Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 16 O 9/04

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

für eine Aktienbeteiligung an der G AG gegenüber HNO-Ärzten, insbesondere in Form des Verkaufsprospektes der Beklagten „Berufsnah investieren“ vom 24.10.2003 (vorgelegt als Anlage K1 der Klageschrift vom 27.02.2004), zu werben, mit dem Hinweis, dass die von der G AG zu installierenden/installierten Hörgeräteläden in der Eigentümerschaft von HNO-Ärzten stehen würden/stehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.


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