Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 242/04

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 3 C 55/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheit kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Bankinstituts erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.


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