Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 317/03
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 14.11.2003 - 10 C 657/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% desjenigen Betrags abwenden, der für den Kläger auf Grund dieses Urteils und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Siegburg vom 14.11.2003 - 10 C 657/03 - vollstreckbar ist; dies gilt nicht, wenn der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Mit schriftlichem Vertrag vom 18.09.2000 vermietete der Kläger eine im zweiten Obergeschoss des Hauses B in T gelegene Wohnung für zuletzt 647,50 EUR monatlich an den Beklagten. § 2 des Vertrags lautet auszugsweise wie folgt:
4"1. Das Mietverhältnis beginnt am 01. Oktober 2000 und endet am 30. September 2001. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt ist.
52. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, wenn seit Beginn des Mietverhältnisses weniger als 5 Jahre vergangen sind, [...].
63. Die Kündigung muss schriftlich bis zum dritten Werktag des ersten Monats der Kündigung erfolgen."
7Wegen der übrigen vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Mietvertrags Bezug genommen (Anlage zur Klagebegründung vom 24.07.2003, Blatt 10 ff. der Akten). Mit Schreiben vom 02.03.2003 kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum 30.05.2003. Ab Juni 2003 zahlte er keine Miete.
8Mit seiner Klage macht der Kläger Mietzinsansprüche für die Monate Juni und Juli 2003 in Höhe von jeweils 647,50 EUR geltend. Mit Urteil vom 14.11.2003 hat das Amtsgericht Siegburg den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.295,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 647,50 EUR seit dem 05.06.2003 und dem 05.07.2003 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, das Mietverhältnis sei durch die Kündigung vom 02.03.2003 nicht beendet worden. Die in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags vorgesehenen Kündigungsfristen seien nicht einschlägig, da es sich um ein nach altem Recht wirksam befristetes Mietverhältnis mit Verlängerungsoption handele, bei dem das Recht des Mieters zur vorzeitigen ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sei. Auch durch die Einführung des neuen Mietrechts habe sich das befristete Mietverhältnis nicht in ein unbefristetes umgewandelt. Denn es sei anerkannt, dass bei der Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses mit Verlängerungsklausel kein neues Mietverhältnis begründet werde, sondern dass das alte Vertragsverhältnis mit demselben Inhalt fortgesetzt werde. Zudem stelle der Gesetzgeber in Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB eindeutig klar, dass auf am 01.09.2001 bestehende Mietverhältnisse gerade im Hinblick auf Bestand und Beendigung das bisherige Recht anzuwenden sei.
9Gegen das Urteil, das dem Beklagten am 18.11.2003 zugestellt worden ist, hat dieser am 18.12.2003 Berufung eingelegt. In einem am Montag, den 19.01.2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Beklagte die Berufung begründet. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen (Blatt 70 f. der Akten).
10Der Beklagte meint, die mietvertragliche Vereinbarung sei wegen eines Verstoßes gegen § 573c Abs. 4 BGB insoweit unwirksam, als nach dem 01.09.2001 eine automatische Verlängerung des Mietverhältnisses eingetreten sei. Das Amtsgericht verkenne, dass das Mietverhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Befristung für eine "juristische Sekunde" unterbrochen worden sei. Die Fortsetzung habe nur nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden rechtlichen Grundlagen erfolgen können.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
13Der Kläger beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Der Kläger meint, die vom Beklagten konstruierte "juristische Sekunde" habe es nicht gegeben.
16II.
17Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
18Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). Die Berufungsbegründungsschrift vom 19.01.2004 genügt auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, obwohl sie keine ausdrückliche Erklärung dazu enthält, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Was beantragt wird, kann sich nämlich auch ohne förmlichen Antrag aus der Begründungsschrift ergeben (Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 23. Auflage, Köln 2002, § 520, Rdnr. 28). Im Streitfall lässt die Begründungsschrift mit noch hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche insgesamt als nicht gegeben ansieht und dass der Beklagte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
19Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da keine Berufungsgründe im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO vorliegen und da das angefochtene Urteil insbesondere nicht auf einer Rechtsverletzung beruht. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrags verpflichtet ist, an den Kläger die geltend gemachten und der Höhe nach unstreitigen Mieten für die Monate Juni und Juli 2003 zu zahlen.
20Das Mietverhältnis ist nicht vor Ablauf des streitigen Zeitraums beendet worden. Nachdem die ursprünglich vereinbarte Befristung mit dem 30.09.2001 abgelaufen war, hatte sich das Mietverhältnis nach § 2 Nr. 1 des Mietvertrags um ein Jahr bis zum 30.09.2002 und nach Ablauf dieser Frist um ein weiteres Jahr bis zum 30.09.2003 verlängert. Die vom Beklagten unter dem 02.03.2003 ausgesprochene Kündigung ist nicht vor Ablauf der letztgenannten Befristung wirksam geworden. Zwar haben die Parteien für den Fall, dass das Mietverhältnis nach weniger als fünf Jahren gekündigt wird, in § 2 Nr. 2 des Mietvertrags eine dreimonatige Kündigungsfrist vereinbart. Aus § 2 Nr. 1 des Mietvertrags ergibt sich jedoch, dass das Mietverhältnis nicht zu jedem beliebigen Termin sondern nur zum 30. September eines jeden Jahres gekündigt werden kann.
21Diese Vereinbarung in § 2 Nr. 1 des Mietvertrags ist wirksam , und zwar entgegen der Auffasung der Beklagten auch für den streitigen Zeitraum:
22Allerdings ist nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB eine Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Das ist so zu verstehen, dass ein Mietverhältnis zum Ablauf eines beliebigen Kalendermonats gekündigt werden kann. Nach § 573c Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung unwirksam. Dies gilt auch für Vereinbarungen der vorliegenden Art, auf Grund derer ein Mieter das Mietverhältnis nicht zum Ende eines beliebigen Kalendermonats kündigen kann und durch die somit ein vom Gesetz abweichender Kündigungstermin geregelt wird (vgl. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, München 2003, § 573c BGB, Rdnr. 23 und § 575 BGB, Rdnr. 76).
23Im Streitfall ist die Anwendung von § 573c Abs. 4 BGB jedoch nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift, die als Übergangsvorschrift zum Mietrechtsreformgesetz vom 19.06.2001 durch dieses Gesetz in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt worden ist, ist § 573c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor dem 01.09.2001 durch Vertrag vereinbart worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien haben - wie dargelegt - im Mietvertrag vom 18.09.2000 und damit vor dem 01.09.2001 eine Vereinbarung über einen vom Gesetz abweichenden Kündigungstermin und damit mittelbar auch über die einzuhaltende Kündigungsfrist getroffen.
24Entgegen der Auffassung des Beklagten ist diese Vereinbarung bezogen auf den streitigen Zeitraum nicht deshalb als eine nach dem 31.08.2001 getroffene Vereinbarung anzusehen, weil das Mietverhältnis nach Ablauf der ursprünglichen Befristung am 30.09.2001 für eine "juristische Sekunde" unterbrochen gewesen ist und weil es anschließend auf einer neuen vertraglichen Grundlage fortgesetzt worden ist. Verlängern sich Mietverhältnisse automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht bis zum vereinbarten Vertragsende gekündigt werden, so wird das Mietverhältnis nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, unter Wahrung seiner Identität mit demselben Vertragsinhalt fortgesetzt (Urteil vom 29.04.2002 - II ZR 330/00 -, zitiert nach juris, veröffentlicht u.a. in BGHZ 150, 373 ff.). Daraus folgt, dass vor dem 01.09.2001 begründete befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB unterfallen, wenn auf Grund der Verlängerungsklausel nach dem 31.08.2001 eine Verlängerung bewirkt worden ist.
25Der Anwendung von Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB stehen auch nicht andere als die vom Beklagten angeführten Gründe entgegen. Zwar erfasst Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung nur Kündigungen, die spätestens am 31.12.2002 ausgesprochen worden sind, da die Vorschrift für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 durch Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB überspielt werde (Staudinger-Löwisch, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Art. 219-245 EGBGB, Neubearbeitung 2003, Art. 229 § 5 EGBGB, Rdnr. 41; Schmidt-Kessel, NJW 2003, 3748, 3749). Dem folgt die Kammer jedoch nicht (so auch Wiek, WuM 2004, 102, 103).
26Art. 229 § 5 EGBGB ist als "Allgemeine Überleitungsvorschrift" zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 durch dieses Gesetz in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefügt worden. Nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gilt Satz 1 für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01.01.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Gesetze in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.
27Zwar lässt der Wortlaut des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB eine Auslegung zu, wonach diese Vorschrift die ältesten Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz (Art. 229 § 3 EGBGB) überspielt. Denn es ist anerkannt, dass die Vorschrift in ihrem Anwendungsbereich das vor dem 01.01.2003 geltende Recht insgesamt und ohne Rücksicht auf frühere Übergangsvorschriften verdrängt (Staudinger-Löwisch, a.a.O., Rdnr. 4). Deshalb ist beispielsweise auf vor dem 01.04.1977 begründete Dauerschuldverhältnisse entgegen § 28 Abs. 1 AGBG ab dem 01.01.2003 ausschließlich neues AGB-Recht anzuwenden (vgl. Wiek, a.a.O.). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch solche früheren Übergangsvorschriften verdrängt, die sich auf Vorschriften beziehen, die -wie § 573 c Abs. 4 BGB- durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert worden sind.
28Die gesetzliche Überschrift der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte sprechen nach Auffassung der Kammer entscheidend dafür, dass dies nicht der Fall ist und dass Art. 229 § 5 EGBGB ausschließlich den zeitlichen Geltungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften regelt (vgl. auch Mansel, in: Dauner-Lieb / Heidel / Lepa / Ring, Anwaltskommentar Schuldrecht, Bonn 2002, Art. 229 § 5 EGBGB, Rdnr. 1). Die gesetzliche Überschrift ("Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001") nimmt konkret auf das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz Bezug und entspricht insoweit der gesetzlichen Überschrift von Art. 229 § 3 EGBGB ("Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19.06.2001"), die auf das Mietrechtsreformgesetz verweist. Die vergleichbare sprachliche Fassung der gesetzlichen Übergangsvorschriften ist ein Anhaltspunkt dafür, dass ihre Anwendungsbereiche ungeachtet der unterschiedlichen Zeitpunkte ihres Inkrafttretens selbständig nebeneinander stehen. Daraus, dass Art. 229 § 5 EGBGB im Gegensatz zu § 3 als "Allgemeine" Überleitungsvorschrift bezeichnet wird, folgt nichts anderes. Diese Formulierung bezieht sich nur auf das Verhältnis des § 5 zu den beiden übrigen spezielleren Überleitungsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in den folgenden Paragrafen fünf und sechs.
29Auch aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Absicht hatte, durch die Einfügung von Art. 229 § 5 EGBGB die in Art. 229 § 3 EGBGB enthaltenen Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz zu überspielen, oder dass er sich dieser weit reichenden Konsequenz zumindest bewusst gewesen ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs zu einem Art. 229 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB heißt es lediglich, dass auf Dauerschuldverhältnisse "die neuen Vorschriften" für die Zukunft angewendet werden sollen (Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 273). Dass mit den "neuen Vorschriften" außer den durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches auch die durch das Mietrechtsreformgesetz geänderten Vorschriften gemeint sind, ist nicht ersichtlich. Art. 229 § 4 Abs. 1 Satz 2 EGBGB des Gesetzesentwurfs entspricht - abgesehen von einer auf Anregung des Bundesrates aufgenommenen, hier jedoch nicht interessierenden Klarstellung (vgl. Bundesratsdrucksachen 14/6857 Seiten 39 und 69 sowie 14/7052 Seite 207) - dem heutigen Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB.
30Ein anderes Ergebnis bei der Auslegung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ist auch nicht im Hinblick auf den Vereinheitlichungszweck der Vorschrift gerechtfertigt (a.A. Schmidt-Kessel, a.a.O.). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung der Vorschrift vermeiden, "dass auf Jahre hinaus doppeltes Recht gilt" (Bundestagsdrucksache 14/6040, Seite 273). Diese Intention des Gesetzgebers besagt jedoch nichts für die Beantwortung der Frage, ob die Geltung doppelten Rechts generell oder nur im Anwendungsbereich der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ausgeschlossen werden sollte.
31Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Streben nach Vereinheitlichung die Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen stehen, denen mit den Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform Rechnung getragen werden sollte. Dafür, dass der Gesetzgeber in diesem konkreten Spannungsverhältnis dem Streben nach Vereinheitlichung den Vorrang geben wollte, bestehen - wie dargelegt - keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Überleitungsvorschriften zur Mietrechtsreform im Gegensatz zu Art. 229 § 5 EGBGB sehr stark ausdifferenziert sind, spricht vielmehr dagegen, ihnen nur für einen Zeitraum von 16 Monaten (01.09.2001 bis 31.12.2002) Bedeutung beizumessen. Hinzukommt, dass Art. 229 § 3 EGBGB in seinen Absätzen zwei und sechs für bestimmte Fälle ausdrücklich die Fortgeltung alten Mietrechts über den 01.01.2003 hinaus anordnet (vgl. Wiek, a.a.O.). Wenn der Gesetzgeber bei der späteren Einfügung von Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB hieran etwas hätte ändern wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht.
32Da § 573c Abs. 4 BGB demzufolge nach Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB im Streitfall nicht anzuwenden ist, ist die Vereinbarung in § 2 Nr. 1 des Mietvertrags bis zur Beendigung des Mietverhältnisses als wirksam anzusehen. Abgesehen von § 573c Abs. 4 BGB gibt es keine Vorschrift, gegen die die Verlängerungsklausel verstößt. Insbesondere waren befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel nach "altem Mietrecht" zulässig. Vom Anwendungsbereich des § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung waren sie ausgenommen, weil die Vorschrift auf Mietverhältnisse zugeschnitten war, die von Anfang an kündbar sind (Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Auflage, München 1999, § 564 BGB, Rdnr. 17).
33Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche und in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht geklärte Frage, ob Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB für den Zeitraum ab dem 01.01.2003 verdrängt, ist für eine Vielzahl von Mietverhältnissen von Bedeutung und hat deshalb grundsätzliche Bedeutung.
35Streitwert für beide Instanzen: 1.295,- EUR
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