Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 234/05
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller, der behauptet mit dem früheren Mieter N des Beklagten identisch zu sein, begehrt mit der beabsichtigten Klage vom Antragsgegner die Herausgabe von Gegenständen gemäß Auflistung im angekündigten Klageantrag zu 1., ferner Herausgabe persönlicher Unterlagen gemäß Klageantrag zu 2. und schließlich Freistellung gegenüber Herrn Rechtsanwalt L in Höhe eines Betrages von 421,95 €.
4Er meint, die Gegenstände unterlägen nicht dem Vermieterpfandrecht, auch ein Zurückbehaltungsrecht komme nicht in Betracht.
5Der Antragsgegner bestreitet die behauptete Personenidentität und beruft sich hilfsweise auf ein Zurückbehaltungsrecht, das ihm wegen titulierter Zahlungsansprüche aus einem früheren Rechtsstreit zwischen ihm und seinem früheren Mieter N an von dem früheren Mieter in der Wohnung zurückgelassenen Gegenständen zustehe, die er im Keller lagere, ohne im einzelnen zu wissen, was die Kartons beinhalteten.
6Das Amtsgericht hat dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die Gegenstände gemäß Klageantrag zu 1. dem Vermieterpfandrecht unterlägen und, soweit sie Haushaltsgegenstände seien, vom Antragsteller nicht benötigt würden. Der Antrag zu 2. sei unzulässig, weil nicht hinreichend genau. Der Freistellungsanspruch stehe dem Antragsteller nicht zu, da ihm auch der Herausgabeanspruch nicht zustehe.
7Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller unter Hinweis auf seine zwischenzeitliche Haftentlassung sein Begehren weiter verfolgt. Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss für jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft, sie ist auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet.
10Es kann dahinstehen, ob die Gegenstände gemäß dem beabsichtigten Klageantrag zu 1. dem Vermieterpfandrecht unterliegen, weil der Antragsgegner ein solches nicht geltend macht, sich vielmehr auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.
11Es kann auch dahinstehen, ob der Antragsteller mit dem früheren Mieter N identisch ist.
12Ist er es nicht, stehen ihm ohnehin die verfahrensgegenständlichen Ansprüche gegen den Antragsgegner nicht zu.
13Ist er es doch, steht dem Antragsgegner ihm gegenüber das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht an den vom Antragsgegner gelagerten Gegenständen aus § 273 BGB zu.
14Aus der mietvertraglichen Beziehung hat der Antragsgegner gegen seinen früheren Mieter titulierte Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche in Höhe von 118,- € und 769,64 € jeweils nebst Zinsen seit 2003. Die Gegenstände seines früheren Mieters, die er im Keller lagert, hat er aus dieser mietvertraglichen Beziehung erlangt, weil der frühere Mieter sie in der Wohnung zurückgelassen hatte. Dies reicht für "dasselbe rechtliche Verhältnis" im Sinne von § 273 BGB aus.
15Allerdings führt ein Zurückbehaltungsrecht regelmäßig nicht zur Klageabweisung, sondern zur Verurteilung Zug um Zug, so dass der Beklagte wegen des Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung der titulierten Ansprüche zu verurteilen wäre. Im allgemeinen ist dies auch als Minus in einem unbedingten Klageantrag eingeschlossen. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.07.2005 vorgetragen hat, nicht in der Lage zu sein, die titulierten Forderungen auszugleichen. Dann aber kann er an einer Zug-um-Zug-Verurteilung ein Interesse nicht haben, da er ein solches Urteil ohnehin nicht vollstrecken könnte. Eine vernünftig erwägende Partei würde aber einen Rechtsstreit nicht mit dem Ziel führen, ein letztlich doch nicht vollstreckbares Urteil zu erstreiten, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung insoweit als mutwillig anzusehen ist, so dass für den Klageantrag zu 1. schon deshalb Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.
16Soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 2. und 3. nicht gewährt worden ist, führt er dazu in der Beschwerdebegründung nichts aus.
17Zutreffend hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 2. deshalb versagt, weil dieser mangels hinreichender Bestimmtheit der herausverlangten Gegenstände unzulässig ist.
18Zum Klageantrag zu 3. kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil das Klagevorbringen dazu unschlüssig ist. Es ist schon nicht vorgetragen, wofür diese vorprozessualen Anwaltskosten, hinsichtlich derer der Antragsteller Freistellung begehrt, entstanden sein sollen. Diese Anwaltskosten sind nach einem Gegenstandswert von 7.000,- € berechnet. Was dem konkret zugrunde liegt, ist nicht vorgetragen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, es habe sich um vorprozessuale Anwaltstätigkeit bezogen auf die hier herausverlangten Gegenstände gehandelt, hinsichtlich derer der Antragsteller geltend macht, eine Verwertung erziele nur einen Erlös, der außer allem Verhältnis zum Wert stehe. Es sei, so dürfte der Vortrag in der Klageschrift –dort Seite 4- trotz der dort scheinbar gegenteiligen Formulierung zu verstehen sein, kein Erlös zu erwarten, der die Kosten der Verwertung überschreite.
19Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
20Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 547 ZPO nicht erfüllt sind.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.