Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 195/06
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die beklagte Stadt aus Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch, da die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den städtischen Parkplatz in verkehrssicherem Zustand zu halten, weswegen die Klägerin an drei verschiedenen Tagen jeweils gestürzt sei und sich gravierend verletzt habe.
3Im Einzelnen:
4Die 1965 geborene Klägerin ist gehbehindert im Bereich des Sprunggelenkes des rechten Fußes, und zwar mit einem Grad der Behinderung von 50. Die Beklagte unterhält in X den im Klageantrag zu 2. im Einzelnen näher bezeichneten Parkplatz, der allgemein zugänglich ist. Der Parkplatz war seinerzeit noch nicht asphaltiert, vielmehr verfügte der Parkplatz über eine Sand-/Splittdecke, die verschiedene Schlaglöcher aufwies, welche teilweise wiederum (unvollkommen) mit Bitumenmasse verfüllt waren. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder der Parteien (Bl. 8/9 GA sowie Anl. B 1 = Bl. 37 GA) Bezug genommen. Am 15.12.2004, 27.12.2004 und 14.02.2005 stellte die Klägerin – nach ihrem Vortrag – ihr Fahrzeug jeweils auf dem Parkplatz ab. Beim Begehen des Parkplatzes kam sie jeweils – wiederum nach ihrem Vortrag – infolge einer Mulde bzw. eines Schlagloches zu Fall, wobei sie sich jeweils erheblich verletzt habe. Wegen der im Einzelnen von der Klägerin beschriebenen Verletzungen und Heilmaßnahmen wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie die von der Klägerin überreichten Atteste ihres Arztes, des Orthopäden D, sowie den (teilweisen) Ausdruck aus dessen Krankenblatt (Anl. A 6 ff. = Bl. 14 f. GA) und den Bericht des Krankenhauses I vom 28.02.2006 (Anl. A 5 = Bl. 13 GA) sowie schließlich die Replik vom 21.08.2006, S. 6, verwiesen. Im Juni 2006 ließ die Beklagte den Parkplatz asphaltieren.
5Die Klägerin behauptet,
6am 15.12.2004 habe sie gegen 18.00 Uhr ihren Pkw auf dem Parkplatz abgestellt. Nachdem sie ihr Fahrzeug verlassen habe, sei sie in eine etwa fünf bis acht Zentimeter tiefe Mulde getreten, habe dadurch das Gleichgewicht verloren, sei gestürzt und auf die linke Schulter gefallen. Der Parkplatz sei nicht beleuchtet, die einzelnen Vertiefungen, Ausbrüche und Löcher für einen Nutzer bei Dunkelheit nicht erkennbar. In ähnlicher Weise sei sie am 27.12.2004 und schließlich am 14.02.2005 Opfer des "mit gefährlichen Löchern und Mulden übersäten" Parkplatzes geworden. Auch andere Nutzer des Parkplatzes seien dort gestürzt.
7Die Klägerin meint,
8ein Schmerzensgeld von nicht unter 10.000,- € sei angemessen. Ein Parkplatz müsse auch für gehbehinderte Mitbürgerinnen begehbar sein.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld [mindestens 10.000,- €] zu zahlen zuzüglich [Zinsen in Höhe von] 5 Prozentpunkten über dem [jeweiligen] Basiszinssatz seit dem 15.03.2005; und
112. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus den Vorfällen / Unfällen vom 15.12.2004, 27.12.2004 und 14.02.2005 auf dem städtischen Parkplatz in X, M Straße, hinter dem N-Haus zu zahlen hat, soweit [die] Ansprüche [der Klägerin] nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie behauptet,
15die muldenförmigen Vertiefungen seien durch eine – unstreitig etwa 100 bis 110 Meter entfernte – Lampe und die umliegende Bebauung hinreichend ausgeleuchtet (gewesen).
16Ergänzend wird wegen des weiteren Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
191.) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 839 BGB iVm. Art. 34 GG gegen die Beklagte nicht zu. Denn die Beklagte hat ihre Pflicht zur Verkehrssicherung nicht verletzt.
20a) Die Pflicht, die Verkehrssicherheit im Bereich des Parkplatzes M Straße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten zu gewährleisten, obliegt der Beklagten als Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, denn Bau und Unterhaltung der Straßen und ebenso die dabei einzuhaltende Verkehrssicherung sind in Nordrhein - Westfalen als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet (§ 9 a Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NW).
21b) Diese Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte aber nicht verletzt.
22Die Straßenverkehrssicherungspflicht bedeutet, dass sich der Parkplatz und insbesondere sein Belag in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden soll, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Insoweit wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung mitbestimmt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst dazu die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und zur Erhaltung eines für den berechtigten Benutzer der Verkehrsfläche hinreichend sicheren Zustandes (BGH, VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903; LG Bonn, Urteil vom 25.09.2006, 1 O 175/06).
23Die Verkehrssicherungspflichtige hat dabei allerdings nicht alle denkbaren Maßnahmen zu treffen und für eine vollständige Sicherung des Verkehrsraums derart zu sorgen, dass Unfälle ausgeschlossen sind. Einer solchen Pflicht wäre kaum nachzukommen, so dass sie rechtlich nicht gefordert werden kann (OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 412). Ein Tätigwerden der Verkehrssicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Der Benutzer der Verkehrsfläche muss sein Verhalten deswegen den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsfläche so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (BGH, VersR 1979, S. 1055; VersR 1980, S. 946 ff.; OLG Oldenburg, NJW-RR 1986, S. 903).
24Bei der Bestimmung des Umfangs dessen, was dem Verkehrspflichtigen zugemutet werden kann, ist auch die Finanzkraft der Gemeinden, die in ihrer Mehrzahl überschuldet sind, zu berücksichtigen (zurückhaltend Schaub in: Prütting / Wegen, Weinreich, BGB [2006], § 823, Rz. 113 m.w.Nw.).
25Vor diesem Hintergrund war die Beklagte nicht verpflichtet, den Parkplatz von kleineren Unebenheiten oder Löchern freizuhalten, selbst wenn der Parkplatz naturgemäß auch von den die Kraftfahrzeuge nutzenden Fußgängern genutzt wird. Ob für Flächen, die ausschließlich von Fußgängern genutzt werden, bei einem fünf bis acht Zentimeter tiefen Loch anders zu entscheiden wäre, bedarf keiner Entscheidung.
26Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sind auch nicht deswegen erhöht, weil die Klägerin gehbehindert ist. Vielmehr ist bei dem streitgegenständlichen Parkplatz (anders als möglicherweise bei der Zuwegung zu einem Krankenhaus) auf einen durchschnittlichen Nutzer abzustellen (vgl. Rotermund, Haftungsrecht in der kommunalen Praxis, 2. Aufl., Rz. 267 m.w.Nw.).
27c) Selbst wenn man jedoch – anders als die Kammer – die Beklagte verpflichtet sehen wollte, ein fünf bis acht Zentimeter tiefes Loch aufzufüllen, so hätte doch die Klägerin bereits den ersten Unfall (und erst recht die nachfolgenden Vorfälle) durch erhöhte Aufmerksamkeit vermeiden können, § 254 BGB. Dass die Klägerin den Zustand des "mit gefährlichen Löchern und Mulden übersäten" Parkplatzes nicht im Lichte der Pkw – Scheinwerfer wahrgenommen hat, ist nicht nachvollziehbar.
28War das der Klägerin nach Verlassen des Fahrzeugs zur Verfügung stehende Licht nicht ausreichend, hätte die Klägerin sich einer eigenen Taschenlampe bedienen müssen, da nicht für jede innerörtliche Verkehrsfläche eine durchgehende Beleuchtungspflicht besteht (vgl. Bergmann / Schumacher, Die Kommunalhaftung, 3. Aufl., Rz. 339 [344]). Maßgebend ist vielmehr die Verkehrsbedeutung. Diese ist jedoch ersichtlich (vgl. die von den Parteien überreichten Fotos) bei einer vor allem dem ruhenden Verkehr gewidmeten Fläche so gering, dass eine weitere Beleuchtung als durch die etwa 100 bis 110 Meter entfernte Lampe nicht geschuldet war.
292.) Nichts anderes ergibt sich, wenn der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, der Parkplatz sei gebührenpflichtig, als richtig unterstellt wird. Auch bei Abschluss eines Vertrags über die Nutzung des Parkplatzes scheidet eine Pflichtverletzung der Beklagten entsprechend dem zu Ziffer 1.) Ausgeführten aus.
303.) Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
314.) Die Kostenentscheidung sowie der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit entsprechen § 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
32Streitwert: 11.000,- €.
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Referenzen
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