Beschluss vom Landgericht Bonn - 1 OH 10/06
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens wird auf seine Kosten nach einem Wert von 3.892,87 € zurückgewiesen
1
Gründe
2I. Der Antragsteller begehrt die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens darüber, dass sein Pkw vom Typ Ferrari 360 Modena F1, amtliches Kennzeichen ....., aufgrund der Kollision mit einer Berberitzenhecke in C, S-Straße / Ecke E-Straße am 04.01.2006 beschädigt wurde, indem der Lack zerkratzt wurde.
3Die Antragsgegnerin hat der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht zugestimmt.
4II. Der Antrag ist unzulässig, dem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar prüft das Gericht außerhalb des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht, ob das Beweismittel für den Hauptprozess erheblich ist (Zöller-Herget, ZPO, 24. Aufl., § 485, Rz. 4 unter Hinweis auf BGH MDR 2000, S. 224 = NJW 2000, S. 960). Doch kann der Antrag als nutzlos zurückgewiesen werden, wenn das Beweismittel offensichtlich ungeeignet ist, einen erheblichen Beweis zu erbringen (Herget, aaO.). So liegt der Fall hier. Ein allein in Betracht kommender Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG, weil die Verkehrssicherungspflicht der Antragsgegnerin für die Straßen als Amtspflicht ausgestaltet ist, steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin schon deswegen nicht zu, da er eine Berührung seines Fahrzeugs mit der Hecke und einen korrespondierenden Schaden ohne weiteres hätte vermeiden können, § 254 BGB. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nur so schnell fahren durfte, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht (§ 3 Abs. I Satz 1 StVO) und innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann (§ 3 Abs. I Satz 4 StVO).
5Unabhängig davon: selbst wenn man den Antrag des Antragstellers – entgegen der Auffassung der Kammer – als zulässig ansehen wollte, so kann doch der Sachverständige ohne nähere Anknüpfungspunkte nicht beurteilen, ob die Kollision am 04.01.2006 oder zu einem anderen Datum stattgefunden hat.
6Die Kostenentscheidung, die bei einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig möglich ist (vgl. Zöller – Herget, aaO., § 91, Rz. 13 "selbständiges Beweisverfahren"), entspricht § 91 ZPO.
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