Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 154/05
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30.06.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 13 C 198/04 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.827,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 2.031,32 € in Anspruch .
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.997,57 € stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages verpflichtet gewesen, auf das Eigentum des Bestellers Rücksicht zu nehmen. Deshalb habe er darauf zu achten gehabt, dass die Zündkerzen nicht im Motor abbrechen und so die Funktionsfähigkeit des Motors beeinträchtigt werde. Verletze der Unternehmer diese Pflicht zur Rücksichtnahme, so könne der Besteller gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, wenn der Unternehmer den Schadenseintritt zu vertreten habe. Der Beklagte habe sich hinsichtlich des Verschuldens vorliegend nicht entlastet. Zwar könne es nach dem eingeholten Sachverständigengutachten auch dann zu einem Abriss der Glühkerze kommen, wenn der Unternehmer alle Sorgfaltspflichten einhält. Der Entlastungsbeweis sei aber dann nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit verbleibe, dass der Unternehmer die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Dies sei hier der Fall, da der Sachverständige U nicht habe feststellen können, ob es zufällig zu einem Abreißen der Glühkerze gekommen sei oder ob dies auf einem Montagefehler beruhe. Eine andere Beweislastverteilung sei vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nicht den unteren Teil der ausgewechselten Zündkerze zu Beweiszwecken aufbewahrt habe. Es handele sich auch nicht um einen Fall der Beweisvereitelung; eine solche setze voraus, dass die nicht beweisbelastete Partei der anderen die Beweisführung schuldhaft erschwere oder unmöglich mache. Ein Verschuldensvorwurf könne den Kläger nur treffen, wenn die Notwendigkeit einer Beweisführung mittels der abgebrochenen Zündkerze für ihn erkennbar gewesen sei, was bei objektiver Betrachtungsweise hier nicht angenommen werden könne. Der Kläger könne daher die Reparaturkosten ersetzt verlangen sowie ferner diejenigen Kosten, die dadurch entstanden seien, dass seine Ehefrau ihn zu Terminen habe fahren müssen. Nicht erstattungsfähig seien dagegen diejenigen Kosten, die auch ohne das Schadensereignis entstanden seien. Deshalb könne der Kläger die Kosten für den einzelnen Hin- und Rückweg zum Bundessprachenamt nicht geltend machen, da diese Kosten ohnehin angefallen seien. Zu ersetzen seien lediglich der jeweilige Rückweg und separate Hinweg der Ehefrau. Danach seien 34,02 € von der Klageforderung abzuziehen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Abweisung der Klage erstrebt. Er macht geltend, er habe das Abbrechen der Glühkerze nicht zu vertreten, da er alle Sorgfaltsvorschriften beim Auswechseln der Glühkerze beachtet habe. Das Amtsgericht habe verkannt, dass an den Entlastungsbeweis des Schuldners keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Sei die Sache unaufklärbar, könne sich der Schuldner durch den Beweis entlasten, dass er alle ihm obliegenden Sorgfaltspflichten beobachtet habe. Dies sei hier der Fall. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts seien hier auch die Regeln über die Beweisvereitelung anwendbar. Nach dem Sachverständigengutachten könne allein anhand des unteren, im Motor verbliebenen Teils der Glühkerze die genaue Schadensursache festgestellt werden. Indem der Kläger das untere Teilstück der Glühkerze nicht aufbewahrt habe, habe er ihm die Möglichkeit genommen, den Entlastungsbeweis zu führen. Der Kläger habe das Beweismittel zumindest fahrlässig vernichtet und damit zugleich fahrlässig die Beweisfunktion beseitigt. Denn nachdem er - der Beklagte - die Kostenübernahme für die Reparatur verweigert habe, sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass es in Zusammenhang mit der Kostentragung zu Problemen kommen würde. Es sei deshalb auch für einen Laien erkennbar gewesen, dass es sinnvoll sei, alle Gegenstände, die in Verbindung mit der abgebrochenen Glühkerze stünden, für Beweiszwecke aufzubewahren. Die Beweislast habe sich daher umgekehrt, so dass nunmehr der Kläger den Nachweis hätte erbringen müssen, dass ihn - den Beklagten - ein Verschulden hinsichtlich des Abbrechens der Glühkerze treffe. Diesen Nachweis habe der Kläger nicht erbracht.
7Der Kläger beantragt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrags die Zurückweisung der Berufung.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 30.06.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen.
9II.
10Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.
11Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.801,30 € aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 634 Nr. 4 BGB zu.
12Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag zustande gekommen, der die Durchführung von Inspektionsarbeiten am klägerischen Pkw zum Gegenstand hatte.
13Es ist davon auszugehen, dass die Werkleistung des Beklagten, hier: die Arbeiten in Zusammenhang mit dem Austausch der Glühkerze, mangelhaft war.
14Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. U in seinem in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2005 mündlich erstatteten Zusatzgutachten ausgeführt, er könne vorliegend nicht feststellen, ob es sich um einen eindeutigen Montagefehler, der etwa in einem schrägen Ansetzen des Drehmomentschlüssels gelegen haben könnte, handele. Denn wie er in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.01.2005 erläutert hat, kann es zu einem Schaden der vorliegenden Art auch deshalb kommen, weil die Glühkerze, die üblicherweise werkseitig "trocken” eingesetzt wird, im Betriebseinsatz korrodiert ist und sich festgefressen hat, so dass beim Ausbau derselben das Löse-Drehmoment über das Normalmaß hinaus erhöht werden muss und es deshalb nahezu zwangsläufig zum Reißen der Kerze bzw. des Kerzengewindes kommen muss. Zwar müsste nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U der Monteur, der beim ersten Ansetzen des Drehmomentschlüssels die Schwergängigkeit der Kerze erkennt, das Kerzengewinde intensiv mit Kriechöl einsprühen und das Fahrzeug über Nacht, besser 24 Stunden, stehen lassen, bevor er den – erneuten - Versuch unternimmt, die Glühkerze auszutauschen. Auch durch eine solche Maßnahme kann nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Glühkerzenschaden jedoch nicht in jedem Fall verhindert werden.
15Die Beweislast für die Pflichtverletzung trägt grundsätzlich der Gläubiger (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 2a, 4. Aufl., § 280 Rdnr. 146), so dass vorliegend an sich der Kläger die Mangelhaftigkeit der Werkleistung nachweisen müsste. Jedoch ist der Schluss von einer Schädigung auf eine Pflichtverletzung gerechtfertigt, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann, so etwa wenn der Schaden entweder durch das Personal oder das Gerät des Schuldners verursacht worden ist (BGH BauR 1985, 704, 705) bzw. wenn die feststehende Ursache des Schadens aus dem Gefahrenbereich des Schuldners herrührt (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar zum BGB,
16a.a.O., § 280 Rdnr. 147), d.h. dem tatsächlichen Lebensbereich, den der Schuldner zu beherrschen vermag, wie seine Handlungen sowie das Verhalten derjenigen Personen, für die er einzustehen hat (Ernst: in: Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 280 Rdnr. 148). Ob in Anwendung dieser Grundsätze vorliegend der Schluss von der Schädigung auf eine Pflichtverletzung gerechtfertigt ist, kann indes dahin stehen. Denn jedenfalls hätte der Beklagte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast konkret zum tatsächlichen Geschehensablauf vortragen müssen. Diese Grundsätze greifen ein, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, der Prozessgegner dagegen die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2004, II ZR 75/02, zitiert nach juris). So liegt es hier.
17Der Kläger besitzt keinerlei Informationen und Kenntnisse darüber, in welcher Weise es zum Abreißen der Glühkerze gekommen ist, insbesondere ob dies beim ersten Ansetzen des Drehmomentschlüssels geschehen ist oder ob zuvor eine Schwergängigkeit festgestellt wurde, gegebenenfalls wie hierauf reagiert wurde, und wie der Schlüssel angesetzt wurde. Dagegen kennt der Beklagte die maßgeblichen Tatsachen entweder bereits deshalb, weil er die Arbeiten selbst ausgeführt hat, oder kann sie sich unschwer verschaffen, indem er den ausführenden Monteur befragt. Ist der Beklagte danach der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, dass er eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht bewiesen hat.
18Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war jedenfalls deshalb entbehrlich, weil dem Beklagten eine Schadensbeseitigung unmöglich war, da der Zylinderkopf von einer Spezialwerkstatt ausgebohrt und mit einem sog. Reparatureinsatz aufgearbeitet werden musste, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. U in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.01.2005 ausgeführt hat.
19Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte sich nicht entlastet hat. Zwar dürfen, wie die Berufung zutreffend geltend macht, an den Entlastungsbeweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Er ist erbracht, wenn der Schuldner die Ursache des Schadens nachweist und dartut, dass er diese nicht zu vertreten hat bzw. wenn die Ursache unaufklärbar ist, den Beweis dafür erbringt, dass er alle ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (vgl. Heinrichs in:Palandt, BGB, 63. Aufl., § 280 Rdnr. 40). Hier hat aber der Beklagte, der sich lediglich pauschal darauf beruft, alle Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, schon nicht substantiiert vorgetragen, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.
20Auch eine Beweisvereitelung seitens des Klägers, die zu einer Umkehr der Beweislast führen würde, liegt nicht vor. Unter Beweisvereitelung wird der Fall verstanden, dass jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung durch gezielte oder fahrlässige Handlungen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden, schuldhaft unmöglich macht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1985, IX ZR 157/83 -, zitiert nach juris). Vorliegend kann zwar die Schadensursache durch einen Sachverständigen nicht mehr festgestellt werden, da der untere Teil der Glühkerze, der nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U allein Aufschluss darüber geben könnte, worauf das Abreißen zurückzuführen ist, nicht mehr vorhanden ist. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Voraussetzung der Fahrlässigkeit aber die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges (vgl. Heinrichs in: Palandt, a.a.O., § 276 Rdnr. 20). Dass allein der untere Teil der abgebrochenen Zündkerze Aufschluss über die Ursache des Abbrechens zu geben vermochte, war einem Laien aber nicht vorhersehbar. Zudem vermag nur ein vorwerfbares, missbilligenswertes Verhalten den mit beweisrechtlichen Nachteilen verbundenen Vorwurf der Beweisvereitelung zu tragen (BGH, Beschluss vom 26.09.1996, III ZR 56/96, zitiert nach juris). Ein solches ist vorliegend nicht feststellbar.
21Der Kläger hat aber nur einen Schaden in Höhe von 1.801,30 € dargetan.
22Die Rechnung der Reparaturwerkstatt N in E vom 19.03.2004 über 1.637,66 € ist um die Position Glühkerze (22,33 € zzgl. MWSt, mithin 25,90 €) zu kürzen, da es sich insoweit um "Sowieso-Kosten" handelt. Danach ergibt sich ein zu erstattender Betrag in Höhe von 1.611,76 €. Dagegen ist ein Abzug "neu für alt" nicht gerechtfertigt. Ein solcher würde voraussetzen, dass durch die Schadensbeseitigung eine messbare Vermögensvermehrung eingetreten ist. Eine solche ist bei dem Ersatz von Teilen, die im allgemeinen die "Lebensdauer" eines Kraftfahrzeugs erreichen, zu verneinen (vgl. Heinrichs in: Palandt, a.a.O., Vorb v § 249 Rdnr. 146). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Klägers hätte das Glühkerzengewinde aber eine unbeschränkte Lebensdauer gehabt, wäre nicht eine Glühkerze abgerissen.
23Von den geltend gemachten Fahrtkosten sind lediglich 189,54 € erstattungsfähig.
24Der Kläger ist unstreitig an einem Montag mit dem beschädigten Fahrzeug zu der Reparaturwerkstatt N in E gefahren, wobei die einfache Entfernung 75 km beträgt. Von dort hat ihn seine Frau unstreitig abgeholt; hierfür sind 150 km zu berücksichtigen, da die Ehefrau des Klägers zunächst selbst nach E fahren musste. Am Freitag ist er wiederum von seiner Frau nach E gebracht worden, wofür erneut 150 km angefallen sind, da auch die Rückfahrt der Ehefrau des Klägers mit einzubeziehen ist, und mit seinem reparierten Fahrzeug zurückgefahren (75 km). Dies ergibt insgesamt 450 km à 0,27 €, mithin einen erstattungsfähigen Betrag von 121,50 €. Die diesbezüglichen Fahrtkosten sind durch das schädigende Ereignis verursacht worden, weil ohne ein Abreißen der Glühkerze eine Reparatur des Zylinderkopfes in einer Spezialwerkstatt nicht erforderlich gewesen wäre.
25Soweit der Kläger ferner Schadensersatz dafür beansprucht, dass er von seiner Ehefrau an 4 Tagen zum Dienst im Bundessprachenamt gefahren und an drei Tagen zurückgefahren worden ist, schätzt die Kammer den diesbezüglichen Schaden nach § 287 ZPO auf 68,04 €. Dabei hat sie unter Zugrundelegung der Routenberechnung in "map 24" eine einfache Entfernung vom Wohnort des Klägers zum Bundessprachenamt , von 36 km in Ansatz gebracht (7 x 36 km = 252 km x 0,27 €). Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger von seiner Ehefrau nach I gefahren worden ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und damit unbeachtlich. Denn wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 19.10.2005 klargestellt worden ist, wird beklagtenseits nicht bestritten, dass der Kläger an diesen Tagen seinen Dienst angetreten hat. Dass dem Kläger bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln geringere Kosten entstanden wären, behauptet aber auch der Beklagte nicht. Nicht berücksichtigungsfähig ist hingegen, dass die Ehefrau des Klägers die Wegstrecke jeweils zweimal zurückgelegt haben muss. Wie das Amtsgericht richtigerweise festgestellt hat, kann nur die einfache Fahrt ersetzt werden, da der Kläger ohne das schädigende Ereignis dieselbe Strecke mit seinem Pkw hätte fahren müssen und es sich insoweit um Sowieso-Kosten handelt.
26Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
27Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO und hinsichtlich derjenigen des Rechtsstreits zweiter Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Verbot der "reformatio in peius" in der Rechtsmittelinstanz gilt hinsichtlich des Kostenpunkts nicht (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 308 Rndr. 9; Gummer/Heßler in: Zöller, a.a.O., § 528 Rdnr. 35).
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
29Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
30 31Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.997,57 €
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