Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 101/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31.03.2005 aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung eines

Wirksamkeitsvermerks nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.


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