Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 63/08
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 07.02.2008 werden aufgehoben:
der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 09.01.2008 –42 L 39/07- in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 27.02.2008, wonach der Beschluss vom 09.01.2008 richtig vom 25.01.2008 datiere, betreffend die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung vom 18.09.2007,
und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2008 betreffend die sofortige Beschwerde.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2. vom 18.09.2007 werden aufgehoben:
die Nichtabhilfeverfügung des Amtsgerichts Siegburg vom 23.10.2007 betreffend die Vollstreckungserinnerung
und der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 16.04.2007 –42 L 39/07- betreffend die Anordnung der Zwangsverwaltung.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2. vom 18.09.2007 wird der Antrag der Gläubigerin vom 02.04.2007 betreffend die Anordnung der Zwangsverwaltung zurückgewiesen.
Die Kosten des Anordnungs-, des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligte zu 1. betreibt wegen titulierter (Anerkenntnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluss) Zahlungsansprüche gegen die Beteiligte zu 3. die Zwangsvollstreckung. Hierzu hat die Gläubigerin unter dem 02.04.2007 die Anordnung der Zwangsverwaltung des eingangs bezeichneten Objektes beantragt, dessen Eigentümerin die Schuldnerin ist. Das Objekt hatte die Schuldnerin an den Beteiligten zu 2. mit Notarvertrag vom 15.05.2006 verkauft. Ausweislich des Vertrages sind der Besitz, die Nutzungen und anderen Vorteile des Kaufobjektes, Lasten und Gefahr einschließlich aller Verpflichtungen aus den grundbesitzbezogenen Versicherungen sowie die allgemeinen Verkehrssicherungspflicht"ungen" bereits mit Wirkung vom 01.05.2006 auf den Beteiligten zu 2. übergegangen und sind ihm die Wohnungsschlüssel und die Schlüssel der Parkplatzabsperrung übergeben worden. Zugunsten des Beteiligten zu 2. ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Die zum Zeitpunkt des Besitzübergangs leerstehende Wohnung vermietete der Beteiligte zu 2. per 01.07.2006 an eine Frau U ; dieses Mietverhältnis endete zum 30.06.2007. Mit Vertrag vom 26.06.2007 vermietete der Beteiligte zu 2. die Wohnung an eine Frau T per 01.07.2007.
4Aufgrund der am 16.04.2007 angeordneten Zwangsverwaltung gab der Zwangsverwalter unter dem 11.05.2007 einen Inbesitznahmebericht ab. Zwischen dem Zwangsverwalter und dem Beteiligten zu 2. besteht Streit über den Inhalt eines Gesprächs zwischen diesen beiden am 05.06.2007, insbesondere ob dabei vereinbart worden ist, dass das Mietverhältnis U beendet und durch den Zwangsverwalter eine anderweitige Vermietung erfolgen und die Mieteinnahmen der Zwangsverwaltungsmasse zufließen sollten. Der Zwangsverwalter stellte sich in der Folgezeit gegenüber der Mieterin T auf den Standpunkt, dass der von ihr mit dem Beteiligten zu 2. abgeschlossene Mietvertrag unwirksam und das Objekt zu räumen sei; er schloss dann seinerseits mit der Mieterin T einen Mietvertrag ab.
5Der Beteiligte zu 2. begehrt mit seiner Erinnerung Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die Schuldnerin habe keinen Eigenbesitz gehabt, weswegen die Zwangsverwaltung unzulässig sei, da er besitzender, nicht herausgabebereiter Dritter sei.
6Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 09./25.01.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die Zwangsverwaltung im Falle des Besitzes eines nicht herausgabebereiten Dritten unzulässig und fehle dem Gläubiger wegen Undurchführbarkeit der Zwangsverwaltung das Rechtsschutzinteresse, doch gelte das vorliegend im Ergebnis nicht, weil sich der Beteiligte zu 2. seiner Position als mittelbarer Besitzer begeben habe, indem er das Mietverhältnis zu der Mieterin aufgelöst und dem Zwangsverwalter gewährt habe, ein Mietverhältnis zwischen sich und der Mieterin neu zu begründen. Damit habe er seinen mittelbaren Besitz aufgegeben und den Zwangsverwalter mittelbaren Besitz begründen lassen, wodurch die Zwangsverwaltung möglich geworden sei.
7Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2., mit der er sein Rechtsschutzziel weiterverfolgt.
8Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sich dazu auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses bezogen. Maßgeblich sei allein, dass die Zwangsverwaltung möglich und deshalb zu Recht angeordnet sei.
9Die Kammer hat den Beteiligten unter dem 02.04.2008 folgenden Hinweis erteilt:
10Die sofortige Beschwerde des Beteiligten V dürfte nach Aktenlage zulässig und begründet, die Zwangsverwaltung aufzuheben sein:
11Bei Anordnung der Zwangsverwaltung war die Schuldnerin zwar Eigentümerin, aber nicht Besitzerin. Unmittelbare Fremdbesitzerin war die Mieterin U , mittelbarer Eigenbesitzer war der Beteiligte V.
12Dementsprechend ist der Beteiligte V befugt, seinen Eigenbesitz im Wege der Vollstreckungserinnerung geltend zu machen. Dieser ist auch nachträglich zu berücksichtigen. Die Zwangsverwaltung ist jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Anordnung wegen des Eigenbesitzes des Beteiligten V unzulässig gewesen. Vgl. dazu auch BGH Beschl. v. 19.03.2004 -IXa ZB 190/03-, der auf den Weg des § 771 ZPO für den Fall verweist, dass der Eigenbesitz des Dritten dem Gericht nicht bekannt war, die Anordnung der Zwangsverwaltung deshalb erfolgt ist und das Gericht den Nachweis, dass der Widersprechende das Grundstück in Eigenbesitz habe, nicht für erbracht ansieht.
13Daran hat sich durch die spätere Entwicklung nichts geändert.
14Zu der im Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters vom 11.05.2007 erwähnten, aber nicht näher beschriebenen Besitzergreifung war der Zwangsverwalter durch den Anordnungsbeschluss nicht ermächtigt, weil diese Ermächtigung sich nur auf den Besitz (auch mittelbaren) der Schuldnerin beziehen konnte, den diese allerdings nicht hatte.
15Auch die in ihrem Inhalt streitige Besprechung vom 05.06.2007 zwischen dem Beteiligten V und dem Zwangsverwalter ändert daran nichts. Zu den Voraussetzungen der Zwangsverwaltung als Zwangsvollstreckung gehört Eigenbesitz (zumindest mittelbarer) des Schuldners. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu schaffen ist grundsätzlich nicht Sache des Zwangsverwalters, sondern des Gläubigers. Eine Besprechung zwischen dem Zwangsverwalter und dem eigenbesitzenden Dritten genügt dazu nicht. Mit der Stellung des Zwangsverwalters als unabhängigem Organ für die Durchführung der Zwangsverwaltung verträgt es sich nicht, dass er -aus dazu nicht bestehendem eigenen Recht oder- anstelle des Gläubigers die rechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung selbst schafft (vgl. BGH Urt. v. 26.09.1985 -IX ZR 88/84), dies hat er vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.
16Auch der spätere Abschluss eines Mietvertrages durch den Zwangsverwalter mit der Mieterin T, mit der bereits der Beteiligte V einen Mietvertrag abgeschlossen hatte, bewirkt nichts anderes.
17Hierzu hat der Zwangsverwalter mit Schriftsatz vom 25.04.2008 Stellung genommen, wozu sich wiederum der Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 07.05.2008 geäußert hat. Auf die genannten Schriftsätze wird Bezug genommen. Gleichfalls wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 28.02.2008.
18II.
19Die an sich statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. ist begründet, denn die von ihm gegen die Anordnung der Zwangsverwaltung erhobene Erinnerung ist zulässig und begründet.
20Unbeschadet des Umstandes, dass der Beteiligte zu 2. am Zwangsverwaltungsverfahren als derjenige, dessen Anspruch auf Eigentumsübertragung durch Vormerkung gesichert ist, gemäß § 9 Ziff. 1 ZVG beteiligt ist, ist er sowohl erinnerungs- als auch beschwerdebefugt, weil er durch die jeweils angefochtenen Entscheidungen unmittelbar beschwert ist. Für die sofortige Beschwerde ergibt sich das schon daraus, dass seine Erinnerung zurückgewiesen worden ist; für die Erinnerung folgt das aus dem Umstand, dass er durch die Anordnung der Zwangsverwaltung in seinem Eigenbesitz beeinträchtigt ist.
21Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist auch statthaft, der Beteiligte zu 2. nicht auf den Weg des § 771 ZPO zu verweisen.
22Es wird auf den Hinweis vom 12.04.2008 Bezug genommen, an dem festgehalten wird.
23Der Beteiligte zu 2. war zur Zeit der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht herausgabebereiter (mittelbarer) Eigenbesitzer, unmittelbare (Fremd-)Besitzerin war die Mieterin U . Durch den Kaufvertrag ist der Besitzübergang von der Schuldnerin auf den Beteiligten zu 2. dokumentiert, die Schlüsselübergabe quittiert. Die Vermietung an die Mieterin U ergibt sich auch aus dem Inbesitznahmebericht des Zwangsverwalters, der dies als vorgefundenen Zustand beschreibt.
24An der sich daraus ergebenden Rechtslage hat sich durch die nachfolgenden Entwicklungen nichts geändert; auf die Ausführungen in dem Hinweis vom 12.04.2008 wird Bezug genommen.
25Soweit der Zwangsverwalter der Auffassung ist, aus Rechtsgründen sei die Beschwerde zurückzuweisen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
26Es gibt keinen für die Kammer nachvollziehbaren Grund, von der herrschenden Rechtsprechung abzuweichen, wonach die Zwangsverwaltung (zumindest mittelbaren) Eigenbesitz des Schuldners erfordert. Die Zwangsverwaltung dient nach wie vor grundsätzlich dem Zweck, aus dem Objekt Einnahmen zu erzielen, um damit die Forderungen des Gläubigers zu befriedigen (vgl. nur BGH Beschl.v. 24.01.2008 –V ZB 99/07- Rpfleger 2008, 268 ff (OrdnZiff. [13]). Sie ist deshalb nicht durchführbar, wenn ein Dritter nicht herausgabebereiter Eigenbesitzer ist, dem –auch im Verhältnis zum betreibenden Gläubiger- die Einnahmen aus dem Objekt zustehen. Ist sie nicht durchführbar, besteht für den antragstellenden Gläubiger an der Anordnung der Zwangsverwaltung kein Rechtsschutzinteresse, sein Antrag ist unzulässig; eine "Vorrats"Zwangsverwaltung, weil sich die Verhältnisse einmal ändern könnten, gibt es nicht.
27Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Zwangsverwalters, auf fehlenden Eigenbesitz der Schuldnerin komme es nicht an, weil gemäß §§ 148 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 ZVG die Beschlagnahme auch die Mieten erfasse. § 21 Abs. 2 ZVG spricht nicht von Mieten, sondern von Mietforderungen. Schon dieser Begriff legt nahe, dass von der Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsverwaltung nur solche Mietforderungen erfasst sein können, die dem Schuldner zustehen. Da vorliegend dem Beteiligten zu 2. auch die Nutzungen per 01.05.2006 übertragen waren und er die Wohnung vermietet hat, konnten auch die daraus ihm zustehenden Mietzinsansprüche von einer Beschlagnahme gemäß § 148 Abs. 1 ZVG nicht erfasst werden; denn Gläubiger des Schuldners/Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen (vgl. dazu BGH Urt.v. 04.02.2005 –V ZR 294/03-, Rz. 17-21). Auch unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der Beschlagnahmewirkung ist daher kein Rechtsschutzinteresse der Gläubigerin an der Anordnung der Zwangsverwaltung zu bejahen.
28Ist danach die Erinnerung des Beteiligten zu 2. begründet, war wie geschehen zu erkennen.
29Die Kosten des Anordnungs-, des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen (§ 91 ZPO).
30Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht erfüllt sind. Die Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und wendet diese auf den konkreten Einzelfall an.
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