Beschluss vom Landgericht Bonn - 37 Qs 18/04

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom ##.05.20## gegen den Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts C vom 15.04.04 (Az.: ## Gs ###/##) wird der Beschluss dahingehend abgeändert, daß die im Beschlagnahmebeschluss unter Ziffer 17 aufgeführte CD- Rom nicht von der Beschlagnahmeanordnung erfasst wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.


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