Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 619/04
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz im Wege der Durchgriffshaftung von der Beklagten.
3Der Kläger ist Rechtsanwalt und war Projektleiter bei der Firma E J GmbH (nachfolgend „E GmbH“). Diese ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten.
4Seit dem Jahr 1996, zuletzt mit dem Arbeitsvertrag vom 19.07.2000, war der Kläger als Projektleiter bei der Firma E GmbH beschäftigt. Seine Aufgabe bestand vorwiegend darin, die von der E GmbH unter dem Namen "E2-Recherche" angebotenen Recherchedienste für Rechtsanwälte, nämlich die Gesamtrecherche sowie die Aktenzeichenrecherche, zu betreuen. Beide dienten dazu, Kunden auf Anfrage Gerichtsurteile zuzusenden.
5Mit Vertrag vom 4.6.2000 erwarb die Beklagte sämtliche Geschäftsanteile der Firma E GmbH. Auch nach dieser Übernahme des Unternehmens durch die Beklagte erhielt der Kläger seine Stellung als Projektleiter. Am 31.05.2001 wurde dem Kläger jedoch fristlos - sowie vorsorglich fristgerecht - gekündigt. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht C (Aktenzeichen: # Ca ####/##). Nachdem er diesen Prozess verlor, legte er Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein und erstritt ein Teilurteil des Landesarbeitsgerichts L vom 21.03.2003 (Aktenzeichen: ## Sa ###/##), in welchem festgestellt wurde; dass die fristlose Kündigung vom 31.05.2001 unwirksam war und das Arbeitsverhältnis bis zum 31.11.2001 fortbestanden hatte. Die Firma E GmbH wurde verurteilt, den ausstehenden Lohn für die Zeit vom 31.05.2001 bis zum 30.11.2001 in Höhe von 30.677,52 Euro an den Kläger zu zahlen. Zum 31.12.2001 stellte die Firma E GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein. Am 27.08.2002 wurde die E GmbH durch das Amtsgericht L als Registergericht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Nachdem die Beklagte von der Löschung der E GmbH erfuhr, bestellte sich der Syndikus der Beklagten, Herr Dr. N, als Nachtragsliquidator für die E GmbH.
6Der Kläger hat bis zum heutigen Tag keine Zahlung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts L erhalten.
7Er versuchte zu keiner Zeit, die Rückforderungsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch Maßnahmen nach dem Anfechtungsgesetz geltend zu machen. Auch eine Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung erfolgte seinerseits nicht.
8Der Kläger behauptet, die E GmbH sei spätestens zum 7.12.2001 zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Die Beklagte habe ihr keine Darlehen mehr gewähren wollen. Statt jedoch Insolvenz zu beantragen oder ein Liquidationsverfahren nach den §§ 64 ff. GmbHG durchzuführen, habe die Beklagte die "stille Liquidation" der E GmbH betrieben. Darüber hinaus sei die E GmbH faktisch von der Beklagten beherrscht worden. Außer dem Kläger - was zwischen den Parteien unstreitig ist - seien alle Gläubiger der Gesellschaft ganz oder teilweise befriedigt worden. Die Buchführung der E GmbH sei zudem teilweise unrichtig geführt worden. Im Unternehmen seien noch mehr Sachwerte vorhanden gewesen, als aus der Buchführung ersichtlich. Dabei handele es sich zum einen um CD-ROMs juristischer Verlage im Wert von ca. 30.470,00 Euro. Diese CD-ROMs habe sich die Beklagte zugeeignet. Zum anderen habe sich die Beklagte auch Teile des Inventars der E GmbH angeeignet. Der Kläger ist der Ansicht die Handlungen der Beklagten stellten einen existenzvernichtenden Eingriff in die Substanz der E GmbH dar. Die Beklagte habe es außerdem trotz der Zahlungsunfähigkeit der E GmbH unterlassen, einen ordnungsgemäßen Insolvenzantrag zu stellen, um so zu verhindern, dass der Kläger den ihm zustehenden Lohn erhalte.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, 30.677,52 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.225,84 Euro seit dem 13.07.2001 aus 15.338,76 Euro seit dem 8.11.2001 und aus 5.112,02 Euro seit dem 8.2.2002 zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe seit November 2000 bewusst keine Aktualisierung des von ihm betriebenen Programms R vorgenommen. Zudem seien der E GmbH durch die angeblich neue Programmierung von R völlig unnötige Kosten entstanden. Auch habe eine Insolvenzreife der E GmbH nicht vorgelegen. Deshalb habe auch kein Insolvenzantrag gestellt werden müssen. Der Kläger habe die Zahlungsunfähigkeit vom 7.12.2001 vielmehr lediglich deshalb angegeben, um Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung gegen die Beklagte geltend machen zu können. Weiter sei die Liquidation der E GmbH gemäß den §§ 66ff. GmbHG erfolgt. Ferner sei ein Zusammenhang mit der Forderung des Klägers gegen die Gesellschaft nicht herstellbar. Aufgrund des laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens habe kein Anlass bestanden, den Kläger vor Abschluss dieses Verfahrens zu befriedigen. Zudem habe die Beklagte die ihr von der E GmbH verkauften Anlagegegenstände zu einem marktüblichen, wenn nicht sogar höheren Kaufpreis erworben, so dass ein existenzvernichtender Eingriff in die Substanz der E GmbH ohne angemessene Gegenleistung durch die Aneignung von Gegenständen durch die Beklagte ausscheide. Die erworbenen CD-ROMs seien nur mit einer Lizenz für die E GmbH erworben worden. Daher seien sie auch nicht von der Beklagten genutzt worden. Zum anderen seien sie durch den Zeitablauf erheblich in ihrem Wert gemindert.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass Durchgriffshaftungsansprüche gegen sie schon deshalb nicht gegeben seien, weil sie nicht passiv legitimiert sei. Die Beklagte hafte nicht für die Verbindlichkeiten der E GmbH. Die Beklagte habe auch keinerlei schädigenden Einfluss auf die E GmbH ausgeübt. Außerdem treffe den Kläger ein Mitverschulden an dem ihm angeblich entstandenen Schaden. Er habe die Möglichkeit gehabt, Rechtsmittel zur Sicherung seines Anspruchs auszuschöpfen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.5.2005 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.
18Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die begehrte Zahlung von 30.677,52 Euro zu. Der Kläger kann von der Beklagten keinen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG verlangen. Notwendig wäre hierfür, dass der Anspruchsgegner Geschäftsführer im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG ist oder als faktischer Geschäftsführer aufgetreten ist (vgl. Schmidt, in: Scholz (Hrsg.), GmbHG, Bd. 2, 9. Auflage 2002; § 64 Rdnr. 6 f.; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck (Hrsg.), GmbHG, 17. Auflage 2000, § 64 Rdnr. 38, 40). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend. Die Beklagte ist nicht Normadressatin der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG, denn sie ist weder Geschäftsführerin im Sinne des § 35 Abs. 1 GmbHG noch faktische Geschäftsführerin, sondern vielmehr die alleinige Gesellschafterin der E GmbH. Selbst wenn eine finanzielle Abhängigkeit der E GmbH gegenüber der Beklagten bestanden hätte, sowie dies in dem Schriftsatz vom 30.05.2005 behauptet wird, genügt auch diese nicht, um eine faktische Geschäftsführereigenschaft anzunehmen. Denn diese Eigenschaft ist allumfassend auf allen Ebenen (wirtschaftlich, verwaltungstechnisch, Verhältnis zu Arbeitnehmern) nicht nur auf der wirtschaftlichen Ebene. Was den weiteren Vortrag in dem Schriftsatz vom 30.5.2005 anbelangt, so ist dieser nicht substanziiert. Dass eine faktische Beherrschung durch Weisungen der Beklagten an Herrn T bestanden habe, wird nicht deutlich. Dass Herr Dr. T nämlich all seine Handlungen nur nach Weisung der Beklagten ausgeführt habe, ist nicht ersichtlich und dargetan. Im übrigen scheitert ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG auch daran, dass der Kläger in Höhe des Schadens nicht schlüssig vorgetragen hat. Denn erforderlich ist, dass der Kläger dartut, ob und in welcher Höhe ihm ein Schaden durch die fehlende AntragsteIlung entstanden ist (Ziemons, in: Oppenländer/Trölitzsch (Hrsg.), Praxishandbuch der GmbH- Geschäftsführung 2004, § 31 Rdnr. 11). Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 30.677,52 Euro lässt sich nicht in Bezug zu dem Schaden setzen, der ihm durch die nicht erfolgte Insolvenzantragstellung entstanden sein soll. Die Forderung des Klägers resultiert aus einem Zeitraum vor demjenigen der vermuteten Insolvenz der E GmbH. Es wird nicht annähernd dargelegt, dass die geltend gemachte Summe an ihn auszukehren gewesen wäre, wenn rechtzeitig ein Insolvenzantrag gestellt worden wäre. Wahrscheinlich ist vielmehr, dass er nur eine Quote der Forderung erhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Kläger.
19Ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 30.677,52 Euro ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 71 Abs. 4 GmbHG. Die Insolvenzantragspflicht trifft nach § 71 Abs. 4 GmbHG durch die Verweisung auf § 64 Abs. 1 GmbHG neben den (faktischen) Geschäftsführern auch den bzw. die Liquidatoren einer Gesellschaft (vgl. Schmidt in: Schulz (Hrsg.) GmbHG, Bd. 2, 9. Auflage 2002, § 64 Rdnr. 6; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck (Hrsg.), GmbHG, 17. Auflage 2000, § 64 Rdnr. 39). Die Beklagte ist jedoch nicht als Liquidator der E GmbH aufgetreten. Vielmehr ist sie Alleingesellschafterin der E GmbH. Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist vom Normzweck des § 71 Abs. 4 GmbHG nicht erfasst. Der Kläger selbst trägt vor, dass eine Liquidation nach dem §§ 66 ff. GmbHG nicht stattgefunden haben soll. Er kann sich jedoch nicht einerseits auf eine nicht erfolgte Liquidation stützen und andererseits vortragen, dass die Beklagte ihm als Liquidator hafte. Die E GmbH war vielmehr zuvor wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden.
20Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG zu. Die Haftung trifft ebenso wie die zu diesen Vorschriften korrespondierende Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs.1 GmbHG allein die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren. Bereits aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Beklagte nicht als Geschäftsführerin oder Liquidatorin, sondern als Gesellschafterin der E GmbH aufgetreten ist.
21Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 30.677,52 Euro ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 d StGB. § 283 d StGB ist zwar als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BGH ZIP2004, 2138, 2139). Es kann aber dahin stehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 283 d StGB erfüllt sind, da jedenfalls die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 d Abs. 4 StGB nicht erfüllt ist. Danach hätte die E GmbH ihre Zahlungen eingestellt haben müssen. Von einer solchen Einstellung kann aber bei Zahlungsverweigerung wegen angeblich unbegründeter Forderungen nicht ausgegangen werden (Stree/Heine, in: Schönke/Schröder (Hrsg), StGB, 26. Auflage 2001, § 283 d Rdnr. 5 in Verbindung mit § 283 Rdnr. 60). Die Beklagte hat insoweit vorgebracht, dass die Zahlung aufgrund des immer noch laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der damit verbundenen rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Begründetheit des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs nicht erfolgte. Weiteres konkretes Vorbringen des Klägers hierzu ist jedoch ausgeblieben. Dem Kläger wäre die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Teilurteil geblieben. Außerdem hätte er nach den Regeln und Vorschriften des Anfechtungsgesetzes vorgehen können.
22Weiter hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB. Erforderlich ist hierfür, dass gegenüber der Beklagten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgeworfen bzw. bewiesen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass der Gesellschafter einer GmbH - wie vorliegend die G AG bei der E GmbH - den Gläubigern der Gesellschaft nach § 826 BGB auf Schadensersatz haftet, wenn er der GmbH planmäßig Vermögen entzieht und es auf andere Gesellschaften verlagert, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Es kommt für diesen Anspruch nicht darauf an, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung bereits insolvenzreif war oder nicht (BGH ZIP 2004,2138,2140). Entscheidend ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein, dass die Gesellschaftsgläubiger infolge der Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen geschädigt worden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen (BGH ZIP 2004, 2138, 2140). Der Kläger hat insoweit jedoch nicht darlegen können, dass es sich bei der Veräußerung der Anlagegegenstände der E GmbH um "Eingriffe" in das Vermögen der Gesellschaft handelt und dass ihm "infolge" eines solchen Eingriffs ein Schaden entstanden ist. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen auf das Verhalten der Beklagten hinsichtlich der fristlosen Kündigung des Klägers zum 31.05.2001 sowie darauf, dass nach der Liquidation der E GmbH "dort nichts mehr zu holen [sei]". Dieser Vortrag reicht nicht aus, um einen Anspruch aus § 826 BGB gegen die Beklagte herzuleiten. Zudem trägt der Kläger selbst vor, dass die E GmbH still liquidiert worden sei und nicht etwa fortgeführt werden sollte. Auch in dem Schriftsatz vom 30.05.2005 wird im übrigen die Frage der Kausalität ausgeblendet, so dass dahingestellt bleiben kann, ob der Vortrag aus dem genannten Schriftsatz verspätet im Sinne des § 296 ZPO ist.
23Der Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 30.677,52 Euro ergibt sich schließlich auch nicht aus den Grundsätzen der Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGHZ 149, 10, 16; BGHZ 150, 60, 67 f.; BGHZIP 2005,250,,251). Greift der Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt er dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch im geringerem Maße erfüllen zu können, missbraucht er die Rechtsform der GmbH und verliert grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen zu können, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits sich Ansprüche gemäß § 30, 31 GmbHG ausgleichen lassen (BGH Z 151, 181, 187; BGH ZIP 2005, 117). Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze greifen hier indessen nicht. Der Vortrag des Klägers ist unschlüssig, da er bereits nicht vorgetragenen hat, inwieweit sich etwaige der Gesellschaft entstandenen Nachteile nicht mehr quantifizieren und auch nicht bereits nach §§ 30, 31 GmbHG ausgleichen lassen. Vielmehr hat der Kläger gerade vorgetragen, dass die der Gesellschaft entnommenen Gegenstände einen bestimmten Wert hätten. Schließlich trägt der Kläger vor, dass die "stille Liquidation" samt der damit einhergehenden Veräußerung von Vermögensgegenständen nach Feststellung der behaupteten Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenzreife betrieben wurde. Die Grundsätze der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs kommen jedoch erst dann zum Tragen; wenn feststeht, dass die Gesellschaft infolge eines gezielten Eingriffs in das Vermögen der Gesellschaft in die Lage versetzt wird, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringem Maße erfüllen zu können. Nach klägerischem Vortrag war zum Zeitpunkt der angegriffenen Veräußerungen jedoch bereits die Zahlungsunfähigkeit der E GmbH eingetreten.
24Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
25Streitwert: 30.677,52 Euro.
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