Beschluss vom Landgericht Bonn - 21 Qs 80/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.

Rechtsanwalt Y, I Wall #, ####1 S, wird der Beschwerdeführerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Wirkung vom 10.03.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.


1 2 3 4 5

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.