Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 106/04

Tenor

Die angefochtene Kostenrechnung wird teilweise abgeändert.

Der Rechnungsbetrag wird auf 447,74 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die weitere Beschwerde wird hinsichtlich der Bewertung der Bebauungs- und der Selbstnutzungsverpflichtung zugelassen.


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