Beschluss vom Landgericht Bonn - 14 O 155/05 SH

Tenor

Gegen den Schuldner wird gemäß § 890 Abs. 1 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen die in der einstweiligen Verfügung durch Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15.12.2005 – 14 O 155/05 – enthaltenen Verpflichtung, nämlich es zu unterlassen,

im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

a) auf dem Gebiet des Glücksspiel- und Gewinnspielwesens Verbraucher ohne deren vorherige Einwilligung zur Werbung für (Gewinn-, Geschicklichkeits- und/oder Glücks-)Spiele, insbesondere Lotterieteilnahmen bei der T Klassenlotterie anzurufen und/oder anrufen zu lassen;

b) ...

ein Ordnungsgeld i. H. v. € 3.500,00, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für € 500,00 ein Tag Ordnungshaft, verhängt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

Der Streitwert wird auf € 15.000,00 festgesetzt.


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