Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 161/07
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U, H-Weg, ##### I - an den Kläger € 2.047,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U - den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, Herrn Rechtsanwalt T, freizustellen.
3. Die Verurteilungen zu Ziffer 1. und 2. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH und die J AG & Co. KG, Herrn Rechtsanwalt T, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### zustehen.
4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
6. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1, 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,-.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger beteiligte sich im März 2005 über die C GmbH (im Folgenden: C) als Kommanditist an der im Jahr 2003 gegründeten J AG & Co. KG (im Folgenden: J). Unternehmensgegenstand der J war der Erwerb, das Halten und die Veräußerung von Wertpapieren, Fonds- und Unternehmensbeteiligungen. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der C. Alleinige Gesellschafterin der C war die W GmbH, deren Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter auch der Beklagte war. Der Kläger beteiligte sich mit einer Einlage von insgesamt € 11.340,-. Das Angebot des Klägers datiert vom 01.03.2005; es wurde am 16.03.2005 angenommen.
3Bereits in 2004 richtete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) ein auf den 26.10.2004 datierendes Schreiben an die C, das dem Beklagten am 28.10.2004 zuging. Es lautet u.a. wie folgt:
4".. nach dem mir vorliegenden Emissionsprospekt der J sind Sie als Treuhandkommanditistin für die Gesellschaft tätig. Es ist die Annahme gerechtfertigt, dass das Beteiligungsangebot der J das unerlaubte Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) beinhaltet. Sie wären als Treuhandkommanditistin gemäß § 37 Abs. 1 KWG in die Abwicklung der unerlaubten Bankgeschäfte mit einbezogen:
5Die Anleger zahlen gemäß § 6 (1) Satz 1 des Gesellschaftsvertrages und § 4 des zwischen Ihnen und den Anlegern/ Treugebern abgeschlossenen Treuhandvertrages auf Ihr Treuhandkonto ein. Sie haben die eingezahlten Gelder gemäß § 6 (1) Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (sowie § 2 des Treuhandvertrages) auf das Konto der Gesellschaft weiterzuleiten. Sie halten die Einlage des Treugebers treuhänderisch und haben alles, was Sie in Ausführung des Auftrags erlangt haben, an den Treugeber herauszugeben, § 5 des Treuhandvertrages.
6Gemäß § 44c Abs. 1 und 6 KWG sind Sie zur Auskunftserteilung und zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet. Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen und Einreichung folgender Unterlagen: (...)
7Für Ihre Antwort habe ich mir eine Frist bis zum 05.11.2004 notiert".
8Der Beklagte antwortete für die C nach Verlängerung der Frist mit Schreiben vom 10.11.2004. Hierin führte er u .a. aus: "Abschließend möchte ich noch versichern, dass ich in Abstimmung mit dem J AG & Co. KG die Thematik des Finanzkommissionsgeschäfts in uneingeschränkter Kooperation mit Ihrem Hause einer einvernehmlichen Lösung zuführen möchte".
9Mit Schreiben vom 26.10.2004 teilte die BaFin der J mit, dass sie die Geschäfte der J als genehmigungspflichtiges Finanzkommissionsgeschäft einstufe, die Untersagung des ohne Erlaubnis betriebenen erlaubnispflichtigen Geschäfts beabsichtige und deswegen Gelegenheit zur Stellungnahme gebe. In der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen der J und der BaFin über eine mögliche Umgestaltung der J, so dass eine Genehmigungspflicht entfalle. Diese blieben jedoch ohne Erfolg.
10Am 27.10.2004 fand eine Gesellschafterversammlung der J statt, an der auch der Beklagte teilnahm. Aufgrund Beschlusses in der Gesellschafterversammlung wurde der Emissionsprospekt (Stand zunächst 17.03.2004) am 27.10.2004 geändert. In den Hinweisen zu den Risiken findet sich in dem geänderten Prospekt die folgende Formulierung: "Nach Auffassung der Geschäftsführung der J I ist durch die im Oktober 2004 durchgeführte Einschaltung der Depotbank und der Finanzportfolioverwalter für Transaktionen im Investmentbereich und dem Vorliegen einer echten gesellschaftsrechtlichen Beteiligung kein aufsichtspflichtiges Bankgeschäft gegeben. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Marktaufsicht trotz eindeutig vorliegender Gesellschaftsverhältnisse Anhaltspunkte für ein sog. Finanzkommissionsgeschäft sieht. Zudem hat die Aufsichtsbehörde gegen mehrere am Markt auftretende Publikumskommanditgesellschaften, die in ihrem Portfolio auch in Finanzinstrumente, wie z.B. Wertpapiere, investiert haben, eine Abwicklungsverfügung erlassen. Es besteht das Risiko, dass die Aufsichtsbehörde auch beim J I eine Überprüfung vornimmt und das Vorliegen eines Finanzkommissionsgeschäfts bejaht. Dies hätte Auswirkungen auf den weiteren Vertrieb bis hin zu einer Rückabwicklung aller Beteiligungen am J I mit der Folge, dass Ihre Gesellschaftsbeteiligung beendet wäre und Sie Ihr Auseinandersetzungsguthaben erhielten (...)".
11Am 27.05.2005 erhielt die C von der BaFin die Mitteilung, dass die BaFin Anlass habe, der C ihre Geschäftstätigkeit zu untersagen, soweit sie als Treuhandkommandistin der J in deren unerlaubtes Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts einbezogen sei. Weiter wurde mitgeteilt, dass die D AG angewiesen worden sei, Verfügungen der C bis auf weiteres nicht ohne die Zustimmung der BaFin durchzuführen. Am 15.06.2005 erging eine Untersagungsverfügung der BaFin gegen die J, deren sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde. In der Folgezeit wurde die J (Beschluss des AG Hamburg vom 12.09.2005, 67 C 312/05) ebenso wie die C insolvent. Der Kläger meldete Ansprüche beim eingesetzten Insolvenzverwalter an.
12Der Kläger behauptet, er habe insgesamt € 2.047,50 auf seine Einlage bezahlt. Ihm habe bei der Zeichnung der Prospekt vom 17.03.2004, nicht hingegen derjenige vom 27.10.2004 vorgelegen. Steuervorteile habe er nicht erzielt.
13Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte ihm gegenüber persönlich nach §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.Vm. § 263 StGB bzw. § 32 KWG. Denn, so meint der Kläger, der Beklagte habe zumindest aufgrund der Kenntnis des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 verhindern müssen, dass in der Folgezeit weitere Treuhandverträge geschlossen wurden. Jedenfalls aber habe der Beklagte die Weiterleitung der Gelder an die J verhindern müssen.
14Der Kläger beantragt,
151. den Beklagten zu verurteilen, - gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U - an ihn € 2.047,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
162. den Beklagten zu verurteilen, ihn – gesamtschuldnerisch haftend mit Herrn U - von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### mit dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH, Herrn Rechtsanwalt T, freizustellen,
173. die Verurteilungen zu Ziffer 1. und 2. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der C GmbH und die J AG & Co. KG, Herrn Rechtsanwalt T, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ####### zustehen,
184. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziffer 3. in Annahmeverzug befindet.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des LG Bonn. Er bestreitet die vom Kläger vorgetragene Einlageleistung mit Nichtwissen. Im Übrigen beruft er sich auf Verjährung gemäß § 7 Abs. 5 des Treuhandvertrages.
22Der Rechtsstreit hat sich ursprünglich auch gegen Herrn U als Beklagten zu 2) als sog. "Hintermann" wegen Prospekthaftung und behaupteter deliktischer Ansprüche gerichtet. Die Kammer hat den Rechtsstreit gegen Herrn U mit Beschluss vom 18.10.2007 an das Landgericht Braunschweig verwiesen.
23Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
25Die Klage ist zulässig und begründet.
26Die Klage ist zulässig nach § 32 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort i.S.d. § 32 ZPO ist bei Betrug und bei Vermögensbeeinträchtigungen i.S.d. § 826 BGB der Belegenheitsort des Klägervermögens (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 32 Rn. 16 m.w.N.), vorliegend V. Einen Anspruch nach § 826 BGB hat der Kläger nicht nur schlüssig vorgetragen, ein solcher ist auch begründet, s.u..
27Die Klage ist begründet, weil der Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
28Der Beklagte haftet dem Kläger nach § 826 BGB, weil er den Kläger vor Abschluss dessen Vertrages nicht über die Bedenken der BaFin im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des Anlagekonzeptes aufgeklärt hat bzw. den Vertragsschluss ohne weitere Information jedenfalls nicht verhindert hat.
29Der Beklagte war Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin. Ein Geschäftsführer missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise, wenn er ohne die gebotene Aufklärung bei Vermittlung und Anbahnung von Anlageverträgen deren Abschluss veranlasst oder jedenfalls bewusst nicht verhindert (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.05.2002, XI ZR 150/01; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2005, 9 U 108/05). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin, nicht aber der Fondsgesellschaft selbst war. Denn auch die Treuhandkommanditistin, welche die Interessen der Anleger als ihrer Treugeber wahrzunehmen hat, traf die Verpflichtung, diese über alle wesentlichen Punkte, insbesondere auch die regelwidrigen Umstände der Anlage, aufzuklären, die ihr bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die von den Anlegern zu übernehmenden Beteiligungen von Bedeutung waren (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00). Dem steht nach Auffassung der Kammer ebensowenig entgegen, dass es sich vorliegend - anders als in dem vom BGH u.a. am 28.05.2002 entschiedenen Fall - nicht um die Vermittlung von Terminsoptionsgeschäften handelt. Denn auch der Geschäftsführer, der andere Anleger - sehenden Auges - in ein von ihnen nicht abzusehendes Risiko "hineinlaufen" lässt, haftet nach Auffassung der Kammer persönlich. Hiervon ist vorliegend auszugehen:
30Dem Beklagten war spätestens mit Erhalt des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 bekannt, dass die BaFin – erhebliche – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Finanzkonzeptes bzw. im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des betriebenen Geschäftes hatte. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht darlegt, dem Beklagten seien an die J selbst gerichtete Schreiben bekannt gewesen, aus welchen sich eine Schließungsabsicht unmittelbar entnehmen ließe. Denn bereits aus dem Schreiben an die C vom 26.10.2004 ergibt sich unter Hinweis auf die Vorschrift des § 37 KWG, dass – entsprechend der im Schreiben angeführten Annahme des unerlaubten Betreibens des Finanzkommissionsgeschäfts – mit einer Einstellung des Geschäftsbetriebs der J und auch der C bzw. dessen Abwicklung jedenfalls gerechnet werden konnte und musste. Aus diesem Grunde stellt das an die C gerichtete Schreiben vom 26.10.2004 auch nicht "nur" ein Auskunftsverlangen dar, wie der Beklagte meint. Dass dem Beklagten die entsprechende Bedenken der BaFin im Hinblick auf die Erlaubnispflichtigkeit des betriebenen Geschäftes bekannt sein mussten und auch waren, ergibt sich zudem aus seinem Antwortschreiben vom 10.11.2004, mit welchem er ausführt, er "möchte" (...) "in Abstimmung mit dem J .. die Thematik des Finanzkommissionsgeschäfts in uneingeschränkter Kooperation mit Ihrem Hause einer einvernehmlichen Lösung zuführen".
31Soweit sich der Beklagte darauf beruft, er sei Neuanlegern nicht zur Mitteilung bloßer Bedenken der BaFin verpflichtet gewesen, verfängt dies nicht. Ebenso ist i.E. ohne Relevanz, dass zwischen der BaFin und der J in der Folgezeit Verhandlungen über eine mögliche Umgestaltung der J erfolgten, so dass eine Genehmigungspflicht ggf. entfallen konnte, bzw. dass zwischen BaFin und J eine unterschiedliche Rechtsauffassung bzgl. der Erlaubnispflichtigkeit bestand. Denn entscheidend ist, dass seitens der BaFin an der Rechtmäßigkeit des Konzeptes ernsthafte Zweifel bestanden, da schon diese für eine Anlageentscheidung von maßgeblicher Bedeutung sein konnten und waren (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06 m.w.N.). Denn maßgeblich für die Entscheidung zu einer lang- bzw. mehrjährigen Anlage ist naturgemäß das weitere Bestehen des gesamten Anlagekonzeptes bzw. die Existenz der Anlagegesellschaften als solche. Gerade dies stand jedoch aufgrund des Einschreitens der BaFin erheblich in Frage.
32Der Beklagte kann sich auch nicht damit entlasten, dass durch Gesellschafterbeschluss der J vom 27.10.2004 der Prospekt geändert worden ist. Insofern kommt es bereits nicht auf die streitige Frage an, welcher Prospekt bei Abschluss des Vertrages vorlag. Denn auch durch die Aufnahme eines weiteren Risikohinweises in den geänderten Prospekt wurde der Pflicht zur Aufklärung nicht genüge getan, da die entsprechenden Risiken in den neu formulierten Hinweisen lediglich pauschal und theoretisch beschrieben werden, die BaFin aber bereits erste Maßnahmen, u.a. durch Bekanntgabe ihrer Rechtsauffassung und Anhörung der C, ergriffen hatte. Auf diese hätte hingewiesen werden müssen; ein entsprechender Hinweis fehlt.
33Ebenso wenig vermag sich der Beklagte damit zu entlasten, er habe im Vertrauen auf die Äußerungen anderer Verantwortlicher damit gerechnet, dass die Bedenken der BaFin letztlich ohne Konsequenz blieben. Denn der Beklagte ist selbst Rechtsanwalt und war nicht von einer eigenständigen Prüfung und Überlegung befreit.
34Der Beklagte hat auch vorsätzlich i.S.d. § 826 BGB gehandelt. Erforderlich ist für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes i.S.d. § 826 BGB ist das Bewusstsein, dass das eigene Verhalten den schädigenden Erfolg haben wird oder dass sich der Handelnde der Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände (bewusst) verschließt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20.07.2001, 9 U 1912/00 m.w.N.). Nach dem Vorgenannten lag eine Kenntnis des Beklagten in diesem Sinne vor. Er wusste bzw. musste damit rechnen, dass eine unvollständige Aufklärung zum Abschluss weiterer Verträge führen würde, und dass die weitere Fortführung des gesamten Konzeptes in Frage stand. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beklagte über die Reichweite seiner (Aufklärungs-)Pflichten geirrt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er auf die Zerschlagung der Bedenken der BaFin vertraut habe. Denn es ist schon nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen – über die letztlich nicht durchgeführte Einschaltung der F Bank AG hinaus – veranlasst worden sind, um die Bedenken der BaFin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu zerstreuen. Seitens der BaFin war anderes auch nicht signalisiert worden, auch nicht mit Schreiben vom 30.12.2004; auch hier war noch alles offen.
35Das Verhalten des Beklagten war auch kausal für den streitgegenständlichen Vertragsschluss. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung –verlustreiche- Geschäfte nicht abgeschlossen hätte (vgl. nur BGH, Urteil vom 28.05.2002, XI ZR 150/01 m.w.N.). Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
36Der Anspruch gegen den Beklagten ist auch nicht verjährt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 5 des Treuhandvertrages, auf welche sich der Beklagte beruft, ist insoweit nicht einschlägig. Denn diese Vorschrift regelt nur die Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin selbst, jedoch keine möglichen (Schadensersatz-)Ansprüche gegen deren Geschäftsführer unmittelbar.
37Der Schaden des Klägers besteht in der gezahlten Einlage abzüglich – vorliegend nicht ersichtlicher - Entnahmen sowie abzüglich erzielter Steuervorteile, sofern die Ersatzleistung nicht ihrerseits zu versteuern ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06). Soweit der Beklagte die vom Kläger vorgetragene Einzahlung von Einlagen mit Nichtwissen bestreitet, ist dies nicht zulässig i.S.d. § 138 Abs. 4 ZPO, da sich der Beklagte entsprechende Kenntnisse durch den Insolvenzverwalter verschaffen kann bzw. muss. Hinsichtlich ggf. anzurechnender Steuervorteile trägt der Kläger vor, (noch) keine Steuervorteile erzielt zu haben, ohne dass dies von dem Beklagten dezidiert bestritten worden ist.
38Darüber hinaus ist der Beklagte verpflichtet, den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Treuhandvertrag freizustellen, wobei sämtliche Ansprüche Zug um Zug gegen Abtretung der nunmehr gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Forderungen bestehen; der Beklagte befindet sich mit der Annahme der Abtretung auch in Annahmeverzug, § 293 BGB.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 ZPO.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
41Streitwert: € 11.400,-
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