Beschluss vom Landgericht Bonn - 2 O 189/07

Tenor

wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 23.05.2007 abgelehnt.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).


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