Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 61/06
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 13.02.2006 –98 IN 348/05-, durch den dem Schuldner Prozesskostenhilfe versagt worden ist, und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.03.2006 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 06.01.2006 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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G r ü n d e:
2I.
3Mit dem am 18.10.2005 bei dem Amtsgericht eingegangenen Eröffnungsantrag hat die Gläubigerin gegen den Schuldner wegen in einer Anlage aufgelisteter Forderungen (Umsatzsteuer, Zinsen, Säumnis- und Verspätungszuschläge) das Insolvenzeröffnungsverfahren betrieben und dabei dargelegt, bisherige Pfändungsmaßnahmen seien größtenteils erfolglos geblieben, und dazu Kopie einer Niederschrift über eine fruchtlose Pfändung vom 01.08.2005 vorgelegt. Der Schuldner hat im wesentlichen geltend gemacht, er habe bislang andere Gläubiger regelmäßig befriedigt und werde auch die Steuerschuld ausgleichen, sobald ihm deren zutreffender Betrag bekannt sei. Im Dezember 2005 hat die Gläubigerin unter Vorlage einer neuen Rückstandsaufstellung die zugrunde liegende Forderung teilweise geändert und insgesamt herabgesetzt. Unter dem 06.01.2006, an diesem Tage per Fax auch eingehend, hat der Schuldner Prozesskostenhilfe beantragt. Unter dem 09.01.2006 hat die betreibende Gläubigerin das Verfahren in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem der Schuldner an diesem Tage die gesamte Steuerschuld beglichen hatte. Der Schuldner hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
4Mit zwei Beschlüssen vom 13.02.2006 hat das Amtsgericht zum einen die Kosten des Verfahrens dem Schuldner auferlegt und zum anderen das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Letzterer Beschluss ist am 24.02.2006 zugestellt worden.
5Die Versagung der Prozesskostenhilfe hat das Amtsgericht damit begründet, eine solche gebe es im Insolvenzverfahren nicht. Aus § 26 I 1 InsO ergebe sich, dass der Gesetzgeber eine staatliche Finanzierung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht gewollt habe. Das ergebe sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte und den Vorschriften der §§ 4a ff InsO, deren Voraussetzungen –Restschuldbefreiungsantrag- nicht gegeben seien. Auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses im übrigen wird Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die am 25.02.2006 bei dem Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der der Schuldner geltend macht, aus § 4 InsO ergebe sich, dass auch der Schuldner Prozesskostenhilfe erlangen könne. Ein Insolvenzgrund sei weder hinreichend dargelegt, noch habe er bestanden, da der Schuldner die zur Deckung der zutreffenden Steuerschuld erforderlichen Mittel habe beschaffen können.
7II.
8Soweit der Schuldner mit Schriftsatz vom 06.05.2006 erklärt hat, er habe auch gegen die Kostenentscheidung Beschwerde eingelegt, befindet sich eine solche nicht in den Akten, ist dementsprechend vom Amtsgericht auch nicht zur Entscheidung vorgelegt und ist darauf seitens der Kammer nichts zu veranlassen.
9III.
10Die sofortige Beschwerde gegen den PKH-versagenden Beschluss des Amtsgerichts ist zulässig (§§ 4, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und hat in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg.
11Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, eine solche gebe es im Insolvenzverfahren nicht.
12Vorliegend ist die Frage zu beantworten, ob der Schuldner, der im Insolvenzeröffnungsverfahren Einwendungen gegen Zulässigkeit und Begründetheit des Eröffnungsantrages erhebt und insbesondere das Vorliegen eines Insolvenzgrundes bestreitet, der also gerade deshalb gar keinen Restschuldbefreiungsantrag stellen kann, für das Insolvenzeröffnungsverfahren bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe erlangen kann. Diese Frage ist gemäß §§ 4 InsO, 114 ff ZPO zu bejahen, weil die InsO nichts anderes bestimmt.
13Gemäß § 4 InsO gilt für das Insolvenzverfahren die ZPO entsprechend, soweit nicht die InsO etwas anderes bestimmt. Die Prozesskostenhilfe ist in §§ 114 ff ZPO geregelt und damit im Rahmen der InsO anzuwenden, sofern die InsO nichts anderes regelt. Eine solche anderweitige Regelung enthält die InsO jedenfalls für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht.
14Ausdrücklich regelt die InsO die Prozesskostenhilfe nicht. So ist denn auch allgemein anerkannt, dass der betreibende Gläubiger Prozesskostenhilfe erlangen kann, wie dies auch für den Insolvenzverwalter gilt, obwohl es keine dies anordnende Bestimmung in der InsO gibt.
15Umstritten ist allerdings, ob der Schuldner Prozesskostenhilfe erlangen kann.
16Soweit dabei auf die Gesetzgebungsgeschichte und den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird, kann es darauf nicht ankommen, weil dies Niederschlag in der InsO nicht gefunden hat. Hätte der Gesetzgeber die Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe ausschließen wollen, hätte er das in § 4 InsO regeln, oder eine ausschließende Bestimmung in die InsO aufnehmen können.
17Auch aus der Regelung des § 26 Abs. 1 InsO lässt sich nicht ableiten, dass der Schuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren keine Prozesskostenhilfe erhalten könne. Zum einen gehört die sich aus der Gewährung von Prozesskostenhilfe ergebende Rechtsstellung des Schuldners nicht zur Masse, zum anderen gibt es Eröffnungsverfahren, die nicht zur Eröffnung führen, ohne dass eine Entscheidung darüber, ob mangels Masse nicht zu eröffnen ist, auch nur ansteht.
18Aus der Regelung der §§ 4a ff InsO lässt sich gleichfalls nicht herleiten, dass es über die Reichweite dieser Vorschriften hinaus, die die Stundung der Verfahrenskosten unter der Grundvoraussetzung regeln, dass der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag gestellt hat, im Insolvenzeröffnungsverfahren keine Prozesskostenhilfe für den Schuldner gebe, weil sie den hier gegebenen Fall gar nicht betreffen.
19Da das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe allein deshalb versagt hat, weil es diese für den Schuldner im Insolvenzverfahren nicht gebe, war die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, da eine abschließende Entscheidung der Kammer mangels Prozesskostenhilfeunterlagen –es gibt nur eine Fax-Kopie einer ersten Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in dem hier angelegten Prozesskostenhilfeheft, ob beim Amtsgericht ein PKH-Heft vorliegt, ist hier nicht bekannt- nicht möglich ist.
20Für das weitere Verfahren weist die Kammer mit Rücksicht auf den auch bereits erlassenen Kostenbeschluss des Amtsgerichts vom 13.02.2006 darauf hin, dass dem Prozesskostenhilfegesuch, das vor diesem Beschluss gestellt war, die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann. Der Insolvenzeröffnungsantrag war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung schon nicht zulässig im Sinne des § 14 InsO, weil er die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der verfahrensgegenständlichen Steuerschuld nicht erfüllt, vgl. BGH Beschluss vom 08.12.2005 –IX ZB 38/05- veröffentlicht bei JURIS mit dortiger Angabe weiterer Fundstellen. Die Vorlage bloßer Rückstandslisten genügt nicht. Die Erfolgsaussicht ist aber auch deshalb nicht zu verneinen, weil bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung noch keinerlei Feststellungen dazu getroffen waren, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
21Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Referenzen
- 98 IN 348/05 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 26 Abweisung mangels Masse 2x
- InsO § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens 2x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 4x
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 1x
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x
- §§ 4 InsO, 114 ff ZPO zu bejahen, weil die InsO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 114 ff ZPO geregelt und damit im Rahmen der InsO anzuwenden, sofern die InsO nichts anderes regelt. Eine solche anderweitige Regelung enthält die InsO 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 14 Antrag eines Gläubigers 1x
- IX ZB 38/05 1x (nicht zugeordnet)