Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 46/04
Tenor
Die angefochtene Kostenrechnung wird aufgehoben.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1. und 2. gegen die Kostenrechnung, mit der Entwurfsgebühren und Nebenkosten für einen Kaufvertrag abgerechnet werden.
4Sie machen geltend, sie hätten der Notarin keinen Auftrag zur Übersendung des Kaufvertragsentwurfs erteilt. Dieser ihnen mit E-Mail vom 09.01.2004 übersandte Entwurf entspreche inhaltlich auch nicht den von ihnen mit den Eltern des Veräußerers besprochenen Vorgaben. Mit Schreiben vom 20.01.2004 an die Notarin meldeten die Beschwerdeführer Änderungswünsche hinsichtlich des Entwurfs an. Da darüber eine Einigung mit den Eltern des Veräußerers nicht erzielt werden konnte, kam es in der Folgezeit zu einer ursprünglichen vorgesehenen Beurkundung nicht.
5Die Notarin hat unter dem 01.03.2004 zunächst vorgetragen, der Entwurf sei auf Wunsch des Beteiligten zu 1. übersandt worden.
6Nach Erteilung des Hinweises vom 14.02.2005 durch den Kammervorsitzenden, auf den zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen Bezug genommen wird, trägt die Beteiligte zu 3. mit Schriftsatz vom 23.02.2005 im wesentlichen vor, die für einen Freitag 16:00 Uhr vorgesehenen Beurkundung habe sinnvoll vorbereitet werden müssen, wozu auch Zeit für die Beteiligten zur Prüfung eines Entwurfs gehöre. Dementsprechend hätten die Beteiligten zu 1. und 2. den schlüssig verlangten Entwurf auch geprüft und Änderungswünsche erhoben.
7II.
8Die nach § 156 Abs. 1 KostO statthafte und auch sonst zulässige Notarkostenbeschwerde ist begründet.
9Die Kammer schließt sich dem Hinweis des Kammervorsitzenden vom 14.02.2005 vollinhaltlich an.
10Die abgerechnete Gebühr nach § 145 Abs. 3 KostO setzt u.a. voraus, dass der Notar den Entwurf der Urkunde betreffend das zu beurkundende Rechtsgeschäft auf Erfordern aushändigt. Das wiederum bedeutet u.a., dass die Aushändigung erbeten worden sein muss.
11Die vorhandenen Unterlagen enthalten eine ausdrückliche Bitte um Aushändigung eines Entwurfes nicht. Auch ein Erfordern der Übersendung eines Entwurfs durch schlüssiges Verhalten ist nicht gegeben.
12Soweit die Notarin vorgetragen hat, Herr G habe den Wunsch geäußert, den Entwurf zu schicken, hat sie nach Hinweis, dafür gebe es in den Unterlagen keine Grundlage und es erschließe sich auch nicht, wie, wann und wodurch ein solcher Wunsch von Herrn G an sie herangetragen worden sein solle, mit Schriftsatz vom 23.02.2005 vorgetragen. Danach entnimmt die Notarin ein schlüssiges Verlangen nach Erstellung und Übersendung eines Entwurfs aus den Umständen, nämlich der E-Mail vom 31.12.2003 und insbesondere dem Zeitpunkt des vorgesehenen Beurkundungstermins, der dazu geführt hätte, dass bei Beurkundung ohne vorherigen Entwurf diese Beurkundung zeitlich erst gegen Mitternacht hätte erfolgen können.
13Dem vermag die Kammer nicht zu folgen.
14Die E-Mail des Beteiligten zu 1. vom 31.12.2003 enthält zur Frage eines Vertragsentwurfs schlicht nichts. Sie erschöpft sich in der Mitteilung, welches Grundstück erworben werden soll, wer seinerzeit Eigentümer war und dass ein Beurkundungstermin am 30.01.2004 spätnachmittags geeignet erscheine, der Eigentümer sei an dem Tag noch bis 13:00 Uhr in E beruflich gebunden.
15Daraus konnte die Beteiligte zu 3. auch dann nicht das Erfordern der Aushändigung eines Vertragsentwurfes vor dem Beurkundungstermin entnehmen, wenn sie es aus zeitlichen Gründen für schwierig hielt, ohne vorherige Erstellung und Übersendung eines Entwurfs zur Überprüfung die Beurkundung freitags 16:00 Uhr durchzuführen. Hier hätte die Möglichkeit bestanden, auf erwartete zeitliche Probleme hinzuweisen und gegebenenfalls einen anderen Termin zu vereinbaren.
16Ein Erfordern der Aushändigung eines Vertragsentwurfs ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beteiligten zu 1. und 2. vom 20.01.2004, mit dem sie Änderungswünsche hinsichtlich des ihnen zu der Zeit schon übersandten Entwurfs äußern. Es werden lediglich in Wahrnehmung eigener Interessen Änderungswünsche geäußert, es wird nicht Übersendung eines geänderten Entwurfs erbeten. Die vorgelegten Unterlagen enthalten zudem keinerlei Hinweis darauf, dass überhaupt ein geänderter Entwurf erstellt und übersandt worden wäre; der in der Handakte der Notarin enthaltene Entwurf enthält insoweit im wesentlichen nur die Kennzeichnung der Passagen, hinsichtlich derer eine Änderung gewollt ist, und nur zu einem Punkt Ansätze zu einer Textänderung.
17Da es mithin an einer ausdrücklichen oder schlüssigen Bitte um Aushändigung eines Entwurfs fehlt, bedarf es keiner Vertiefung mehr, dass zum "Erfordern" auch gehört, dass für den Notar erkennbar sein muss, dass der Erfordernde dafür Kostenschuldner sein will, wofür vorliegend nichts ersichtlich wäre.
18Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
19Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 KostO), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
20Beschwerdewert: 399,03 €
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