Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Bonn - 1 O 214/07
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.029,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 03.07.2007 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.287,90 € für den Zeitraum vom 03.07.2007 bis zum 10.08.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Wegen der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.029,97 € für den Zeitraum vom 03.07.2007 bis zum 14.09.2007 sowie wegen der Kosten kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in F vom 14.03.2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat.
3Nach dem Gutachten der von dem Kläger beauftragten J mbH vom 21.03.2007 betrug der Wiederbeschaffungswert für das Fahrzeug des Klägers, ein X Q, 6.300 € brutto. Der Restwert wurde mit 2.500 € brutto angegeben. Die Reparaturkosten wurden auf 8.093,55 € brutto geschätzt. Eine Wertminderung sollte nach Durchführung der Reparatur nicht verbleiben. Der Kläger ließ sein Fahrzeug von der B GmbH reparieren. Der auf der Rechnung vom 11.04.2007 ausgewiesene Betrag beläuft sich auf 7.928,33 €. Die Beklagte rechnete auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes ab und zahlte an den Kläger 3.054 €; dabei wurde mit Verweis auf ein verbindliches Angebot der Firma W ein Restwert von 3.120 € zugrunde gelegt. Das Fahrzeug nutzt der Kläger bis heute.
4Mit der Klage hat der Kläger zunächst Zahlung von 6.317,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem noch offenen Teil der Reparaturkosten in Höhe von 4.874,33 €, den Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens in Höhe von 667,90 € sowie den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 775,64 €.
5Die Beklagte hat nach Rechtshängigkeit, und zwar am 10.08.2007, 1.287,90 € an den Kläger gezahlt. Davon entfielen 667,90 € auf die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens sowie 620 € auf die noch offenen Reparaturkosten. Dabei handelte es sich um die Differenz zwischen dem Restwert laut dem Gutachten der von dem Kläger beauftragten J mbH und dem von der Beklagten zunächst zugrunde gelegten Restwert. In Höhe des gezahlten Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit Schriftsatz vom 21.08.2007 bzw. 04.10.2007 übereinstimmend für erledigt erklärt.
6Der Kläger beantragt nunmehr,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 5.029,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag von 1.287,90 € für den Zeitraum von dem Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum 10.08.2007 zu zahlen.
8Die Beklagte hat die Forderung in Höhe von 5.029,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 15.09.2007 sowie aus einem weiteren Betrag von 1.287,90 € für den Zeitraum von dem Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum 10.08.2007 anerkannt und sich gegen die Kostentragungspflicht verwahrt.
9Im Übrigen beantragt die Beklagte,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte ist der Ansicht, dass Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen, nur dann ersatzfähig seien, wenn der Geschädigte durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs nach der Reparatur für mindestens sechs Monate sein besonderes Integritätsinteresse dokumentiere. Dementsprechend werde der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten auch erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig.
12Hinsichtlich des von der Beklagten anerkannten Teils hat der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragt.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 17.10.2007 verwiesen.
14Die Klage ist der Beklagten am 02.07.2007 zugestellt worden.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist begründet.
171. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 291 BGB auf Zahlung der zuletzt noch streitigen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.029,97 € für den Zeitraum vom 03.07.2007 bis zum 14.09.2007.
18a) Dem Kläger steht – wie von der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch anerkannt worden ist – ein wirksamer Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall in F vom 14.03.2007 entstandenen Schadens zu. Dieser beträgt nach Abzug der von der Beklagten am 10.08.2007 geleisteten Zahlung von 1.287,90 € noch 5.029,97 €. Davon entfallen 4.254,33 € auf den noch nicht beglichenen Teil der Reparaturkosten und 775,64 € auf außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten.
19b) Dieser Anspruch war auch bereits am 03.07.2007 fällig.
20Entgegen der Auffassung der Beklagten tritt die Fälligkeit eines Anspruchs auf Ersatz von Reparaturkosten nicht erst ein, wenn der Geschädigte das Unfallfahrzeug für mindestens sechs Monate weitergenutzt hat. Eine solche Anforderung lässt sich für den vorliegenden Fall weder der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen noch wäre sie sachgerecht.
21aa) Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2003 (VI ZR 393/02 = NJW 2003, 2085f.) und 23.05.2006 (VI ZR 192/05 = NJW 2006, 2179f.) stützen.
22Denn in beiden Urteilen hatte der Bundesgerichtshof über Fälle zu entscheiden, in denen der Unfallwagen nicht – wie in dem vorliegenden Fall geschehen – in einer Fachwerkstatt repariert worden war, sondern entweder überhaupt keine Reparatur erfolgt oder diese von dem Geschädigten selbst vorgenommen worden war. In solchen Fällen, in denen Reparaturkosten nicht bzw. nicht in der geltend gemachten Höhe aufgewendet worden sind, gleichwohl aber die gesamten von dem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts verlangt werden, ist es nachvollziehbar, dass zur Begründung des Integritätsinteresses auf die weitere Nutzung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten abgestellt wird.
23Lässt der Geschädigte dagegen sein Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren, so bringt er allein durch diese Reparatur sein Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs zum Ausdruck. Es ist daher gerechtfertigt, ihm die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten zu ersetzen, sofern diese die 130%-Grenze nicht übersteigen. Damit wird weder gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstoßen noch führt dies zu einer Bereicherung des Klägers (im Ergebnis ebenso LG Duisburg, 5 S 63/07 – 30.08.2007, juris Rn. 16ff.; LG Köln, 11 T 179/07 – 31.08.2007, juris Rn. 2).
24bb) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.03.1985 (VI ZR 204/83 = NJW 1985, 2469f.) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes.
25Zwar heißt es dort: "Bis zu dieser Grenze [scil.: 130%-Grenze] kann der Geschädigte Ersatz der Reparaturkosten beanspruchen, obwohl die Reparatur teurer ist als die Ersatzbeschaffung. Das gilt jedoch grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug behält und die Reparatur auch ausführen lässt. Denn die Zubilligung einer derart aufwendigen Reparatur ist im allgemeinen nur gerechtfertigt, weil und insoweit dem Integritätsinteresse des Geschädigten an der Erhaltung seines ihm vertrauten Wagens Rechnung zu tragen ist. Dafür ist aber prinzipiell kein Raum, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiterbenutzt" (BGH, VI ZR 204/83 – 05.03.1985, juris Rn. 8 = NJW 1985, 2469, 2469f.). Zu beachten ist dabei jedoch, dass es sich lediglich um ein obiter dictum handelt, da es in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wiederum um den Ersatz fiktiver Reparaturkosten ging. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Bundesgerichtshof auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem tatsächlich aufgewendete Reparaturkosten geltend gemacht werden, eine Weiternutzung durch den Geschädigten verlangen würde, lässt sich der zitierten Passage der genaue Zeitraum nicht entnehmen. Die verwendete Formulierung ("der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht weiterbenutzt") spricht dafür, dass der Bundesgerichtshof allenfalls solche Fälle ausnehmen möchte, in denen der Geschädigte sein Fahrzeug während oder unmittelbar nach der Reparatur veräußert. Dies trifft auf den Kläger gerade nicht zu.
26cc) Auch die weiteren von den Parteien zitierten Urteile des Bundesgerichtshofs sind für die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht maßgebend.
27Dies gilt sowohl für die Urteile vom 15.02.2005 (VI ZR 70/04 = NJW 2005, 1108ff. und VI ZR 172/04 = NJW 2005, 1110f.) als auch für das Urteil vom 05.12.2006 (VI ZR 77/06 = NJW 2007, 588f.). Denn entweder wurden die Fahrzeuge nicht fachgerecht oder nur unvollständig repariert oder die Kosten für die Fachreparatur überstiegen nicht den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs.
28c) Die Klage wurde der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 02.07.2007 zugestellt, so dass die Pflicht zur Verzinsung gemäß § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag, d.h. am 03.07.2007, begann (BGH, VIII ZR 296/88, juris Rn. 25 = NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 187 Rn. 1; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 187 Rn. 1).
292. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
30Auch soweit der Rechtsstreit auf die nach Rechtshängigkeit geleistete Teilzahlung in Höhe von 1.287,90 € hin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, trägt die Beklagte die Kosten, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Dem Kläger stand ein Anspruch aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG auf Ersatz des ihm aus dem Verkehrsunfall in F vom 14.03.2007 entstandenen Schadens zu. Dieser umfasste nicht nur die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens, sondern auch die Reparaturkosten. Denn letztere übersteigen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30%. Die Reparatur ist zudem fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt worden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (vgl. BGH, VI ZR 70/04 – 15.02.2005, Leitsatz = NJW 2005, 1108).
31Eine Anwendung von § 93 ZPO kommt nicht in Betracht, da das Anerkenntnis nicht "sofort", d.h. innerhalb der Frist zur Klageerwiderung, erfolgt ist. Der Ablauf dieser Frist war maßgeblich, da die Verteidigungsanzeige der Beklagten keinen auf die Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthalten hatte (vgl. BGH, VI ZB 64/05 – 30.05.2006, juris Rn. 13ff. = NJW 2006, 2490, 2491; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 93 Rn. 9).
323. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33Streitwert bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung (= 04.10.2007): 5.542,23 €, danach: 4.254,33 €
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