Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 89/06 LG Bonn

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dvom 13.01.2006 – ## IN ###/99 – wird zurückgewiesen.

Auf die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung des Beteiligten zu 1 für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wird auf 61.157,- € zuzüglich 500,- € Auslagen und 9.865,12 € Umsatzsteuer – insgesamt 71.522,12 € – abzüglich vom Beteiligten zu 1 bereits vereinnahmter Beträge in gleicher Höhe (500,- €, die der Beteiligte zu 1 am 19.05.2000 der Masse entnommen hat, und 71.022,12 €, die er dem ehemaligen Insolvenzanderkonto nach seiner Entlassung als Insolvenzverwalter entnommen hat) festgesetzt.

Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowie die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 3 tragen der Beteiligte zu 1 zu 2/3 und die Beteiligte zu 3 zu 1/3. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 trägt der Beteiligte zu 1.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens # T ###/## Landgericht D tragen der Beteiligte zu 2 zu 70 % und der Beteiligte zu 1 zu 30 %.

Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf 230.000,- € festgesetzt.


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