Urteil vom Landgericht Bonn - 8 S 130/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 15.05.2007 – 104 C 570/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger macht wegen zwei Verbrennungen, die er im Rahmen einer Knieoperation im Gesäßbereich durch Strom erlitten hat, gegenüber den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld geltend. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des
4T a t b e s t a n d e s
5weitgehend abgesehen.
6Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. O und nach Vernehmung der Zeugen Dr. U und S die Klage durch Urteil vom 15.05.2007 – 104 C 570/04 – abgewiesen.
7Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar nach den durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen die durch den Kläger behaupteten Verbrennungen erwiesen seien. Es hätten jedoch – selbst bei Annahme eines zu Gunsten des Klägers sprechenden Anscheinsbeweises – die Beklagten aufgrund der Bekundungen der Zeugen Dr. U und S den Beweis geführt, dass ihnen kein Verschulden zur Last falle. Hiernach sei erwiesen, dass die Beklagten bei der Operation des Klägers alles aus ärztlicher Sicht Notwendige getan hätten, um derartige Hautschäden zu vermeiden.
8Auch könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Aufklärungspflichtverletzung stützen, da nach den substanziierten Ausführungen der Beklagten, denen der Kläger nicht mehr entgegen getreten sei, von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen sei.
9Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils Bezug genommen.
10Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter.
11Er teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendung finde, sieht allerdings nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme den Entlastungsbeweis gerade nicht als geführt an. Er begründet dies damit, dass die Bekundungen der Zeugen unergiebig seien, da sie sich nicht an die in Rede stehende Operation mehr hätten erinnern können. Die Annahme des Amtsgerichts, es sei mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht davon auszugehen, dass im Fall der Operation des Klägers von den durch die Zeugen geschilderten Behandlungsstandards abgewichen worden sei, erreiche nicht den für § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsgrad und laufe im Ergebnis auf eine mit der Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbare Beweislastumkehr hinaus.
12Selbst für den Fall, dass die Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anwendung und er – der Kläger – den Nachweis eines den Beklagten anzulastenden Verschuldens zu führen hätte, sei dieser Nachweis geführt. Aufgrund der erwiesenen Verbrennungen spreche zu seinen – des Klägers – Gunsten ein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Behandlungsfehler, den die Beklagten nicht hätten erschüttern bzw. widerlegen können.
13Schließlich sei nicht auszuschließen, dass die bei der Operation eingesetzte Wärmematte entweder nicht den erforderlichen Standards entsprochen habe oder aber defekt gewesen sei; hierfür sprächen die Angaben des Zeugen S, wonach die noch im Jahr 2003 verwendeten Wärmematten heute keine Verwendung mehr fänden.
14Der Kläger beantragt,
15unter Abänderung des am 15.05.2007 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Siegburg – 104 C 570/04 – die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2004 zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie verteidigen die Rechtsauffassung des Amtsgerichts.
19So entbinde die Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB den Kläger nicht davon, die objektive Pflichtverletzung in Form eines Behandlungsfehlers nachzuweisen.
20Auch könne der Kläger sich nicht auf einen zu seinen Gunsten sprechenden Anscheinsbeweis berufen; die Verbrennungen des Klägers könnten nach den durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht im Sinne eines typischen Verlaufes auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden.
21Ferner hätten die Beklagten aufgrund des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme sehr wohl den Beweis geführt, dass bei Operationen immer Maßnahmen zur Vermeidung thermischer Schäden ergriffen würden; im Übrigen könnten derartige Verbrennung nie gänzlich ausgeschlossen werden.
22Schließlich bestreiten sie den Vortrag des Klägers, die eingesetzte Wärmematte habe nicht den Standards entsprochen, und rügen diesen Vortrag als verspätet.
23Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien wechselseitig mitsamt Anlagen zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Herrn Dr. med. O vom 20.07.2006, auf die Sitzungsprotokolle sowie auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
24II.
251. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
26Das Amtsgericht hat einen auf den Behandlungsvertrag i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB bzw. auf § 823 Abs. 1 BGB – jeweils in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB – gestützten Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten zu Recht verneint.
27Der Kläger hat bereits den ihm obliegenden Nachweis eines für seine Verbrennungen ursächlichen, den Beklagten anzulastenden Behandlungsfehlers nicht geführt. Auf Grundlage der durch den Sachverständigen Dr. O getroffenen Feststellungen ist lediglich erwiesen, dass es sich bei den im Zusammenhang mit der Operation vom 03.12.2003 erlittenen Verletzungen des Klägers um Verbrennungen handelt, die auf eine thermische Schädigung durch elektrischen Strom zurückzuführen sind.
28a. Hiermit ist indes noch nicht der durch den Kläger zu erbringende Nachweis eines Behandlungsfehlers geführt. Hieran vermag auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Regelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts zu ändern, deren Anwendbarkeit auch im Rahmen der vertraglichen Arzthaftung nicht in Zweifel steht (vgl. Jauernig-Stadler, BGB, 12. Aufl. 2007, § 280 Rz. 27; Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 280 Rz. 42; Palandt-Sprau, aaO., § 823 Rz. 164; ebenso Staudinger-Otto, BGB, Neubearbeitung 2004, § 280 Rz. F47, der nicht die Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB in Zweifel zieht, sondern eine verhaltensbezogene Bestimmung der Pflichtverletzung befürwortet). Diese setzt bereits ihrem Wortlaut nach eine – bewiesene – Pflichtverletzung voraus und knüpft an deren Bestehen die Verschuldensvermutung. Hiernach hat der behandelnde Arzt den Entlastungsnachweis (erst) zu führen, wenn die objektive Pflichtverletzung in Form eines Behandlungsfehlers feststeht. Den Beweis sowohl des Behandlungsfehlers als auch des Ursachenzusammenhangs zwischen diesem und dem Schaden hat im Allgemeinen der Patient – vorliegend der Kläger – zu führen (vgl. Jauernig-Stadler, aaO., § 280 Rz. 27; Palandt-Heinrichs, aaO., § 280 Rz. 42; Staudinger-Otto, aaO., § 280 Rz. F46).
29b. Der Kläger kann sich insofern vorliegend zu seinen Gunsten auch nicht auf eine Beweislastverteilung nach Risikobereichen stützen.
30In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass auch im Arzthaftungsrecht die Grundsätze einer Beweislastverteilung Anwendung finden, wenn feststeht, dass die Schädigung eines Patienten aus einem Bereich stammt, dessen Gefahren ärztlicherseits voll beherrscht werden können; gegebenenfalls streitet zu Gunsten des Patienten eine Fehler-/Verschuldensvermutung mit der Folge, dass es Sache des Behandelnden ist, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90 –, NJW 1991, 1540, 1541; ferner Staudinger-Otto, aaO., § 280 Rz. F45 m. w. Nachw.).
31Hiervon kann vorliegend indes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. O ab Seite 28 seines schriftlichen Gutachtens können die Verbrennungen des Klägers auf eine geringfügige intraoperativ nicht bemerkbare Flüssigkeitsansammlung – bedingt durch Urinabgang oder vermehrte Schweißabsonderung – zurückgeführt werden, die auch bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt unter Beachtung der anerkannten Regeln und Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft nicht gänzlich vermeidbar sind. Der damit vorliegend als Ursache in Betracht kommende Körper des Patienten als solcher ist als lebender Organismus für einen behandelnden Arzt allerdings nie voll beherrschbar mit der Folge, dass hier insofern eine Beweislastumkehr nach den vorbeschriebenen Regeln ausscheidet (vgl. auch BGH, Urt. v. 18.12.1990 – VI ZR 169/90 –, NJW 1991, 1540, 1541).
32Demgegenüber ist es Sache der Beklagten, den Beweis für die Einhaltung der für die ordnungsgemäße Vorbereitung des Operationstisches erforderlichen Maßnahmen zu erbringen. Hierbei handelt es sich – ebenso wie etwa die technische Lagerung des Patienten auf dem Operationstisch und die Beachtung der hierbei zum Schutze des Patienten vor etwaigen Lagerungsschäden zu beachtenden ärztlichen Regeln – um Maßnahmen, die dem Risikobereich des Krankenhauses und der behandelnden Ärzte und damit für letztere sowie für das Pflegepersonal voll beherrschbar sind (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1984 – VI ZR 293/82 –, NJW 1984, 1403, 1404; ferner OLG Köln, Urt. v. 02.04.1990 – 27 U 140/88 –, VersR 1991, 695 ff.).
33Diesen Beweis haben die Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erbracht. Nach der Vernehmung der Zeugen Dr. U und S steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass (auch) im Fall des Klägers der Operationstisch unter Beachtung der seinerzeit geltenden Standards vorbereitet gewesen ist. Die Zeugen Dr. U und S haben übereinstimmend die zum Zeitpunkt der Operation maßgeblichen Standards beschrieben. Insbesondere der Zeuge Dr. U hat unter anderem auf entsprechende Nachfrage des Gerichts klargestellt, dass die zur Aufnahme von Feuchtigkeit bestimmte Papierauflage immer auf den OP-Tisch komme und kein Patient nackt auf dem OP-Tisch liege. Diese Papierauflage, die "mit Sicherheit auch bei Herrn L vorhanden gewesen sei, werde als Einmalauflage unmittelbar nach einer Operation entsorgt.
34Der Umstand, dass die beiden Zeugen einschränkend angegeben haben, sich an die konkrete Operation des Klägers nicht mehr erinnern zu können, steht dem nicht entgegen. Es dürfen an den durch das Krankenhaus zu erbringenden Beweis keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es ist vielmehr in diesem Zusammenhang anerkannt, dass der Tatrichter die besondere Situation, in der sich der Arzt bei der Behandlung des Patienten befindet, ebenso berücksichtigen muss wie die Gefahr, die sich aus dem Missbrauch seiner Beweislast durch den Patienten zu haftungsrechtlichen Zwecken ergeben kann. Daher kann in solchen Fällen der behandelnden Seite der ihr obliegende Beweis gelingen, wenn durch Vernehmung von Klinikpersonal eine entsprechende ausnahmslose Übung festgestellt und erforderlichenfalls eine – vorliegend infolge des Versterbens des vormaligen Beklagten zu 3) nicht mehr mögliche – Parteivernehmung des Arztes die Überzeugung gewonnen werden kann, dass auch im konkreten Einzelfall davon nicht abgewichen worden ist (vgl. – jeweils zur Frage einer vor der Operation erfolgten Aufklärung – BGH, Urt. v. 22.05.2001 – VI ZR 268/00 –, NJW-RR 2001, 1431 f.; BGH, Urt. v. 08.01.1985 – VI ZR 15/83 –, NJW 1985, 1399; OLG Celle, Urt. v. 30.09.2002 – 1 U 7/02 –, VersR 2004, 384).
35Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang erstmals mit der Berufung mutmaßt, die bei seiner Operation eingesetzte Wärmematte habe nicht dem Stand der Technik entsprochen bzw. sei mit Mängeln behaftet gewesen, vermag er damit nicht durchzudringen. Dieser – von den Beklagten bestrittene und als verspätet gerügte – Vortrag ist nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Er hätte bereits in erster Instanz vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen können.
36c. Aus den vorstehenden Gründen streitet vorliegend für den Kläger auch kein Anscheinsbeweis. Die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins finden nur bei typischen Geschehensabläufen Anwendung, das heißt in allen Fällen, in denen ein bestimmter – durch den Kläger zu beweisender – Sachverhalt feststeht, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder auf die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, vor § 284 Rz. 29). Dies ist mit Blick auf die unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Sachverständigen insbesondere auf Seite 30 des Gutachtens, wonach eine Eingrenzung der in Betracht kommenden Ursachen auf den Herrschaftsbereich des Krankenhauses nicht möglich ist, nicht der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.1984 – VI ZR 293/82 –, NJW 1984, 1403, 1404: dort eine Beweiserleichterung ablehnend, da der Umstand, dass es zu einer Schädigung des plexus während der Operation des Klägers gekommen war, für sich allein nicht schon auf einen Fehler bei der Lagerung hinweise; a.A. – aber zu weitgehend – OLG Saarbrücken, Urt. v. 30.05.1990 – 1 U 69/89 –, VersR 1991, 1289).
37Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass vorliegend selbst die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen würden. Denn die Beklagten haben einen solchen auf Seiten 3 ff. des Schriftsatzes vom 03.03.2005 durch die Darlegung einer – letztendlich durch den Sachverständigen Dr. O als plausibel bestätigten – anderen Möglichkeit als des erfahrungsgemäßen Ablaufs erschüttert.
382. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
393. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
404. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung der Kammer zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
41Berufungsstreitwert: 4.000,00 Euro.
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