Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 396/07
Tenor
Aus den Gründen der Hinweisverfügung des Kammervorsitzenden vom 21.01.2008, der sich die Kammer anschließt und der die Verfahrensbeteiligten nicht entgegengetreten sind, werden der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 07.12.2007 und der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts vom 10.10.2007 aufgehoben.
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die zur Entscheidung stehende Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die vorstehende Beschwerdeentscheidung sich orientiert an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diese auf den konkreten Einzelfall anwendet.
1
6 T 396/07 E M AG gegen N u.a.
2V e r f ü g u n g
3I.
4S c h r e i b e n
5>> an Rechtsmittelführer bzw.Vertreter
6- gegen 'EB (AVR 46) ohne Fach'
7>> an Rechtsmittelgegner bzw. Vertreter
8- gegen 'EB (AVR 46)'
9in Sachen
10E M AG gegen N u.a.
11wird nach Beratung der Kammer auf folgendes hingewiesen:
12Es wird davon ausgegangen, dass die Beschwerde vom 29.10.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.10.2007 im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin eingelegt ist; eine Beschwerde im Namen der Partei wäre wegen deren fehlenden Rechtschutzinteresses an der Heraufsetzung des Streitwerts unzulässig.
13In der Sache dürfte die Beschwerde begründet sein, weil die ursprüngliche Wertfestsetzung durch das Amtsgericht (7.000,00 €) zutreffend gewesen sein dürfte.
14Grundlegend für das derzeit geltende Recht dürfte die Entscheidung des BGH vom 16.09.2004 -III ZB 33/04- sein.
15Danach ist der Hauptsachewert anzusetzen, nachdem das Gutachten eingeholt ist, aber bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers. Das kann bedeuten, dass, wenn nicht alle Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären.
16Maßgebend ist also nicht allein das Gutachten und sein Ergebnis, sondern auch das Ziel des Antrags bei Verfahrenseinleitung.
17Vorliegend sind bei Antragstellung die Antragsteller davon ausgegangen, die Fenster seien sämtlich derart undicht, dass es zieht und aus den Fenstern hinaus geheizt werde (s. Antragsschrift, aber auch vorgerichtliches Schreiben des Mietervereins vom 23.06.06, in dem von Energieverschwendung und Gesundheitsgefährdung die Rede ist). Eine Reparatur sei nicht möglich, die Fenster müssten erneuert werden. Nicht nur die Minderung war auf diese Mängel gestützt, es sollte auch eine Ersatzvornahme auf Kosten der Antragsgegnerin erfolgen. Damit sollte durch das Verfahren vorbereitet werden ein späterer Anspruch auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten oder ein Vorschussanspruch, wobei die Kosten der Erneuerung mit 7.000,00 € beziffert worden sind.
18Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Wertfestsetzung dürfte damit der Vorschuss-/Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der beabsichtigten Ersatzvornahme sein, wie er sich aus der Sicht der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung darstellte.
19Die Mängel der Fenster haben sich zwar nicht als so gravierend herausgestellt, so dass nach Auffassung des Sachverständigen eine Mängelbeseitigung durch Einstellung der Fenster möglich war. Demgegenüber hat ein derart schwerer Mangel, dass alle Fenster erneuert werden müssten, sich nicht bestätigt; es haben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Kosten der Erneuerung, wäre deren Notwendigkeit denn festgestellt worden, den Betrag von 7.000,00 € nicht erreicht hätten.
20Für den vorliegenden Fall gilt § 41 Abs. 5 GKG nicht, weil angestrebt war, die Grundlage für einen Vorschuss-/Erstattungsanspruch zu schaffen, so dass auf diese Kosten und nicht auf einen Jahresbetrag einer angemessenen Minderung abzustellen sein dürfte.
21Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
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