Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 56/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin als Vermieterin gegen die Beklagten als Mieter einen Anspruch auf Räumung der Mietwohnung geltend gemacht. Der Bruttomietzins (einschließlich Nebenkostenvorauszahlungen) hat zuletzt 604,60 € betragen, der darin enthaltene Grundmietanteil 409,03 €.
4In dem am 01.03.2006 verkündeten Anerkenntnisurteil hat das Amtsgericht den Streitwert auf 4.908,36 € (=12 x 409,03) festgesetzt.
5Dagegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die dieser im eigenen Namen eingelegt hat. Er erstrebt eine Heraufsetzung auf 7.255,20 € (=12 x 604,60).
6Der Beschwerdeführer meint, es sei bei der Bemessung des Streitwerts von der Bruttomiete (Grundmiete zuzüglich alle Betriebskosten, Vorauszahlungen und Pauschalen) auszugehen. Das rechtfertige sich zum einen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch die Minderung von der Bruttomiete zu berechnen sei. Entsprechend habe auch des OLG Hamburg entschieden (Beschluss vom 12.01.04 - 4 W 106/03 -).
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf den Nichtabhilfebeschluss vom 08.03.2006 wird Bezug genommen.
8II.
9Die Beschwerde ist gemäß §§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 (1. Halbs.) GKG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
10Das Amtsgericht hat den Streitwert für das Räumungsbegehren mit Recht auf den einfachen Jahresbetrag des Nettomietzinses festgesetzt.
11Es kann insoweit dahinstehen, ob und wann die Mietminderung von der Bruttomiete vorzunehmen ist, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände handelt.
12Auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 12.01.2004 kann sich der Beschwerdeführer gleichfalls nicht berufen. Zum einen bleiben auch nach dieser Entscheidung im Mietvertrag als verbrauchsabhängige Kosten mit einem bestimmten Betrag ausgewiesene Vorauszahlungen auf Nebenkosten - wie hier – unberücksichtigt. Zum anderen ist die Entscheidung ohnehin auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sie noch zum alten Recht (§ 16 Abs. 2 GKG a.F.) ergangen ist.
13Für ab dem 01.07.2004 anhängig gewordene Räumungsrechtsstreite nach beendetem Miet-, Pacht- oder ähnlichem Nutzungsverhältnis richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.. Danach ist maßgebend das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt, Der Begriff des Entgelts ist legaldefiniert in § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG; danach ist Entgelt das Nettogrundentgelt. Nebenkosten sind nur hinzuzurechnen, wenn sie als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden. Vorliegend sind die Nebenkosten als Vorauszahlungen vereinbart, über die abzurechnen ist, so dann sie unberücksichtigt zu bleiben haben.
14Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
15Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG), weil die Sache keine grundsätzlich Bedeutung hat.
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