Beschluss vom Landgericht Bonn - 21 Qs 80/08
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.
Rechtsanwalt Y, I Wall #, ####1 S, wird der Beschwerdeführerin gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Wirkung vom 10.03.2008 zum Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin darin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3Allerdings kommt eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht in Betracht. Dieser Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer indes nicht, wenn ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben ist, der Verteidiger seine Bereitschaft zur Übernahme der Pflichtverteidigung erklärt hat und seine Beiordnung unterblieben ist. So liegt der Fall hier.
4Das Amtsgericht selbst hat – zutreffend – den Fall einer notwendigen Verteidigung angenommen und entsprechend die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Verteidiger ihres Vertrauens zu benennen. Ausweislich des Vermerks des Abteilungsrichters vom 10.03.2008 hat sich Rechtsanwalt Y zur Übernahme der Verteidigung bereit erklärt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beiordnung erfolgen können und müssen (§ 141 Abs. 1 StPO). Dies verstand sich bereits deshalb von selbst, weil Rechtsanwalt Y mit Übersendung der Akte zur Einsicht Arbeit am Fall angedient wurde. Bei dieser Sachlage kann nicht die Beiordnung im Nachhinein angelehnt werden mit der Begründung, eine nachträgliche Beiordnung komme nicht (mehr) in Betracht. Es ist – in Übereinstimmung mit einer im Vordringen befindlichen Meinung der Rechtsprechung – die Ansicht der Kammer, dass bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen im übrigen eine Beiordnung rückwirkend erfolgen muss, weil andernfalls Rechtsanwälte auch im Falle einer notwendigen Verteidigung gebotenes Engagement unterlassen, solange ihre Beiordnung nicht formell erfolgt ist. Dies kann nicht im Interesse einer von Gesetzes wegen geforderten Verteidigung sein.
5Die Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
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