Grund- und Teilurteil vom Landgericht Bonn - 1 O 414/03

Tenor

Das beklagte Land zu 1 a) wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2003 zahlen.

Die Klage gegen das beklagte Land zu 1 a) auf Ersatz der dem Kläger infolge der Ereignisse vom 08.12.2000 bereits entstandenen materiellen Schäden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land zu 1 a) verpflichtet ist, dem Kläger die ihm infolge der Ereignisse vom 08.12.2000 zukünftig noch entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage gegen das beklagte Land zu 1 a) im Hinblick auf die weitergehenden Klageanträge zu 1. a) und 2. abgewiesen.

Die Klage gegen das beklagte Land zu 1 b) wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 1 b) trägt der Kläger. Die Entscheidung über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 1 a) bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.