Beschluss vom Landgericht Bonn - 5 T 97/08
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 04.12.2007 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
1
Gründe:
2Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass die Klägerin statt einer eigenständigen Klage eine kostengünstigere Widerklage im Parallelrechtsstreit AG Euskirchen, Az. 17 C 701/07, erheben kann und ihr daher im hiesigen Rechtsstreit keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin behauptet, dass sie von der Klage im Parallelrechtsstreit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage noch keine zuverlässige Kenntnis hatte. Dies ist indes nicht entscheidend: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt dafür, ob kostengünstiger eine Widerklage hätte erhoben werden können, ist der Zeitpunkt der Bewilligungsreife für die Prozesskostenhilfe. Entscheidungsreif war der Prozesskostenhilfeantrag aber erst nach Anhörung der Gegenseite. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Kenntnis von dem Parallelverfahren. Dass die Klägerin parallel zur Beantragung von Prozesskostenhilfe bereits Klage eingereicht hatte, geht zu ihren Lasten. Eine solche Klage vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht vorverlagern. Besondere Gründe, wieso die Klägerin bereits parallel mit ihrem Prozesskostenhilfegesuch Klage einreichen musste, sind nicht ersichtlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.