Beschluss vom Landgericht Bonn - 10 O 359/07

Tenor

1.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt, nachdem die Klage zurückgenommen worden ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

2.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.


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