Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 309/06

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren 6 T 309/06 LG Bonn wird wie folgt festgesetzt:

1. für die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers: 2.500,00 €,

2. für den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten: 1.500,00 €.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.


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