Urteil vom Landgericht Bonn - 16 O 55/04

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die auf dessen Namen ausgestellten Lohnsteuerkarten für die Jahre 2003 und 2004 herauszugeben.Auf den Lohnsteuerkarten ist die für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu bescheinigen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass die Beklagte die Lohnsteuerkarten nicht spätestens am 24.09.2004 an den Kläger zurückgegeben hat.

3.

Auf die Widerklage wird der Kläger Zug um Zug gegen Freigabe eines Teilbetrages i. H. v. 46,51 € durch die Beklagte verurteilt darin einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts C unter dem Aktenzeichen ## HL ###/## hinterlegte Betrag in Höhe eines Teilbetrages von 16.600,92 € an die Beklagte ausgezahlt wird.

4.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

5.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

6.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich des Tenors zu 3. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung der Beklagten i. H. v. 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung i. H. v. jeweils ,110% des zu Vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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