Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 358/03
Tenor
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 10.11.2003 - 3 0 358/03 - ist wirkungslos.
Der Beklagte wird verurteilt, der Rückauflassung des im Grundbuch des Amtsgerichts V von X, Blatt ###, eingetragenen Grundstücks Gemarkung X, Flur #, Flurstück ####, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, C-Straße, groß 10,36 ar, an die Klägerin und ihrer Wiedereintragung in das Grundbuch als Eigentümerin zuzustimmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Kosten der Säumnis sind nicht angefallen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht gegen den Beklagten, ihren Sohn, einen Anspruch auf Rückübertragung des im Tenor bezeichneten Hausgrundstücks geltend. Das Grundstück hatte sie ihm gegen Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchsrechts durch Übertragungsvertrag UR-Nr. #####/####des Notars N in U vom ##.07.2000 übertragen, der unter anderem folgende Regelung enthielt:
3"Der Erwerber übernimmt hierdurch die Verpflichtung, den ihm in der heutigen Urkunde übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der Veräußerin ohne deren schriftliche Zustimmung weder zu veräußern noch zu belasten.
4Falls der Erwerber gegen dieses Verfügungsverbot verstoßen sollte, ist die Veräußerin zum Rücktritt vom heute vereinbarten Vertrag berechtigt."
5Nach Umschreibung des Grundstücks auf den Beklagten ließ die Stadt V wegen Vermessungskosten in Höhe von insgesamt 2.112,55 € am ##.06.2003 eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen. In der Klageschrift vom ##.07.2003 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Notarvertrag. Auf die Vermessungskosten wurde am ##.11.2003 ein letzter Teilbetrag eingezahlt, die Zwangssicherungshypothek daraufhin am ##.12.2003 gelöscht.
6Die Klägerin beantragt sinngemäß,
7wie erkannt.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Der Beklagte bestreitet den Rücktrittsgrund, hält den Rücktritt für ausgeschlossen und bestreitet den rechtzeitigen Zugang der Rücktrittserklärung.
11Die Klageschrift ist dem Beklagten am ##.10.2003 durch Einlegung in den - auch der der Klägerin zuzuordnenden und zugänglichen - Briefkasten C-Straße, #### V zugestellt worden. Darauf hat die Kammer am ##.11.2003 antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, das dem Beklagten am ##.11.2003 ebenfalls durch Einlegung in den Briefkasten C-Straße, #### V zugestellt worden ist.
12Wegen der weiteren Einzelheiten .des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Beschlüsse der Kammer vom ##.03., ##.06.2004 und ##.01.2005 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom ##.07.2004 und auf die Protokolle der Sitzungen vom ##.10.2004 und ##.03.2005 verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Das Versäumnisurteil war für wirkungslos zu erklären.
15Es ist zu keiner Zeit wirksam an den Beklagten zugestellt worden (§ 310 Abs. 3 ZPO). Die bescheinigten Ersatzzustellungen durch Einlegung in den Briefkasten vom ##.10. und ##.11.2003 (§ 180 ZPO) waren unwirksam (entsprechend § 178 Abs. 2 ZPO), weil der Briefkasten auch der Klägerin zuzuordnen und ihr zugänglich war (vgl. Zöller/Nollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 180, Rn. 3).
16Die Klage ist begründet.
17Die Klägerin hat infolge ihres in der Klageschrift vom ##.07.2003 erklärten Rücktritts von dem Notarvertrag vom ##.07.2000 gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückauflassung des im Tenor bezeichneten Grundstücks und auf Wiedereintragung als Eigentümerin im Grundbuch (§ 346 S. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 EGBGB).
18Die Klägerin war zum Rücktritt berechtigt.
19Der Beklagte hat wegen der Eintragung der Zwangssicherungshypothek am ##.06.2003 gegen das vertragliche Belastungsverbot verstoßen. Diese Vertragsklausel ist nicht auf ein Verbot rechtsgeschäftlicher Veräußerung oder Belastung beschränkt. Eine in einem Grundstücksübertragungsvertrag enthaltene Rücktrittsklausel für den Fall der Veräußerung oder Belastung des Grundstücks ist ergänzend dahingehend auszulegen, dass das Rücktrittsrecht auch dann bestehen soll, wenn das Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung, etwa durch Zwangssicherungshypothek, belastet wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2003, 21 U 23/02, OLGR Frankfurt 2003, 306; BGH, Urteil vom 22.09.1994, IX ZR 251/93, NJW 1994, 3299 für die Gleichsetzung von Veräußerung und Zwangsversteigerung). Das Rücktrittsrecht der Klägerin besteht gerade auch für den Fall der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Dies gilt unabhängig davon, ob der Grundstücksübertragung Gegenleistungen des Beklagten gegenüber stehen oder sie als vorweggenommene Erbschaft in Form einer Schenkung zu werten ist. In beiden Fällen soll die Veräußerin vor der Gefährdung eines unbeschwerten Lebensabends in einer unentgeltlichen Wohnung geschützt werden. In diesem maßgeblichen Punkt ist der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten der in vorgenannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19.02.2003 und des Bundesgerichtshofs vom 22.09.1994 vergleichbar. Dass der Grundstücksübertragung überhaupt Gegenleistungen des Beklagten gegenüber standen, ist zudem nicht ersichtlich. Dass die Parteien das Rücktrittsrecht nur an eine rechtsgeschäftliche Veräußerung oder Belastung binden wollten, erscheint in Anbetracht von Sinn und Zweck der Rücktrittsklausel und der Interessenlage als ausgeschlossen. Nach ihrem unbestrittenen Vorbringen verfolgte die Klägerin mit dem Notarvertrag die Absicht, einen unbeschwerten Lebensabend zu verbringen und eine unentgeltliche Wohnmöglichkeit zu erhalten. Beide Ziele wären gefährdet gewesen, wenn eine Zwangsversteigerung den Rücktrittsfall nicht ausgelöst hätte. Die Klägerin hätte das Grundstück in der Folge räumen müssen. Auf ein Verschulden des Beklagten an der Belastung des Grundstücks kommt es nicht an. Das Belastungsverbot mit der Rücktrittsklausel soll nicht den Beklagten für ein schuldhaftes Verhalten bestrafen, sondern die Klägerin vor der Gefährdung eines unbeschwerten Lebensabends in einer unentgeltlichen Wohnung schützen.
20Das Rücktrittsrecht war auch nicht ausgeschlossen.
21Die in der Urkunde des Notars W UR-Nr. ###/#### vom ##.08.2001 angeführten Pflegeleistungen des Beklagten schließen den Rücktritt vom Übertragungsvertrag vom ##.07.2000 nicht aus und sind auch nicht aufgrund des Rücktritts zurückzugewähren. Der rückabzuwickelnde Übertragungsvertrag bezeichnet als Gegenleistung ausdrücklich nur das Nießbrauchsrechts, nicht aber Pflegeleistungen des Beklagten gegenüber der Klägerin. Etwaige im Wege des Zurückbehaltungsrechts geltend zu machende Gegenansprüche wegen der Pflegeleistungen hat der Beklagte auch nicht ausreichend dargelegt und beziffert. Der Kammer erschließt sich nicht, in welchem rechtlichen Zusammenhang die vom Beklagten dargelegte Vorgeschichte zu dem Übertragungsvertrag stehen soll. Die etwaige Gefahr, dass der Bruder des Beklagten und weitere Sohn der Klägerin, der Zeuge L C, sich des Grundstücks bemächtigen könnte, hat mit dem gegenüber dem Beklagten erklärten Rücktritt nichts zu tun. Die Erklärung des Rücktritts war der Klägerin nicht nach Treu und Glauben wegen Eigenverschuldens verwehrt. Dass die Klägerin den Auftrag zur Vermessung erteilt oder sich zur Übernahme der Vermessungskosten bereit erklärt hat, ist nicht ausreichend vorgetragen. Der Beklagte hat weder Unterlagen zum Vermessungsauftrag vorgelegt noch die näheren Umstände einer etwaigen Kostenübernahme dargelegt. Dass die Klägerin ebenfalls von einer raschen Teilbarkeit des Grundstücks habe profitieren und deshalb die Vermessungskosten übernehmen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch soweit der Beklagte behauptet, die Klägerin habe sich im Rahmen angeblicher Gespräche innerhalb der Familie über eine Grundstücksteilung und -veräußerung im Dezember 2002 bereit erklärt, die Kosten für die Vermessung im Innenverhältnis zu übernehmen, ist dieses Vorbringen weder zeitlich noch hinsichtlich der näheren Umstände hinreichend eingegrenzt, so dass die hierzu benannten Zeugen nicht zu vernehmen waren. Selbst wenn die Klägerin im Innenverhältnis verpflichtet gewesen sein sollte, die mit der Vermessung verbundenen Kosten zu tragen, gab es nach außen für sie mangels einer auf ihren Namen lautenden Rechnung keinerlei Anlass zum Tätig werden, zumal die in Aussicht genommene Veräußerung letztlich nicht durchgeführt wurde. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom ##.03.2005 behauptet, die Klägerin habe gegenüber einem Mitarbeiter der Stadt V erklärt, sie werde persönlich für die Zahlung der Vermessungskosten aufkommen, ist dieser Vortrag - mangels erkennbarer Kausalität für die Eintragung oder Löschung der Zwangssicherungshypothek - unsubstantiiert, sodass dem dazugehörigen Beweisantritt nicht nachzugehen war, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang wiederholt bestätigt, dass die Stadt V ihn selbst, den Beklagten, wegen der Vermessungskosten in Anspruch nehmen wollte. Die Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten im Innenverhältnis 1.000,00 € zur Verfügung gestellt hat, spricht gerade dafür, dass sie im Außenverhältnis zur Stadt V diesen Betrag nicht noch einmal zahlen sollte.
22Die Rücktrittserklärung ist dem Beklagten rechtzeitig zugegangen.
23Sie hat sich hierbei wirksam von ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten, Frau Rechtsanwältin T, vertreten lassen (§ 164 Abs. 1 BGB). Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Erklärung des Rücktritts nicht bevollmächtigt gewesen sei, weil er entgegen § 174 S. 1 BGB den Rücktritt nicht unverzüglich, etwa in der in der Einspruchsschrift vom ##.12.2003, sondern erst in der Beschwerdeschrift vom ##.05.2004, zurückgewiesen hat. Der im Schriftsatz vom ##.07.2003 erklärte Rücktritt von dem Vertrag vom ##.07.2000 war dem Beklagten im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, bevor die durch die Zwangssicherungshypothek gesicherte Forderung der Stadt V erloschen ist. Die Forderung ist nach amtlicher Auskunft der Stadt V vom ##.01.2005 vollständig erst am ##.11.2003 beglichen worden. Von der Gesamtforderung einschließlich Säumniszuschlägen von 2.112,55 € hat der Beklagte 1.000 € am ##.07.2003 und 700,00 € am ##.09.2003 überwiesen sowie 412,55 € in bar persönlich am ##.11.2003 eingezahlt. Zugegangen ist die Rücktrittserklärung dem Beklagten jedoch bereits vor diesem Datum durch Einlegung in den Briefkasten in der C-Straße in #### V vom ##.10.2003. Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH, NJW 1983, 929). Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereit gehaltenen Einrichtungen, wie Briefkasten, Postfach und Anrufbeantworter. Auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich der Empfänger nicht berufen, da er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss. Ist er wegen Ortsabwesenheit nicht in der Lage, vom Inhalt der ihm übermittelten Erklärung Kenntnis zu nehmen, so steht das dem Zugang nicht entgegen, regelmäßig auch dann nicht, wenn der Erklärende von seiner Ortsabwesenheit wusste und er seine Interimsanschrift kannte (BAG, NJW 1989, 606). Der Beklagte war in der C-Straße in #### V nachwievor polizeilich gemeldet und hatte auch keinen Nachsendeantrag bei der Post gestellt. Nach eigener Erklärung erhielt er mit seiner Billigung auch regelmäßig Post unter dieser Anschrift, die ihm regelmäßig durch Familienangehörige weitergeleitet wurde. Ob sein Bruder, der Zeuge L C, ihm in diesem Einzelfall die Gerichtspost vorenthalten hat, wie dies sein anderer Bruder, der Zeuge Y C, in seiner eidesstattlichen Versicherung vom ##.12.2003 angedeutet hat, hindert den bereits mit Einlegung in den Briefkasten vollendeten Zugang nicht, da dieser Umstand in den Gefahrenbereich des Erklärungsempfängers fällt. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte sich auch nicht darauf berufen, bereits im Februar 2003 zu seiner Nichte, Frau S, in die T-Straße in ##### D umgezogen zu sein. Nach eigenen Angaben hat er während eines Gesprächs am ##.02.2003 auf Frage der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Frau Rechtsanwältin T, wie er sich die weitere Erfüllung seiner Pflegeverpflichtung gegenüber der Klägerin vorstelle, geantwortet, wenn es sein müsse, dann sei er immer bei der Klägerin, ohne jedoch eine neue Anschrift mitzuteilen, sich polizeilich umzumelden oder einen Nachsendeantrag zu stellen. Auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom ##.12.2003 hat der Beklagte erklärt, in absehbarer Zeit in die C-Straße in #### V zurückzukehren, sodass nicht von einem dauerhaften Verlassen dieser Anschrift, sondern von einer für den Zugang unschädlichen vorübergehenden Ortsabwesenheit, auszugehen ist. Die Unwirksamkeit des Versäumnisurteils hat mit dem Zugang des Rücktritts nichts zu tun. Das Verbot für Ersatzzustellungen in der Wohnung des Prozessgegners nach § 178 Abs. 2 ZPO, das die wirksame Klagezustellung gehindert hat, ist auf die materielle Rechtsfrage des Wirksamwerdens einer Willenserklärung gegenüber Abwesenden nach § 130 Abs. 1 BGB nicht übertragbar. § 178 Abs. 2 ZPO regelt die von Amts wegen vorzunehmende Zustellung eines Schriftstücks in einem Rechtsstreit. Diese ist zur Wahrung der prozessualen Rechtssicherheit an strenge Voraussetzungen geknüpft. Eine derartige Formstrenge ist dem materiellen Recht der Willenserklärungen und ihres Wirksamwerdens fremd. Vielmehr werden Willenserklärungen grundsätzlich formlos wirksam. Eine Gesetzesanalogie kommt insbesondere auch deshalb nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber das Zustellungsrecht noch zum ##.07.2002 geändert hat, ohne das Recht des Wirksamwerdens von Willenserklärungen unter Abwesenden zu ändern. Vor diesem Hintergrund ist hinzunehmen, was die Kammer gerade auch in der vorliegenden Konstellation für sachgerecht hält, dass im Einzelfall die prozessrechtliche Zustellung eines Schriftstücks anders beurteilt wird als der materiellrechtliche Zugang einer in diesem Schriftstück geäußerten Willenserklärung. Die Einwände des Beklagten gegen die Annahme eines rechtzeitigen Zugangs der Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom ##.03.2005 und im persönlichen Schreiben vom ##.03.2005 hat die Kammer geprüft, aber nicht für ausschlaggebend erachtet. Ebenso wie in dem vom Bundesarbeitsgericht zu beurteilenden Sachverhalt war nicht auszuschließen, dass der Beklagte seinen Aufenthaltsort (weiter) wechseln würde. Dass die Klageschrift vom ##.07.2003 ihn nicht in einer vollständigen Empfangskette erreicht hat, beruht auf der ihm selbst zuzurechnenden Unterlassung eines rechtzeitigen Nachsendeauftrags. Der Hinweis auf die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung geht fehl, weil hier eine Kenntnisnahme durch den Beklagten praktisch ausgeschlossen gewesen wäre. Die besonderen Umstände des Einzelfalls hat die Kammer gewürdigt, sie führen jedoch nicht zu einer Ablehnung der rechtzeitigen Rücktrittserklärung. Ein nach Treu und Glauben zu berücksichtigendes System der Filterung und teilweisen Vorenthaltung von Postsendungen hat der Beklagte nicht ausreichend dargelegt, zumal er diesem - wie in der Sitzung vom ##.03.2005 persönlich eingestanden - durch einen ordnungsgemäßen Nachsendeantrag hätte begegnen können. Soweit der Beklagte in Abrede stellt, er habe der damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber geäußert, er werde immer für die Mutter da sein, steht dieser - ohnehin verspätete - Vortrag im unaufgelösten Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom ##.01.2004, sodass einem etwaigen Beweisantritt hierzu nicht nachzugehen war. Die Beanstandung des Beklagten, die Kläger nehme nur unvollständig auf laufende Ermittlungsverfahren Bezug, geht ins Leere, weil die Kammer den diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin nicht verwertet hat.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1,709 Satz 1 ZPO.
25Das Schreiben des Beklagten vom ##.03.2005 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Befragung der Klägerin und zur Beweisaufnahme.
26Streitwert: 140.000,00 €.
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