Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 396/07

Tenor

Aus den Gründen der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom 21.01.2008, der sich die Kammer anschließt und der die Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2007 und der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2007 aufgehoben.

Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vorstehende Beschwerdeentscheidung sich orientiert an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diese auf den konkreten Einzelfall anwendet.


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