Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 51/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 31.07.2006 wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis € 900.


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