Urteil vom Landgericht Bonn - 11 O 20/03

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 58.627,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin auf Klägerseite werden der Beklagten auferlegt. Die Streithelfer auf Beklagtenseite tragen ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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