abs. 1 Nr. 6 a) KWKG, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG und §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe b) WaffG a.F., § 2 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Aufgrund ihres gemeinsamen Tatentschlusses und -plans haben die Angeklagten gemeinschaftlich in arbeitsteiliger Begehungsweise neun Geldinstitute überfallen und das jeweils erbeutete Geld zu gleichen Anteilen aufgeteilt; den Überfall auf ein weiteres Geldinstitut in der von ihnen praktizierten Weise hatten sie bereits konkret geplant. Dieser Überfall stand kurz vor seiner Ausführung und gelangte nur infolge der Verhaftung der Angeklagten nicht zur Durchführung.
323Der Besitz der Angeklagten einer Vielzahl von - bereits im Rahmen der Feststellungen näher bezeichneten und im einzelnen qualifizierten - Kriegswaffen, Sprengstoffen und sonstigen Waffen ohne behördliche Erlaubnis - soweit angeklagt und nicht gemäß § 154 a StPO von der Strafverfolgung ausgenommen - stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Vorschriften des KWKG, des SprengG und des WaffG dar, wobei der zeitgleiche Besitz von jeweils dem KWKG, dem SprengG und dem WaffG unterfallenden Waffen und Gegenständen zueinander in Tateinheit steht.
324Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldeinschränkungs- bzw. -ausschließungsgründe sind bei den Angeklagten nicht zutage getreten.
325D.
326Strafzumessung
327Zur Sanktionierung des von den Angeklagten begangenen Unrechts stand der Kammer für jeden Fall der schweren räuberischen Erpressung sowohl nach altem wie nach neuem Recht ein Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), für die Verabredung zur Begehung einer weiteren schweren räuberischen Erpressung ein Strafrahmen von zwei bis 11 Jahren 3 Monate Freiheitsstrafe (§§ 30 Abs. 2 und 1, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 253, 255, 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und für den tateinheitlichen Verstoß gegen § 22 a Abs. 1 Nr. 6 a) KWKG, § 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG und §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchstabe b) WaffG a.F., § 2 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von einem Jahr bis fünf Jahren Freiheitsstrafe (§ 52 Abs. 2 StGB) zur Verfügung.
328Unter Berücksichtigung der - noch im einzelnen im Rahmen der konkreten Strafzumessung darzulegenden - Gesamtwürdigung hat die Kammer keinen Anlass gesehen, von diesen Regelstrafrahmen abzuweichen und in einem der Fälle einen minderschweren Fall anzunehmen. Dies hätte nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren vorausgesetzt, welches die Kammer vorliegend nicht festzustellen vermochte. Im einzelnen hat die Kammer folgende allgemeine Gesichtspunkte für die Strafzumessung als bestimmend angesehen:
329Für beide Angeklagte sprach in erster Linie ihr Geständnis. Obgleich sie sich erst nach dem 13. Hauptverhandlungstag zur Sache eingelassen haben und zu diesem Zeitpunkt bereits 88 Zeugen vernommen waren, misst die Kammer ihrem Geständnis einen hohen Stellenwert bei. Rückhaltlos haben beide Angeklagten ihre Beteiligung an allen angeklagten Taten eingeräumt, obwohl aufgrund der gegen sie sprechenden Beweislage - und dies gilt insbesondere für X jedenfalls nicht in allen Fällen ihre Verurteilung Überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Dabei haben sie sich nicht auf die bloße Bestätigung des Anklagevorwurfs beschränkt, sondern auch Details der von ihnen zur erfolgreichen Durchführung der Taten entwickelten Logistik preisgegeben, deren Kenntnis sich für die weitere Ermittlungs- und Fahndungsarbeit der Kriminalpolizei bei der Bearbeitung zukünftiger Banküberfälle als durchaus Nützlich erweisen dürfte. Auch haben die Angeklagten alle strafbaren Vorbereitungshandlungen, wie etwa die Diebstähle von Fluchtfahrzeugen und Kennzeichen und die Urkundsdelikte im Zusammenhang mit der Verwendung von falschen Kennzeichen, eingeräumt. Schließlich haben sie über die angeklagten Taten hinaus noch die Begehung von 13 (X) bzw. 14 (S) weiteren Banküberfälle eingeräumt, wobei sie bezüglich des Überfalls im November 1996 in O8 bisher nicht einmal als Täter in Verdacht standen. Damit hat ihr Geständnis nicht nur in erheblicher Weise zu einer Verfahrensvereinfachung beigetragen, es kommt ihm auch ein hoher Aufklärungswert zu. Schließlich wertet die Kammer die Geständnisse der Angeklagten als Signal für ihre Bereitschaft, sich von ihrer Vergangenheit zu lösen und sich dem von ihnen begangenen, massiven Unrecht zu stellen. Sie scheinen erkannt zu haben, dass ihnen nur eine vollständige Abkehr von ihrem bisherigen kriminellen Tun noch eine sinnvolle Perspektive für ihr weiteres Leben eröffnen kann.
330Zu Gunsten beider Angeklagten konnte auch der Seriencharakter ihrer Straftaten nicht unberücksichtigt bleiben, der bei beiden im Laufe der Zeit die Hemmschwelle zur Begehung immer weiterer Taten mehr und mehr sinken ließ. Dies gilt für X umso mehr, der sich nach seinem Abtauchen nach dem Einbruchsversuch im Februar 1989 in S2 und aufgrund seines anschließenden Lebens in der Illegalität unter falschem Namen zur Begehung weiterer Straftaten geradezu gedrängt sah.
331Ferner war zu berücksichtigen, dass die Angeklagten die Durchführung der 22 - tägigen Hauptverhandlung unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen ebenso belastet hat wie die ebenfalls bisher unter hohen Sicherheitsmaßnahmen vollzogene – und damit für sie mit erheblichen Einschränkungen verbundene - Straf- bzw. Untersuchungshaft. Insoweit kann - und dies gilt auch für den noch bevorstehenden Strafvollzug - nicht außer Betracht bleiben, dass beide Angeklagte - wenngleich auch nicht haftungewohnt - aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters erhöht haftempfindlich sein dürften. Darüber hinaus ist bezüglich S sein angeschlagener Gesundheitszustand aufgrund der nachhaltigen Folgen des im Jahre 1975 erlittenen Motorradunfalls zu sehen.
332Schließlich hat die Kammer den Angeklagten zugutegehalten, dass sie ihr Bedauern über die von ihnen zunächst nicht bedachten psychischen Folgen der betroffenen Bankangestellten und Kunden zum Ausdruck gebracht und sich bei diesen entschuldigt haben. Zudem hat X angeboten, für Gespräche mit den Opfern ihrer Taten zur Verfügung zu stehen, falls dieses von den Opfern zur Auf- und angemessenen Verarbeitung der damaligen Geschehnisse gewünscht werde.
333Bezüglich des verbotenen Besitzes der Angeklagten von Kriegswaffen, Sprengstoffen und anderen Waffen konnte zu ihren Gunsten nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie dieses Waffenarsenal nur als Pfand für ein gegebenes Darlehen in Händen hielten, diese nicht in den Umlauf gebracht haben und dies auch nicht wollten.
334Zu Lasten der Angeklagten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass sie beide erheblich im Bereich von Eigentums- und Waffendelikten - und S auch schon einschlägig wegen schwerer räuberischer Erpressung - vorbestraft sind. Insoweit konnten sie auch langjährige Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer, schwerwiegender Taten abhalten, wobei S den Wiedereinstieg in das kriminelle Milieu unmittelbar nach seiner bedingten Haftentlassung und insoweit noch unter Bewährung stehend wieder vornahm. Nach dem Gelingen der ersten Überfälle im Jahr 1990, mit deren Beute sie noch ihre bestehenden Schulden beglichen, begingen die Angeklagten ihre weiteren Taten fortan gewerbs- und gewohnheitsmäßig allein deshalb, um sich einen gehobenen bis luxurösen Lebensstandard finanzieren zu können. Diesen Lebensstandard hätten die Angeklagten, die beide seit mehr als 12 Jahren keiner geordneten beruflichen Tätigkeit mehr nachgingen, auf legale Weise niemals erreichen können. Den Angeklagten ist auch anzulasten, dass die Art und Weise, wie sie Überfälle begingen, ein hohes Maß an krimineller Energie offenbaren. Die Angeklagten planten ihre Taten lange im Voraus und akribisch genau. Sie wollten nichts dem Zufall überlassen, vielmehr jederzeit die Kontrolle über das Geschehen haben, um in möglichst kurzer Zeit eine möglichst hohe Beute zu erzielen. Auch trafen sie eine Vielzahl von Vorkehrungen, etwa ihre Maskierung, der Wechsel von Fluchtfahrzeugen unter Verwendung verschiedener Kennzeichen, das Abhören des Polizeifunks und das Vorbereiten von Verstecken, um unerkannt zu bleiben. Zudem waren sie stets mit mindestens zwei durchgeladenen Schusswaffen bewaffnet, wobei sie in einigen Fällen auch noch geladene Langwaffen mit sich führten. Sie traten resolut auf und wollten ganz bewusst allein durch ihr Auftreten die anwesenden Angestellten und Kunden so einschüchtern, dass diesen eine etwaige Gegenwehr von vornherein aussichtslos erschien. Ihre routiniert und abgeklärt erscheinende Tatausführung bewirkte zweierlei:
335Zum einen hat sich ihnen letztlich niemand in den Weg gestellt, um sie von ihrer weiteren Tatausführung abzuhalten. Dadurch ist es in keinem Fall - trotz der schweren Bewaffnung der Angeklagten - zu einer Eskalation mit etwaigen physischen Schäden für Dritte gekommen. Zum anderen beeindruckte das Auftreten der Angeklagten ihre Opfer stets nachhaltig, wobei die Reaktionen durchaus unterschiedlich waren. Während einige Opfer sich persönlich nicht bedroht fühlten und in den Angeklagten die coolen Profis sahen, die nur an dem Geld interessiert waren, fühlten andere sich massiv bedroht und waren so verängstigt, dass sie zum Teil heute noch unter den psychischen Folgen zu leiden haben. Insoweit kann die Angeklagten nicht entlasten, dass sie die - zum Teil massiven - psychischen Folgen der von ihren Taten Betroffenen weder vorhergesehen noch gewollt haben. Aufgrund ihrer schweren Bewaffnung, ihres martialischen Auftretens und ihrer resoluten Tatausführung lagen psychische Beeinträchtigungen ihrer Opfer nahe, mit deren Auftreten die Angeklagten ohne weiteres rechnen mussten.
336Schließlich war zu Lasten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die erzielte Beute mit Beträgen zwischen 170.000,00 DM und 887.000,00 DM pro Tat in einem hohen bis außergewöhnlich hohen Bereich lag, wobei auch dies kein Zufall, sondern ebenfalls Ergebnis ihrer akribischen Planung durch das gezielter Angehen nur ganz bestimmter Geldinstitute war.
337Bezüglich des verbotenen Besitzes der Angeklagten von Kriegswaffen, Sprengstoffen und anderen Waffen musste sich zu ihren Lasten auswirken, dass es sich zum Teil um sehr gefährliche Kriegswaffen handelte, die sie unsachgemäß - nämlich nicht getrennt nach Zündern und Sprengstoffen - in allgemeinen Wohngebieten aufbewahrt haben. Dadurch und durch den aufgrund der langen Lagerung zum Teil einsetzenden Zersetzungsprozess wuchs bei einigen Gegenständen die Gefahr der Selbstentzündung. Auch mussten Größe, Umfang und Ausmaß des Waffenarsenals berücksichtigt werden, welches bisher in Nordrhein-Westfalen als einzigartig gilt.
338Schließlich ging auch der Umstand zu Lasten der Angeklagten, dass sie mit dem zeitgleichen Besitz von Kriegswaffen, Sprengstoffen und sonstigen Waffen den Tatbestand verschiedener Strafvorschriften verwirklicht haben. Angesichts der aufgezeigten Umstände sind sämtliche von den Angeklagten begangenen Taten dem Bereich der Schwerstkriminalität zuzuordnen, weshalb - trotz des weitreichenden Geständnisses der Angeklagten - in keinem Fall die Annahme eines minderschweren Falles ernsthaft in Betracht kam.
339Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte, des jeweiligen Ausmaßes der Beeinträchtigung der durch die Taten der Angeklagten Betroffenen, des Zeitpunktes und der jeweiligen Umstände der konkreten Tatausführung sowie der Höhe der jeweils erzielten Beute hat die Kammer die folgenden, für beide Angeklagten gleichermaßen geltende Einzelfreiheitsstrafen für angemessen erachtet:
340a) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse O4 in Q9 am 07.01.1993
3419 Jahre.
342b) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse P3 in S6 am 27.10.1994
34310 Jahre.
344c) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse L15 in L14 am 08.12.1994
34510 Jahre.
346d) Für den erneuten Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse P3 in S6 am 11.01.1996
34710 Jahre.
348e) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse T12 in X15 am 19.12.1996
3499 Jahre.
350f) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Kreissparkasse X18 in S10 am 16.11.1998
35110 Jahre.
352g) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Stadtsparkasse X7 in E8 am 07.12.2000
3539 Jahre.
354h) Für den Überfall auf die Zweigstelle der W in O6 am 19.11.2001
35511 Jahre.
356i) Für den Überfall auf die Zweigstelle der Sparkasse S15 in T17 am 06.12.2001
35710 Jahre.
358j) Für den geplanten Überfall auf die W9bankfiliale in I17 am 28.10.2002
3594 Jahre.
360k) Für den verbotenen Waffenbesitz der Angeklagten
3613 Jahre.
362Gemäß §§ 53, 54, 55 StGB war aus diesen Einzelstrafen - sowie bezüglich X auch aus den beiden Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts X9 vom 12.05.2003 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe - durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
363Ausgehend von einer zu erhöhenden Einsatzstrafe von 11 Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des - alleine bei den neun angeklagten - Überfällen entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 3.415.839,58 DM die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils
36415 Jahren
365für beide Angeklagten für unumgänglich gehalten.
366Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen die Angeklagten gem. § 66 StGB hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft abgesehen.
367Die Angeklagten haben sich mit ihren weitreichenden Geständnissen von ihren bisherigen Taten hinreichend deutlich distanziert, so dass nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass derzeit noch ein Hang zu schweren Straftaten bei ihnen gegeben ist. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass nach der Verbüßung der langjährigen Haftstrafen und des dann von den Angeklagten erreichten Lebensalters nicht mehr mit der Begehung vergleichbarer Straftaten seitens der Angeklagten zu rechnen ist. .
368Von der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. §§ 69, 69 a StGB hat die Kammer ebenfalls abgesehen. Zwar mögen den Angeklagten - wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr gefordert - im Zusammenhang mit der Begehung ihrer Straftaten auch verkehrsspezifische Verfehlungen - wie etwa im Fall X9 das Fahren ohne Fahrerlaubnis seitens S, das wiederholte Fahren mit an der Lichttechnik manipulierten Fahrzeugen oder im Fall O6 das Hineinfahren mit einem Motorrad in eine Bank und anschließender verkehrswidriger Benutzung eines Rad- und Wanderweges zur Flucht - vorzuhalten sein. Diese Verstöße liegen jedoch zum Teil schon lange zurück, so dass es - aufgrund des Lossagens der Angeklagten von ihrem damaligen Verhalten - fraglich erscheint, ob sie auch heute noch zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet erscheinen. Jedenfalls verbietet sich aber - und dieser Gesichtspunkt ist letztlich entscheidend - nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, bei denen es sich um Maßregeln der Sicherung und Besserung und nicht um Nebenstrafvorschriften handelt, vorliegend der Entzug der Fahrerlaubnis bei gleichzeitiger Verhängung einer 15-jahrigen Freiheitsstrafe. Aufgrund des zu erwartenden langjährigen Vollzugs wird der mit der Maßregel verfolgte Zweck, nämlich die Sicherung des Straßenverkehrs, nachhaltig erreicht. Der dann gleichwohl angeordnete Entzug der Fahrerlaubnis würde den Charakter einer echten Nebenstrafe annehmen, der nicht nur dem Sinn dieser Vorschriften zuwiderläuft, sondern auch den Prozess der angestrebten Resozialisierung der Angeklagten nach ihrer Haftentlassung nachhaltig stören kann. Dies gilt insbesondere für X. Aufgrund seiner Lese- und Schreibschwäche wird es ihm wahrscheinlich nicht gelingen, diese jemals wiederzuerlangen.
369E.
370Nebenentscheidungen
371Die Kostenentscheidung der Kammer beruht auf §§ 464, 465 StPO.
372Weitere Nebenentscheidungen waren nicht veranlasst, weil die Angeklagten auf die Rückgabe sämtlicher dem Verfall bzw. dem Wertersatz sowie der Einziehung unterliegenden, bei ihnen sichergestellten Gegenstände durch entsprechende Erklärung zu Protokoll der Hauptverhandlung verzichtet haben.
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