Urteil vom Landgericht Bonn - 3 O 181/07
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.202,00 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw P H, Fahrzeug-Ident.Nr. XXXXXXXXXXXXXXXXX nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 sowie weitere 1.580,92 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 43 % und der Beklagte zu 57%.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn der Beklagte seinerseits vor Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger kaufte am 29.11.2005 vom Beklagten den gebrauchten Pkw "P H Sport #.#" mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer: &#&##$$$$###### zu einem Gesamtpreis von 6.650,00 €. Zum Zeitpunkt der Übergabe betrug die Laufleistung dieses Fahrzeugs 92.645 km. Dieses Fahrzeug wurde zuvor für 3.500,00 € an die X GmbH verkauft, welche das Fahrzeug an den Beklagten weiterveräußerte. In dem Kaufvertragsformular (Kopie als Anlage A 1 zur Klageschrift) erklärte der Beklagte, dass das Fahrzeug soweit ihm bekannt lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen habe: "Nachlackierungen wg. Beulen und Kratzern können nicht ausgeschlossen werden".
3Kurze Zeit nach dem Kauf führte der Kläger das Fahrzeug dem Sachverständigen T zwecks Einholung einer sachverständigen Meinung zum Fahrzeug sowie zum gezahlten Kaufpreis vor. Im Rahmen dieser Begutachtung stellte der Sachverständige fest, dass unter anderem der Krümmer undicht war.
4Daraufhin wandte sich der Kläger an den Beklagten und forderte diesen zur Behebung der festgestellten Mängel auf. Die Beklagte betraute die Y GmbH mit der Behebung dieses Problems. Trotz dieser Instandsetzungsarbeiten traten bereits nach kurzer Zeit erneut Anzeichen für Mängel auf, so dass der Kläger das Fahrzeug zu einer P-Fachwerkstatt verbrachte, wo unter anderem auch die Undichtigkeit des Abgaskrümmers festgestellt wurde. Der in der Folge wiederum zur Nachbesserung aufgeforderte Beklagte ließ das Fahrzeug erneut durch die Y GmbH abholen und instand setzen. Auch diese Nachbesserung führte nicht zu einer Behebung dieser Mängel, so dass sich der Kläger erneut an den Beklagten wandte und diesen zur endgültigen Behebung der Probleme aufforderte. Der Beklagte kam der Aufforderung zur Beseitigung nicht nach. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 01.09.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs unter Fristsetzung auf.
5Am 09.01.2007 wurde die Erteilung einer Prüfplakette aufgrund erheblicher Mängel verweigert, woraufhin das Fahrzeug am 25.01.2007 vorübergehend stillgelegt wurde. Am 29.01.2007 beauftragte der Kläger erneut den Sachverständigen T mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Dieser stellte eine schadhafte Zahnriemenabdeckung, einen sehr undichten Abgaskrümmer, ältere Risse an beiden Antriebsmanschetten sowie eine Ausschlagung der Lagerung der Lenksäule fest. Wegen der Einzelheiten wird auf das als Anlage A 5 (Bl. 12-34 d. A.) zu den Akten gereichte Privatgutachten des Sachverständigen Y Bezug genommen. Durch die Einholung dieses Sachverständigengutachtens entstanden Kosten in Höhe von 1.274,97 €, welche klägerseitig beglichen wurden. Mit Schreiben vom 15.01.2007 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 22.01.2007 zur Zahlung des vom Kläger geleisteten Kaufpreises gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auf.
6Der Kläger behauptet, die oben aufgeführten Mängel hätten bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden und dazu geführt, dass das erworbene Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt als nicht verkehrssicher einzustufen gewesen sei. Er meint, hierbei handele es sich sämtlich um Mängel im Rechtssinne und nicht um bloße Verschleißerscheinungen. Er behauptet weiter, er habe das Fahrzeug für private Zwecke erworben und genutzt, für dienstliche Fahrten nutze er ein anderes Fahrzeug. Der Kläger ist der Ansicht, nicht aufgrund einer angeblichen Unerheblichkeit der obigen Mängel am Rücktritt gehindert zu sein. Die aufzuwendenden Kosten der Mängelbeseitigung seien als erheblich anzusehen. Unabhängig davon sei dem Kläger ein Festhalten am Vertrag unzumutbar, da der Beklagte die ihm bekannten Mängel vor dem Kauf nicht mitgeteilt habe.
7Mit Schriftsatz vom 22.08.2008 hat der Kläger die Klage erweitert und begehrt nunmehr auch Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.000,00 € von dem Beklagten.
8Er behauptet, er habe das Fahrzeug für einen Zeitraum von über zwei Jahren nicht in Anspruch nehmen können. Für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges habe ihm das Geld gefehlt. Er habe in der Folge das gewerblich genutzte Auto auch privat genutzt, wodurch ihm Steuermehrbelastungen entstanden seien. Er ist der Ansicht, in den zwei Jahren, in denen der Kläger das Fahrzeug nicht nutzen konnte, sei unter Zugrundelegung eines Tagessatzes von 38,00 € ein Nutzungsausfallschaden von über 25.000,00 € entstanden. Zur Kompensierung dieses Nutzungsausfalls macht der Kläger mit der vorliegenden Klage lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 5.000,00 € geltend.
9Er beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.291,56 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkw P H, Fahrzeug-Ident.Nr. &#&##$$$$###### nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.01.2007 sowie weitere 1.580,92 € zu zahlen.
11festzustellen, dass sich der Beklagte hinsichtlich des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
12den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2008 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er behauptet, jedenfalls bei den Mängeln an der Zahnriemenabdeckung, der Antriebswellenmanschette sowie an der Lenksäulenlagerung handele es sich um altersbedingte Verschleißerscheinungen, für die er nicht haftbar gemacht werden könne. Er behauptet weiter, der zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhafte Abgaskrümmer sei im Auftrag des Beklagten repariert und dem Kläger fehlerfrei wieder übergeben worden. Die nunmehr bestehenden Mängel am Abgaskrümmer seien Verschleißerscheinungen bedingt durch die Nutzung des Klägers nach der Reparatur. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Rücktrittserklärung intensiv baustellenmäßig genutzt. Die obigen Verschleißerscheinungen seien auf diese intensive Nutzung durch den Kläger, der unstreitig ca. 14.000 km gefahren sei, zurückzuführen. Der Kläger habe das Fahrzeug darüber hinaus im Rahmen seiner beruflichen Handelstätigkeit erworben.
16Der Beklagte ist der Ansicht, dass das Klagebegehren aufgrund dieses Umstandes bereits verwirkt sei. Jedenfalls seien die Mängel unerheblich, so dass der Kläger schon aus diesem Grund nicht zum Rücktritt berechtigt sei. Im Übrigen sei ein Abzug Neu-für-Alt vorzunehmen, der sich mindestens auf 30 % bis 40 % der Werklohnforderungen des Klägers belaufe.
17Hinsichtlich der Klageerweiterung meint der Beklagte, er sei zum Ausgleich nicht verpflichtet, da er die Mängel weder zu vertreten noch arglistig verschwiegen habe.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 (Bl. 214 ff. d.A.) verwiesen.
19Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 12.10.2007 (Bl. 114 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. G, das dieser mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 01.09.2008 und 01.10.2008 sowie auf die schriftliche Gutachten des Sachverständigen G (Bl. 132 ff. und Bl. 155 ff. d.A.) Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) weitgehend begründet, hinsichtlich des Antrages zu 3) unbegründet.
22I.
23Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 346 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Pkws. Der zugrunde liegende Kaufvertrag ist bereits aufgrund des Rücktrittsschreibens vom 01.09.2006 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden.
24Dem Kläger steht ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zu.
251) Der verkaufte P H wies zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne des § 446 BGB Mängel auf, die zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vom 01.09.2006 trotz der Nacherfüllungsversuche des Beklagten beziehungsweise der von ihm hiermit beauftragten Erfüllungsgehilfen weiterhin vorhanden waren.
26a) Zwischen den Parteien unstreitig ist zunächst, dass es sich bei dem undichten Abgaskrümmer um einen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB handelt, der auch bereits bei Übergabe bestand. Dieser Mangel ist beklagtenseitig nicht fachgerecht behoben worden. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen G steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass, soweit überhaupt Reparaturarbeiten am Abgaskrümmer erfolgten, diese jedenfalls nicht zu einer gebotenen Mangelbeseitigung führten. Da jedenfalls im Zeitpunkt der Übergabe unstreitig insoweit ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vorlag, kann sich der Beklagte nicht auf den Standpunkt stellen, bei dem Abgaskrümmer handele es sich um ein besonders anfälliges Verschleißteil, welches einen turnusmäßigen Austausch bedürfe. Dieser Austausch hätte nämlich sonst vom Verkäufer vor der Übergabe durchgeführt werden müssen.
27Die im Sachverständigengutachten festgestellten Rußanhaftungen, welche auf unzulässigen Abgasaustritt an dieser Stelle hindeuten, stellen keine Verschleißerscheinungen dar, die allein aus dem Zeitraum der Nutzung nach der von dem Beklagten behaupteten Reparatur herrühren können. Dem steht schon entgegen, dass es sich um exakt diese Mangelerscheinungen handelt, die den Kläger bereits ab Anfang 2006 wiederholt zu Nacherfüllungsforderungen veranlassten. Es oblag dem Beklagten, den Mangel gegebenenfalls durch Austausch des Krümmers abzustellen. Dieses konnte nicht festgestellt werden und ist offensichtlich nicht erfolgt.
28b) Nach Anhörung des Sachverständigen G im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008 steht darüber hinaus zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Lenksäulenlagerung zum Zeitpunkt der Übergabe ebenfalls mangelhaft im Sinne des § 434 BGB war, da sie ein Spiel aufwies, dass als unüblicher Verschleißzustand zu bewerten war.
29aa) Eine ausdrückliche Beschaffenheit des Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Parteien insoweit nicht vereinbart.
30Auch ist keine konkrete Vereinbarung hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs zwischen den Parteien im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB ersichtlich. Die gewöhnliche Verwendung als Verkehrs- und Transportmittel stellt insbesondere keine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH DAR 1984, 265). Erforderlich ist vielmehr das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Verkäufer für einen bestimmten Umstand, etwa eine länger andauernde Gebrauchstauglichkeit, einstehen will.
31Einschlägig für die Beantwortung der Frage, ob hier ein Mangel vorliegt, ist aber die Auffangregel des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wonach eine Sache frei von Mängeln ist, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hiervon ausgehend besteht jedenfalls keine Haftung des Verkäufers für Abnutzungs- oder Verschleißerscheinungen, die für vergleichbare Gebrauchtwagen üblich sind. Diese Verschleißerscheinungen fallen vielmehr in die Risikosphäre des Käufers (BGH NJW 2006, 434). Eine Haftung des Verkäufers besteht vielmehr nur für übermäßige oder ungewöhnliche Verschleißerscheinungen, die als Abweichung vom durchschnittlichen Zustand zu beurteilen sind und vom Käufer regelmäßig nicht hingenommen werden müssen und daher als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB einzuordnen sind.
32bb) Bei dem zum Übergabezeitpunkt vorhandenen Spiel in der Lenkung handelt es sich zur Überzeugung des Gerichts um einen solchen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Ausgangspunkt der Überlegungen sind dabei die Feststellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2008.
33Der Sachverständige hat bekundet, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung ein erhebliches Radialspiel von 10 mm in der Lenkung gegeben sei. Dieser Zustand sei unter Sicherheitsgesichtspunkten als relevant einzustufen. Zwar unterliege die Lenksäulenlagerung einem gewissen Verschleiß, diese sei aber keinen hohen Drehzahlen ausgesetzt wie etwa eine Antriebswelle. Daher gehe diese üblicherweise auch nicht kaputt und müsse auch bei einer Fahrleistung von 300.000 km in der Regel nicht ersetzt werden.
34Jedenfalls zum Zeitpunkt der Begutachtung besteht somit ein über die normale Abnutzung hinausgehender Verschleißzustand, der als Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu werten ist.
35Nach Überzeugung des Gerichts bestand ein solch unüblicher Verschleißzustand aber auch bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach § 446 BGB. Dabei kann ausdrücklich offen bleiben, ob die Vermutungswirkung des § 476 BGB zu Gunsten des Klägers in sachlicher und persönlicher Hinsicht eingreift.
36Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass das Ausmaß des Radialspiels zum Zeitpunkt der Begutachtung den eindeutigen Schluss zulasse, dass unter Zugrundelegung eines normalen Gebrauchs des Fahrzeugs durch den Kläger bereits zum Übergabezeitpunkt ein deutlich fühlbares Spiel in der Lenkung bestanden haben müsse.
37Diese sachverständigen Feststellungen sind auch beklagtenseitig grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Der Beklagte behauptet vielmehr, dass der Kläger das Fahrzeug seit Übergabe auf besonders intensive Weise genutzt habe. Mit diesem Vortrag vermag der Beklagte vorliegend aber nicht durchzudringen. Für diese Tatsachenbehauptung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist der Beklagte vorliegend nicht in dem erforderlichen Rahmen nachgekommen. Die Behauptung ist vorliegend zu keinem Zeitpunkt hinreichend substantiiert worden und wird zudem durch die Feststellungen des Sachverständigen auch nicht gestützt, der im Rahmen seiner Untersuchung keine Hinweise auf eine Baustellennutzung, so etwa Verschmutzungen im Unterbodenbereich, konstatieren konnte. Daher ist von einer üblichen Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger auszugehen.
38Auf Grundlage der insoweit nicht angegriffenen sachverständigen Ausführungen steht damit fest, dass bereits zum Übergabezeitpunkt ein deutlich fühlbares Spiel bestanden haben muss, wie dies der Kläger in der persönlichen Anhörung auch nachvollziehbar angegeben hat. Bereits dieses deutlich fühlbare Spiel ist als unüblicher Verschleiß zu werten.
39Nach den Ausführungen des Sachverständigen führte dies jedenfalls zu Rappelgeräuschen beim Fahren. Es ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass bereits bei Übergabe eine gewisse Indifferenz des Lenkverhaltens bestanden haben muss. Diese Umstände stellen keine normale Verschleißerscheinungen und somit keine übliche Beschaffenheit einer vergleichbaren Sache im Sinne des § 434 BGB dar. Vielmehr handelt es sich bei der Lenksäule – wie ausgeführt - gerade nicht um ein Teil, welches einem erhöhten Verschleiß unterliegt. Auch unter Zugrundelegung einer Laufleistung von über 90.000 km durfte der Kläger als Käufer erwarten, dass die Lenksäulenlagerung frei von derartigen Mängeln war.
40cc) Der Anwendbarkeit des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf den vorliegenden Fall steht dabei auch nicht entgegen, dass der Sachverständige keine Aussage darüber treffen konnte, ob es sich bei dem Spiel in der Lenkung um eine besondere Schwachstelle bei dem Modell P H handele.
41Dies erscheint insoweit bereits vernachlässigenswert, als dass anerkannt ist, dass ein Fahrzeug nicht schon deshalb frei von Sachmängeln ist, wenn es einen Defekt aufweist, der auch anderen Fahrzeugen derselben Marke desselben Typs als so genannter Serienfehler anhaftet. Ein solcher rein fabrikatsbezogene Internvergleich ist mit dem Wortlaut des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht vereinbar. Mit "üblich" ist nicht gemeint, was bei einem bestimmten Hersteller üblich oder normal ist. Die Üblichkeit ist vielmehr auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Waren anderer Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (OLG Düsseldorf NJW 2006, 2858; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1380).
42Diese Überlegungen sind auf den vorliegenden Fall einer etwaigen fabrikatsbezogenen besonderen Verschleißanfälligkeit grundsätzlich zu übertragen. Hinsichtlich der Bestimmung des üblichen Verschleißes, mit dem der Käufer eines Gebrauchtwagens zu rechnen hat, ist es folglich unschädlich, wenn zur Vergleichbarkeit auf mit dem streitgegenständlichen Wagen im Wettbewerb stehende Fahrzeuge zurückgegriffen wird.
43Letztlich bedarf dies aber keiner endgültigen Beantwortung, da der Beklagte nicht einmal vorgetragen hat, dass es sich bei diesem Mangel um eine typische Schwachstelle des P H handele. Es bedurfte diesbezüglich somit auch aus diesen Gründen keiner weiteren Befragung des Sachverständigen G.
44c) Hingegen kann nach Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den klägerseitig gerügten Mängel an der Zahnriemenabdeckung sowie an den Antriebswellenmanschetten um Mängel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehandelt hat. Diesbezüglich ist der Kläger beweisfällig geblieben. Der Sachverständige G konnte im Rahmen der Begutachtung des Pkw vielmehr nicht feststellen, ob die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übernahme bestanden. Diese Unsicherheit geht insoweit zu Lasten der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.
452) Aufgrund dieser Mängel an Abgaskrümmer und Lenksäulenlagerung ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Die gemäß §§ 323 Abs. 2, 440 BGB erforderliche Nacherfüllung ist fehlgeschlagen im Sinne des § 440 S. 2 BGB. Der Beklagte hat zweimal erfolglos versucht, die klägerseitig gerügten Mängel zu beheben. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger zunächst nur die Mängel am Abgaskrümmer gerügt hat.
463) Der Rücktritt ist nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht unerheblich.
47a) Die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (BGH, NJW 2006, 1960, 1961). Bei einem Rücktritt aufgrund kaufrechtlicher Gewährleistungsrechte liegt die Pflichtverletzung in der Lieferung einer mangelhaften Sache, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung dieser Pflicht, das heißt auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und ggf. mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt. Umstritten ist, ob die von der Rechtsprechung zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze auf die Bestimmung der Grenze der Unerheblichkeit nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB übertragbar sind.
48Zwar wird zum Teil auch in der Rechtsprechung eine deutliche Anhebung der Erheblichkeitsschwelle gefordert. Danach soll nach neuem Recht ein erheblicher Mangel erst bei Beseitigungskosten in der Höhe von mindestens 10 % des Kaufpreises vorliegen (OLG Bamberg DAR 2006, 456, 458).
49Nach wohl überwiegender und im Ergebnis zutreffender Ansicht ist dies aber abzulehnen. Vielmehr ist auch § 323 Abs. 5 S. 2 BGB einschränkend auszulegen (BGH, NJW 2007, 2111, 2112; OLG Köln VRR 2008, 228; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060, 1061). Bei dieser Regelung handelt es sich, wie schon § 441 Abs. 1 Satz 2 BGB zeigt, um eine Ausnahme zu dem bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich eröffneten Rücktrittsrecht, das nur in dem Ausnahmefall der Unerheblichkeit ausgeschlossen sein soll, weil nur dann das Interesse des Käufers an der Rückabwicklung in der Regel geringer ist und der Verkäufer unzumutbar belastet würde (BGH, NJW 2006, 1960, 1961). Schematische Größen verbieten sich angesichts des Erfordernisses der Einzelfallprüfung. Bereits bei einem Mangelbeseitigungsaufwand von mehr als 5 % des Kaufpreises (OLG Köln, NJW 2007, 1694, 1696) und bei einer Abweichung der Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 % von den Angaben im Verkaufsprojekt (OLG Düsseldorf, NJW 2005, 3504, 3505) wurde aber Unerheblichkeit verneint.
50b) Letztlich bedarf die Frage, wo im vorliegenden Fall die Grenze zu ziehen ist, keiner endgültigen Entscheidung, da selbst die von der extensiven Ansicht geforderte 10 % Schwelle vorliegend überschritten ist.
51Nach Angaben des Sachverständigen belaufen sich die Kosten der Reparatur insgesamt auf 1.684,69 €. Aufgrund des zuvor Gesagten sind aber lediglich die Kosten hinsichtlich des Abgaskrümmers und der Lenksäule dem Beklagten zuzurechnen. Diese Kosten belaufen sich insgesamt auf 707,70 € zuzüglich Mehrwertsteuer.
52Von diesen Kosten in Höhe von 707,70 € ist kein Abzug Neu für Alt vorzunehmen. Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Sachverständigen G im Ergänzungsgutachten vom 02.07.2008 (Bl. 157 ff. d. A.) ist eine Wertverbesserung des Fahrzeugs infolge der Reparatur, welche einen solchen Abschlag rechtfertigen würde, nicht gegeben. Die Reparaturmaßnahmen sind zum Betrieb des Fahrzeugs vielmehr erforderlich und stellen somit Wert erhaltende nicht aber Wert verbessernde Maßnahmen dar.
53Ausgehend von einem Kaufpreis von 6.650,00 € überschreiten die Reparaturaufwendungen in Höhe von 707,70 € die Schwelle von 10 %.
54Keiner Entscheidung bedarf insoweit auch die Frage, ob dem Kläger aus anderen Gründen, insbesondere infolge Arglist des Beklagten, ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
555) Das Klagebegehren ist auch nicht verwirkt. Insoweit fehlt es sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment. Zum einen hat der Beklagte nicht einmal konkret dargelegt, in welcher Form der Kläger das Fahrzeug nach dem Rückgewährverlangen intensiv genutzt haben soll. Aus der Diskrepanz zwischen den bei der Hauptuntersuchung und in dem Sachverständigengutachten festgehaltenen Kilometerständen lässt sich ein Umstandsmoment jedenfalls nicht herleiten. Diese Diskrepanz ist mit gut 150 km vernachlässigenswert und begründet schon nicht den Verdacht einer intensiven Nutzung.
566) Gemäß § 346 Abs. 1 BGB ist dem Kläger folglich der Kaufpreis in Höhe von 6.650,00 € zu erstatten.
57Der Kaufpreis ist gemäß § 346 Abs. 1 BGB um den Wert der von dem Kläger bis zur vorläufigen Stilllegung des Pkw gezogenen Nutzungen zu kürzen. Denn gemäß § 347 Abs. 1 BGB hat der rücktrittsberechtigte Kläger die aus der Kaufsache gezogenen Gebrauchsvorteile heraus zu geben bzw. Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Die anrechenbaren Gebrauchsvorteile sind nach § 287 Abs. 2 ZPO in Höhe von 0,5 % des Anschaffungspreises für je 1000 gefahrene Kilometer anzusetzen. Dies entspricht einem üblichen, in der Rechtsprechung anerkannten Berechnungsgrundsatz auf der Grundlage einer erwarteten Fahrleistung von insgesamt 200.000 km, die bei einem Fahrzeug der mittleren Klasse gerechtfertigt ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn 466; Palandt- Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 BGB Rn 10 m.w.N.).
58Der Vortrag des Klägers hinsichtlich der infolge der Mängel angeblich negativ beeinflussten Nutzung ist unsubstantiiert. Es wird nicht vorgetragen, wie die Nutzungen infolge der Mangelhaftigkeit negativ beeinflusst wurden.
59Unter Berücksichtigung einer Quote von 0,5 % ergibt sich bei einer unstreitigen Fahrleistung des Klägers von 13.475 km und einem Kaufpreis von 6.650,00 € ein Abzug in Höhe von 448,00 €.
60Hinsichtlich des Differenzbetrages von 6.202,00 € befand sich der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1 BGB seit dem 23.01.2007 in Verzug, so dass er insoweit Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB schuldet.
617) Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 1.274,97 € sowie der vorprozessualen Kosten der Inanspruchnahme seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 319,81 €. Der Rücktritt schließt Schadensersatzansprüche nicht aus (§§ 325, 437 BGB). Nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB kann der Kläger Schadensersatz wegen Pflichtverletzung aus dem Vertragsverhältnis verlangen.
62Der Kläger hat die Pflichtverletzungen, die Lieferung einer mangelhaften Sache sowie die nicht ordnungsgemäße Nacherfüllung, auch zu vertreten. Das Vertretenmüssen wird ausweislich des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagte hat diese Vermutung nicht widerlegt.
63Dieser Anspruch betrifft insbesondere auch Mangelfolgeschäden, zu denen auch die Kosten für die Besichtigung der Kaufsache nach Vertragsschluss und die Aufwendungen für die gutachterliche Feststellung des Zustandes der Kaufsache zählen (KG Berlin NJW-RR 2006, 1213, 1215).
64Ebenfalls im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches als sog. materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch ersatzfähig sind die Kosten für die vorprozessuale Inanspruchnahme der nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dass der Kläger vorprozessual anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat, um seine Forderung gegen den Beklagten geltend zu machen, ist eine absehbare Schadensfolge der schuldhaften Pflichtverletzungen des Beklagten. Die Inanspruchnahme war zur Durchsetzung dieser Ansprüche auch erforderlich.
65II.
66Der Beklagte befindet sich seit dem 07.09.2006 mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug.
67III.
68Hinsichtlich der pauschal mit 5.000,00 € angesetzten Nutzungsausfallentschädigung hat die Klage in der Sache keinen Erfolg.
69Grundsätzlich hat der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, gemäß §§ 249 Abs. 1, 251 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens, der ihm durch den Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Unfallfahrzeugs entstanden ist (sog. Nutzungsausfallschaden). Dieser Schadensersatzanspruch kann nach allgemeinen Regeln auch im Hinblick auf die entgangene Nutzungsmöglichkeit durch Lieferung einer mangelhaften Sache geltend gemacht werden (vgl. BGH NJW 2008, 911 ff.). Der Anspruch beschränkt sich in der Regel jedoch auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit, weil der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares schuldhaftes Zögern innerhalb angemessener Frist vorzunehmen (OLG Naumburg NJW 2004, 3191). Dieser Zeitraum kann sich unter gewissen Voraussetzungen verlängern, etwa wenn der Geschädigte nicht in der Lage ist, die Reparatur bzw. den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges ohne Erhalt der - vollständigen - Entschädigung vorzufinanzieren. Die Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB umfasst dabei aber die Pflicht, dem Schädiger rechtzeitig anzuzeigen, dass der Gläubiger ohne Kostenvorschuss zu einer zeitnahen Schadensbeseitigung nicht in der Lage ist und hierdurch weitere Kosten entstehen. Diese Anzeigepflicht soll dem Schädiger Gelegenheit geben, etwa durch Zahlung eines Vorschusses Gegenmaßnahmen gegen den drohenden weiteren Schaden zu ergreifen (OLG Frankfurt, DAR 1984, 318; OLG Nürnberg DAR 1981, 14). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Der pauschale Hinweis auf die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung, wie diese im Schreiben vom 01.09.2006 (Anlage A 3) enthalten ist, genügt dem jedenfalls nicht. Das Gericht hat den Kläger mit Beschluss vom 05.09.2008 (Bl. 200 d. A.), darauf hingewiesen, dass von vornherein nur eine Entschädigung für den (fiktiven) Zeitraum der Wiederbeschaffung in Betracht kommt. Der Kläger hat dessen ungeachtet nicht dazu vorgetragen, welcher Zeitraum diesbezüglich anzusetzen sei. Dies folgt auch nicht aus den Sachverständigengutachten G oder T, die sich beide nicht zu dieser Frage verhalten. Infolge des insoweit unsubstantiierten Vortrages vermag das Gericht keinen Zeitraum für eine Nutzungsausfallentschädigung zugrunde zu legen.
70IV.
71Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
72Streitwert: bis 13.000,00 €
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