Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 264/06
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.07.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bonn – 3 C 91/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e:
2Von einer zusammenhängenden Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sieht die Kammer gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil oder gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision offensichtlich unzulässig wäre (§§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
3Die zulässige Berufung ist unbegründet.
4Es bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung des Berufungsgerichts über die im Streit befindliche Frage, ob das an die Klägerin gerichtete Schreiben des Beklagten vom 11.11.2005 (Bl. 20 f. GA) als Auftrag oder als Angebot anzusehen ist, einen Werkvertrag über den Ausbau der on-board-units (Mauterfassungsgeräte) aus den mautpflichtigen Fahrzeugen der Schuldnerin abzuschließen. Der Beklagte haftet im Streitfall für die Erstattung der der Klägerin durch den Ausbau entstandenen Kosten aus der Rechnung der Firma L und D in Höhe von 950,04 € aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Abs. 1 BGB.
5Bei den im Eigentum der Klägerin stehenden on-board-units handelte es sich unstreitig um Aussonderungsgut, das sich im Besitz des Insolvenzschuldners bzw. des Beklagten befand. Mit dem Ausbau der Geräte aus den Fahrzeugen des Schuldners hat die Klägerin willentlich ein für sie fremdes und im Interesse des Beklagten stehendes Geschäft für diesen getätigt. Im Rahmen des § 47 Satz 2 InsO bestand bei der Geltendmachung des Aussonderungsrechts durch die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die Aussonderungsgegenstände zur Abholung bereitzustellen (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. [2003], § 47 Rdnr. 100). Zwar ist der Insolvenzverwalter insoweit nicht verpflichtet, den Aussonderungsgegenstand an den Berechtigten – hier die Klägerin – zu versenden. Ihm obliegt bei Bejahung des Aussonderungsrechts jedoch die Verpflichtung, den Gegenstand derart bereitzustellen, dass seine Abholung am Ort der Verwahrung gewährleistet ist (vgl. BGH NJW 1988, 3264 zu § 43 KO; Uhlenbruck, a.a.O.; MüKoInsO-Ganter [2001], § 47 Rdnr. 463 f.; Kübler/Prütting, InsO, Loseblatt Stand: 11/2006, § 47 Rdnr. 81; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl. [2001], § 47 Rdnr. 313 f.). Das Bereitstellen im Sinne von § 47 InsO entspricht der Herausgabe nach § 985 BGB, so dass die bloße Duldung der Wegnahme durch den Berechtigten für die Pflichterfüllung des Insolvenzverwalters nicht ausreicht (vgl. zur Differenzierung: BGH a.a.O. unter Bezugnahme auf Motive III, S. 398 ff.: Bereitstellung der Sachen "in den Bereich der unmittelbaren Wahrnehmung und möglichen Apprehension").
6Soweit der Beklagte mit der Berufung auf etwaige Parallelen zum Mietrecht abstellt und hieraus für ihn günstige Schlüsse ziehen will, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
7Der Duldungsanspruch im Rahmen des § 258 Satz 2 BGB ist nicht als Minus zum Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu bewerten, sondern stellt in jeder Hinsicht ein eigenständiges Recht dar. Der Gegner des Herausgabeanspruchs schuldet die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, welche von der Duldung zur Wegnahme zu unterscheiden ist. Mit der Forderung der Herausgabe wird dem Vermieter die Aufgabe zugewiesen, die eingebauten Sachen aus ihrem Verband zu lösen und dem Mieter zu übergeben (vgl. RGZ 109, 128 [129]). Hingegen umfaßt das davon zu unterscheidende Wegnahmerecht des Mieters aus § 539 Abs. 2 BGB bzw. das Recht auf Gestattung der Wegnahme nach § 258 Satz 2 BGB eine eigene Trennungsbefugnis des Mieters sowie eine dingliche Aneignungsbefugnis für den Fall, dass die Einrichtung wesentlicher Bestandteil der Hauptsache und damit Eigentum des Vermieters geworden ist (vgl. BGHZ 101, 37 [42]; OLG Düsseldorf NZM 1999, 668; Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 539 Rdnr. 10 und Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 258 Rdnr. 2).
8Der Zinsanspruch für die der Höhe nach nicht bestrittene Hauptforderung ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 3 Satz 1 BGB.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
10Von der Zulassung der Revision sieht die Kammer mit Rücksicht auf das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.05.1988 – IX ZR 276/87 – (NJW 1988, 3264 ff.) ab, da die Rechtssache hiernach weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
11Streitwert für das Berufungsverfahren: 950,04 €
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