Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 7 O 205/04
Tenor
1.
Der Klageanspruch wird gegenüber dem Beklagten zu 1) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2.
Die Klage wird gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen.
3.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen einer Gasexplosion geltend. Sie ist Sachversicherer einer Mehrzahl von Personen, die zum Schadenszeitpunkt sämtlich wohnhaft in dem Eckhaus in der Astraße ### / N-Straße in O waren. Infolge der durch die Gasexplosion entstandenen Beschädigungen leitstete sie an die Versicherungsnehmer versicherungsvertragsgemäß Schadensersatzzahlungen, Regulierungszahlungen und weitere Leistungen, deren Höhe sie mit 308.245,48 € beziffert.
3Im Erdgeschoss des Nachbarhauses, Astraße ###, dessen Eigentümer der Beklagte zu 2) ist, befindet sich ein italienisches Restaurant. Im Rahmen von Umbau- und Renovierungsmaßnahmen im Frühjahr 2002 beauftragte der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) mit Arbeiten bezüglich der Gasversorgung für die Küche des Restaurantbetriebes. Die Streithelferin, die Firma Q2 GmbH, errichtete im Zuge dieser Arbeiten eine Flüssiggas-Anlage mit Lagertank sowie den zugehörigen Armaturen und Gasleitungen. Die Flüssiggas-Tankanlage wurde am 25.04.2002 von der Firma Q2 durch den Zeugen U geprüft und abgenommen. Zeitgleich erfolgte eine Erweiterung bzw. ein Umbau der Anlage durch den Beklagten zu 1) bzw. dessen Installateur-Firma. Im Rahmen dieser Erweiterung wurden durch den Beklagten zu 1) zwei zusätzliche Flüssiggas-Flaschen, die sich zuvor außerhalb am Haus befunden hatten, als Notversorgung innerhalb des Hauses Astraße ### installiert. Diese zusätzlich installierten Flüssiggas-Flaschen sollten die Reserve- bzw. Notversorgung der Restaurantherde durch Flüssiggas sicherstellen. Die Tankanlage war mit einem Druckregler der Klasse 3 a und 3 b, mit einem Ausgangsdruck von 700 mbar, bestückt. Das Regler-Ventil-Set, vor Einführung der Gasleitung in die Küche an der Außenwand war mit einem Druckregler der Klasse 2, für einen Ausgangsdruck von 50 mbar bestückt, wie auch die Reglerkombination im Bereich der Flüssiggas-Flaschen, welche ebenfalls über einen Ausgangsdruck von 50 mbar verfügten.
4Am 24.04.2003 war der Gastank leergefahren. Die Pächter des Restaurants wollten für die Gasversorgung deshalb auf die Zwei-Flaschen-Anlage umschalten und befragten deshalb den Beklagten zu 1) telefonisch über die Inbetriebnahme dieser Zwei-Flaschen-Anlage. Am nächsten Tag, am 25.04.2003, wurde die Flüssiggas-Tankanlage gegen Mittag durch die Firma Q2 GmbH neu befüllt; die Tankbefüllung endete um 12.10 Uhr. Gegen 18.37 Uhr desselben Tages ereignete sich im Kellergeschoss der Häuser Astraße ### und ### eine Gasexplosion, in deren Folge sowohl die Substanz des Hauses Astraße ###/N-Straße als auch die darin gelegenen Wohnungen samt Hausrat erheblich beschädigt wurde.
5Die Klägerin behauptet, Ursache für die eingetretene Explosion sei die regelwidrige Erweiterung der Flüssiggas-Tankanlage mittels zweier Flüssiggasflaschen und deren Einbindung in die bestehende Gasleitung der Druckstufe 1, verbunden mit der Aufstellung der Flüssiggasflachen in einem dafür nicht geeignete Raum, nämlich im Kriechkeller, welcher die Sicherheitsanforderungen der TRF (Technische Richtlinien Flüssiggas) nicht erfülle. Die Installation der Flüssiggasflaschen-Anlage sei fehlerhaft und regelwidrig, da die Einbindung der Gasleitung für die Flüssiggasflaschen mit einem Regler-Ausgangsdruck von 50 mbar der Druckstufe 2 an die vom Flüssiggastank kommende Gasleitung der Druckstufe 1 mit einem Ausgangsdruck von 700 mbar zum Austritt von Flüssiggas geführt habe: bei Öffnung beider Gasabsperrhähne sei das Gas mit einem Druck von 0,7 bar (700 mbar) gegen die Fließrichtung des nur für 0,05 bar (50 mbar) geeigneten Flaschenreglers geflossen, so dass über das Sicherheitsabblaseventil Gas habe ausströmen können. Ausweislich der Rechnung vom 30.03.2002, die die Position „Gasleitung an den Gastank angeschlossen„ enthalte, habe der Beklagte zu 1) die Zwei-Flaschen-Anlage auch selbst an den Flüssiggastank angeschlossen.
6Hinsichtlich des Beklagten zu 2) behauptet sie, dass sowohl die Zwei-Flaschen-Anlage als auch der Gastank im Auftrag des Beklagten zu 2) erstellt und betrieben und Wartung wie auch Betrieb und Befüllung der Anlagen über den Beklagten zu 2) abgewickelt worden seien; insbesondere habe er die Gasversorgungsanlage nicht eigenverantwortlich den jeweiligen Restaurantpächtern überlassen. Hinsichtlich des Flüssiggastanks bestehe ein Nutzungsvertrag zwischen diesem und der Firma Q2 GmbH. Sie ist deshalb der Meinung, der Beklagte zu 2) sei haftungsrechtlich verantwortlicher Inhaber der Flüssiggasanlage im Sinne von § 2 Abs.1 S. 1 Haftpflichtgesetz.
7Der Beklagte zu 1) ist durch Teil- Versäumnisurteil vom 20.07.2004 antragsgemäß verurteilt worden, gesamtschuldnerisch haftend mit dem Beklagten zu 2), wenn und soweit dieser verurteilt werden sollte, an die Klägerin 308.254,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2004 zu zahlen. Das Teil- Versäumnisurteil wurde der Klägerin am 27.07.2004 und dem Beklagten zu 1) am 28.07.2004 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2004, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Beklagte zu 1) Einspruch gegen das Teil- Versäumnisurteil eingelegt.
8Die Klägerin beantragt,
9das Teil- Versäumnisurteil vom 20.07.2004 gegen den Beklagten zu 1) aufrechtzuerhalten und hinsichtlich des Beklagten zu 2), die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 308.245,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Der Beklagte zu 1) beantragt,
11das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12Der Beklagte zu 2) beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe die Flüssiggas-Flaschen-Notanlage am 08.05.2002 unter einem Unterstand des Hauses aufgestellt, welcher zum Gartengrundstück völlig geöffnet gewesen sei; danach habe er sie nicht mehr gesehen. Irgendwann nach dem 08.05.2002 habe der Beklagte zu 2) durch einen seiner Mitarbeiter den geschilderten Unterstand zumauern lassen; hiervon habe er keine Kenntnis gehabt. Er behauptet weiter, dass das Kugelhahnabsperrventil, welches den Betrieb der Zwei-Flaschen-Anlage ermögliche, zu dem Zeitpunkt, als die Flüssiggas-Tankanlage in Betrieb genommen wurde (25. und 30.04.2002), verriegelt gewesen sei; ohne den dazugehörigen Schlüssel bzw. spezielles Werkzeug habe es aber nicht geöffnet werden können. Solange das Kugelhahnventil geschlossen gewesen sei, sei auch der Anschluss nicht regelwidrig gewesen und die Zwei-Flaschen-Notanlage sei bereits deshalb nicht schadensursächlich geworden. Das Kugelhahnventil sei unberechtigt und ohne seine Anweisung geöffnet worden.
15Nach Wechsel seines Prozessbevollmächtigten behauptet er, er sei damit beauftragt worden, eine Rohrleitung von der Verbrauchsstelle zum Flüssiggastank zu verlegen, er habe diese Rohrleitung aber nicht an den Flüssiggastank angeschlossen. Vielmehr habe er die Rohrleitung vor dem Tank mit einer Verschlusskappe versehen. Die gesamte Anlage habe bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Baustelle am 19.04.2002 daher lediglich aus Niederdruckrohrleitungen bestanden. Erst durch den Anschluss der Rohrleitung an den Flüssiggastank sei die „bloße„ Rohrleitung zu einer Mitteldruckleitung geworden. Ihm sei aber nicht bekannt, wer die Verbindung zum Tank letztlich hergestellt habe, wahrscheinlich sei dies die Firma Q2 GmbH gewesen. Ursächlich für die Gasexplosion sei zudem nicht die Installation der Zwei-Flaschen-Anlage, sondern die von der Firma Q GmbH falsch ausgestellte Prüfbescheinigung über die Abnahme einer Mitteldruckleitung. Bei ordnungsgemäßer Prüfung der Mitteldruckleitung (Leitung vom Flüssiggastank bis zum Hausdruckregler) hätte die Zwei-Flaschen-Anlage entfernt werden müssen; vorher hätte der Sachkundige Herr U die Prüfbescheinigung nicht erteilen dürfen. Hätte der Sachkundige die nach Ziffer 9.4.1.2. TFR 1996 vorgesehene Abnahmeprüfung vorgenommen, hätte er bemerken müssen, dass an der Mitteldruckleitung eine Zwei-Flaschen-Anlage installiert war.
16Der Beklagte zu 2) behauptet, die Flaschengasanlage sei ohne seine Kenntnis und ohne Auftrag aus dem Außenbereich in den Kriechkeller verlegt worden. Richtig sei, dass der Kriechkeller, in dem der Beklagte zu 1) die Flaschengasanlage untergebracht habe, zum Garten hin eine Öffnung gehabt habe, die später aus optischen sowie aus Sicherheitsgründen geschlossen worden sei. Das im Kriechkeller austretende Gas habe aber niemals durch die Öffnung im Außenmauerwerk ins Freie entweichen können, da es schwerer als Luft sei und sich dadurch auf dem Boden ablagere. Er behauptet weiter, dass die Flüssiggas-Reserveflaschenanlage außerhalb des Gebäudes so installiert gewesen sei, dass von ihr keine Gefahr ausgehen konnte. Zudem sei das Objekt stets verpachtet gewesen. Im Zuge der Neuverpachtung des Gaststättenobjektes im Frühjahr 2002 sei er mit den Besonderheiten der Gasversorgungsanlage nicht vertraut gemacht worden. Er sei weder in die Bedienung der Anlage eingewiesen, noch sei ihm die Funktionsweise der Anlage in irgendeiner Weise erläutert worden. Diese sei praktisch vom Beklagten zu 1) der Pächterin und deren Ehemann übergeben worden. Er ist daher der Ansicht, er könne nicht als Inhaber der Gasanlage im Sinne des § 2 Haftpflichtgesetz angesehen werden.
17Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen X gemäß Beweisbeschluss vom 17.11.2004 und vom 14.04.2005 sowie durch Vernehmung des Zeugen T. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 12.01.2005, das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 20.04.2005 und das Sitzungsprotokoll vom 21.07.2005 2005 Bezug genommen.
19Die Klägerin hat der Firma Q2 GmbH mit Schriftsatz vom 30.12.2004 den Streit verkündet. Die Streitverkündete ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin unter dem 12.05.2005 beigetreten.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist dem Grunde nach gegenüber dem Beklagten zu 1) gerechtfertigt, gegenüber dem Beklagten zu 2) ist sie als unbegründet abzuweisen.
22I.
23Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat die durch die Gasexplosion verursachten Schäden gegenüber ihren Versicherungsnehmern ersetzt, so dass die Ersatzansprüche der Versicherten gegen die Beklagten gemäß § 67 Abs. 1 VVG auf sie übergegangen sind. Insoweit haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2005 die Aktivlegitimation der Klägerin auch unstreitig gestellt (Bl. ### d.A.).
24II.
25Die Klägerin kann danach gemäß § 831 Abs. 1 BGB von dem Beklagten zu 1) Ersatz des durch die Gasexplosion entstandenen Schadens verlangen.
261. Der Einspruch des Beklagten zu 1) ist zulässig. Er wurde mit Schriftsatz vom 10.08.2004, eingegangen bei Gericht am selben Tage, damit also innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO eingelegt und erfolgte auch formgerecht im Sinne des § 340 ZPO. Es war daher gemäß § 342 ZPO über Zulässigkeit und Begründetheit der Klage zu entscheiden.
272. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Gasexplosion auf den regelwidrigen Anschluss der Flüssiggas-Reserve-Flaschenanlage über eine Gasleitung mit Niederdruck von 50 mbar (Druckstufe 2) an die vom Flüssiggastank kommende Gasleitungsanlage des Druckbereichs 1 (700 mbar) - unter Umgehung des Niederdruckreglers - zurückzuführen ist. Dies folgt aus den Bekundungen des Zeugen T in Verbindung mit den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen X. Diesen unsachgemäßen Anschluss hat der Zeuge T als Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu 1) in Ausführung der Verrichtung ausgeführt.
28Nach den Bekundungen des Zeugen T steht folgender Geschehensablauf fest, der im Rahmen der Beweisaufnahme auch unstreitig geworden ist:
29Der Zeuge T hat die beiden Flüssiggasflaschen, die zunächst draußen standen, demontiert und anschließend in Abstimmung mit dem Architekten im Kriechkeller montiert und an die Gasleitung wieder angeschlossen. Dieser Anschluss an die Gasleitung erfolgte über ein T-Stück, und zwar dergestalt, dass, vom T-Stück ausgehend nach rechts in Richtung des Hauses, zwischen dem T-Stück und dem Haus, die Hausanlage beginnt, in der der Druck auf Niederdruck heruntergefahren wird (Niederdruckregler), so dass er als Niederdruck dann bei der Verbrauchsstelle im Haus ankommt. Vom T‑Stück in die andere Richtung ab ging die Rohrleitung, welche zu dem weißen Gastank führen sollte. Diese „Sackgassenleitung„ hat der Zeuge dann mit einer Verschlusskappe verschlossen. Später, am 26.03.2002, hat er auftragsgemäß eine Leitung vom Haus zu dem neuen Standort des großen weißen Gastanks gelegt, ohne allerdings eine Verbindung zu schaffen. Die unterbrochene Lücke zwischen der Hausversorgung und dem weißen Tank lag unmittelbar neben dem weißen Tank, so dass die verlegte Rohrleitung unmittelbar am weißen Tank angeschlossen werden konnte. Nachdem der weiße Gastank versetzt worden war, hat der Zeuge die vom T-Stück in Richtung des Gastanks ausgehende Rohrleitung am 29.04.2002 dieser veränderten Lage angepasst und das Ende wieder mit einer Verschlusskappe verschlossen.
30Dieser Anschluss der Flaschengas-Anlage über das T-Stück an die vom Flüssiggas-Tank kommende Leitung war unsachgemäß. Denn bei der von der Flaschengas-Anlage kommenden Leitung handelte es sich um eine Niederdruckleitung, bei der vom Flüssiggas-Tank kommenden Leitung hingegen um eine Mitteldruckleitung. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Explosion erst dadurch möglich wurde, dass die Flüssiggas-Reserve-Flaschenanlage über eine Gasleitung an die Gasleitungsanlage des Druckbereichs 1 (700 mbar) vom Flüssiggastank kommend angeschlossen wurde, wobei hier die Armaturenbestückung, insbesondere das Sicherheitsabblaseventil nur für Druck bis 135 mbar geeignet war, wodurch ein Überdruck von 565 mbar anstand, was zur Öffnung des Sicherheitsabblaseventils und zum Austritt von Flüssiggas in die Keller der Häuser Astaße ### und ### geführt hat (Bl. ### d.A.). Weitere Ursache für den Austritt von Flüssiggas in die Keller der beiden Wohnhäuser war nach den Ausführungen des Sachverständigen die regelwidrige Aufstellung der Reserveflaschen im Kriechkeller mit Öffnungen zu den Kellern des Nachbarhauses. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass nur durch die Einhaltung der Vorschriften der Technischen-Richtlinien–Flüssiggas (TRF) gewährleistet ist, dass sich nach menschlichem Ermessen kein Explosionsschaden ereignen kann. Diese Vorschriften der TRF seien darauf ausgerichtet, dass auch bei einer Fehlbedienung kein Austritt von Flüssiggas stattfinden kann. Durch den regelwidrigen Anschluss der Flüssiggas-Flaschen an die vom Flüssiggastank kommende Gasleitung in Verbindung mit der Aufstellung der Flüssiggas-Reserveflaschen in einem hierfür nicht geeigneten Aufstellraum wurden diese Richtlinien aber gerade nicht eingehalten. Der Anschluss war daher unsachgemäß.
31Hierbei ist unerheblich, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Niederdruckleitung regelwidrig an die Mitteldruckleitung angeschlossen wurde, diese Mitteldruckleitung noch nicht mit dem Gastank verbunden war, weil die von dem T-Stück in Richtung des Gastanks führende Gasleitung am Ende mit einer Verschlusskappe versehen war. Denn insoweit war klar, dass hier wieder eine Verbindung hergestellt werden sollte. Der Zeuge hat ja auch bekundet, dass die vom T-Stück aus kommende Rohrleitung, nachdem der Gastank versetzt worden war, dieser neuen Lage angepasst wurde, was sich nur daraus erklärt, wenn hier wieder ein Anschluss erfolgen sollte.
32Sofern der Beklagte zu 1) behauptet, der Anschluss sei deshalb nicht regelwidrig, weil das Kugelhahnventil, welches verriegelt gewesen sei und ohne den dazugehörigen Schlüssel bzw. spezielles Werkzeug nicht habe geöffnet werden können, eine ausreichende Sicherung darstelle, wird diese Behauptung durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen widerlegt, wonach der Kugelabsperrhahn eben keine zulässige Sicherheitsmaßnahme darstellt. Der Sachverständige hat festgestellt, dass das Kugelhahnabsperrventil über einen Bedienungsgriff verfügt und ohne Werkzeug bedienbar ist. Dadurch ist – wie im hiesigen Fall – eine Fehlbedienung nicht auszuschließen.
33Der regelwidrige Anschluss war auch kausal für die eingetretene Gasexplosion. Der Sachverständige hat den Unfallhergang nachvollziehbar und überzeugend so erklärt, dass das eingebaute Absperrventil vor dem zweiten Befüllen der Gastankanlage am 25.04.2003 geöffnet wurde, weil der Großtank leer war, damit die Reserveflaschen genutzt werden konnten. Dann aber wurde versäumt beim Befüllen des Großtanks das Kugelabsperrventil wieder zu schließen, wodurch es zu dem beschriebenen Überdruck kam. Dies hatte zur Folge, dass das Sicherheitsabsperrventil schloss, da es rückwärts druckbelastet und der anstehende Differenzdruck von 565 mbar in Form von Flüssiggas über das Sicherheitsabblaseventil in den Kriechkeller abgeführt wurde und über eine Zündquelle, welche in beiden Häusern vorhanden war, dann die Explosion ausgelöst wurde. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass es nicht zu der Explosion gekommen wäre, wenn die Flüssiggas-Reserveflaschen oberhalb des an der Außenwand positionierten Druckreglers, also hinter dem an der Hausanlage bestehenden Niederdruckreglers, eingebaut worden wäre. Nach alledem besteht kein Zweifel daran, dass der regelwidrige Anschluss der Flaschenanlage ursächlich war für die Gasexplosion.
34Weiterhin ursächlich war auch der regelwidrige Aufstellungsort der Flaschenanlage im Kriechkeller. Insoweit kann dahinstehen, ob der Unterstand im Zeitpunkt des Aufstellens der Anlage zum Garten hin offen war und erst später durch eine Mauer verschlossen wurde. Denn der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Zumauerung des Kriechkellers von außen keinen Einfluss auf die Explosion hatte, da der Kriechkeller Verbindungen zu den Nachbarkellern hatte, sonstige Mängel besaß und ca. 14 cm unter Erdgleiche lag, was dazu geführt hat, dass sich das ausströmende Gas in beiden Kellern verteilen konnte.
35Es liegt auch keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs vor. Der Beklagte zu 1) behauptet hierzu, der Zeuge U habe die Anlage nicht ordnungsgemäß überprüft und eine falsche Prüfbescheinigung ausgestellt. Er ist insoweit der Ansicht, dass es ohne die seiner Meinung nach falsch ausgestellte Prüfbescheinigung nicht zur Explosion gekommen wäre und daher die durch den regelwidrigen Anschluss in Gang gesetzte Kausalkette unterbrochen worden sei.
36Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass ein Fehlverhalten Dritter in der Regel den Zurechnungszusammenhang nicht unterbricht (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl. Vorb v § 249 Rdn. 73 ff.). Richtig ist zwar, dass für den Fall, dass bei einer Überprüfung die regelwidrige Einbindung der Zwei-Flaschen-Anlage festgestellt und der Fehler korrigiert worden wäre, der Schaden hätte vermieden werden können. Gleichwohl hat sich, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, gerade die der regelwidrigen Einbindung immanente Gefahr in dem eingetretenen Schaden realisiert. Der Zeuge hätte, den Vortrag des Beklagten zu 1) unterstellt, insoweit nur dazu beigetragen, dass sich die von dem Beklagten zu 1) gesetzte Gefahr auch realisieren kann. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs liegt demnach gerade nicht vor.
37Der Beklagte zu 1) ist demnach gemäß §§ 67 Abs. 1 VVG, 831 Abs. 1 BGB der Klägerin gegenüber zum Ersatz des durch die Explosion eingetretenen Schadens verpflichtet. Einen Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Beklagte zu 1) nicht geführt. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge T unwidersprochen bekundet hat, dass der Beklagte zu 1) sich die Arbeiten des Zeugen nach Fertigstellung noch einmal angesehen habe und sie dann quasi abgenommen habe mit den Worten, das sei Ordnung.
38III.
39Der Beklagte zu 2) haftet für den eingetretenen Schaden nicht.
401. Eine Haftung gemäß § 2 Abs. 1 HaftPflG scheidet aus, weil der Beklagte zu 2) nicht als Inhaber der Anlage in diesem Sinne anzusehen ist, auch wenn er der Eigentümer ist.
41Zwar ist die Eigentümerstellung ein Indiz für die Inhaberschaft (W. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl. 2003, § 2 Rdn. 45). Entscheidend ist aber, wem die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage zusteht, wer die tatsächliche Herrschaft über die Anlage und ihr Zubehör hat und die für ihren Betrieb notwendigen Anweisungen erteilen kann. Der Inhaber muss „Herr der Gefahr„ sein. Dabei muss es sich um eine eigenverantwortliche und wirtschaftliche Herrschaft handeln. Wer nach außen hin als der für die Anlage Verantwortliche erscheint und tatsächlich in der Lage ist, Schaden durch die Anlage zu verhindern, ist deren Inhaber (vgl. W. Filthaut, § 2 Rdn. 45; OLG Düsseldorf, VersR 2002, 1557/1558; OLG Rostock, VersR 2003, 909).
42Nach vorgenannten Grundsätzen ist der Beklagte zu 2) nicht als Inhaber in diesem Sinne anzusehen. Zwar haben die Sanierungsarbeiten sowohl an der Zwei-Flaschen-Anlage als auch am Gastank in seinem Auftrag stattgefunden. Er hat auch die einmalige Bereitstellungsgebühr von 400,- € zuzüglich Mehrwertsteuer an die Firma Q2 GmbH gezahlt (vgl. Bl. ### d.A.). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass die Anlage auf seine Rechnung betrieben wurde. Zum einen betrifft dies ohnehin nur die Gastank-Anlage und nicht die Zwei-Flaschen-Anlage. Zum anderen hat der Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 09.04.2002 (Bl. ### d.A.) der Firma Q2 GmbH mitgeteilt, dass sämtliche Wartungskosten bzw. Wartungspauschalen sowie Gaslieferungen direkt mit dem Pächter des Restaurants abzurechnen sind. Er hat damit die Anlage den Pächtern im Rahmen des Pachtvertrages überlassen, so dass diese Inhaber im Sinne des § 2 HaftPflG wurden; dass der Eigentümer gewisse Aufsichts- und Kontrollrechte behält, ist unerheblich (vgl. Filthaut, § 2 Rdn. 46). Da somit der Betrieb der Anlage eigenverantwortlich den Pächtern überlassen wurde, scheidet auch eine vertikale Zuordnung aus, nach der sowohl Eigentümer als auch der Pächter als Inhaber anzusehen sind (vgl. Filthaut, § 2 Rdn. 43).
43Ein weiteres Moment für diese Wertung begründet sich auch darin, dass die Pächter eigenständig den Beklagten zu 1) anriefen, als der Flüssiggastank leer war und sie Probleme mit der Umschaltung auf die Reserve-Flaschen-Anlage hatten. Wäre der Beklagte zu 2) derjenige, der nach außen als Verantwortlicher auftritt, so hätten sich die Pächter zunächst an diesen gewandt, damit er weitere Maßnahmen veranlassen konnte.
44Nach alledem ist der Beklagte zu 2) nicht Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 HaftPflG.
452. Der Beklagte ist auch nicht gemäß § 836 BGB zum Ersatz des durch die Gasexplosion entstandenen Schadens verpflichtet.
46Dabei kann die Flüssiggas-Flaschenanlage als ein mit dem Grundstück verbundenes Werk und das Entweichen des Flüssiggases über das Sicherheitsabblaseventil als „Ablösung„ von Teilen dieses Werks verstanden werden. Insoweit ist nämlich anerkannt, dass beispielsweise das hiermit vergleichbare Undichtwerden eines unterirdischen Treibstoffbehälters eine Ablösung von Teilen eines Werkes darstellt (vgl. BGH VersR 1976, 1084/1085). Letztlich bedarf dies aber keiner abschließenden Beurteilung. Denn jedenfalls muss der Schaden nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerade durch die „bewegend wirkende – kinetische – Kraft des Einsturzes oder der Ablösung, wenn auch durch Vermittlung dadurch in Bewegung gesetzter anderen Massen„ verursacht worden sein (BGH, VersR 1976, 1084/1085 m.w.N.; RGZ 172, 155/161; Thomas, in: Palandt, § 836, Rdn. 10). Dementsprechend ist die Anwendbarkeit des § 836 BGB verneint worden, wenn der Schaden dadurch entsteht, dass aus einer gebrochenen Gasleitung ausströmendes Gas eine Explosion verursacht, weil der Schaden nicht durch die bewegende Kraft des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen des Werkes herbeigeführt wurde (RGZ 172, 155/161).
47Die Voraussetzungen der Norm liegen danach nicht vor. Denn der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gebäude Astraße ### nicht durch herabfallende oder einstürzende Gebäudeteile des Hauses Astraße ### beschädigt wurde, sondern durch eine Gasexplosion im Innern des Gebäudes. Danach hat durch die Ablagerungen von Flüssiggas in den Kellern beider Häuser zeitgleich eine Explosion stattgefunden. Der Schaden ist also nicht Folge einer Ablösung von Teilen der dem Haus Astraße ### zuzuordnenden Flaschen-Anlage und damit auch nicht der hiervon ausgehenden kinetisch wirkenden Kraft, so dass die Vorschrift nach Sinn und Zweck nicht zum Tragen kommt.
48Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten zu 2) kommen nicht in Betracht.
49Das Gericht hat ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen, da die Höhe des Schadens noch der Aufklärung bedarf.
50IV.
51Soweit teilweise eine Kostenentscheidung ergangen ist, beruht diese auf § 91 ZPO.
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