Urteil vom Landgericht Bonn - 5 S 159/06

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 23. August 2006 – 13 C 169/06 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 607,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. März 2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57% und die Beklagte zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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