Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 272/05
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.11.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn - 13 C 248/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 1.539,43 €.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.662,91 € aufgrund eines Unfallereignisses vom 18.12.2004 in Anspruch.
4Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stünden gegen die Beklagten keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu. Zwar wäre ein Schließen der Tür durch den Straßenbahnführer bei einem Einsteigevorgang des Fahrgastes fehlerhaft. Bei automatisch schließenden Türen, wie sie heute in der Regel in Großraumwagen benützt würden, sollten Gefahren für die Benutzer aber durch zwei Sicherheitsvorkehrungen verringert werden, welche Verletzungen durch ein Einklemmen verhindern sollten, nämlich zum einen durch eine Lichtschranke, die bei Unterbrechung den Schließvorgang stoppe bzw. die Bewegungsrichtung der Türe umkehre, und zum anderen durch an den Türflügeln befindliche und mit Sensoren ausgestattete Gummilippen, die den Schließvorgang stoppen bzw. ein Wiederöffnen der Tür veranlassen würden, sobald ein bestimmter Druck auf sie ausgeübt werde. Diese Sicherungssysteme verhinderten zuverlässig entsprechende Unfälle. Zwar könne der Vortrag der Klägerin, sie sei einem Fahrgast unmittelbar gefolgt, der gerade in die Straßenbahn eingestiegen sei, auf einen Defekt des Lichtschrankenmechanismus hindeuten. Das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin hierzu sei jedoch zu ungenau, um daraus rechtserhebliche Feststellungen zu treffen. Denn die Klägerin habe nicht erklärt, was sie unter "unmittelbarem Folgen" verstehe. Da hierunter auch ein Zeitablauf von wenigen Sekunden gemeint sein könne, sei nicht auszuschließen, dass aufgrund dieses Zeitablaufs sich die Tür zu schließen begonnen habe, als die Klägerin gerade den Fuß auf die in die Straßenbahn führende Treppe gesetzt habe. Hierin könne aber kein Fehler der Türschließfunktion gesehen werden. Angesichts des ungenügenden Sachvortrags der Klägerin müsse auch nicht der Frage nachgegangen werden, ob und wann der Automatikmechanismus der Tür der betroffenen Straßenbahn zuletzt überprüft worden sei.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag vollumfänglich weiter verfolgt. Sie macht geltend: Das Amtsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt, indem es ihren Sachvortrag als unzureichend angesehen habe. Sie habe sich zum Beweis für ihr Vorbringen auf das Zeugnis des Herrn I berufen, diesem Beweisantritt hätte das Amtsgericht entweder nachgehen müssen oder sie nach § 139 ZPO auf mangelnde Substantiierung hinweisen müssen. Hätte das Amtsgericht den benannten Zeugen gehört, so hätte sich ein neuer Sachverhalt ergeben, der den Klageanspruch stütze. Ihr Prozessbevollmächtigter habe sich nach Zustellung des angefochtenen Urteils mit dem benannten Zeugen telefonisch in Verbindung gesetzt und diesen nach seinen Beobachtungen befragt. Dabei habe Herr I angegeben, die Straßenbahn habe bereits geraume Zeit an der Haltestelle R-Platz gestanden, wobei während der Standzeit die Türen geöffnet gewesen seien. Er habe gesehen, dass die Klägerin in die Straßenbahn habe einsteigen wollen und sich die Türe in diesem Augenblick geschlossen habe. Die Straßenbahn hätte offensichtlich die notwendige Zeit gewartet und die Fahrerin habe gerade abfahren wollen. Deshalb hätten sich die Türen nicht automatisch geschlossen, sondern die Fahrerin habe den entsprechenden Hebel betätigt. Der Fahrerin sei daher vorzuwerfen, dass sie die Türen geschlossen habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich nicht ein Fahrgast im Türbereich befinde. Die Klägerin bestreitet, dass die von der Beklagten dargelegten Sicherheitsfunktionen der Türen auch dann eingreifen würden, wenn sich die Türe nicht automatisch, sondern aufgrund einer durch Knopfdruck oder Hebelbetätigung ausgelösten Anweisung des Fahrers schließe. Ferner hält sie ihre erstinstanzliche Behauptung der mangelhaften Funktion und Wartung der Sicherheitseinrichtung aufrecht.
7Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie behauptet: Die Fahrerin der Straßenbahn habe, wie dies üblich sei, bei Erreichen der Endhaltestelle die sog. "Freigabe"-Vorrichtung betätigt, die bewirke, dass die Türen zunächst geschlossen blieben, indes von Fahrgästen von außen durch Knopfdruck selbständig geöffnet werden könnten. Es möge zutreffen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls um 10:25 Uhr die Tür des hinteren Wagens geöffnet gewesen sei , weil dort Fahrgäste eingestiegen seien. Jedoch habe die Fahrerin der Straßenbahn zu diesem Zeitpunkt das Freigabe-Signal noch nicht zurückgenommen; dies wäre bei regelmäßigem Verlauf erst um 10:28 Uhr kurz vor der Abfahrt erfolgt. Hierzu sei es aber infolge des streitgegenständlichen Vorfalls nicht mehr gekommen, weil die Fahrerin das Eintreffen des Verkehrsmeisters L abgewartet habe und um 10:28 Uhr nicht habe abfahren können.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 02.11.2005 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn ergänzend Bezug genommen.
9II.
10Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
11Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.12.2004 zu.
121.
13Solche ergeben sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Die Klägerin, welche die Darlegungslast für den objektiven Tatbestand der Norm trägt, hat bereits eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht substantiiert dargetan.
14Allein die Tatsache, dass die betroffene Straßenbahn mit automatischen Türen ausgestattet war, begründet keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 195, 196; OLG Braunschweig VersR 1988, 698, 699). Hierdurch werden Fahrgäste objektiv nicht gefährdet. Es ist allgemein bekannt, dass Straßenbahnzüge seit vielen Jahren mit automatischen Türen ausgerüstet sind und solche Türen mit Schutzeinrichtungen versehen werden, die ein Einklemmen des Fahrgastes verhindern (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die betroffene Straßenbahn über die von der Beklagten erstinstanzlich dargestellten Schutzeinrichtungen, nämlich eine Lichtschranke, welche bei Unterbrechung den Schließvorgang stoppt bzw. die Bewegungsrichtung der Tür umkehrt, sowie über mit Sensoren ausgestattete Gummilippen verfügt, die den Schließmechanismus stoppen bzw. ein Wiederöffnen der Türen veranlassen, sobald ein bestimmter Druck auf die Gummilippen ausgeübt wird; vielmehr hat sie in der Berufungsbegründungsschrift lediglich ihre erstinstanzliche Behauptung mangelhafter Funktion und Wartung der Sicherheitseinrichtungen aufrecht erhalten (BI. 103 GA).
15Auch die Behauptung der Klägerin, sie sei einem einsteigenden Fahrgast unmittelbar gefolgt, ist auf der Grundlage des von ihr im Berufungsrechtszug zuletzt noch aufrechterhaltenen Sachvortrags nicht geeignet, eine Fehlfunktion des Türschließmechanismus und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu begründen. Erstinstanzlich hatte die Klägerin insoweit darauf abgestellt, dass die Türen des Straßenbahnzugs sich automatisch geschlossen hätten und sich zu dem Zeitpunkt, zu welchem sie beabsichtigte einzusteigen, nicht hätten schließen dürfen, weil der unmittelbar vor ihr einsteigende Fahrgast die Lichtschranke unterbrochen hätte. Hieraus hat sie auf eine Fehlfunktion der Lichtschranke geschlossen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Klägerin jedoch ihre ursprüngliche Behauptung, die Türen hätten sich automatisch geschlossen, ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten, sondern vorgetragen, die Türen seien während der Standzeit der Straßenbahn an der Haltestelle R-Platz dauerhaft geöffnet gewesen und von der Fahrerin manuell geschlossen worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags kann allein aus dem Umstand, dass sich die Türen nach dem Eintreten des der Klägerin nach ihrer Behauptung vorausgehenden Fahrgastes zu schließen begonnen haben, nicht auf eine Fehlfunktion der Lichtschranke geschlossen werden, da diese bei dauerhaft geöffneten Türen nicht zum Einsatz gelangt. Dass die Klägerin selbst sich bereits im Bereich der Lichtschranke aufhielt, als die Fahrerin - wie die Klägerin behauptet - manuell den Türschließmechanismus auslöste, ist nicht dargetan.
16Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsrechtszug behauptet, die Fahrerin der Straßenbahn habe durch Betätigung eines Knopfes bzw. Hebels das Schließen der Tür veranlasst, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob noch Fahrgäste im Begriff seien, in die Straßenbahn einzusteigen, ist dieses - von der Beklagten bestrittene - Vorbringen nach § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Denn es ist berufungsrechtlich neu, da die Klägerin erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen hatte, die Türen der Straßenbahn würden - offenbar um Personalkosten zu sparen - nicht mehr von dem Fahrer betätigt, sondern würden automatisch schließen (BI. 3 GA) und damit behauptet hatte, der Vorgang des Türschließens sei nicht auf Veranlassung der Fahrerin ausgelöst worden. Dass der nunmehrige Vortrag nicht aus Nachlässigkeit im ersten Rechtszug unterblieben ist, hat die Klägerin nicht dargetan. Der Klägerin war erstinstanzlich bekannt, dass die Möglichkeit bestand, die Türen seien nicht automatisch, sondern manuell durch die Fahrerin geschlossen worden. Wie sich aus dem von der Beklagten zur Akte gereichten vorprozessualen Schreiben des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.12.2004 (BI. 32 GA) ergibt, hatte die Klägerin selbst vorgerichtlich behauptet, die Fahrerin der Straßenbahn habe die Tür geschlossen. Diese Sachverhaltsdarstellung, welche die Beklagte erstinstanzlich in der Klageerwiderung bestritten hatte, ist von der Klägerin in erster Instanz aus nicht dargelegten Gründen nicht aufrechterhalten worden. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich ausgeführt, die Sachdarstellung im vorgerichtlichen Schreiben vom 27.12.2004, die Fahrerin habe die Türen geschlossen, habe auf dem ersten Eindruck beruht, der nach dem Erstgespräch mit der Klägerin entstanden sei. Dagegen vermochte er nicht nachvollziehbar anzugeben, warum der entsprechende Sachvortrag in erster Instanz nicht weiterverfolgt worden ist. Insoweit hätte aber jedenfalls das Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung der Klägerin Anlass geben müssen, klarzustellen, dass sie - was der Kammer nachvollziehbar erschiene - mangels eigener Wahrnehmung nicht wisse, ob die Türen sich automatisch oder aufgrund einer Handlung der Fahrerin geschlossen hätten, und ihre vorgerichtliche Darstellung zumindest hilfsweise aufrecht zu erhalten.
172.
18Mangels substantiierter Darlegung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht scheiden auch Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB iV.m. mit einem etwaig zustande gekommenen Beförderungsvertrag aus.
193.
20Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus § 1 Abs. 1 HaftpflG i.V.m. § 6 Satz 2 HaftpflG zu.
21Nach § 1 Abs. 1 HaftpflG haftet der Betriebsunternehmer für einen Unfall, der sich bei dem Betrieb einer Straßenbahn ereignet hat. Dies erfordert zum einen, dass ein innerer, d.h. kausaler, Zusammenhang mit einer bestimmten Betriebshandlung oder -einrichtung gegeben ist, wobei es genügt, dass diese eine der mitwirkenden Ursachen war. Darüber hinaus muss ein äußerer, d.h. näherer zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang bestehen, der ohne weiteres zu bejahen ist, wenn sich der Unfall bei der eigentlichen Beförderungstätigkeit - Betrieb im engeren Sinne - ereignet hat. (vgl, zum Ganzen Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 68). Zum Betrieb im engeren Sinne gehört auch der unmittelbare Vorgang des Ein- oder Aussteigens (vgl, Filthaut, a.a.O., § 1 Rdnr. 70 und 105). Danach hat sich der Sturz der Klägerin vorliegend bei dem Betrieb der Straßenbahn ereignet.
22Eine Ersatzpflicht des Betriebsunternehmers ist vorliegend auch nicht nach § 1 Abs. 2 HaftpflG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Als höhere Gewalt wird ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis verstanden, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist (vgl. Filthaut, a.a.O., § 1 Rdnr. 158), m.a.W. muss es sich um eine Einwirkung von außen handeln, die außergewöhnlich und nicht abwendbar ist. Voraussetzung ist danach zunächst, dass es sich um ein Ereignis handelt, das von außen in den Bahnbetrieb hin einwirkt, also außerhalb des Bahnbetriebs und seiner Einrichtungen liegt und nicht mit seinen Gefahrenquellen zusammenhängt, also betriebsfremd ist. Es muss sich danach um ein Ereignis handeln, das außer Zusammenhang mit dem Betrieb steht und seine Gründe nicht in dem Betrieb hat (vgl. Filthaut, a.a.O., § 1 Rdnr. 161). Dies ist vorliegend zu verneinen, da auch eine durch ein Schließen der Straßenbahntür ausgelöste Fehlreaktion eines Fahrgastes noch in Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgang zuzurechnenden Einsteigen steht.
23Eine Verpflichtung zum Ersatz ist im Streitfall auch nach § 13 Abs. 3 HaftpflG nicht ausgeschlossen. Denn § 13 HaftpflG regelt bei einem Unfall die gegenseitige Haftung und Ausgleichspflicht von mehreren Haftpflichtigen. Der Haftungsausschließungsgrund des unabwendbaren Ereignisses ist gegenüber dem Geschädigten mit dem Inkrafttreten des SchÄndG vom 18.07.2002 zum 01.08.2002 entfallen (vgl. Filthaut, a.a.O., § 1 Rdnr. 157; Kunschert in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., § 22 Rdnr. 40).
24Wie § 4 HaftpflG klarstellt, ist aber auch im Rahmen der Haftung nach dem HaftpflG ein Eigenverschulden des Geschädigten nach Maßgabe des § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Ein derartiges Mitverschulden der Klägerin liegt im Streitfall darin, dass sie aus Furcht davor, in der sich schließenden Tür eingeklemmt zu werden, reflexartig zurückgewichen ist. Hierbei handelt es sich, da Straßenbahnzüge seit Jahren mit automatisch schließenden Türen ausgerüstet sind und dies ebenso wie der Umstand, dass diese Türen grundsätzlich mit einer Schutzeinrichtung versehen sind, die ein Einklemmen des Fahrgastes verhindern, allgemein bekannt ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), um eine Fehlreaktion. Hinter dieser tritt die - einfache - Betriebsgefahr des Straßenbahnzuges zurück (vgl. auch Kunschert in: Geigel, a.a.O., § 22 Rdnr. 46). Umstände, die zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des von der Beklagten betriebenen Straßenbahnzugs führen könnten, insbesondere eine Fehlfunktion der Sicherheitsmechanismen, hat die Klägerin, welche die Beweislast für die der Beklagten als Verschulden anzurechnenden Umstände oder andere die Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen trägt, nicht substantiiert dargetan. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Ziffer II. 1. verwiesen.
254.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
275.
28Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer ab, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO)
29Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 1.539,43 €
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