Urteil vom Landgericht Bonn - 13 O 544/05
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Sohn des Versicherungsnehmers der Beklagten, Herr F N, verursachte am 13.04.2004 in S-N einen Verkehrsunfall, indem er – ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen - mit dem bei der Beklagten versicherten Kraftrad (Roller) seines Vaters, Herrn Y N, verkehrswidrig und mit überhöhter Geschwindigkeit von einem X-Weg in eine Fußgängergruppe, zu der auch der damals 11-jährige Kläger gehörte, hineinfuhr. Der Kläger wurde angefahren und erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen.
3Die operative und anschließend stationäre medizinische Versorgung des Klägers erfolgte nach seiner Einlieferung mit dem Rettungswagen zunächst in dem St. O hospital C bis zum 15.04.2004 und anschließend bis zum 23.04.2004 im Z krankenhaus in D.
4Die ausweislich des Arztberichtes des St. O hospitals, Abteilung für Kinder- und Jugendmedizin, vom 07.07.2004 getroffene Diagnose lautete auf: Fraktur distaler Unterschenkel rechts mit Aitken I Fraktur Tibia (Beteiligung der Wachstumsfuge des Schienbeines) sowie massives Hämatom Sprunggelenk rechts; als Therapie ist die geschlossene Reposition der Unterschenkelfraktur rechts und Zugschraubenosteosynsthese rechte distale Tibia aufgeführt. Schädelverletzungen oder weitere Leiden o.ä., welche die Unfallfolgen aggravierten, erlitt der Kläger ausweislich des Arztberichtes nicht.
5Bis Ende Juli 2004 konnte sich der Kläger nur mit beidseitigen Gehhilfen fortbewegen; anschließend reichte bis zum 01.09.2004 – an diesem Tag wurden die bei der ersten Operation eingefügten Befestigungsschrauben wieder operativ entfernt - eine Gehlhilfe aus. Nach dem zweiten operativen Eingriff war der Kläger für weitere zwei Wochen auf Gehilfen angewiesen.
6Während dieses Zeitraums, mithin über etwa fünf Monate, war der Kläger insbesondere daran gehindert, am Schulsport teilzunehmen und sich entsprechend seinen darüber hinaus gehenden sportlichen Neigungen – hervorzuheben ist seine vor dem Unfallereignis bestehende aktive Mitgliedschaft in der DRLG - zu betätigen.
7Als bleibender Schaden besteht eine Narbe an der Vorderkante des unteren rechten Unterschenkels des Klägers. Ob es aufgrund der erlittenen Verletzungen unter Beteiligung der Wachstumsfuge angesichts des altersbedingt noch nicht abgeschlossenen Kochenwachstums künftig zu Komplikationen kommen wird, die möglicherweise Korrekturoperationen erforderlich werden lassen könnten oder auch Dauerschäden nach sich ziehen könnten, ist derzeit nicht absehbar; ein entsprechendes Risiko besteht.
8Durch anwaltliches Schreiben vom 16.04.2004 wurde die Beklagte aufgefordert, ihre Regulierungsbereitschaft zu erklären. Aufgrund der Angaben ihres Versicherungsnehmers in der von diesem auszufüllenden Schadensanzeige – nach diesen soll der auf einer an den G-Weg angrenzenden Wiese mit anderen Kindern spielende Kläger "plötzlich seitlich/rückwärts auf den Weg, direkt vor den Roller" gestürmt sein, so dass sein Sohn nicht mehr habe ausweichen können – ging die Beklagte zunächst von einem hälftigen Mitverschulden des Klägers an dem Unfallereignis aus. Im August 2004 brachte sie vor diesem Hintergrund ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € an den Kläger zur Auszahlung. Ende Januar 2005 hielt die Beklagte an dieser Einschätzung zur Haftungsquote – zunächst - weiterhin fest und erklärte im Hinblick auf etwaige künftige Ansprüche des Klägers in diesem Umfang unter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ihre Einstandpflicht.
9Mit Schreiben vom 03.02.2005 ließ sie unter Bezugnahme auf die inzwischen durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte und insbesondere das Protokoll der Hauptverhandlung gewonnenen – der Kammer nicht näher bekannten - Erkenntnisse den Mitverschuldenseinwand fallen und erklärte ihre volle Einstandspflicht. Zudem zahlte sie – unter Verrechnung mit einem anderen, von ihr bereits gezahlten, nunmehr jedoch ihr wieder zu erstattenden Geldbetrag – im Ergebnis weitere 3.000 € Schmerzensgeld an den Kläger aus.
10Der Kläger ist der Ansicht, im stehe ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von insgesamt 14.000 € zu.
11Zum einen sei bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das seiner Ansicht nach zögerliche und auch im Hinblick auf den zeitweise erhobenen Mitverschuldeneinwand zu beanstandende Regulierungsverhalten der Beklagten schmerzendgelderhöhend zu berücksichtigen. Auch müsse Berücksichtigung finden, dass es sich angesichts des Bruchs des Schien- und Wadenbeines mit Randstellen und Abplatzungen um einen sog. "Splitterbruch" und damit einen komplizierteren Bruch gehandelt habe. Überdies – so sein Vorbringen in der Replik - seien im Bereich des diagnostizierten Blutergusses im Bereich des rechten Sprunggelenkes zudem Prellungen vorhanden gewesen; beides habe heftige Schmerzen verursacht. Schließlich belaste ihn die Ungewissheit über das Risiko möglicherweise künftig eintretender Schäden.
12Der Kläger beantragt ,
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein - über den bereits geleisteten Betrag von 6.000 € hinausgehendes - angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 8.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.03.2005 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist unbegründet.
19Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 253 Abs.2 BGB, § 3 PflVG kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes zu.
20Selbst unter Zugrundelegung des – teilweise streitigen – tatsächlichen Klägervorbringens vermochte die Kammer keine über die bereits gezahlten 6.000 € hinaus gehende Entschädigung zuzusprechen.
21Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass die verletzungs- und behandlungsbedingte Immobilität über einen Zeitraum von etwa 5 Monaten für den sportlich aktiven Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung darstellte und er sich – obwohl es nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung körperlich "jetzt wieder so ist wie vor dem Unfall" - noch nicht dazu hat entschließen können, seine aktive Mitgliedschaft in der DRLG wieder aufzunehmen.
22Ob der erlittene Bruch, bei dem es entsprechend der diagnostizierten Frakturform "Aitken I" auch zu einem Abbruch eines kleinen Knochenteils gekommen ist (vgl. Bl.22 d.A.), medizinisch auch von der Bezeichnung "Splitterbruch" erfasst wird, ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht von herausragender Bedeutung. Der erlittene Bruch wurde unstreitig in der beschriebenen Form behandelt; diese Behandlung war – jedenfalls bis heute - auch erfolgreich. Die Beeinträchtigungen und Schmerzen, die die erlittenen Verletzungen und Behandlungen für den Kläger zur Folge hatten, haben sämtlich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes Berücksichtigung gefunden.
23Dass wegen des altersbedingt noch nicht abgeschlossenen Knochenwachstums – gleichfalls unstreitig – bestehende Risiko eines Fehlwachstums sowie hieraus möglicherweise in der Zukunft erforderlich werdende Behandlungen, damit verbundene Beeinträchtigungen sowie auch ggf. auftretende Dauerschäden sind sich bei der Bemessung des derzeit rechtshängigen Anspruchs nicht schmerzensgelderhöhend in Ansatz zu bringen. Es handelt sich um allein mögliche Schadensfolgen, deren Eintritt heute noch völlig ungewiss ist. Sollte sich das bestehende Risiko realisieren, ist der Kläger durch das seitens der Beklagten erklärte Anerkenntnis iVm dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgesichert und kann gegen die Beklagte weitere Ansprüche – ggf. auch ein weiteres Schmerzensgeld – geltend machen.
24Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Schmerzendgeldforderung auf das Regulierungsverhalten der Beklagten beruft, teilt die Kammer seine Rechtsauffassung nicht. Die Zahlung der ersten 3.000 € erfolgte vier Monate nach dem Unfallereignis, die Zahlung der weiteren 3.000 € unmittelbar nach der offenbar Anfang 2005 erfolgten Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Insgesamt erstreckte sich die Regulierung mithin über einen Zeitraum von weniger als 10 Monaten. Dies reicht ebenso wenig wie die sonstige dargelegte, im Tatbestand im einzelnen geschilderte Vorgehensweise der Beklagten aus, um von einem zögerlichen Regulierungsverhalten, das sich schmerzendgelderhöhend auswirkt, auszugehen.
25Auch der Vergleich mit von anderen Gerichten getroffenen Entscheidungen ergab, dass die hier geltend gemachte Forderung übersetzt ist.
26Insbesondere den beiden vom Kläger angeführten Urteilen des Landgerichtes Hildesheim vom 04.01.2000 (Az 3 O 167/99, aufgeführt unter Nr.2175 in Hacks/Ring/Böhm, Schmerzendgeldbeträge, 22.Auflage) sowie des OLG Koblenz vom 23.12.1985 (Az 12 U 655/85, aufgeführt unter Nr. 2227 aaO) lagen Sachverhalte zugrunde, die mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sind. Die dort Geschädigten erlitten Verletzungen und auch auf diesen beruhende – im Unterschied zu dem hier gegebenen Sachverhalt bereits feststehende - Dauerschäden, die weitaus gravierender als vorliegend sind. Hingegen wurden in anderen Entscheidungen, die zu vergleichbar jungen Opfern mit ähnlichem Verletzungsbild wie vorliegend ergangen sind, Entschädigungen ausgeurteilt, deren Höhe der seitens der Beklagten bereits erfolgten Zahlung in etwa – teilweise unterschritten sie diese auch – entspricht.
27Insgesamt erschien daher das bereits gezahlte Schmerzendgeld in Höhe von 6.000 € angemessen und ausreichend.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.
30Streitwert: 8.000 €
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Referenzen
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