Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 35/03

Tenor

Die noch vom Kläger zu 2. betriebene Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2. zu 3/4, und der Klägerin zu 1. zu 1/4 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu 1. und 2. zu je 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120% des ihnen gegenüber aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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