Beschluss vom Landgericht Bonn - 15 O 403/05
Tenor
Auf Grund des Versäumnisurteils des Landgerichts Bonn vom 13.12.2005 und des zweiten Versäumnisurteils vom 24.01.2006 sind von der Beklagten an Kosten 3.114,00 EUR (in Buchstaben: dreitausendeinhundertvierzehn Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 09.02.2006 an die Klägerin zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 1.107,00 EUR Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2Die geltend gemachten Fahrtkosten sind erstattungsfähig gem. § 91 ZPO. Insoweit wird auch auf die Entscheidung des BGH Karlsruhe 16.10.2002 VIII ZB 30/02 und des OLG Köln vom 26.11.2001 - 17 W 107/01- verwiesen.
3Vorliegend ist der Prozessbevollmächtigte nicht am Firmensitz N sondern in I beauftragt worden. Eine Vergleichsberechnung hat jedoch ergeben, dass die fiktiven Fahrtkosten von N bis C in annähernd gleicher Höhe entstanden wären wie die tatsächlich angemeldeten Auslagen.
4Des Weiteren sind die Terminsgebühren entstanden. Der Ermäßigungstatbestand des W 3105 RVG findet keine Anwendung, wenn bereits vorher der gleiche Rechtsanwalt bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.
5Der Rechtsanwalt hat nicht "nur einen Termin" wahrgenommen, sondern insgesamt zwei Termine.
6- vgl. dazu auch Beschluss des OLG Gelle vom 24.02.2005 - 2 W 36/05
7Rechtspflegerin
8Hinweis:
9Aus diesem Beschluss kann ohne weiteres die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die festgesetzten Kosten nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung dieses Beschlusses an den Gläubiger gezahlt werden.
10Die Gerichtskasse ist zur Entgegennahme der Zahlung nicht befugt.
11Ist die zugrundeliegende Entscheidung nur gegen eine Sicherheit vorläufig vollstreckbar, muss der Berechtigte vor Beginn der Zwangsvollstreckung nachweisen, dass er die Sicherheit geleistet hat oder dass die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
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