Urteil vom Landgericht Bonn - 15 O 402/04
Tenor
Das Landgericht Bonn erklärt sich hinsichtlich des Klageantrages zu 4), soweit darin eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Gewährung von Einsicht an ihrem Geschäftssitz in ihre Bücher und Schriften für die Jahre 20## bis 20## begehrt wird, sowie hinsichtlich der weiteren Klageanträge zu 2) und zu 6) für funktionell und örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit insoweit an das Landgericht LL, dort die zuständige Kammer für Handelssachen.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 25 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin abschriftliche Mitteilungen der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die Jahre 20##, 20## und 20## nebst Gewinn- und Verlustrechnungen zu überlassen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin Einsicht an ihrem Geschäftssitz in ihre Bücher und Schriften, insbesondere in die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 20##, 20##, 20## und 20## zu gewähren.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 20##, 20## und 20## zu gewähren, insbesondere unter Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunft über die Vermietungssituation in dem Objekt Lstr. #/M Str. ## in U in diesem Zeitraum unter aufgeschlüsselter Offenlegung der Mieteingänge und der eventuell in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben, auch für Sanierungen, Reparaturen und Renovierungen, und über alle in diesem Zeitraum im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2) geschlossenen Verträge und getätigten Geschäfte zu erteilen.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 20##, 20## und 20## Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 6 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54 %, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu 13 %, die Beklagte zu 1) zu weiteren 28 % alleine und die Beklagte zu 2) zu weiteren 5 % alleine.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 1) zu 48 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst; die außer-gerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) und zu 3) jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Gesellschafterin der Beklagten zu 1) mit einem Geschäftsanteil zu 50 % ist, ferner die Erteilung von Auskünften von den Beklagten zu 1) und 2) sowie die Feststellung von Schadensersatzansprüchen.
3Der verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr N Q, und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3), waren Brüder.
4Deren Eltern, die Eheleute V und B Q waren Eigentümer eines Grundstücks Lstrasse/ Ecke M Strasse im innerstädtischen Bereich von U, auf dem sie eine Autoreparaturwerkstatt mit Tankstelle betrieben.
5Der verstorbene Ehemann der Klägerin übernahm im Jahre 19## die Autoreparaturwerkstatt, der Beklagte zu 3) im Jahre 19## die Tankstelle, wobei streitig ist, ob dies im Wege einer Verpachtung erfolgte oder ob die beiden Brüder die Betriebe jeweils als Eigenbetrieb führten.
6Nachdem die Eheleute V und B Q sich durch notariellen Vertrag des Notars H, UR-Nr. ##/## vom ##.##.19## gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt hatten, schlossen sie unter dem ##.##.19## ergänzend einen Erbvertrag vor dem Notar E, UR-Nr. ####/19##, wonach sie ihre beiden Söhne N und O Q zu je 1/2 zu Vorerben des überlebenden Elternteils und deren Abkömmlinge als Nacherben einsetzten. Soweit Abkömmlinge nicht vorhanden sein sollten, sollte der überlebende Sohn Alleinerbe werden. Wegen des Inhalts im einzelnen wird auf die Anlage B 1 verwiesen.
7Da die Eheleute Q ihr gesamtes Vermögen im Rahmen der Vorerbschaft erhalten wollten, damit es später auf die Nacherben übergehen konnte, wurden die Gewerbebetriebe der Tankstelle und der Reparaturwerkstatt als "sog. ruhende Betriebe" der Eltern steuerlich fortgeführt, um deren fortbestehendes Eigentum zu dokumentieren.
8Nach dem Tod des Vaters V Q im Jahr 19## wurde zunächst dessen Ehefrau Alleinerbin.
9An der Stelle, wo sich das o.g. Betriebsgrundstück befand, plante die Stadt U eine Fußgängerzone, wofür sie einen Teil dieses Grundstücks benötigte. Da in der Fußgängerzone weder eine Tankstelle noch eine Autoreparaturwerkstatt betrieben werden konnte, entschloss sich Frau B Q zusammen mit ihren beiden Söhnen, nicht nur einen Teil des Grundstücks an die Stadt U zu verkaufen, sondern auch die beiden Betriebe einzustellen und für deren Aufgabe von der Stadt U eine gesonderte Entschädigung zu verlangen. Zu letzterem war die Stadt U wegen des bestehenden großen Interesses der Stadt U am Erwerb des Grundstücks auch bereit.
10Mit notariellem Vertrag des Notars S in T vom ##.#.19##, UR-Nr. ###/####, erwarb die Stadt U zum Ausbau der Uer Fußgängerzone Teile des o.g. Grundstücks nebst Tankstelle- und Werkstattgebäuden zu einem Kaufpreis von 800.150,- DM.
11Unter B war folgende Regelung enthalten:
12"Herr O Q betreibt auf dem veräußerten Grundbesitz eine W-Tankstelle. Herr O Q verzichtet auf eine Betriebsverlagerung.
13Als Entschädigung für die Betriebsaufgabe zahlt die Stadt an Herrn O Q einen Betrag in Höhe von 126.141,- DM."
14Unter C war folgende Regelung enthalten:
15"Herr N Q betreibt auf dem veräußerten Grundbesitz eine Reparaturwerkstatt nebst Handel mit Neu- und Gebrauchtwagen. Herr N Q verzichtet auf eine Betriebsverlagerung.
16Als Entschädigung für die Betriebsaufgabe zahlt die Stadt an Herrn O Q einen Betrag in Höhe von 154.973,- DM."
17Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage B 4 verwiesen.
18Nachfolgend beschlossen die Brüder Q zusammen mit ihrer Mutter, auf dem bei dieser verbliebenen Grundbesitz ein Wohn- und Geschäftshaus zu errichten, welches bei deren Tod ihren beiden Söhnen im Wege der Vorerbschaft zufallen sollte. Das Bauvorhaben wurde durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin und den Beklagten zu 3) durchgeführt und sollte auf Anraten des damaligen Steuerberaters in Form einer GmbH & Co KG erstellt und später auch genutzt werden.
19Frau B Q stellte ihren Söhnen den aus dem Grundstücksverkauf erzielten Kaufpreis zur Verfügung. Dieser wurde zusammen mit den für die aufgegebenen Betriebe gezahlten Entschädigungen auf zwei gemeinsame Festgeldkonten von N und O Q bei der Pkasse T, Kto.-Nr. ######### bzw. der Xbank U, Kto.-Nr. ####### überwiesen und zwar jeweils in Teilbeträgen von 540.632,- DM. Streitig ist, ob die Überweisung der Entschädigungsbeträge nur treuhänderisch erfolgt ist oder die beiden Söhne insoweit Eigentümer geworden sind.
20Nach dem Tod von Frau B Q am ##.##.19## wurden die beiden Söhne zu je ½ befreite Vorerben. Der Nachlass von Frau Q beinhaltete den verbliebenen Grundstücksteil sowie den durch die Veräußerung des übrigen Betriebsgrundstücks erzielten Gewinn in Höhe von 775.869,- DM (Verkaufserlös in Höhe von 800.150,- DM abzgl. Buchwert). Da auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet werden sollte, war der Betrag von 775.869,- DM in der Bilanz des Betriebsvermögens von Frau Q als Rücklage gem. § 6 b EStG ausgewiesen.
21Mit notariellem Vertrag vom ##.##.19## gründeten der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) die Fa. Gebrüder Q KG, an der sie jeweils hälftig mit Kapitalanlagen in Höhe von 20.000,- DM beteiligt waren und zwar der Ehemann der Klägerin zunächst als Komplementär und Geschäftsführer sowie der Beklagte zu 3) als Kommanditist. In das Gesellschaftsvermögen der KG wurde der Betrag von 775.869,- DM aus dem Nachlass ihrer Mutter sowie die für die beiden aufgegebenen Betrieb gezahlten Entschädigungen eingebracht.
22Mit notariellem Gesellschaftsvertrag des Notars Dr. R vom ##.#.19##, UR-Nr.##/####, gründeten der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1). An dieser waren sie jeweils hälftig mit einer Stammeinlage in Höhe von 25.000,- DM beteiligt, wovon jedoch nur jeweils der hälftige Betrag in bar von ihnen eingezahlt werden sollte. Zugleich wurden die beiden Brüder zu gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt.
23Auf die hälftigen Stammeinlagen wurden Beträge in Höhe von zweimal 12.500,- DM eingezahlt. Nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten erfolgte die Einzahlung am ##.##.19## in bar bei der Pkasse T auf das Konto der Beklagten zu 1), Nr. ####### (Kontoauszug B 8). Weiteres Stammkapital der Beklagten zu 1) wurde bis heute nicht eingezahlt.
24Durch Nachtrag vom ##.#.19## zum Gesellschaftsvertrag der Gebrüder Q KG vom #.##.19## wurde die Beklagte zu 1) Komplementärin und alleinige Geschäftsführerin der Gebrüder Q KG, N Q schied als bisheriger Komplementär der Fa. Gebrüder Q KG aus und erhielt ebenso wie der Beklagte zu 3) die Stellung eines Kommanditisten. Das Unternehmen firmierte unter der Fa. Gebrüder Q GmbH & Co KG, der Beklagten zu 2).
25In der Eröffnungsbilanz der Beklagten zu 2) vom ##.##.19## wurde auf der Aktivseite als Anlagevermögen der Grund und Boden mit 950,- DM angenommen. Zusammen mit den als Umlaufvermögen eingestellten Geldbeträgen auf den o.g. Festgeldkonten bei der Pkasse T und der Xbank U in Höhe von jeweils 549.899,99 DM ergab sich ein Vermögenswert auf der Aktivseite von 1.100.749,97 DM. Auf der Passivseite war unter Kapitalkonten die Kapitalanlage von 40.000,- DM, unter Sonderkonten für Herrn N Q ein Betrag von 157.104,87 DM und für den Beklagten zu 3) von 127.776,10 DM, also insgesamt 284.880,97 DM sowie außerdem als Rücklage gem. § 6 b EStG ein Betrag von 775.869,- DM eingestellt.
26Im Jahre 19## baute die Beklagte zu 2) das geplante Wohn- und Geschäftshaus. Die Baukosten wurden mit Hilfe von Bankkrediten und der o.g. Rücklage finanziert. Nach Fertigstellung wurde das Objekt vermietet und diente dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 3) sowie ihren jeweiligen Ehefrauen als Lebensgrundlage.
27Am ##.##.20## verstarb der Ehemann der Klägerin, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Aufgrund des unter dem ##.##.19## vor dem Notar Dr. R, UR-Nr. ###/19## geschlossenen notariellen Erbvertrages, wurde die Klägerin seine Alleinerbin.
28Der Beklagte zu 3) schloss in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in der Folgezeit die Klägerin von allen geschäftlichen Dingen der Beklagten zu 1) und der Beklagten 2) aus.
29Infolge dessen forderte die Klägerin ihn mit Schreiben vom 16.6.20## auf, ihr die jeweiligen Jahresabschlussunterlagen 20## zu übersenden, neue Gesellschaftslisten beim Registergericht einzureichen und zudem eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu bestimmten Tagesordnungspunkten einzuberufen.
30Der Beklagte zu 3) beraumte daraufhin als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 07.07.20## eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) für den ##.##.20## an. Da in der an die Klägerin gerichteten Einladung nicht alle von ihr begehrten Tagesordnungspunkte enthalten waren, wurde ihrerseits mit Schriftsatz vom 26.07.20## die Tagesordnung entsprechend ergänzt.
31Am ##.##.20## erschienen die Klägerin mit ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten und der Beklagte zu 3) im Beistand seines Prozessbevollmächtigten sowie Rechtsanwalt Y zu dieser Gesellschafterversammlung. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Teilnahme von Rechtsanwalt Y an der Gesellschafterversammlung widersprochen hatte, rief der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Tagesordnung auf, und zwar Punkt 1, die Feststellung der anwesenden Gesellschafter. Hierzu erklärte er, die Klägerin sei keine Gesellschafterin, so dass diese sowie ihre Prozessbevollmächtigte trotz deren Widerspruchs nicht an der weiteren Versammlung teilnehmen konnten. Der Beklagte zu 3) erstellte im Nachhinein ein Gedächtnisprotokoll, welches er der Klägerin übersandte.
32Die Klägerin behauptet, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene Tankstelle sei von Anfang an nur an Herrn Z verpachtet gewesen. Im Jahr 19## habe der Beklagte zu 3), der aufgrund seiner schlechten Examen keine vernünftige Arbeit habe finden können, die Tankstelle als Eigenbetrieb übernommen, nachdem der Pächter Herr Z den mit den Schwiegereltern bestehenden Pachtvertrag gekündigt habe und ein Nachpächter nicht habe gefunden werden können. Den zur Betriebsübernahme erforderlichen Geldbetrag von 17.000,- € habe der Beklagte zu 3) sich bei ihrem verstorbenen Ehemann geliehen.
33Die auf dem Grundstück vorhandene Autoreparaturwerkstatt sei bis Mitte der 60er Jahre von Herrn Q senior betrieben worden; die tatsächliche Geschäftsführung habe damals schon ihrem verstorbenen Ehemann oblegen. Letzterer sei mit ihrem Schwiegervater in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden gewesen und habe die Autoreparaturwerkstatt ab 19## entsprechend der von vornherein bestehenden Planung vollständig als Eigenbetrieb übernommen.
34Die Gesellschaftsanteile ihres verstorbenen Ehemannes an den Beklagten zu 1) und 2) hätten nicht aus dem Vermögen ihrer Schwiegereltern, also der Vorerbschaft, gestammt. Der Beklagte zu 3), der kein Geld gehabt habe, um seinen Einlagenverpflichtungen nachzukommen, habe sich dieses Geld von seinen Eltern geben lassen. Ihr verstorbener Ehemann habe sowohl die in die Fa. Gebrüder Q KG eingebrachten Geldmittel als auch die von ihm bei der Beklagten gezeichnete Kapitaleinlage von 20.000,- DM aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht, so dass die damit erworbene Gesellschaftsbeteiligung nicht der Nacherbfolge unterfalle. Ebenso wenig habe ihre Schwiegermutter etwas mit der ihrem verstorbenen Ehemann von der Stadt U für die Aufgabe seines Autoreparaturbetriebes gezahlten Entschädigung von 154.973,- DM zu tun gehabt. Gegenstand des Nachlasses ihrer Schwiegermutter sei nur die Rücklage in Höhe von 775.869,- DM aus dem Verkauf eines Teils des Betriebsgrundstücks gewesen, welches – insoweit unstreitig – in die Gebrüder Q KG eingebracht worden sei. Bei der als Rücklage nach § 6 b EStG deklarierten Einlage handele es sich ebenso wie bei den weiteren privaten Einlagen auf den Sonderkonten um Verbindlichkeiten der KG, die die Beteiligung der Gesellschafter nicht berührten. Daher seien die beiden Brüder entsprechend der gezeichneten Kapitaleinlage seit der Gründung der Gesellschaft je hälftig beteiligt gewesen, obwohl die über das Sonderkonto erbrachte Einlage ihres verstorbenen Ehemannes geringfügig höher gewesen sei als die Einlage des Beklagten zu 3). Die Einlage von 775.869,- DM könne aufgrund der Nacherbfolge zugunsten des Beklagten zu 3) nur im Falle der Liquidation der Gebrüder Q KG berücksichtigt werden und einen Ausgleich dieses eingebrachten Vermögens rechtfertigen.
35Der Plan, die KG zu gründen und von dieser auf dem Familiengrundstück ein großes Geschäfts- und Wohnhaus errichten zu lassen, sei allein von ihrem verstorbenen Ehemann entwickelt und mit ihrer – der Klägerin – tatkräftigen Mithilfe realisiert worden. Den Beklagten zu 3) habe ihr Ehemann nur aus Gutmütigkeit als gleichberechtigten Partner in das Unternehmen eingebunden. Zwischen ihr und ihrem Ehemann habe schon bezüglich des Kfz-Reparaturbetriebes, aber auch hinsichtlich dessen Beteiligung an den Beklagten zu 1) und zu 2) eine sog. Ehegatteninnengesellschaft bestanden, so dass ihr 50 % an der Entschädigung sowie an den von ihrem Ehemann in die Beklagten zu 1) und zu 2) eingebrachten Einlagen zugestanden hätten. Nach ihrer Ansicht seien jedenfalls aber mit dem Tode ihres Ehemannes seine hälftigen Gesellschaftsanteile an den Beklagten zu 1) und 2) auf sie übergegangen.
36Ihre Beteiligung an der Beklagten zu 1) ergebe sich daraus, dass sowohl ihr verstorbener Ehemann als auch der Beklagte zu 3) bei deren Gründung auf ihre Stammeinlage in Höhe von je 25.000,- DM einen hälftigen Betrag in Höhe von je 12.500,- DM aus ihrem Privatvermögen in bar eingezahlt hätten und folglich die damit erlangten hälftigen Gesellschaftsanteile nicht der Nacherbschaft unterfielen. Das sonstige Vermögen der Beklagten zu 1) stamme ausschließlich aus Forderungen gegen die Gebrüder Q KG für die dortige Haftungsübernahme.
37Mit einem in der letzten mündlichen Verhandlung vom ##.##.20## übergebenen Schriftsatz vom 24.04.20##, wegen dessen Inhalt auf Bl. 211 ff d.A. verwiesen wird, hat die Klägerin erstmals zu dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.02.20## (Bl. 104 ff d.A.) betreffend die Herkunft des am #.#.19## auf das Konto der Beklagten zu 1) eingezahlten Geldbetrages in Höhe von 25.000,- DM, Stellung genommen.
38Die Klägerin beantragt,
391. festzustellen, dass die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 50 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) ist;
402. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin ihre Jahresabschlüsse für die Jahre 20##, 20## und 20## nebst Gewinn- und Verlustrechnungen herauszugeben, hilfsweise ihr diesbezüglich Einsicht zu gewähren;
413. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die Jahre 20##, 20## und 20## nebst Gewinn- und Verlustrechnungen herauszugeben; hilfsweise ihr diesbezüglich Einsicht zu gewähren;
424. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin an ihrem Geschäftssitz Einsicht in ihre Bücher und Schriften, insbesondere in die Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 20##, 20##, 20## und 20##, zu gewähren;
435. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft über die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 20##, 20## und 20## zu erteilen, insbesondere ihr unter Vorlage einer geordneten Aufstellung Auskunftserteilung über die Vermietungssituation in dem Objekt Lstr. #/M Str. ## in U in diesem Zeitraum unter aufgeschlüsselter Offenlegung der Mieteingänge und der eventuell in diesem Zeitraum getätigten Ausgaben, auch für Sanierungen, Reparaturen und Renovierungen, und über alle in diesem Zeitraum im eigenen Namen und im Namen der Beklagten zu 2) abgeschlossenen Verträge und getätigten Geschäfte zu erteilen;
446. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 20##, 20## und 20## Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 5 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen und ggf. welche;
457. die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob der Beklagte zu 3) in den Geschäftsjahren 20##, 20## und 20## Handlungen und Geschäfte als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) getätigt hat, die gem. § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedürfen und ggf. welche;
468. festzustellen, das die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur Vorlage der von der Klägerin angeforderten Jahresabschlüsse für die Jahre 20## und 20## nicht nachgekommen ist;
479. festzustellen, dass der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzten, der ihr dadurch bereits entstanden ist und noch entstehen wird, dass er seit Ende 20## Entnahmen bei der Beklagte zu 1) und/oder bei der Beklagten zu 2) getätigt hat, und dass er ihr seit der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 03.08.20## jegliche Gesellschafterrechte versagt.
48Die Beklagten beantragen,
49die Klage abzuweisen.
50Die Beklagten behaupten, die Eheleute V und B Q hätten auf ihrem Grundstück Lstrasse/ Ecke M Strasse im innerstädtischen Bereich von U, eine Autoreparaturwerkstatt mit Tankstelle in Eigenregie betrieben, welche ihre beiden Söhne hätten fortführen sollen. Die Tankstelle sei erstmals im Jahre 19## an Herrn A und sodann bis zum ##.##.19## an den Beklagten zu 3) verpachtet worden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe im Sommer 19## die Autoreparaturwerkstatt auch nur als Pächter übernommen. Inhaber und Eigentümer von Reparaturwerkstatt und Tankstelle sei Herr V Q geblieben, da dieser und seine Ehefrau aufgrund der geringen Rente auf die Pachtzahlungen ihrer Söhne angewiesen gewesen seien.
51Durch den Erbvertrag mit ihrem verstorbenen Ehemann sei die Klägerin nur Alleinerbin des bei dessen Tod vorhandenen eigenen Vermögens geworden, wozu jedoch nicht seine mit Mitteln der Vorerbschaft finanzierten Gesellschaftsanteile an den Beklagten zu 1) und 2) gehört hätten. Denn diese Gesellschaftsanteile habe der verstorbene Ehemann der Klägerin aus Mitteln der Erbschaft der Eheleute V und B Q, also aus der Vorerbschaft, erworben. Infolge dessen sei die Klägerin nach dem Tode ihres Ehemannes nicht Gesellschafterin der Beklagten zu 1) geworden.
52Bei den Verhandlungen mit dem damaligen Leiter des Liegenschaftsamtes der Stadt U, Herrn XX, sei besprochen worden, dass Frau Q, die durch die Veräußerung des Grundbesitzes ihre monatlichen Pachteinnahmen aus den beiden Betrieben in Höhe von 1.200,- DM verlieren würde, für die Aufgabe der Betriebe je eine gesonderte Entschädigung habe erhalten sollen. Diese Entschädigungen seien nach der nur treuhänderisch erfolgten Überweisung auf die beiden Festgeldkonten des Ehemannes der Klägerin und des Beklagten zu 3) im Eigentum der Frau Q senior geblieben, u.a. auch um den Anfall von Schenkungssteuer im Falle der Übereignung dieses Betrages an die Söhne zu vermeiden und um dieses Vermögen für die Nacherben zu erhalten.
53Nach dem Tod von Frau Q sei das auf den Festgeldkonten angelegte Geld als Bestandteil der Erbschaft zum Vermögen der Vorerbschaft geworden und durch die Einbringung in die Gebrüder Q KG am ##.##.19## auch Vermögen der Vorerbschaft geblieben, was durch die Einstellung der auf den Festgeldkonten bei der Pkasse T und Xbank U liegenden Beträge in Höhe von jeweils 549.899,99 DM in die Eröffnungsbilanz der Gebrüder Q KG per ##.##.19## dokumentiert worden sei.
54Auch die in das Vermögen der Beklagten zu 1) von den beiden Gesellschaftern eingezahlte hälftige Stammeinlage in Höhe von je 12.500,- DM sei nicht aus deren Privatvermögen, sondern aus dem zur Vorerbschaft gehörenden Vermögen ihrer Mutter geleistet worden. Die Einzahlung der beiden hälftigen Stammeinlagen sei am #.#.19## in bar auf das Konto der Beklagten zu 1) erfolgt. Der Beklagte zu 3) habe den Betrag von insgesamt 25.000,00 DM zuvor in bar von einem auf den Namen der Herren O und N Q lautenden Festgeldkonto bei der Xbank U, Kto.-Nr. ##########, abgehoben. Auf diesem Festgeldkonto habe sich ausschließlich Geld aus dem elterlichen Vermögen der Eheleute Q befunden, welches zur Vorerbschaft gehört habe. Die Mutter des Beklagten zu 3) sei Inhaberin eines auf ihren Namen lautenden Sparbuchs bei der Pkasse T, Konto-Nr. #########, gewesen, das am ##.##.19## ein Guthaben von 71.449,29 DM ausgewiesen habe, nachdem Frau B Q darauf am ##.##.19## einen weiteren Betrag von 69.600,79 DM eingezahlt gehabt habe. Diesen Betrag habe sie zuvor von zwei auf ihren Nahmen und den Namen ihres verstorbenen Ehemannes V Q laufenden Sparbüchern bei der Pkasse T mit den Konto-Nr. ######### und ######### abgehoben, auf denen sich Guthaben in Höhe von 34.186,88 DM bzw. 35.413,91 DM befunden hätten. Am ##.##.19##, also ein Jahr vor ihrem Tod, habe Frau B Q ihr Sparbuch mit der Konto-Nr. ######### treuhänderisch ihren Söhnen mit der Absprache zur Verfügung gestellt, das darauf befindliche Guthaben für das in Aussicht genommene Bauvorhaben eines Wohn- und Geschäftshauses Lstr.# zu verwenden. Noch am gleichen Tag hätten der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) mit Einverständnis ihrer Mutter dieses Sparbuch aufgelöst und das Sparguthaben von inzwischen 71.449,29 € in einen gemeinsamen Safe gelegt, für den beide Brüder einen Schlüssel gehabt hätten. Aufgrund der mit ihrer Mutter getroffenen Absprache hätten die beiden Brüder nur gemeinsam über dieses Geld verfügen und dieses nur für die Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses verwenden dürfen. Nachdem der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) einen Teil dieses Sparguthabens ihrer Mutter zur Deckung der laufenden Kosten des geplanten Bauvorhabens verwendet hätten, hätten sie den nach Abschluss der Planungen noch verbliebenen Restbetrag in Höhe von 44.800,- DM auf ein gemeinsames Konto bei der Xbank U, Konto-Nr. ###### eingezahlt. Nach weiterer Erhöhung des Guthabens durch Zinsgutschriften auf 45.921,11 DM bis zum ##.##.19## sei das Konto sodann unter der neuen Konto-Nr. ########## bei der Xbank U geführt worden. Bis zum ##.##.19## habe sich das Guthaben durch weitere Zinsgutschriften auf 47.087,86 DM erhöht. Von diesem Guthaben hätten die Brüder Q am ##.##.19## einen Betrag von 25.000,- DM abgehoben, den sie in bar als Stammeinlage zur Gründung der Beklagten zu 1) auf deren Konto bei der Pkasse T Konto-Nr.######### eingezahlt hätten.
55Die vorbereitenden Verhandlungsgespräche im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Lstr. # hätten die Brüder Q geführt. Die gesamte auszubauende administrative Planung in dem dafür eingerichteten Büroraum im Privathaus des Beklagten zu 3) habe diesem allein oblegen. Dieser führe – insoweit unstreitig – seit dem Tod seines Bruders zusammen mit seiner Ehefrau, der Zeugin NN Q, alle Geschäfte im Zusammenhang mit diesem Objekt. Die Klägerin sei seit ihrer Eheschließung mit N Q bis zur Aufgabe des Reparaturbetriebes am ##.##.19## überwiegend nicht anwesend gewesen. Eingehende Telefonate seien zumeist von der Zeugin NN Q bzw. dem Zeugen QQ entgegengenommen worden. Entsprechendes gelte für den Ersatzteilverkauf, Kundeninkasso, Kundengespräche bei Neuwageninteressenten ect.. Die Buchhaltung habe die Klägerin ohne die Einschaltung des Steuerberatungsbüros MM nicht erstellen können.
56Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.04.20##, wegen dessen Inhalt auf Bl. 223 ff d.A. verwiesen wird, haben die Beklagten u.a. ergänzend zur Herkunft der Geldbeträge vorgetragen, die in die Gebrüder Q KG und die spätere Beklagte zu 2) eingebracht worden sind.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 7.4.20## (Bl. 66 ff d. A.), 24.3.20## (Bl. 141 ff d. A.) und 27.4.2007 (Bl. 220 ff d.A.) verwiesen.
58E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
59Hinsichtlich der Klageanträge zu 2), 6) und zu 4), letzterer soweit dieser eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) betrifft, war der Rechtsstreit an die örtlich und funktionell zuständige Kammer für Handelssachen des Landgerichts LL zu verweisen.
601. Klageanträge zu 2), zu 6) und zu 4) betr. Beklagte zu 1):
61Für die klägerseits von der Beklagten zu 1) in den genannten Klageanträgen zu 2), zu 4) und zu 6) begehrte Erteilung von Auskünften über deren getätigte Geschäfte in den Jahren 20## bis 20##, die begehrte Herausgabe bzw. Einsicht in deren Jahresabschlüsse für die Jahre 20## bis 20## und die begehrte Gewährung von Einsicht in deren Bücher und Schriften, insbesondere Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 20## bis 20## fehlte es an der örtlichen und funktionellen Zuständigkeit der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn.
62Gem. § 51 b GmbH i.V.m. § 132 Abs. 1 AktG ist ausschließlich das Landgericht LL örtlich und dort die Kammer für Handelssachen ebenfalls ausschließlich funktionell zuständig, so dass der Rechtsstreit insoweit auch auf den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin dorthin zu verweisen ist.
63Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die vorgenannten Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Klägerin als angebliche Mitgesellschaftern der Beklagten zu 1) ist § 51 a GmbHG.
64Das Verfahren zur Durchsetzung des aus § 51 a GmbHG folgenden Informationsrechts ist in § 51 b GmbHG geregelt, der nur eine Verweisung auf § 132 Abs. 1 und 3-5 AktG enthält (Scholz/Schmidt GmbHG Band II 9. Aufl. § 51 b Rn.1). Das Verfahren gem. § 51 b GmbHG ist ein Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, unterliegt den Regeln des FGG (Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 b Rn.6) und dient der Durchsetzung des sich aus § 51 a GmbHG ergebenden Informationsanspruchs. Geprüft wird dabei die Frage, ob der geltend gemachte Informationsanspruch besteht und ob er ganz oder teilweise erfüllt ist (Scholz/Schmiddt a.a.O. § 51 b Rn.7). D.h. soweit die Durchsetzung des Informationsanspruchs Streitgegenstand ist, ist nur das Verfahren nach § 51 b GmbHG zulässig, nicht auch eine nach der ZPO erhobene Klage. Funktionell zuständig für das Informationserzwingungsverfahren ist gem. § 51 b Abs.1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs.1 AktG das Landgericht und dort die Kammer für Handelssachen als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei es sich um eine ausschließliche Zuständigkeit handelt (Schulz/Schmidt a.a.O. § 51 b Rn.4 u.17, LG Essen GmbHR 1998 S.941/942). Andere Verfahren mit gleichem Streitgegenstand, z.B. eine Auskunftsklage beim Prozessgericht, sind daneben unzulässig (Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 b Rn.17). Eine von § 51 b GmbHG abweichende Gerichtsstandsregelung ist aufgrund des allgemeinen Verfahrensrechts unzulässig und unwirksam. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Verfahren wieder dem ordentlichen Zivilprozess zuweist (Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 b Rn.4).
65Die örtliche Zuständigkeit, auch sie ist eine ausschließliche, richtet sich grundsätzlich nach dem Sitz der Gesellschaft. Soweit nach § 132 Abs.1 S.3 und 4 AktG die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf bestimmte Landgerichte konzentriert ist, gilt dies zwar nicht ohne weiteres auch für die Verfahren nach § 51 b GmbHG. Allerdings kann der Verordnungsgeber auch diese Zuständigkeit aufgrund der in § 51 b GmbHG enthaltenen Verweisung auf das AktG besonders regeln. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus § 1 Nr.8 der VO über die gerichtliche Zuständigkeit in gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten vom 26.11.1996 (GVBl. 1996, 518/SGV NRW 301): Erstinstanzlich örtlich zuständig ist danach das Landgericht LL u.a. für den Landgerichtsbezirk C (Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 b Rn.18).
66Der entsprechende Verweisungsantrag ist klägerseits in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.20## hilfsweise gestellt worden.
67Die Klage ist hinsichtlich der verbleibenden Klageanträge zu 1), 3), 5), 8), 9) und 4) soweit dieser die Beklagte zu 2) betrifft, teilweise unzulässig, teilweise begründet und im übrigen unbegründet.
682. Klageantrag zu 1): Feststellung der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) mit 50 %:
69Der mit dem Klageantrag zu 1) gestellte Antrag, gerichtet auf Feststellung einer 50 %-igen Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) ist nur teilweise begründet, da nur eine 25 %-ige Beteiligung der Klägerin an der Beklagten zu 1) festgestellt werden konnte. Demgegenüber ist die Beteiligung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an der Beklagten zu 1) in Höhe von weiteren 25 % nicht durch die Rechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen, da insoweit nicht davon auszugehen ist, dass dieser Anteil aus Mitteln des Privatvermögen des verstorbenen Ehemannes erworben wurde.
70Der ursprünglich dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gehörende 50 %-ige Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) wäre ganz bzw. zumindest teilweise auf die Klägerin als dessen Alleinerbin gem. § 1922 BGB übergegangen, wenn ihr Ehemann diesen mit Geldbeträgen aus seinem privaten Vermögen finanziert hätte. Soweit er als befreiter Vorerbe seiner verstorbenen Mutter den Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) mit Mitteln aus der Erbschaft seiner Mutter, also aus dem Nachlassvermögen, erworben hat, dieser nicht auf die Klägerin gem. § 1922 BGB als Alleinerbin übergegangen.
71Denn wenn ein Vorerbe Nachlassgegenstände als seine Einlage in eine Kommanditgesellschaft einbringt und Kommanditist wird, dann gehört seine Rechtsstellung als Kommanditist als Surrogat zum Nachlass (BGH NJW 1990 S.514/515), mit der Folge, dass dieser auf den Nacherben übergeht. Entsprechendes muss auch für den Fall gelten, dass ein Gesellschafter, der – wie der verstorbene Ehemann der Klägerin – zugleich Vorerbe ist, seinen Gesellschaftsanteil an einer GmbH, der Beklagten zu 1), aus zum Nachlass gehörenden Geldbeträgen erworben hat; insoweit fällt dieser Gesellschaftsanteil in die Nacherbschaft.
72In diesem Zusammenhang kann die Frage, welche der Parteien die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, aus welchem Vermögen der vom Ehemann der Klägerin auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) eingezahlte Geldbetrag stammt, offen bleiben. Unabhängig davon, ob die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin oder den Beklagten liegt, ist die Klägerin nur mit einem Anteil von 25 % Gesellschafterin der Beklagten zu 1) nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden. Soweit der Ehemann der Klägerin auf seine Stammeinlage einen anteiligen Betrag von 12.500,- DM in das Vermögen der Beklagten zu 1) eingebracht hat, ist sein darauf entfallende 25 %-iger Gesellschaftsanteil nicht seinem Privatvermögen zuzuordnen, sondern vielmehr dem Nachlass seiner vorverstorbenen Eltern.
73Geht man davon aus, dass die Klägerin dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, hat diese bis zur mündlichen Verhandlung nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Quellen die von ihrem verstorbenen Ehemann anteilig erbrachte Stammeinlage in Höhe von 12.500,- DM an der Beklagten zu 1) stammte. Die pauschale Behauptung, er habe diesen Betrag aus seinem Privatvermögen entnommen reicht auch angesichts des insoweit substantiierten Vortrages der Beklagten über die Herkunft dieses Geldbetrages nicht aus. Es hätte der Klägerin oblegen, im einzelnen darzulegen, dass und ggf. von welchem Konto bzw. aus welcher sonstigen Quelle ihr verstorbener Ehemann den im April 20## auf das Konto der Beklagten zu 1) eingezahlten Betrag in Höhe von 12.500,- DM entnommen und dass es sich insoweit um sein Privatvermögen gehandelt hat. Dazu bedurfte es – entgegen der Ansicht der Klägerin – keiner vorherigen Einsicht in Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1). Denn wenn der verstorbene Ehemann der Klägerin die Hälfte des auf seine Stammeinlage an der Beklagten zu 1) entfallenden Betrages von 12.500,- DM tatsächlich aus seinem Privatvermögen geleistet hat, hätte sich dies für die Klägerin ersichtlich wenn überhaupt nur aus dessen eigenen Unterlagen ergeben können. Auf diese hatte die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Zugriff.
74In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Vortrag der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 24.04.20##, den im April 19## an die Beklagte zu 1) auf seine Stammeinlage gezahlte anteilige Betrag von 12.500,- DM habe ihr verstorbener Ehemann von der an ihn gezahlten Entschädigung für die Aufgabe der Autoreparaturwerkstatt entnommen (Bl.215 d.A.), in eklatantem Widerspruch zu ihrem Vortrag im ihrem früheren Schriftsatz vom 23.02.20## (Bl.92 d.A.) steht. Danach soll ihr Ehemann den Entschädigungsbetrag in Höhe von 154.973,- DM für die Aufgabe der Autoreparaturwerkstatt "in vollem Umfang" in die Fa. Q KG, also die Beklagte zu 2), investiert haben (Bl. 91 unten/92 d.A.). Dieser Betrag ist auch in vollem Umfang in der Eröffnungsbilanz der Beklagten zu 2) vom 1.12.19## auf dem Sonderkonto des Ehemannes der Klägerin verbucht worden.
75Abgesehen davon hat die Klägerin trotz des insoweit substantiierten Bestreitens der Beklagten auch keinen geeigneten Beweis dafür angeboten, dass der von ihrem Ehemann und dem Beklagten zu 3) am 02.04.19## auf das Konto der Beklagten zu 1) eingezahlte Einlagenbetrag in Höhe von insgesamt 25.000,- DM aus deren Privatvermögen stammte.
76Den von der Klägerin zum Beweis angebotenen Geschäfts- und Buchführungsunterlagen der Fa. Gebrüder Q KG aus den Jahren 19## und 19##, der Eröffnungsbilanz der Beklagten zu 1) sowie deren Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 19## und 19## kann lediglich zu entnehmen sein, dass auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) ein Teilbetrag in Höhe von 25.000,- DM von deren Gesellschaftern seinerzeit im April 19## eingezahlt worden ist. Woher dieses Geld stammte, insbesondere von welchen Konten es entnommen worden ist, kann sich aus diesen Unterlagen nicht ergeben.
77Ebenso wenig kann die Herkunft des auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) im Jahr 19## von ihren Gesellschaftern geleisteten Betrages mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden, da es sich um eine Tatsache handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist.
78Schließlich waren hierzu auch nicht die von der Klägerin im Schriftsatz vom 23.02.20## dazu benannten Zeugen (Bl.92 d.A.) zu vernehmen, da dies einer unzulässigen Ausforschung gleich gekommen wäre. Es fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, aufgrund welcher Umstände die benannten Zeugen – anders als die Klägerin selbst - aus eigener Anschauung oder zumindest vom Hörensagen eine Aussage über die Herkunft des von Herrn N Q oder dem Beklagten zu 3) im April 19## auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) gezahlten anteiligen Betrages machen können. Insbesondere hat die Klägerin den gerichtlichen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.20## (Bl. 139 d.A.) nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag hierzu zu ergänzen, sondern sich lediglich darauf beschränkt, eine Beantwortung dieser Frage wegen ihrer Unzulässigkeit zu verweigern. Vermag sich eine Partei an ein Geschehen nicht zu erinnern, kann sie dazu zwar gleichwohl eine ihr günstige Behauptung unter Zeugenbeweis stellen, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie hinreichende Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass der Zeuge – anders als sie selbst – das notwendige Wissen hat (BGH NJW-RR 2004 S.337; Thomas/Putzo, ZPO 8. Aufl. § 138 Rn.4). Diese Grundsätze müssen auch für den Fall gelten, dass – wie hier – die Klägerin die entsprechenden Informationen aufgrund fehlender persönlicher Beteiligung an dem Einzahlungsvorgang aus eigener Anschauung nicht bekannt sind. Die sich daraus ergebende Beweisfälligkeit geht zu Lasten der Klägerin, mit der Folge, dass nicht nachgewiesen ist, dass der von ihrem Ehemann auf seine Stammeinlage von 25.000,- DM im April 19## eingezahlte hälftige Betrag von 12.500,- DM aus seinem Privatvermögen stammt und insoweit dessen Gesellschafterstellung an der Beklagten zu 1) in Höhe von 25 % nicht auf die Klägerin übergegangen ist.
79Entsprechendes ergibt sich auch dann, wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Beklagte zu 1) als darlegungs- und beweispflichtig für die Herkunft des vom Ehemann der Klägerin auf seine Stammeinlage bei der Beklagten zu 1) eingezahlten anteiligen Geldbetrages ansieht.
80Mit Schriftsatz vom 24.02.20## (Bl. 104 ff d.A.) hat die Beklagte zu 1) substantiiert unter Vorlage der Ablichtungen von Sparbüchern vorgetragen, woher der am 02.04.19## von den Brüdern Q auf ihre Stammeinlage bei der Beklagten zu 1) eingezahlte anteilige Geldbetrag von 25.000,- DM stammte und dass es sich unter Berücksichtigung des Geldflusses nicht um Privatvermögen der Brüder Q, sondern um Vermögen ihrer Eltern, folglich um Nachlassvermögen gehandelt hat.
81Diesem Vortrag ist die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.20## bis zu ihrem letzten Schriftsatz vom 24.04.20##, den sie erst in der letzten mündlichen Verhandlung vom 27.04.20## übergeben hat, nicht substantiiert entgegen getreten. Die pauschale Behauptung der Klägerin in der Klageschrift, die anteilig von ihrem verstorbenen Ehemann erbrachte Stammeinlage in Höhe von 12.500,- DM stamme aus seinem Privatvermögen reichte – wie bereits zuvor dargelegt - nicht aus. Als Alleinerbin ihres Ehemannes hätte es der Klägerin oblegen und auch möglich sein müssen, Einsicht in dessen Privatunterlagen zu nehmen und zu der Herkunft des genannten Geldbetrages konkret vorzutragen, soweit er aus seinem Privatvermögen entnommen worden sein sollte. Hierzu bedurfte es keiner Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1).
82Soweit die Klägerin ihren Vortrag zur Herkunft dieser anteiligen Stammeinlage an der Beklagten zu 1) ergänzt und dem substantiierten Vorbringen der Beklagten zu 1) erstmals in ihrem letzten Schriftsatz vom 24.04.20## ausdrücklich entgegen getreten ist, fehlen weiterhin hinreichende und konkrete Ausführungen der Klägerin dazu, woher der von ihrem Ehemann auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) gezahlte anteilige Betrag in Höhe von 12.500,- DM stammte. Die Klägerin beschränkt sich weiterhin lediglich darauf, zu bestreiten, das dieser Betrag – wie von den Beklagten dargelegt – aus dem Nachlassvermögen der verstorbenen Frau Q senior stammte.
83Soweit sie in ihrem letzten Schriftsatz erstmals bestreitet, dass sich bei den auf dem Kontoauszug der Pkasse T vom ##.##.19## ersichtlichen Bareinzahlungen über insgesamt 25.000,- DM um Einzahlungen auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) gehandelt hat, reicht dies zur schlüssigen Darlegung der Herkunft der von ihrem Ehemann unstreitig eingezahlten anteiligen Stammeinlage der Beklagten in Höhe von 12.500,- DM ebenfalls nicht aus. Insoweit hätte der Klägerin die Darlegung oblegen, wann und in welcher Form die anteilige Stammeinlage der Beklagten zu 1) in Höhe von insgesamt 25.000,- DM von den Brüdern Q auf deren Konto eingezahlt worden sind, wenn nicht mit der Bareinzahlung am ##.##.19##, und welcher Zweck mit der Einzahlung von 25.000,- DM vom ##.##.19## verfolgt worden ist.
84Abgesehen davon war dieser Vortrag der Klägerin in ihrem letzten Schriftsatz vom 24.04.20## aber auch wegen Verspätung gem. §§ 296 Abs.2 i.V.m. 282 Abs.1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.
85Bei dem Bestreiten der Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.20## handelt es sich um ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel i.S.d. § 282 ZPO (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 282 Rn.2). Dieser erst in der letzten mündlichen Verhandlung eingereichte Vortrag der Klägerin war nicht mehr rechtzeitig, da es der Kammer nicht möglich gewesen wäre, die von der Beklagten zu 1) benannte Zeugin NN Q, die zur Herkunft des auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) eingezahlten Betrages von 25.000,- DM aus dem Nachlassvermögen Angaben machen soll, terminsvorbereitend zu laden. Es hätte der Klägerin oblegen, dieses Vorbringen nach erfolgtem Hinweis der Kammer in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung vom 24.03.20## im weiteren Verlauf des Rechtsstreits rechtzeitig vor der letzten mündlichen Verhandlung vom 24.04.20## vorzubringen. Die Verspätung ist auch auf grobe Nachlässigkeit der Klägerin zurückzuführen. Weder sie selbst noch ihr Prozessbevollmächtigter hat nachvollziehbare Entschuldigungsgründe dafür dargetan, warum dieses Vorbringen insbesondere nach ausdrücklichem Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.20## nicht in den nachfolgenden Monaten schriftsätzlich eingereicht worden ist, sondern erst mit dem in der letzten mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz vom 24.04.20##. Die Außerachtlassung eines gerichtlichen Hinweises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr und die Nachholung entsprechenden Parteivortrages nach diesem Zeitraum erst in der letzten mündlichen Verhandlung stellt eine grobe Nachlässigkeit i.S.d. § 296 Abs.2 ZPO dar. Soweit danach bereits die äußeren Umstände, namentlich der lange Zeitablauf seit dem gerichtlichen Hinweis bis zur letzten mündlichen Verhandlung, für eine grobe Nachlässigkeit der Partei – hier der Klägerin – sprechen, hätte es dieser oblegen, entkräftende Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen (Zöller/Greger a.a.O. § 296 Rn.30).
86Die Zulassung dieses Vorbringens der Klägerin würde die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits schließlich auch verzögern; denn in diesem Fall müsste die von der Beklagten benannte Zeugin NN Q in einem neu anzuberaumenden Verhandlungstermin nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vernommen werden.
87Im Falle der Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zu 1) für die Herkunft des auf die Stammeinlage der Beklagten zu 1) eingezahlten Geldbetrages wäre nach deren von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vorbringens also ebenfalls davon auszugehen, dass der im April 19## von den Brüdern Q auf das Konto der Beklagten zu 1) auf die Stammeinlage gezahlte anteilige Betrag von 25.000,- DM aus dem Nachlassvermögen der Frau B Q stammte. Dies hat zur Folge, dass der mit diesen Mitteln erworbene Gesellschaftsanteil des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an der Beklagten zu 1) in Höhe von 25 % mit Mitteln der Erbschaft erworben wurde, folglich als Surrogat in den Nachlass seiner vorverstorbenen Mutter und nicht in sein privates Nachlassvermögen fiel und nicht gem. § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes übergegangen ist.
88Etwas anderes gilt jedoch für den weiteren Gesellschaftsanteil des verstorbenen Ehemannes der Klägerin an der Beklagten zu 1) in Höhe von ebenfalls 25 %, der ihm aufgrund des bei der Gründung der Beklagten zu 1) geschlossenen Gesellschaftsvertrages zustehen sollte. Dieser anteilige Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) ist – wenn auch belastet mit der fortbestehenden Verpflichtung zur Einzahlung der darauf entfallenden anteilige Stammeinlage in Höhe von 12.500,- DM - gem. § 1922 BGB auf die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes übergegangen, da jedenfalls insoweit kein Erwerb aus Mitteln des Nachlassvermögens auf Seiten ihres Ehemannes stattgefunden hat und auch in Zukunft nach dessen Tod nicht mehr erfolgen kann.
89Dies ergibt sich daraus, dass der auf diesen anteiligen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) entfallende entsprechende Stammeinlagebetrag von 12.500,- DM bisher gar nicht, d.h. weder von dem Ehemann der Klägerin noch von dieser selbst in das Gesellschaftsvermögen eingebracht worden ist, folglich der entsprechende anteilige Gesellschaftsanteil nicht aus dem Nachlassvermögen finanziert wurde und diesem auch nicht als Surrogat zugeordnet werden kann.
90Die fehlende Einzahlung der anteiligen Stammeinlage hinderte allerdings nicht den Erwerb dieses anteiligen Gesellschaftsanteils an der Beklagten zu 1) durch den verstorbenen Ehemann der Klägerin sowie die Zugehörigkeit dieses anteiligen Gesellschaftsanteils zu dessen Privatvermögen. Der Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GmbH durch den im Gesellschaftsvertrag benannten Gesellschafter erfordert nicht die vollständige Einzahlung der Stammeinlage in entsprechender Höhe. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschriften des GmbHG einem Gesellschafter, der die auf seinen Gesellschaftsanteil entfallende Stammeinlage nicht vollständig gezahlt hat, nur eine Nachschusspflicht auferlegt, diesem aber insoweit, als die Stammeinlage nicht bzw. nicht vollständig eingezahlt wurde, nicht seine Gesellschafterstellung nimmt.
91Hinsichtlich dieses weiteren Gesellschaftsanteils in Höhe von 25 % an der Beklagten zu 1) bestand – anders als bei dem anderen hälftigen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1) - bis zum Erbfall lediglich weiterhin eine Einzahlungsverpflichtung des Ehemannes der Klägerin in Höhe der noch nicht eingezahlten anteiligen Stammeinlage in Höhe von 12.500,- DM, für welche die Klägerin als Alleinerbin gem. § 1967 Abs.1 BGB einzustehen hat.
923. Klageantrag zu 3): Herausgabe der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die Jahre 20## bis 20## nebst Gewinn- und Verlustrechnungen durch die Beklagte zu 1):
93Der Klageantrag zu 3) ist lediglich in Form des Hilfsantrags begründet, im übrigen unbegründet.
94Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 1) als Komplementärin und gesetzlicher Vertreterin der Beklagten zu 2) entsprechend ihrem Hilfsantrag ein Anspruch auf eine abschriftliche Mitteilung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 2) für die genannten Jahre einschließlich der dazu gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen aus § 166 Abs.1 HGB zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe der geforderten Unterlagen besteht demgegenüber nicht.
95Nach § 166 Abs.1 HGB ist der Kommanditist berechtigt, eine abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht in die Bücher und Papiere zu überprüfen.
96Dieses aus § 166 Abs.1 HGB folgende Informationsrecht des Kommanditisten richtet sich sowohl gegen die Gesellschaft, hier die Beklagte zu 2), als auch unmittelbar gegen die zuständigen geschäftsführenden Gesellschafter, also die Beklagte zu 1) (Baumbach/Hopt HGB 32. Aufl. § 166 Rn.1).
97Die Klägerin ist – entgegen der Ansicht der Beklagten - Kommanditistin der Beklagten zu 2) und infolge dessen auskunftsberechtigt.
98Ihre Stellung als Kommanditistin der Beklagten zu 1) hat sie dadurch erlangt, dass sie als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes, der bis zu seinem Tod Kommanditist der Beklagten zu 2) gewesen ist, eingerückt ist. Durch die Erbschaft ist die Gesellschafterposition des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei der Beklagten zu 2) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Klägerin übergegangen.
99Dem steht nicht entgegen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin einen Teil seines Vermögens aus Mitteln der Erbschaft seiner vorverstorbenen Mutter erworben hat. Dies gilt jedenfalls nicht für seinen Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 2), welchen er aus privaten Mitteln finanziert hat.
100Unstreitig ist, dass das im Eigentum der Mutter des Ehemannes der Klägerin und des Beklagten zu 3) stehende Grundstück einschließlich der darauf befindlichen Tankstelle sowie der Reparaturwerkstatt an die Stadt U zu einem Preis von 800.150,- DM verkauft und daneben vereinbart worden ist, dass für die Aufgabe der Tankstelle und der Reparaturwerkstatt Entschädigungsbeträge in Höhe von 126.141,- DM und 154.973,- DM gezahlt werden sollten (vgl. Bl. 18 d.A.).
101Davon, dass diese Entschädigungsbeträge - so der Vortrag der Beklagten (Bl. 18 d.A.) – in das Eigentum der Mutter des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und des Beklagten zu 3) übergehen und somit zum Nachlassvermögen gehören sollten, kann jedoch nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom ##.##.19## UR-Nr. ###/#### (Anl. B 4) nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den darin enthaltenen und nach den gewählten Formulierungen insoweit eindeutigen Vereinbarungen bezüglich der Entschädigungsbeträge, dass diese dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten zu 3) zustehen sollten.
102Unter Buchst. B des besagten Kaufvertrages ist geregelt, dass der Beklagte zu 3) (= O Q ) auf eine Verlagerung der auf dem Grundstück betriebenen Tankstelle verzichtet und "als Entschädigung für die Betriebsaufgabe" von der Stadt einen Betrag in Höhe von 126.141,- DM erhalten sollte (s. Seite 3 des not. Kaufvertrages Anl. B 4). Ferner wurde unter Buchst. C des not. Kaufvertrages vereinbart, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin (= N Q ) auf eine Verlagerung der von ihm auf dem Grundstück betriebenen Reparaturwerkstatt nebst Autohandel verzichtet und ebenfalls "als Entschädigung" dafür von der Stadt einen Betrag in Höhe von 154.973,- DM erhält (vgl. Seite 4 des not. Kaufvertrages Anl. B 4).
103Soweit diese beiden Entschädigungsbeträge zusammen mit dem Kaufpreis der Mutter nachfolgend im Zusammenhang mit der Gründung der Fa. Gebrüder Q KG, aus der später die Beklagte zu 2) hervorgegangen ist, in diese eingebracht worden sind (vgl. insb. Bl. 21 d.A.), ist davon auszugehen, dass beide Brüder entsprechend der von ihnen eingebrachten Entschädigungsbeträgen ihren Kommanditanteil aus privaten Mitteln erworben haben. D.h. bezogen auf den Gesamtbetrag von 1.100.749,97 DM betrug der von dem verstorbenen Ehemann eingebrachte Betrag aus seiner Entschädigungssumme (ohne Zinsen) 14 % und der vom Beklagten zu 3) eingebrachte Betrag aus seiner Entschädigungssumme (ohne Zinsen) ca. 12 %. Hierfür spricht auch der Umstand, dass in der Eröffnungsbilanz der Beklagten zu 2) vom #.##.19## (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.20##) unter "Ziffer II. Sonderkonten" die beiden an die Brüder Q ausgezahlten Entschädigungsbeträge aufgeführt waren. Hätten diese Entschädigungen – ebenso wie der für das Grundstück von der Stadt U gezahlte Kaufpreis – im Eigentum der Mutter der Brüder Q gestanden, hätte kein Anlass dafür bestanden, die Beträge den beiden Brüdern in Form von Sonderkonten separat zuzuordnen. Dem steht der Umstand, dass der Gesamtbetrag aus Kaufpreis und Entschädigungssummen je zur Hälfte auf 2 Festgeldkonten angelegt war, nicht entgegen. Denn diese beiden Konten waren als Oder-Konten für den Beklagten zu 3) und den Ehemann der Klägerin angelegt. Dies besagt, nicht endgültig etwas darüber, mit welchem Anteil die beiden Kontoinhaber intern an dem Guthaben beteiligt sind. Erst recht ergibt sich daraus nicht, ob ihnen das Guthaben als Eigentümer oder – ganz oder teilweise – nur treuhänderisch zur Verfügung stand.
104Eine Zugehörigkeit der Entschädigungssummen zum Vermögen der Mutter der Brüder Q ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gewerbebetriebe Tankstelle und Reparaturbetrieb steuerlich von der Mutter als "ruhende Betriebe" fortgeführt wurden. Es kommt allein darauf an, an wen nach dem Vertrag mit der Stadt U die Entschädigungen zu zahlen waren. Dies waren der Ehemann der Klägerin und der Beklagte zu 3) und nicht deren Mutter.
105Für ihre von der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 23.02.20## bestrittene und vom insoweit eindeutigen Wortlaut des notariellen Kaufvertrages abweichende Behauptung, die für die beiden aufgegebenen Betriebe von der Stadt U gezahlten Entschädigungen seien der Mutter der Brüder Q zugeflossen und den Brüdern Q von dieser nur treuhänderisch überlassen worden, haben die Beklagten als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei - bis zur letzten mündlichen Verhandlung auch keinen Beweis angeboten. Dies geht zu ihren Lasten. Wer – wie hier die Beklagten – aus Umständen außerhalb der Urkunde oder des Erklärungsaktes eine für sich günstige Auslegung herleiten will, muss den betreffenden Umstand beweisen. Denn im Zweifel ist davon auszugehen, dass die nach der Verkehrsauffassung gewöhnliche und regelmäßige Auslegung gilt. Für die Urkunde besteht die zum gleichen Ergebnis führende Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit (Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. § 133 Rn.29 m.w.N.).
106Soweit die Beklagten hierzu erstmals im Schriftsatz vom 30.04.20## die Parteivernehmung des Beklagten zu 3) angeboten haben, ist dies schon nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Hierbei handelte es sich nicht um einen vom gewährten Schriftsatznachlass auf neues tatsächliches Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.20## gedeckten zulässigen Vortrag. Denn die Frage der Eigentumsverhältnisse an den in die Fa. Gebrüder Q KG bzw. die spätere Beklagte zu 2) eingebrachten Entschädigungsbeträgen aus der Aufgabe der beiden Betriebe war schon Gegenstand der bis zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.20## eingegangenen Schriftsätze der Parteien. Es hätte den Beklagten als insoweit darlegungs- und beweispflichtiger Partei oblegen, bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 24.04.20## Beweis für die behaupteten und vom eindeutigen Wortlaut des Vertrages abweichenden Eigentumsverhältnisse an den Entschädigungszahlungen anzutreten.
107Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach § 4 des Gesellschaftsvertrages der Gebrüder Q KG (Anl. K 3) von den Brüdern Q neben dem eingebrachten Vermögen noch eine Kapitaleinlage in Höhe von jeweils 20.000,- DM in bar gezahlt werden sollte. Hierzu hat die Klägerin bereits in der Klageschrift - von den Beklagten zunächst bis zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.20## nicht substantiiert bestritten - vorgetragen, dass die Kapitaleinlagen in die Gebrüder Q KG in Höhe von jeweils 20.000,- DM aus dem Privatvermögen von N und O Q erbracht worden sind (vgl. Bl. 2 d.A.). Soweit die Beklagten diesem Vorbringen erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 30.04.20## substantiiert entgegen getreten sind (Bl. 226 d.A.), ist dies nicht mehr zu berücksichtigen. Insbesondere handelt es sich auch dabei nicht um ein vom gewährten Schriftsatznachlass umfasstes, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Beklagten auf neuen Tatsachenvortrag der Klägerin im vorangegangenen Schriftsatz vom 24.04.20##; denn dass die Kapitaleinlagen in Höhe von jeweils 20.000,- € aus dem Privatvermögen in das Vermögen der Beklagten zu 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin eingebracht worden sind, hatte die Klägerin bereits in der Klageschrift dargelegt. Der neue Vortrag der Beklagten bietet auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach 156 ZPO wieder zu eröffnen.
108Infolge dessen ist davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin, der später seine Komplementärstellung aufgegeben und mit Gründung der Beklagten zu 1) Kommanditist der Beklagten zu 2) geworden ist, auch seine Gesellschaftseinlage an der Beklagten zu 2) aus seinem privaten Vermögen eingebracht hat. Daher kann es dahin stehen, ob es für die Beteiligung an der KG allein darauf ankommt, aus wessen Vermögen die Kapitaleinlagen in Höhe von 20.000,00 DM gezahlt worden sind, oder ob sich eine Beteiligung an der KG auch aufgrund der sonstigen eingebrachten Vermögenswerte, wie den von den Brüdern eingebrachten Entschädigungszahlungen, ergibt. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass die Leistungen an die KG aus dem Privatvermögen des Ehemanns der Klägerin geflossen sind.
109Dem Übergang des dem Ehemann der Klägerin zustehenden Gesellschaftsanteils an der Beklagten zu 2) nach seinem Tod auf die Klägerin gem. § 1922 BGB stehen auch keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen entgegen. Für den Fall des Todes eines Gesellschafters ist in § 14 Nr. 1.a) des Gesellschaftsvertrages betreffend die Fa. Gebrüder Q KG und die Beklagte zu 2) vereinbart worden, dass die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt werden sollte, wobei der Rechtsnachfolger eines verstorbenen Komplementärs (wie ursprünglich der Ehemann der Klägerin) die Stellung eines Kommanditisten erhalten sollte. Nach dieser Regelung ist die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes an dessen Stelle Kommandistin der Beklagten zu 2) geworden und zwar in Höhe des zuvor ihrem Ehemann zustehenden Anteils.
110Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) jedoch nicht die Herausgabe der Jahresabschlüsse für die im Klageantrag zu 3) genannten Jahre, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich – wie hilfsweise beantragt - eine "abschriftliche Mitteilung" davon verlangen. Eine solche Mitteilung des Jahresabschlusses umfasst bei Personengesellschaften – wie der Beklagten zu 2) – die Übergabe von Kopien der Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 Abs.3 HGB, Baumbach/Hopt a.a.O. § 166 Rn.3). Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Begehrens der Klägerin auf Herausgabe der Jahresabschlüsse für die genannten Jahre nebst Gewinn- und Verlustrechnung war die Klage abzuweisen.
1114. Klageantrag zu 4): Gewährung von Einsicht durch die Beklagte zu 2) in ihre Bücher und Schriften, insbesondere die Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 20## bis 20##:
112Der Klageantrag zu 4) ist dahingehend auszulegen, dass die Klägerin von den Beklagten zu 1) und 2) jeweils die Gewährung der Einsicht in deren Geschäftsunterlagen verlangt.
113Soweit die Beklagte zu 1) danach nur Einsicht in ihre eigenen Geschäftsunterlagen gewähren soll, war die Klage – wie unter Ziffer 1. dargelegt – an die Kammer für Handelssachen des Landgerichts LL zu verweisen.
114Der verbleibende Klageantrag zu 4) betreffend die Einsichtgewährung durch die Beklagte zu 2) in den im Antrag genannten Unterlagen ist demgegenüber begründet.
115Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Einsichtsgewährung in deren Bücher und Schriften für die Jahre 20## bis 20## aus § 166 Abs.1 HGB zu.
116Die dafür erforderliche Stellung einer Kommanditistin der Beklagten zu 2) hat sie als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes gem. § 1922 BGB erlangt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangenen Ausführungen unter Ziffer 3. verwiesen.
117Soweit die Voraussetzungen des § 166 Abs.1 HGB vorliegen, kann die Klägerin von der Beklagten zu 2) die begehrte Einsicht in deren Bücher und Schriften, insbesondere deren Buchhaltungsunterlangen für die genannten Jahre in deren Geschäftsräumen verlangen.
118Neben der abschriftlichen Mitteilung der Jahresabschlüsse ist ein Kommanditist einer KG berechtigt, die Richtigkeit der Jahresabschlüsse unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft zu prüfen, wobei zu den Büchern und Papieren der KG alle Unterlagen der Gesellschaft, auch Prüfungsberichte, gehören. Das Einsichtsrecht ist jedoch – anders als beim Jahresabschluss – hinsichtlich der Bücher und Papiere der Gesellschaft auf die Kontrolle des Rechnungsabschlusses beschränkt; die insoweit weitergehenden Rechte des § 118 HGB (für den Gesellschafter einer OHG) stehen dem Kommanditisten nicht zu (vgl. § 166 Abs. 2 HGB). Zeit, Ort, Art und Weise der Einsicht entspricht der Treuepflicht, d.h. der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Herausgabe, Mitnahme und Versendung der Unterlagen (Baumbach/Hopt a.a.o. § 166 Rn.4). Letzteres wird von der Klägerin aber auch nicht verlangt.
1195. Klageantrag zu 5): Auskunft über Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 20## bis 20## durch die Beklagte zu 1)
120Auch der Klageantrag zu 5) ist vollumfänglich begründet.
121Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über die Angelegenheiten der Beklagten zu 2) für die Geschäftsjahre 20## bis 20## durch die Beklagte zu 1) in zuerkanntem Umfang in Erweiterung des § 166 HGB zu.
122Neben dem Informationsrecht (Individualrecht) des Kommanditisten gegen die Gesellschaft besteht ein durch § 166 HGB nicht ausgeschlossenes kollektives Informationsrecht aller Gesellschafter gegen den geschäftsführenden Gesellschafter gem. §§ 713, 666 BGB. Zwar handelt es sich dabei nicht um ein Individualrecht, es kann aber von jedem einzelnen Gesellschafter zugunsten der Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend gemacht werden, wenn gleich nur nach Maß der Mitwirkungsrechte des Kommanditisten (Baumbach/Hopt a.a.O. § 166 Rn.12, BGH NJW 1992 S.1890; Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 a Rn.56). Das Auskunftsrecht des Kommanditisten ist "funktionsgebunden". Es steht ihm dort zur Verfügung, wo er die Information zur Ausübung seiner Mitwirkungsrechte benötigt, also etwa zur Abstimmung über außergewöhnliche Geschäfte nach § 164 HGB oder auch im Zusammenhang mit Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Soweit es dem Kommanditisten aber darum geht, auf eine Angelegenheit der laufenden Geschäftsführung einzuwirken, an der er als solcher typischerweise nicht beteiligt ist, steht ihm kein Auskunftsrecht zu (BGH NJW 1992 S.1891/1892). Der BGH hat allerdings anerkannt, dass der Kommanditist Wirtschaftsprüferberichte, die nicht zum Jahresabschluss gehören, einsehen darf (Scholz/Schmidt a.a.O. § 51 a Rn.56 mit Verweis auf BGH DB 1989 S.1399). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an, wobei sich auch dieses allgemeine Informationsrecht – ebenso wie die Rechte aus § 166 Abs.1 und 3 HGB - sowohl gegen die Gesellschaft selbst, also die Beklagte zu 2), als auch unmittelbar gegen die zuständigen geschäftsführenden Gesellschafter, hier die Beklagte zu 1), richtet.
123Ein der Klägerin als Kommanditistin der Beklagten zu 2) nach den obigen Darlegungen zustehendes, über § 166 HGB hinausgehendes allgemeines Auskunfts- und Einsichtsrecht hinsichtlich der Angelegenheiten der Beklagten zu 2) gegen die Beklagte zu 1) als deren geschäftsführende Gesellschafterin besteht zwar nach der Rechtsprechung des BGH nur eingeschränkt nach Maß der Mitwirkungsrechte des Kommanditisten, hindert den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch jedoch im Ergebnis nicht.
124Aufgrund des – von der Beklagten unbestrittenen – Vortrages der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.04.20##, dass sie die mit dem Klageantrag zu 5) begehrten Auskünfte lediglich zur Überprüfung der Jahresabschlüsse benötige und der Tatsache, dass es sich bei diesen Unterlagen nicht um solche der laufenden Geschäftsjahre handelt, sondern diese abgeschlossene Vorgänge aus der Vergangenheit betreffen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einsichtnahme der Klägerin in diese Unterlagen ihrerseits ein unzulässiger Eingriff in die laufende Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu besorgen ist.
125Soweit es ihr um die Vorlage einer geordneten Auskunft über die Vermietungssituation in dem Objekt Lstr.4/M Str.## in U in den Jahren 20## bis 20## mit Offenlegung der Mieteingänge sowie der getätigten Ausgaben für Sanierungen, Reparaturen und Renovierungen und der im Namen der Beklagten zu 2) getätigten Geschäfte geht, benötigt sie diese Auskünfte, um etwaige ihr zustehende Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Hierbei handelt es sich um ein berechtigtes und die laufende Geschäftsführung der Beklagten zu 2) nicht gefährdendes Interesse.
1266. Klageantrag zu 7): Auskunft über getätigte, gem. § 6 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) einwilligungsbedürftige Handlungen und Geschäfte des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in den Geschäftsjahren 20## bis 20##:
127Der Klageantrag zu 7) ist ebenfalls begründet.
128Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch ein Anspruch aufgrund ihres allgemeinen Informationsrechts auf Auskunft darüber zu, ob und ggf. welche Geschäfte der Beklagte zu 3) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) in den Geschäftsjahren 20## bis 20## für die Beklagte zu 2) getätigt hat, die nach § 6 Abs.2 ihres Gesellschaftsvertrages der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedurft hätten.
129Wie unter Ziffer 4. dargelegt ergibt sich für die Klägerin als Kommanditistin der Beklagten zu 2) nach der Rechtsprechung ein allgemeines Informationsrecht in bestimmten Grenzen in Anlehnung an § 166 HGB.
130Hinsichtlich der im Klageantrag zu 7) genannten, gem. § 6 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 2) einwilligungsbedürftigen Geschäfte folgt das Informationsrecht der Klägerin daraus, dass bei der Vornahme derartiger Geschäfte in den streitgegenständlichen Jahren ohne ihre Einwilligung als Mitglied der Gesellschafterversammlung möglicherweise die ihr gesellschaftsvertraglich zustehenden Mitwirkungsrechte verletzt worden sein könnten.
131Ohne die entsprechende Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang solche Geschäfte seitens des Beklagten zu 3) für die Beklagte zu 2) in den Jahren 20## bis 20## vorgenommen worden sind, ist der Klägerin eine Prüfung nicht möglich, inwieweit die Einholung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, also auch ihre Einbeziehung nach dem Gesellschaftsvertrag zu erfolgen hatte und u.U. ihre Mitwirkungsrechte durch die unterlassene Einholung dieser Zustimmung verletzt worden sind. Eine entsprechende Überprüfung haben die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin durch entsprechende Auskunftserteilung zu ermöglichen, da ohne die entsprechenden Informationen der Klägerin eine Geltendmachung ihrer ihr als Kommanditistin zustehenden Rechte nach dem Gesellschaftsvertrag und daraus resultierende Schadensersatzansprüche nicht möglich ist.
1327. Klageantrag zu 8): Feststellungsantrag bezüglich der Schäden, die der Klägerin durch die Nichtvorlage der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) für die Jahre 20## und 20## entstanden sind:
133Der mit dem Klageantrag zu 8) geltend gemachte Feststellungsantrag, dass die Beklagte zu 1) der Klägerin zum Schadensersatz wegen der Verletzung ihrer Verpflichtung zur Vorlage der angeforderten Jahresabschlüsse für die Jahre 20## und 20## nicht nachgekommen ist, ist unzulässig.
134Will jemand, wie hier die Klägerin, die Verpflichtung eines anderen zum Schadensersatz dem Grunde nach feststellen lassen, hat er das schadensersatzbegründende Verhalten sowie die weiteren Voraussetzungen der die Schadensersatzpflicht begründenden Norm substantiiert darzulegen. Bei reinen Vermögensschäden, die – wie hier – Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH NJW 2006 S.830/833 m.w.N.).
135Die Klägerin hat als insoweit darlegungspflichtige Partei nicht hinreichend schlüssig dargelegt, dass ihr durch die angebliche pflichtwidrig unterlassene Vorenthaltung der Jahresabschlüsse durch die Beklagte zu 1) mit der für eine Feststellung erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit ein kausaler Schaden entstanden ist oder in Zukunft entstehen wird. Derzeit ist ihr mangels Kenntnis vom Inhalt der Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) nicht einmal die Darlegung möglich, ob ihr überhaupt ein Schaden entstanden sein kann.
136Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach ihrem verstorbenen Ehemann in der Vergangenheit zunächst regelmäßig monatliche Zahlungen überwiesen worden sein sollen, die in den letzten, hier streitgegenständlichen Jahren nicht mehr geleistet worden seien, so dass ihr hinsichtlich der entgangenen Zinsen aus diesen monatlichen Beträgen ein Schaden entstehen könne.
137Bisher ist weder dem klägerischen Vortrag noch sonstigen Umständen zu entnehmen, ob aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten zu 1) und 2) in den Jahren 20## bis 20## überhaupt Überschüsse erwirtschaftet worden sind und regelmäßige Auszahlungen an die Gesellschafter hätten getätigt werden können bzw. dass dies zumindest wahrscheinlich war. Hierfür besteht auch keine allgemeine Lebenserfahrung, da die Auszahlung von Gewinnen an die Gesellschafter von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft abhängig ist. Soweit dies mangels vorhandener Überschüsse nicht möglich gewesen sein sollte, wäre auch ein Zinsschaden der Klägerin zu verneinen. Es hätte der Klägerin oblegen, schlüssig vorzutragen, dass aufgrund in den Jahren 20## bis 20## getätigter Umsätze und erwirtschafteter Überschüsse die Auszahlung von Geldbeträgen an die Gesellschafter der Beklagten zu 1) zumindest wahrscheinlich gewesen ist. Das Fehlen schlüssigen Vortrages hierzu geht zu Lasten der Klägerin.
138Ebenso wenig ist die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages im Hinblick auf die drohende Verjährung eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerin zu bejahen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte Kenntnis von der Person des Schädigers und des Schadens hat. Dies ist dann zu bejahen, wenn ihm die Erhebung einer Feststellungsklage möglich wäre. Da dies – wie dargelegt – der Klägerin mangels Einsichtsgewährung in die Jahresabschlüsse für die Jahre 20## und 20## durch die Beklagte zu 1) derzeit nicht möglich, droht derzeit auch nicht die Verjährung der aus der Versagung der Einsichtsgewährung in die Jahresabschlüsse der Beklagten zu 1) resultierenden etwaigen Ansprüche der Klägerin.
1398. Klageantrag zu 9): Feststellungsantrag bezüglich der Schäden, die der Klägerin durch die vom Beklagten zu 3) seit Ende 20## angeblich getätigten Entnahmen bei den Beklagten zu 1) und/oder zu 2) und durch die Versagung jeglicher Gesellschaftsrechte seit der Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1) vom 03.08.20## durch den Beklagten zu 3) entstanden sind:
140Der Klageantrag zu 9) ist insoweit unzulässig, als die Klägerin die Feststellung etwaiger Schadensersatzansprüche wegen der Versagung ihrer Gesellschafterrechte durch den Beklagten zu 3) in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 03.08.20## begehrt. Im übrigen ist der Klageantrag zu 9) unbegründet.
141Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche aus der Versagung ihrer Gesellschafterrechte im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1) vom 03.08.20## herleitet, fehlt schlüssiger Vortrag dazu, inwieweit ihr dadurch mit der für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit ein Vermögensschaden entstanden sein soll. Insbesondere ist aus dem klägerseits vorgelegten Gedächtnisprotokoll über diese Gesellschafterversammlung vom 03.08.20## nicht ersichtlich, dass nach dem Ausschluss der Klägerin von dem Beklagten zu 3) noch Beschlüsse gefasst worden sind, aus denen sich für die Klägerin als 25 %ige Gesellschafterin der Beklagten zu 1) mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit kausale Vermögensschäden ergeben könnten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3) der Klägerin ein Gedächtnisprotokoll über den Verlauf dieser Gesellschafterversammlung hat zukommen lassen.
142Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen der angeblichen weiteren Versagung ihrer Gesellschafterrechte nach der besagten Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 03.08.20## durch den Beklagten zu 3) ist die Feststellungsklage unbegründet, da es insoweit an einem für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin erforderlichen pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten zu 3) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) fehlt.
143Die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob bei der Versagung von Gesellschafterrechten durch den Geschäftsführer einer Gesellschaft dem Gesellschafter überhaupt ein Schadensersatzanspruch gewährt wird, brauchte nicht entschieden zu werden.
144Nach einer zum Vereinsrecht ergangenen Entscheidung des BGH (BGHZ 110 S.323/334 f) haftet der Geschäftsführer dann deliktsrechtlich aus § 823 Abs.1 BGB gegenüber dem Gesellschafter, wenn dieser in den "Kern" der Gesellschaftermitgliedschaft schuldhaft eingegriffen hat. Nach diesen Grundsätzen könnte sich grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergeben, sollte der Beklagte zu 3) ihr nach der letzten Gesellschafterversammlung bei der Beklagten zu 1) am 03.08.20## jegliche Gesellschafterrechte versagt haben.
145Denn aufgrund der – wie dargelegt - bestehenden Gesellschafterstellung der Klägerin sowohl bezogen auf die Beklagte zu 1) als auch bezogen auf die Beklagte zu 2) wäre der Beklagte zu 3) zwar in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, die Klägerin über anberaumte Gesellschafterversammlungen in Kenntnis zu setzen und sie – soweit nach den jeweiligen Gesellschaftsverträgen vorgeschrieben – an den zu treffenden Entscheidungen zu beteiligen, insbesondere die ggf. erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Die Klägerin hat jedoch nicht dargetan, wann, bei welcher Gelegenheit und vor allem welche der ihr bezogen auf die Beklagten zu 1) und zu 2) zustehenden Gesellschafterrechte der Beklagte zu 3) ihr in der Zeit nach der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 03.08.20## versagt hat. Es hätte ihr oblegen, schlüssig darzulegen, welche konkreten Maßnahmen vom Beklagten zu 3) in seiner Funktion als Geschäftsführer angeordnet worden sind und inwieweit dadurch in die ihr zustehenden Rechte als Gesellschafterin der Beklagten zu 1) und zu 2) eingegriffen worden ist. Ohne Angaben dazu kann nicht beurteilt werden, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) in Form eines Eingriffs in geschützte gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte vorliegt.
146Ob die Feststellungsklage hinsichtlich dieser Schadensersatzansprüche zulässig ist, insbesondere ob das dafür erforderliche Feststellungsinteresse gegeben war, konnte dahinstehen. Steht – wie hier – fest, dass die Feststellungsklage unbegründet ist, kann sie durch Sachurteil abgewiesen werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der Feststellung ankäme (MK/Lüke, ZPO Band 1 2. Aufl. 2000 § 256 Rn.36; Musielak/Foerste ZPO 5. Aufl. 2007 § 256 Rn.7 jeweils mit Verweis auf BGH NJW 1978 S.2031/2032; BGHZ 12 S.308/316).
147Entsprechendes gilt auch für den weiteren mit dem Klageantrag zu 9) geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen angeblich vom Beklagten zu 3) seit Ende des Jahres 20## bei der Beklagten zu 1) und/oder bei der Beklagten zu 2) getätigten Entnahmen, der ebenfalls mangels einer erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) unbegründet ist. Auch insoweit brauchte die Zulässigkeit nicht festgestellt zu werden.
148Diesbezüglich hat die Klägerin als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit überhaupt pflichtwidrige Handlungen des Beklagten zu 3) vorgelegen haben, insbesondere dass und ggf. in welchem Umfang von diesem Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) und zu 2) getätigt worden sind und inwieweit diese zu Unrecht erfolgt sind.
149Der Streit, ob zwischen dem Geschäftsführer einer GmbH und deren Gesellschaftern ein Sonderrechtsverhältnis anzuerkennen ist, aus dem organschaftliche Pflichten des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern hervorgehen und das Grundlage einer gesellschaftsrechtlichen Haftung sein könnte (Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack a.a.O. § 43 Rn.64, Scholz/Schneider Band I 9. Aufl. 2000 § 43 Rn.211/212), brauchte nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls obliegt dem Geschäftsführer gem. § 31 VI GmbHG auch gegenüber den Gesellschaftern die Pflicht, keine Zahlungen entgegen § 30 GmbHG vorzunehmen (Baumbach//Hueck/Zöllner/Noack a.a.O. § 43 Rn.64; Scholz/Schneider a.a.O. § 43 Rn.212; Lutter/Hommelhoff/Kleindieck GmbHG 16. Aufl. 2004 § 43 Rn.28). Nach § 30 Abs.1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
150Daraus ergibt sich, dass die Tätigung von Entnahmen durch den Beklagten zu 3) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für sich gesehen noch nicht ohne weiteres pflichtwidrig sind, insbesondere wenn nicht feststeht, für welchen Zweck diese vorgenommen wurden und an wen sie geflossen sind. Dass der Beklagte zu 3) Entnahmen aus den Gesellschaftsvermögen der Beklagten zu 1) und zu 2) getätigt hat, die das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen betroffen haben, behauptet die Klägerin nicht. Die insoweit fehlende schlüssige Darlegung einer pflichtwidrige Entnahme i.S.d. §§ 31 Abs.6, 30 Abs.1 GmbHG geht zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin.
151Hinsichtlich dieses Anspruchs ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 3) in doppelter Funktion aufgetreten sein kann, nämlich einmal als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) oder als Kommanditist der Beklagten zu 2), wobei ihm als Kommanditist der Beklagten zu 2) keine Vertretungs- oder Handlungsbefugnisse zustehen; denn vertreten wird die Beklagte zu 2) von ihrer Komplementär-GmbH, der Beklagten zu 1), die wiederum vom Beklagten zu 3) vertreten wird. Sollte der Beklagte zu 3) in seiner Funktion als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) Entnahmen bei der Beklagten zu 2) getätigt haben, bestünde in erster Linie nur ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1), die sich das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 3) zurechnen lassen müsste, nicht aber gegen den Beklagten zu 3) unmittelbar.
152Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Dabei sind die Klageanträge die an das Landgericht LL verwiesen worden sind, nicht berücksichtigt worden.
153Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 709 S.1, 711 ZPO.
154Gegenstandswert:
155Klageantrag zu 1) 12.782,30 €
156Klageantrag zu 2) 1.000,00 €
157Klageantrag zu 3) 1.000,00 €
158Klageantrag zu 4) 3.000,00 € (je 1.500,- €)
159Klageantrag zu 5) 1.000,00 €
160Klageantrag zu 6) 2.000,00 €
161Klageantrag zu 7) 2.000,00 €
162Klageantrag zu 8) 5.000,00 €
163Klageantrag zu 9) 5.000,00 €
164Gesamt 32.782,30 €
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